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D-2305/2011

D-2305/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge­wie­sen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge­wie­sen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2305/2011

Urteil vom 28. April 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

X._______, geboren am _______,

Nigeria,

_______,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer Nigeria gemäss eigenen Angaben im Jahre 2003 Richtung Europa verliess und Ende 2004 von _______ aus in sein Hei­matland ausgeschafft wurde,

dass er sein Heimatland im Sommer 2005 erneut verliess und sich einige Jahre in _______ und _______ aufhielt,

dass er am 3. Oktober 2010 über _______ in die Schweiz gelangte und gleichentags ein Asylgesuch stellte,

dass er dazu am 20. Oktober 2010 summarisch befragt wurde,

dass das BFM am 11. Januar 2011 eine Anhörung ohne Dolmetscher in eng­lischer Sprache durchführte und die Aussagen des Beschwerdefüh­rers in deutscher Sprache protokollieren liess,

dass die Hilfswerkvertretung diese Vorgehensweise bemängelte und der Be­schwerdeführer am 15. März 2011 in Anwesenheit eines Dolmetschers erneut angehört wurde,

dass er geltend machte, der Ethnie der Edo anzugehören und aus _______ zu stammen,

dass sein Vater einflussreiches Mitglied eines Geheimbundes sei und die jüngste Schwester (des Beschwerdeführers) seiner Organisation als Opfer­gabe gespendet habe,

dass er ihm habe versprechen müssen, nach seinem Tod die Funktion im Geheimbund zu übernehmen,

dass er im Jahre 2003 von seinem Vater zu einem rituellen Anlass ge­bracht worden sei,

dass man ihm dort Wunden zugefügt und Blut abgenommen habe,

dass ihn sein Vater anschliessend nach Hause gebracht und ihm ein erneu­tes Ritual zwecks Nachfolge in einigen Monaten angedroht habe,

dass er seine Verweigerung in Aussicht gestellt habe und deswegen vom Vater geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei,

dass er die Situation mit einem Freund besprochen und Nigeria aus Angst vor seinem Vater verlassen habe,

dass er nach der Rückkehr Ende 2004 den erwähnten Freund kontaktiert habe und durch diesen von der andauernden Suche seines Vaters in Kennt­nis gesetzt worden sei,

dass er in Anbetracht der Lage sein Heimatland erneut verlassen habe,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. April 2011 - er­öffnet am 11. April 2011 - abwies und die Wegweisung des Be­schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an­ordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere aus­führte, aufgrund unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers zu Be­langen des erwähnten Geheimbundes sei die angebliche Gefährdung durch den Vater nicht glaubhaft,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zu­lässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 19. April 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungs­gericht anfocht,

dass er die Aufhe­bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung sei­ner Flüchtlingseigen­schaft, die Asylgewährung, die Fest­stellung der Un­zulässigkeit, Unzu­mutbar­keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll­zugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme, die unentgeltliche Prozess­führung samt Entbin­dung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal­tungs­verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschieben­den Wirkung der Be­schwer­de, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kon­taktaufnahme mit denjenigen seines Hei­mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die­sel­ben zu unterlassen, und schliesslich den Erlass einer an ihn gerichteten se­paraten Verfügung im Falle eines be­reits erfolgten Datentransfers bean­tragte,

dass er geltend machte, als einziger Sohn seines Vaters sei er genötigt wor­den, im gegebenen Zeitpunkt dessen führende Rolle im Geheimbund zu übernehmen,

dass seine jüngste Schwester und seine Mutter wegen der Umtriebe sei­nes Vaters im Geheimbund ihr Leben verloren hätten,

dass er wegen seiner Weigerung, die Rolle des Vaters zu übernehmen, vor Ort akut gefährdet sei,

dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der Rekurs­be­grün­dung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Er­wägungen ein­zu­gehen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,

dass die Eingabe indes ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehrauf­wand verständlich und ausserdem als abschliessend zu qualifizie­ren ist,

dass deshalb auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbe­hältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir­kung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),

dass der Beschwerdeführer folglich gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz auf­zuhalten,

dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualan­trag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutre­ten ist,

dass die Anträge hinsichtlich Datentransfer aufgrund des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa­lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we­gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu Belangen der angebli­chen Geheimbundproblematik anlässlich der Anhörung vom 15. März 2011 kaum Substanz aufweisen und Realkennzeichen weitgehend vermis­sen lassen (A 25/8 Antworten 17 ff.),

dass er sich in der Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, die an­gebliche Gefährdung aus seiner Sicht erneut darzulegen,

dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten Gründen in den Fokus seines Vaters respektive dessen Geheimbunds gera­ten,

dass die angebliche Gefährdung verbunden mit Todesdrohungen deshalb nicht glaubhaft wirkt,

dass allfällige Narben am Körper des Beschwerdeführers in Anbetracht der fraglichen Entstehungsumstände keine andere Sichtweise rechtferti­gen, weil er vorbrachte, nur wegen der vorgebrachten Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Geheimbund geflohen zu sein (A 25/8 Ant­wort 47),

dass er in Nigeria nicht politisch aktiv gewesen sei und keine behördli­chen Probleme gehabt habe (A 1/12 S. 6),

dass mithin selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit der väterlichen Dro­hungen entgegen seinen Behauptungen nicht davon auszugehen wäre, er habe in Nigeria diesbezüglich landesweit keinen Zugang zu einer entsprechenden Schutzinfrastruktur,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen­stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vor­liegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts­punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli­che oder er­niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen­rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Hei­matstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass in Nigeria auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen nicht von einer Gewaltsituation im obenerwähnten Sinne auszugehen ist,

dass auch keine individu­ellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be­schwerdeführers im Falle einer Rückkehr schlies­sen lassen,

dass er über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und eine gegewisse Schulbildung verfügt (A 1/12 S. 2),

dass seine psychischen Probleme in der geltend gemachten Form (A 25/8 Antwort 50) dem Vollzug ebenfalls nicht entgegenstehen und im Be­darfsfall als vor Ort behandelbar erscheinen,

dass demnach nicht davon auszugehen ist, er gerate in Nigeria in eine exis­tenzgefährdende Situation,

dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich mög­lich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise­papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­an­ge­messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos­ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge­wie­sen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: