Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2299/2025 Urteil vom 24. März 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2023 in der Schweiz um die Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass sie anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 2024 zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs, dem 24. Februar 2022, in Italien bei ihrem ehemaligen Lebenspartner aufgehalten, dass sie nicht nach Italien zurückkehren wolle, da die Löhne dort tief seien und ihr ehemaliger Lebenspartner nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkomme, zudem lebe ihre gesundheitlich angeschlagene Mutter in der Schweiz, dass sie unter anderem ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis zum 3. März 2028) sowie einen ihre Mutter betreffenden Arztbericht von Dr. med. (...), Facharzt für Neurologie FMH, vom 6. Februar 2024 zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2025 - eröffnet am 7. März 2025 - das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte, sie dem Kanton (...) zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vor-übergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, zumal eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit ändere, ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin mit handschriftlicher Eingabe vom 2. April 2025 (teilweise in italienischer Sprache) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr vorübergehender Schutz zu gewähren, dass sie (eventualiter) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Italien keine Arbeit finden und keine Sozialleistungen beziehen können, weshalb sie im Jahr 2023 in die Ukraine zurückgekehrt und anschliessend in die Schweiz zu ihrer Mutter gereist sei, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Unterstützung benötige, dass der Beschwerde unter anderem ein Schreiben der italienischen Behörden vom 27. März 2025 sowie eine Kopie eines italienischen Aufenthaltstitels (gültig bis zum 7. Mai 2024) beilagen, dass das Gericht die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2025 mit Schreiben vom 11. Juni 2025 beantwortete, und es erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechts-schutzinteresses nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachstehend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist, dass das Urteil daher nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), die durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst wurde, für das vorliegende Verfahren aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar ist, dass in Ziff. I des vorgenannten Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert werden:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung feststellte, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie vorliegend in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 präzisiert wurden, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben muss, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, zudem muss davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3), dass eine valable Schutzalternative selbst dann zu bejahen ist, wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O.), dass die Beschwerdeführerin zwar eine ukrainische Staatsangehörige ist, aufgrund der Akten jedoch unklar ist, ob sie vor dem 24. Februar 2022 im Sinne der vorgenannten Allgemeinverfügung tatsächlich in der Ukraine wohnhaft war und sich im fraglichen Zeitpunkt lediglich zu Ferienzwecken in Italien aufhielt (vgl. A24/8 F15 ff., F21 und F26 ff.), dass der Sachverhalt diesbezüglich zwar unvollständig erstellt ist, die Frage aufgrund der nachstehenden Erwägungen aber offenbleiben kann, dass nämlich, selbst wenn die Beschwerdeführerin unter die vorgenannte Allgemeinverfügung fallen sollte, sie grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, da für sie - wie nachfolgend dargelegt - eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann, dass sie sich ihren eigenen Angaben nach, ab dem 4. Februar 2022 in Italien aufhielt, wo sie ab dem 7. Mai 2022 offensichtlich über eine italienische Aufenthaltsbewilligung verfügte (Permesso di soggiorno per protezione speciale; vgl. Beschwerdebeilage 1 und 2), dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin dieser EU-Schutztitel in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen wurde und dieser als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden kann (vgl. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2), womit ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien besteht, dass zwar anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht (mehr) über einen gültigen italienischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. a.a.O.), Italien aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat, wobei dieser aktuell bis am 4. März 2027 gilt (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes), dass angesichts dessen, dass Italien aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen somit nach wie vor verpflichtet ist, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, ferner davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (vgl. Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Tatsache, dass sie nach ihrer Ausreise aus Italien vorübergehend in die Ukraine zurückkehrte, daran nichts ändert und die blosse Antragsstellung in der Schweiz einer erneuten Schutzgewährung in Italien ebenfalls nicht entgegensteht (vgl. a.a.O.), dass im vorliegenden Fall daher insgesamt mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann, dass Italien der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird, dass sie als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses sodann auch visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen kann, womit sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal ebendort einreisen kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.4), dass das SEM demnach zutreffend feststellte, dass die Beschwerdeführerin in Italien über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, weshalb es ihr Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der Beweisstandard des Glaubhaftmachens gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da die Beschwerdeführerin in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 AsylG) zu entnehmen sind und sich weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführerin Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass die familiäre Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in der Schweiz lebenden Mutter denn auch nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, erfasst dieser doch in erster Linie die Kernfamilie (die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern), während anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen nur geschützt sind, sofern zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 3.1), dass die Mutter der Beschwerdeführerin lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-618/2025 vom 27. Februar 2026 E. 6.2) und - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten - auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, woran auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten medizinischen Berichte vom 6. September 2023 respektive 4. November 2024 nichts zu ändern vermögen, zumal sich auch daraus kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ergibt, dass hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen ist, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist, und die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was diese Vermutung widerlegen könnte, zumal gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten haben, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht und wie bereits vorstehend festgehalten, die Beschwerdeführerin mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass (vgl. A19/9) ohne weiteres in Italien einreisen kann, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) nach dem Gesagten ausser Betracht fällt, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Direktentscheids gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Beschwerde - unter der Annahme, die Beschwerdeführerin falle unter die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 - im Zeitpunkt der Einreichung jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen war - gewisse Rechtsfragen wurden erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 geklärt - und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, dass die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands, auf welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch hätte (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG), aufgrund des vorliegenden Direktentscheides einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7093/2025 vom 25. Februar 2026 E. 9.2 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne