Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-2284/2024
ie U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch Leslie Spengler, Rechtsanwältin, lexwise Anwaltskanzlei, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (…).
D-2284/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die volljährige Beschwerdeführerin sowie das ältere Kind am 24. April 2023 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie geltend machten, sie seien türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt, wo die volljährige Beschwerdeführerin in verschiedenen Branchen tätig gewesen sei und ihre Kinder die Schule besucht hätten, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien aufgrund ihrer kurdischen Ethnie im Heimatstaat ver- schiedentlich diskriminiert worden und schliesslich aufgrund des sich im Februar 2023 in der Türkei ereignenden Erdbebens ausgereist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. März 2024 – tags darauf ver- sendet und somit frühestens am 15. März 2024 eröffnet – die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ab- lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in prozessualer Hinsicht (teilweise im Fliesstext) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechts- vertretung sowie Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ersuchten, dass der Beschwerde unter anderem mehrere Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie) beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
D-2284/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
D-2284/2024 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Kern darauf beschränken, ihre aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbrin- gen ausführlich zu wiederholen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz ihrer Vorbringen aufzuwiegen, dass die Vorinstanz zutreffend ausführt, bei den von den Beschwerdefüh- renden geschilderten Nachteilen, verursacht durch das Erdbeben in der Türkei vom Februar 2023, handle es sich nicht um eine im Sinne von Art. 3 AsylG begründete Verfolgungsmassnahme, sondern um Nachteile, die aus allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen resultier- ten, dass auch die geltend gemachten Diskriminierungen der Beschwerdefüh- renden in der Türkei mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus ge- hen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifi- zieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, zumal das eingereichte Schreiben einer türkischen Organisation, welches sich angeb- lich zu den behaupteten Diskriminierungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Erdbebenhilfe äussert, ohnehin nur als blosses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und dessen ungeachtet unbehelflich ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
D-2284/2024 Seite 5 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden aus guten finanziellen Verhältnissen zu stammen scheinen und über eine gute Berufserfahrung respektive Schul- bildung sowie ein grosses familiäres Beziehungsnetz – unter anderem den im Heimatstaat verbliebenen Ehemann und Vater – verfügen (vgl. A24/12 F22 ff., F30, F33 ff., F40 und F77), dass, obgleich die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführenden im Februar 2023 von einem schweren Erdbeben getroffen wurde, der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden weiterhin in ihrem Heimatort lebt und wei- terhin seiner beruflichen Tätigkeit als verbeamteter Lehrer nachgeht (vgl. A24/12 F30, F40 und F77), dass die Vorinstanz dennoch zu Recht eine individuell zumutbare Wohn- sitzalternative im Heimatstaat und ausserhalb der vom Erdbeben betroffe- nen Provinzen prüfte und ihr zuzustimmen ist, die Beschwerdeführenden verfügten über ein familiäres Netz ausserhalb der Heimatprovinz (vgl. A24/12 F81), weshalb sie sich im Bedarfsfall bei Verwandten in einer Gegend der Türkei niederlassen können, die nicht vom Erdbeben betroffen ist,
D-2284/2024 Seite 6 dass die Auswirkungen des Erdbebens dem Wegweisungsvollzug somit nicht entgegenstehen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für ihre Rückkehr al- lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2284/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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