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D-2283/2022

D-2283/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-30 · Deutsch CH

Verweigerung vorläufiger Schutz

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 29. März 2022 im Bundes- asylzentrum der Region E._______ ein Gesuch zur Gewährung des vor- übergehenden Schutzes. Am 3. April 2022 fand die mündliche Kurzbefra- gung statt. A.b Im Rahmen seiner Kurzbefragung gab A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an, er sei litauischer Staatsangehöriger. Er lebe jedoch seit 16 Jahren in der Ukraine. Sein letzter Wohnsitz sei F._______ gewe- sen. Er habe als IT-Spezialist gearbeitet. Er sei mit seiner Familie 2014 das letzte Mal in Litauen gewesen und verstünde sich unter anderem aus poli- tischen Gründen mit seinen dort lebenden Eltern nicht gut. Er habe Beden- ken, ob seine Kinder mit seinen Eltern umgehen könnten. Es sei seiner Familie nicht möglich gewesen, nach Litauen zu gehen, wo sie keine Per- spektive hätten. Sie seien aufgrund einer Einladung von Freunden in die Schweiz gekommen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab im Rahmen ihrer Kurz- befragung an, sie sei in die Schweiz gekommen, weil es für sie, die Be- schwerdeführenden, und ihre Kinder in der Ukraine nicht mehr sicher ge- wesen sei. Für einen Neuaufbau einer Existenz in Litauen (z.B. Wohnungs- kauf) habe ihre Familie nicht die ausreichenden finanziellen Mittel. Dies sei im Prinzip der einzige Grund, weshalb sie nebst den Kriegsereignissen in der Ukraine in die Schweiz gekommen seien. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine litauische Identitätskarte (gültig von

1. September 2014 bis 1. September 2024) und eine unbefristete Aufent- haltsbewilligung für die Ukraine (Ausstellungsdatum 9. September 2008) und die Beschwerdeführerin einen ukrainischen Reisepass zu den Akten. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden ukrainische Dokumente ih- rer Kinder zu den Akten. A.d Die an der Kurzbefragung anwesende Rechtsvertretung liess in deren Nachgang eine undatierte, schriftliche Stellungnahme einreichen (vgl. Be- schwerdebeilage 4). B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 – eröffnet am 13. Mai 2022 – lehnte das

D-2283/2022 Seite 3 SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Li- tauen an. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorläufigen Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizu- ordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Am 23. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürf- tigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nach- suchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen sprechen (Bst. b).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören zur Gruppe der schutzberechtigten Personen insbesondere schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partner- innen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.

E. 5 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der

D-2283/2022 Seite 5 schutzberechtigten Personen, weil er die litauische Staatsangehörigkeit besitze. Es sei ihm und seiner Familie daher möglich, in Sicherheit und dauerhaft nach Litauen zurückzukehren. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes seien deshalb abzuweisen.

E. 6 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien ukrainische Staatsbürger. Folglich sei ihnen der Schutzsta- tus S zu gewähren. Der Beschwerdeführer, Ehemann der Beschwerdefüh- rerin und Vater der beiden Kinder, gelte als Familienangehöriger, weshalb auch er Anspruch auf den Schutzstatus S habe. Sie würden zur Personen- kategorie nach Bst. a der Allgemeinverfügung des Bunderates vom

E. 7.1 Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - nur über die litauische Staatsangehörigkeit und zudem über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt. Ausserdem ist erstellt, dass er der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder ist. Diese besitzen allesamt die ukrainische Staatsbürgerschaft (vgl. SEM-Akten [...] 2/28 S. 7 ff., 17 f., 26 und 28).

E. 7.2 Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder als ukrainische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer als Familienangehöriger nicht unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 fallen sollen (vgl. Ziff. II/3. der SEM-Verfügung). Das durch das SEM vorgenommene vorrangige Abstellen auf die litauische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nichts am grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu ändern. Soweit das SEM sodann - überaus kurz und ohne Verweis auf rechtliche Bestimmungen - ausführt, den Beschwerdeführenden sei es möglich, sich nach Litauen zu begeben, ist nicht ersichtlich, ob sich das SEM damit auf das Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG berufen will oder ob es die Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz aufgrund der möglichen Schutzalternative der Familie in Litauen allenfalls als rechtsmissbräuchlich erachtet oder diesen aus anderen Gründen für ausgeschlossen hält. In Bezug auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG gilt es festzuhalten, dass diese Bestimmung gemäss dem Willen des Gesetzgebers nur auf Fälle anwendbar ist, in welchen die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Dem Bundesrat wird bei der Festlegung der Aufnahmekriterien zwar weitgehend freies Ermessen eingeräumt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 [95.088], BBl 1996 II 1 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 78). Die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 enthält jedoch in Ziff. I Bst. a keine entsprechende Einschränkung für binationale Paare. Demgegenüber hat der Bundesrat in Bezug auf die vorliegend nicht zur Diskussion stehende Kategorie von Ziff. I Bst. c ausdrücklich eine Einschränkung statuiert, wonach Schutzsuchenden anderer Nationalität oder Staatenlosen kein vorübergehender Schutz zu gewähren ist, wenn sie in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Schliesslich begründet das SEM auch nicht, inwiefern allenfalls ein Ausschluss der Beschwerdeführenden von der Gewährung vorübergehenden Schutzes angezeigt sein könnte (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 73 AsylG). Indem das SEM nicht auf den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder auf Gewährung vorübergehenden Schutzes eingegangen ist und sich auch nicht dazu geäussert hat, gestützt auf welche rechtlichen Bestimmungen es die Gesuche um Gewährung vor-übergehenden Schutzes der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, hat es seine Pflicht zur gehörigen Begründung der Verfügung verletzt.

E. 7.3 Schliesslich erweist sich auch die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird vom SEM auch nicht weiter begründet, weshalb die Beschwerdefrist - wie in der angefochtenen Verfügung angegeben - in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betragen soll. Art. 108 Abs. 3 AsylG ist anwendbar auf Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, Entscheide am Flughafen (Art. 23 Abs. 1 AsylG) sowie auf Ablehnungen ohne weitere Abklärungen bei Asylgesuchen aus sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 40 i.V.m Art. 6a Abs. 2 AsylG). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Das 4. Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerden gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes zu erheben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden gemäss Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, 69 und 71 AsylG die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung; auf die Verfahren nach den Art. 69 und 71 AsylG finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung. Zur sinngemässen Anwendung von Verfahrensvorschriften führte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 aus, dass die allgemeinen Regeln des Asylverfahrens auch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gelten sollen (vgl. Botschaft S. 82). Im Zeitpunkt der Einführung der Regelung über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Asylgesetz galt für sämtliche Beschwerden im Asylbereich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 50 VwVG). Mithin ging der historische Gesetzgeber davon aus, für Verfahren wie das vorliegende gelte eine 30-tägige Beschwerdefrist. Im heutigen Zeitpunkt sieht Art. 108 AsylG für verschiedene Arten von Verfahren im Asylbereich unterschiedliche Beschwerdefristen vor (vgl. Art. 108 Abs. 1 - 3 AsylG). Soweit das Asylgesetz keine spezifische Beschwerdefrist vorsieht, kommt jedoch auch heute noch bei materiellen Verfahren jeweils die 30-tägige Beschwerdefrist des Auffangtatbestands von Art. 108 Abs. 6 AsylG zur Anwendung; dies ist beispielsweise der Fall bei Gesuchen um Familiennachzug, Zweitasyl oder bei Mehrfachgesuchen. Die gleiche Frist gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die erweiterten Asylverfahren. Aufgrund des klar eruierbaren historischen Willens des Gesetzgebers und mangels einer spezifischen Norm, welche im heutigen Zeitpunkt die sinngemässe Anwendung einer kürzeren Beschwerdefrist für die vorliegende Fallkonstellation zwingend nahelegen würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass hier sinngemäss auf Art. 108 Abs. 6 AsylG abzustellen ist. Gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes kann demnach innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Vorliegend ist den Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung zwar kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 VwVG). Es muss jedoch befürchtet werden, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Versehen des SEM handelt, sondern dass die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auch in anderen Verfahren verwendet wurde (vgl. bereits Urteil des BVGer D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 E. 7.4).

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe WEissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Mängel aufweist. Es ist am SEM zu entscheiden, ob allenfalls zusätzlich eine Kurzbefragung der (...)jährigen Tochter, C._______, der Sache dienlich wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2, S. 7).

E. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.

E. 10.2 Angesichts des Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung im Rahmen der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote zuzusprechen. Der dort in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen. Gestützt auf die Kostennote ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'093.80 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 März 2022 gehören. Es lägen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem eine Verletzung der Un- tersuchungspflicht gerügt. 7. 7.1 Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Beschwer- deführer – wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht – nur über die litauische Staatsangehörigkeit und zudem über eine unbefristete Aufent- haltsbewilligung in der Ukraine verfügt. Ausserdem ist erstellt, dass er der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder ist. Diese besitzen allesamt die ukrainische Staatsbürgerschaft (vgl. SEM-Ak- ten […] 2/28 S. 7 ff., 17 f., 26 und 28). 7.2 Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder als ukraini- sche Staatsangehörige und der Beschwerdeführer als Familienangehöri- ger nicht unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung des Bundesrates vom 11. März 2022 fallen sollen (vgl. Ziff. II/3. der SEM-Verfügung). Das durch das SEM vorgenommene vorrangige Abstel- len auf die litauische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nichts am grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der ge- meinsamen Kinder auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu än- dern. Soweit das SEM sodann – überaus kurz und ohne Verweis auf rechtliche Bestimmungen – ausführt, den Beschwerdeführenden sei es möglich, sich nach Litauen zu begeben, ist nicht ersichtlich, ob sich das SEM damit auf das Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG

D-2283/2022 Seite 6 berufen will oder ob es die Inanspruchnahme des vorübergehenden Schut- zes in der Schweiz aufgrund der möglichen Schutzalternative der Familie in Litauen allenfalls als rechtsmissbräuchlich erachtet oder diesen aus an- deren Gründen für ausgeschlossen hält. In Bezug auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG gilt es festzuhalten, dass diese Bestimmung gemäss dem Willen des Gesetzgebers nur auf Fälle anwendbar ist, in welchen die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Dem Bundesrat wird bei der Festlegung der Aufnahmekriterien zwar weitgehend freies Ermessen ein- geräumt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Än- derung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus- länder vom 4. Dezember 1995 [95.088], BBl 1996 II 1 ff. [nachfolgend: Bot- schaft], S. 78). Die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 enthält jedoch in Ziff. I Bst. a keine entsprechende Einschränkung für binationale Paare. Demgegenüber hat der Bundesrat in Bezug auf die vor- liegend nicht zur Diskussion stehende Kategorie von Ziff. I Bst. c ausdrück- lich eine Einschränkung statuiert, wonach Schutzsuchenden anderer Nati- onalität oder Staatenlosen kein vorübergehender Schutz zu gewähren ist, wenn sie in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Schliesslich begründet das SEM auch nicht, inwiefern allenfalls ein Ausschluss der Beschwerdeführenden von der Gewährung vorüberge- henden Schutzes angezeigt sein könnte (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 73 AsylG). Indem das SEM nicht auf den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerde- führerin und der gemeinsamen Kinder auf Gewährung vorübergehenden Schutzes eingegangen ist und sich auch nicht dazu geäussert hat, gestützt auf welche rechtlichen Bestimmungen es die Gesuche um Gewährung vor- übergehenden Schutzes der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, hat es seine Pflicht zur gehörigen Begründung der Verfügung verletzt. 7.3 Schliesslich erweist sich auch die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird vom SEM auch nicht weiter begründet, wes- halb die Beschwerdefrist – wie in der angefochtenen Verfügung angege- ben – in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betragen soll. Art. 108 Abs. 3 AsylG ist anwendbar auf Beschwerden gegen Nicht- eintretensentscheide, Entscheide am Flughafen (Art. 23 Abs. 1 AsylG) so- wie auf Ablehnungen ohne weitere Abklärungen bei Asylgesuchen aus si- cheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 40 i.V.m Art. 6a Abs. 2 AsylG). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

D-2283/2022 Seite 7 Das 4. Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerden ge- gen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes zu erheben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden ge- mäss Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, 69 und 71 AsylG die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung; auf die Verfahren nach den Art. 69 und 71 AsylG finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung. Zur sinngemässen Anwendung von Verfahrensvorschriften führte der Bundes- rat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 aus, dass die allgemeinen Regeln des Asylverfahrens auch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gelten sollen (vgl. Botschaft S. 82). Im Zeitpunkt der Einführung der Regelung über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Asylge- setz galt für sämtliche Beschwerden im Asylbereich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 50 VwVG). Mithin ging der historische Gesetzgeber davon aus, für Verfahren wie das vorliegende gelte eine 30- tägige Beschwerdefrist. Im heutigen Zeitpunkt sieht Art. 108 AsylG für verschiedene Arten von Ver- fahren im Asylbereich unterschiedliche Beschwerdefristen vor (vgl. Art. 108 Abs. 1 – 3 AsylG). Soweit das Asylgesetz keine spezifische Beschwerde- frist vorsieht, kommt jedoch auch heute noch bei materiellen Verfahren je- weils die 30-tägige Beschwerdefrist des Auffangtatbestands von Art. 108 Abs. 6 AsylG zur Anwendung; dies ist beispielsweise der Fall bei Gesuchen um Familiennachzug, Zweitasyl oder bei Mehrfachgesuchen. Die gleiche Frist gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die erweiterten Asylverfahren. Aufgrund des klar eruierbaren historischen Willens des Gesetzgebers und mangels einer spezifischen Norm, welche im heutigen Zeitpunkt die sinn- gemässe Anwendung einer kürzeren Beschwerdefrist für die vorliegende Fallkonstellation zwingend nahelegen würde, kommt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass hier sinngemäss auf Art. 108 Abs. 6 AsylG abzustellen ist. Gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes kann demnach innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Vorliegend ist den Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung zwar kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 VwVG). Es muss jedoch befürchtet werden, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Versehen des SEM handelt, sondern dass die mangel- hafte Rechtsmittelbelehrung auch in anderen Verfahren verwendet wurde (vgl. bereits Urteil des BVGer D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 E. 7.4).

D-2283/2022 Seite 8 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal

– wie bereits erwähnt – die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Mängel aufweist. Es ist am SEM zu entscheiden, ob allenfalls zusätzlich eine Kurzbefragung der (…)jährigen Tochter, C._______, der Sache dienlich wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2, S. 7). 9. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 10.2 Angesichts des Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung im Rahmen der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kosten- note zuzusprechen. Der dort in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand er- weist sich als angemessen. Gestützt auf die Kostennote ist den Beschwer- deführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt

D-2283/2022 Seite 9 Fr. 1'093.80 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Parteientschädigung um- fasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

D-2283/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurtei- lung zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'093.80 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2283/2022 law/blp Urteil vom 30. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Litauen, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Anja Freienstein, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 29. März 2022 im Bundes-asylzentrum der Region E._______ ein Gesuch zur Gewährung des vor-übergehenden Schutzes. Am 3. April 2022 fand die mündliche Kurzbefragung statt. A.b Im Rahmen seiner Kurzbefragung gab A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an, er sei litauischer Staatsangehöriger. Er lebe jedoch seit 16 Jahren in der Ukraine. Sein letzter Wohnsitz sei F._______ gewesen. Er habe als IT-Spezialist gearbeitet. Er sei mit seiner Familie 2014 das letzte Mal in Litauen gewesen und verstünde sich unter anderem aus politischen Gründen mit seinen dort lebenden Eltern nicht gut. Er habe Bedenken, ob seine Kinder mit seinen Eltern umgehen könnten. Es sei seiner Familie nicht möglich gewesen, nach Litauen zu gehen, wo sie keine Perspektive hätten. Sie seien aufgrund einer Einladung von Freunden in die Schweiz gekommen. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gab im Rahmen ihrer Kurzbefragung an, sie sei in die Schweiz gekommen, weil es für sie, die Beschwerdeführenden, und ihre Kinder in der Ukraine nicht mehr sicher gewesen sei. Für einen Neuaufbau einer Existenz in Litauen (z.B. Wohnungskauf) habe ihre Familie nicht die ausreichenden finanziellen Mittel. Dies sei im Prinzip [STB1]der einzige Grund, weshalb sie nebst den Kriegsereignissen in der Ukraine in die Schweiz gekommen seien. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine litauische Identitätskarte (gültig von 1. September 2014 bis 1. September 2024) und eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung für die Ukraine (Ausstellungsdatum 9. September 2008) und die Beschwerdeführerin einen ukrainischen Reisepass zu den Akten. Ausserdem reichten die Beschwerdeführenden ukrainische Dokumente ihrer Kinder zu den Akten. A.d Die an der Kurzbefragung anwesende Rechtsvertretung liess in deren Nachgang eine undatierte, schriftliche Stellungnahme einreichen (vgl. Beschwerdebeilage 4). B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 - eröffnet am 13. Mai 2022 - lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Litauen an. C. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorläufigen Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihnen die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Am 23. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zudem auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a) oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dagegen sprechen (Bst. b). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung gehören zur Gruppe der schutzberechtigten Personen insbesondere schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.

5. Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, weil er die litauische Staatsangehörigkeit besitze. Es sei ihm und seiner Familie daher möglich, in Sicherheit und dauerhaft nach Litauen zurückzukehren. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes seien deshalb abzuweisen.

6. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien ukrainische Staatsbürger. Folglich sei ihnen der Schutzstatus S zu gewähren. Der Beschwerdeführer, Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, gelte als Familienangehöriger, weshalb auch er Anspruch auf den Schutzstatus S habe. Sie würden zur Personenkategorie nach Bst. a der Allgemeinverfügung des Bunderates vom 11. März 2022 gehören. Es lägen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt. 7. 7.1 Aus den eingereichten Beweismitteln geht hervor, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht - nur über die litauische Staatsangehörigkeit und zudem über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt. Ausserdem ist erstellt, dass er der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder ist. Diese besitzen allesamt die ukrainische Staatsbürgerschaft (vgl. SEM-Akten [...] 2/28 S. 7 ff., 17 f., 26 und 28). 7.2 Das SEM äussert sich in der angefochtenen Verfügung nicht zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder als ukrainische Staatsangehörige und der Beschwerdeführer als Familienangehöriger nicht unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 fallen sollen (vgl. Ziff. II/3. der SEM-Verfügung). Das durch das SEM vorgenommene vorrangige Abstellen auf die litauische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vermag nichts am grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu ändern. Soweit das SEM sodann - überaus kurz und ohne Verweis auf rechtliche Bestimmungen - ausführt, den Beschwerdeführenden sei es möglich, sich nach Litauen zu begeben, ist nicht ersichtlich, ob sich das SEM damit auf das Vorliegen besonderer Umstände gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG berufen will oder ob es die Inanspruchnahme des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz aufgrund der möglichen Schutzalternative der Familie in Litauen allenfalls als rechtsmissbräuchlich erachtet oder diesen aus anderen Gründen für ausgeschlossen hält. In Bezug auf Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG gilt es festzuhalten, dass diese Bestimmung gemäss dem Willen des Gesetzgebers nur auf Fälle anwendbar ist, in welchen die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde. Dem Bundesrat wird bei der Festlegung der Aufnahmekriterien zwar weitgehend freies Ermessen eingeräumt (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 [95.088], BBl 1996 II 1 ff. [nachfolgend: Botschaft], S. 78). Die Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 enthält jedoch in Ziff. I Bst. a keine entsprechende Einschränkung für binationale Paare. Demgegenüber hat der Bundesrat in Bezug auf die vorliegend nicht zur Diskussion stehende Kategorie von Ziff. I Bst. c ausdrücklich eine Einschränkung statuiert, wonach Schutzsuchenden anderer Nationalität oder Staatenlosen kein vorübergehender Schutz zu gewähren ist, wenn sie in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Schliesslich begründet das SEM auch nicht, inwiefern allenfalls ein Ausschluss der Beschwerdeführenden von der Gewährung vorübergehenden Schutzes angezeigt sein könnte (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 73 AsylG). Indem das SEM nicht auf den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder auf Gewährung vorübergehenden Schutzes eingegangen ist und sich auch nicht dazu geäussert hat, gestützt auf welche rechtlichen Bestimmungen es die Gesuche um Gewährung vor-übergehenden Schutzes der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, hat es seine Pflicht zur gehörigen Begründung der Verfügung verletzt. 7.3 Schliesslich erweist sich auch die Rechtsmittelbelehrung als fehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich und wird vom SEM auch nicht weiter begründet, weshalb die Beschwerdefrist - wie in der angefochtenen Verfügung angegeben - in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betragen soll. Art. 108 Abs. 3 AsylG ist anwendbar auf Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, Entscheide am Flughafen (Art. 23 Abs. 1 AsylG) sowie auf Ablehnungen ohne weitere Abklärungen bei Asylgesuchen aus sicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 40 i.V.m Art. 6a Abs. 2 AsylG). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Das 4. Kapitel des Asylgesetzes über die Gewährung vorübergehenden Schutzes sieht keine spezifische Frist vor, innert welcher Beschwerden gegen die Verweigerung vorübergehenden Schutzes zu erheben ist. Soweit die Art. 66 ff. AsylG keine besonderen Bestimmungen enthalten, finden gemäss Art. 72 AsylG auf die Verfahren nach den Art. 68, 69 und 71 AsylG die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sinngemäss Anwendung; auf die Verfahren nach den Art. 69 und 71 AsylG finden die Bestimmungen des 8. Kapitels sinngemäss Anwendung. Zur sinngemässen Anwendung von Verfahrensvorschriften führte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. Dezember 1995 aus, dass die allgemeinen Regeln des Asylverfahrens auch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes gelten sollen (vgl. Botschaft S. 82). Im Zeitpunkt der Einführung der Regelung über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Asylgesetz galt für sämtliche Beschwerden im Asylbereich eine Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 6 i.V.m. Art. 50 VwVG). Mithin ging der historische Gesetzgeber davon aus, für Verfahren wie das vorliegende gelte eine 30-tägige Beschwerdefrist. Im heutigen Zeitpunkt sieht Art. 108 AsylG für verschiedene Arten von Verfahren im Asylbereich unterschiedliche Beschwerdefristen vor (vgl. Art. 108 Abs. 1 - 3 AsylG). Soweit das Asylgesetz keine spezifische Beschwerdefrist vorsieht, kommt jedoch auch heute noch bei materiellen Verfahren jeweils die 30-tägige Beschwerdefrist des Auffangtatbestands von Art. 108 Abs. 6 AsylG zur Anwendung; dies ist beispielsweise der Fall bei Gesuchen um Familiennachzug, Zweitasyl oder bei Mehrfachgesuchen. Die gleiche Frist gilt gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG für die erweiterten Asylverfahren. Aufgrund des klar eruierbaren historischen Willens des Gesetzgebers und mangels einer spezifischen Norm, welche im heutigen Zeitpunkt die sinngemässe Anwendung einer kürzeren Beschwerdefrist für die vorliegende Fallkonstellation zwingend nahelegen würde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass hier sinngemäss auf Art. 108 Abs. 6 AsylG abzustellen ist. Gegen die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes kann demnach innerhalb von 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Vorliegend ist den Beschwerdeführenden aus der mangelhaften Eröffnung der Verfügung zwar kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 VwVG). Es muss jedoch befürchtet werden, dass es sich nicht bloss um ein einmaliges Versehen des SEM handelt, sondern dass die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung auch in anderen Verfahren verwendet wurde (vgl. bereits Urteil des BVGer D-2161/2022 vom 25. Mai 2022 E. 7.4). 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe WEissenberger/Astrid Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal - wie bereits erwähnt - die angefochtene Verfügung in mehrfacher Hinsicht verfahrensrechtliche Mängel aufweist. Es ist am SEM zu entscheiden, ob allenfalls zusätzlich eine Kurzbefragung der (...)jährigen Tochter, C._______, der Sache dienlich wäre (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2, S. 7). 9. 9.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sowie der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 10.2 Angesichts des Obsiegens ist den vertretenen Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung im Rahmen der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote zuzusprechen. Der dort in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand erweist sich als angemessen. Gestützt auf die Kostennote ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'093.80 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 12. Mai 2022 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'093.80 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: [STB1]Die pro-russisch eingestellten Eltern des Ehemannes waren offenbar auch ein Faktor, wird hier jedoch zurecht nicht weiter vertieft.