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D-2283/2007

D-2283/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-03-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben zuletzt in A._______ wohnte, verliess Nigeria am 3. September 2006 und reiste am 4. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Dort wurde er vom BFM am 7. September 2006 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg befragt. Am 3. Oktober 2006 wurde er vom BFM zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Sierra Leone und habe dort seine ersten fünf Lebensjahre verbracht. Nachdem im Jahre 1991 in Sierra Leone Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach A._______/Nigeria gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise 2006 gelebt. Inzwischen wohne nur noch seine an Diabetes erkrankte Mutter in A._______. Sein Vater sei 1992 verstorben. Im Jahre 2002 sei sein Bruder und 2003 seine Schwester - beide an Diabetes - gestorben. Seit 2002 leide auch er an Diabetes und fürchte sich davor, wie seine Geschwister daran zu sterben. Seine Blutwerte seien schlecht und die Nierenfunktion eingeschränkt. Aufgrund seiner Krankheit sei er anfangs August 2006 nach Sierra Leone gegangen und habe sich dort etwa einen Monat lang im (...) Krankenhaus aufgehalten. Sowohl in Nigeria als auch in Sierra Leone sei er im Krankenhaus nicht behandelt worden, weil er kein Geld gehabt habe. Ein Geistlicher habe ihm gesagt, die Situation sei nicht gut für ihn. Kurz darauf sei der Geistliche ferienhalber nach Europa gegangen und habe ihn mitgenommen. Abgesehen von seiner Krankheit habe er weder in Nigeria noch in Sierra Leone jemals Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Reisepass besessen, sein Reisebegleiter habe ihm diesen aber abgenommen. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 4. September 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass er den Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versuche, die Behörden mit der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit über seine Identität zu täuschen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten zudem jeglicher Grundlage, weshalb sie als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. C. Am 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. D. Mit Urteil vom 20. Oktober 2006 wies die ARK diese Beschwerde ab. Unter anderem wurde festgehalten, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers seien nicht nachgewiesen. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Treu und Glauben finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen stehen. E. Am 14. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen inzwischen mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellen und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er ein medizinisches Zeugnis des Kantonsspitals C._______ von Dr. med. M.F. vom 12. Januar 2007 sowie einen Arztbericht von Dr. med. D.K. und Dr. med. M.F. vom 8. Februar 2007 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. März 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. G. Mit Eingabe vom 21. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM zwei Arztberichte vom 28. Februar 2007 und vom 8. März 2007 sowie eine sierra-leonische Identitätskarte und eine sierra-leonische Geburtsurkunde einreichen und das BFM ersuchen, sein Wiedererwägungsgesuch neu zu prüfen. H. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sehe sich nicht veranlasst, auf seinen Entscheid zurück zu kommen, es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, beim Bundesverwaltungsgericht zu rekurrieren. I. Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM vom 1. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. (recte: 14.) Februar 2007 einzutreten, eventualiter sei der Beschwerdeführer reformatorisch in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, das BFM sei superdringlich und superprovisorisch mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Im Weiteren liess er beantragen, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner der Beschwerde als Rechtsbeistand zu bewilligen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Verfahrenskosten in Berücksichtigung das Äquivalenzprinzips neu festzulegen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht vom 26. März 2007 bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. Er stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden dem BFM zugestellt und dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 27. April 2007 eingeladen. K. Am 17. April 2007 führte (die kantonale Behörde) mit dem Beschwerdeführer ein Herkunftsgespräch durch. L. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, bis am 9. Mai 2007 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. M. Mit Replik vom 9. Mai 2007 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte gleichzeitig ein Schreiben der Betreuerin des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2005 (recte: 2007) ein. N. Am 28. Juni 2007 reichte Amnesty International, Schweizer Sektion, eine Stellungnahme zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone oder Nigeria ein. O. Am 27. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren medizinischen Bericht vom 22. August 2007 zu den Akten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E. 3.2 In der Beschwerde vom 28. März 2007 wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Vollzug der Beschwerde aufgrund einer massgeblichen nachträglichen Veränderung der Sachlage der Vollzug der Wegweisung unzumutbar respektive unzulässig und folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 4.2 Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (medizinische Notlage) oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.).

E. 4.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter einer Niereninsuffizienz Stadium 3-4 mit bereits therapiebedürftiger arterieller Hypertonie. Durch die neuen medizinischen Erkenntnisse bestünden Wegweisungshindernisse medizinischer Natur und damit läge eine veränderte Sachlage vor, weshalb auf das Gesuch einzutreten sei. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weiterhin in den Genuss von medizinischen Leistungen der Schweiz zu kommen. Der Vollzug der Wegweisung einer schwer erkrankten Person könne jedoch mit Blick auf deren gesundheitliche Situation unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 S. 211). Dies sei auch dann der Fall, wenn bei einer sorgfältigen Prüfung ein "real risk" bestehe, dass ein bereits bestehendes schweres Leiden mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könne. Gemäss den Ausführungen des Kantonsspitals C._______ sei der Beschwerdeführer auf eine optimale Therapiekontrolle angewiesen, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Sollten die abgegebenen Medikamente sich nicht als wirksam erweisen oder gar mangels Erhältlichkeit abgesetzt werden, drohe ihm der sichere Tod, falls die dann sofort notwendig werdende Nierendialyse nicht durchgeführt werden könne. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine äquivalente Behandlung erhalten könne, müsse er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. An diesen Vorbringen hielt er auch in seiner Beschwerde vom 28. März 2007 fest.

E. 4.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vom 12. Januar 2007, vom 8. Februar 2007, vom 28. Februar 2007, vom 8. März 2007, vom 26. März 2007 und vom 22. August 2007 befindet sich der Beschwerdeführer seit Anfang November 2006 im Kantonsspital C._______ in Behandlung. Er leidet an einer fortgeschrittenen chronischen Niereninsuffizienz mit bereits Sekundärfolgen im Sinne einer therapiebedürftigen arteriellen Hypertonie. Seither wird er medikamentös behandelt und muss alle paar Wochen bzw. Monate zur Verlaufskontrolle. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer an schwerer Diabetes. Am 15. Februar 2007 musste er wegen einer schweren diabetischen Entgleisung notfallmässig in das Kantonsspital C._______ überführt werden und war dort bis am 9. März 2007 in stationärer Behandlung. Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. August 2007 hat sich die Nierenerkrankung des Beschwerdeführers weiter kontinuierlich verschlechtert, so dass aktuell nur noch 20 % der normalen Nierenfunktion vorhanden sind. Laut Arztbericht ist es wahrscheinlich, dass innerhalb eines Jahres mit der Nierenersatz-Therapie (Dialyse) begonnen werden muss.

E. 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müssen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

E. 4.5.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, durch die eingereichten medizinischen Unterlagen bestünden deutliche Hinweise, dass er tatsächlich aus Sierra Leone stamme. Nach Abweisung seines Wiedererwägungsgesuches reichte der Beschwerdeführer am 21. März 2007 eine sierra-leonische Identitätskarte sowie eine sierra-leonische Geburtsurkunde zu den Akten und erklärte, diese Unterlagen seien von seiner in A._______ lebenden Mutter mit Hilfe der in Sierra Leone lebenden Grossmutter beschafft worden. In seiner Beschwerde vom 28. März 2007 machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er habe im Asylverfahren verhältnismässig präzise Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Es stehe also fest, dass er aus Sierra Leone stamme.

E. 4.5.2 In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und hielt fest, die eingereichte Geburtsurkunde und die Identitätskarte seien nicht geeignet, die angebliche sierra-leonische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Erfahrungsgemäss könnten solche Dokumente in Afrika problemlos käuflich erworben werden, weshalb ihnen grundsätzlich kein Beweiswert zukomme. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren erklärt habe, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Weiter erwecke die eingereichte Identitätskarte den Eindruck eines selbst hergestellten Ausweises. Auch die tiefe Seriennummer lasse auf eine Fälschung schliessen. Deshalb bleibe der Beschwerdeführer weiterhin eine Person mit unbekannter Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit.

E. 4.5.3 Dazu nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Replik vom 9. Mai 2007 Stellung. Er führte aus, dass weder eine interne Dokumentenanalyse durchgeführt noch eine Stellungnahme der schweizerischen Vertretung in Sierra Leone eingeholt worden sei, weshalb die Einschätzung des BFM nicht nachvollziehbar sei. Wenn er in der Empfangsstelle erklärt habe, nie eine ID besessen zu haben, könne sich diese Zeitangabe auch auf seinen Reiseweg bezogen haben, in dessen Zusammenhang er die Frage beantwortet habe. Aus der Befragung vom 3. Oktober 2006 gehe zudem hervor, dass er den Unterschied zwischen Pass und ID nicht verstehe. Im Unterschied zur ID bestreite das BFM die Echtheit der ebenfalls eingereichten Geburtsurkunde nicht substanziiert. Der allgemeine Hinweis, solche Dokumente könnten käuflich erworben werden, vermöge keine ausreichenden Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunde zu erwecken. Ausserdem sei der das Herkunftsgespräch vom 17. April 2007 zusammenfassende Bericht mangels Protokollierung aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen bestünden erhebliche Widersprüche zwischen dem Bericht des SL-Experten und den Ausführungen der an dem Gespräch teilnehmenden Vertreterin des Beschwerdeführers.

E. 4.6 Vorliegend hat es der Beschwerdeführer versäumt, ein authentisches Reise- oder Identitätsdokument einzureichen, aus dem seine Identität hervor geht. Das äussere Erscheinungsbild der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte weist derart offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, dass darauf verzichtet werden kann, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. In Ergänzung zu den vom BFM genannten offensichtlichen Fälschungsmerkmalen ist festzustellen, dass das Schriftbild der auf der Identitätskarte angebrachten Unterschrift nicht mit dem Schriftbild der Unterschrift übereinstimmt, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens bei verschiedener Gelegenheit angebracht hat. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge "Joe" heisst, die Identitätskarte jedoch mit "Jeo" signiert ist. Die Erklärung in der Beschwerde, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte besessen, könne sich auch auf den Reisezeitpunkt bezogen haben, ist nicht stichhaltig, zumal er auch im Zusammenhang mit der Frage der Papierbeschaffung behauptete, er könne nichts unternehmen, um solche beizubringen. Auch die eingereichte Geburtsurkunde ist nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, da sie keinerlei Individualisierungsmerkmale aufweist, aufgrund der festgestellt werden könnte, ob es sich um ein ihm zustehendes Dokument handelt. Das BFM hat sodann in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2006 überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Sierra Leone nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betreffend Sierra Leone nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich Staatsangehöriger dieses Landes ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht mithin nach wie vor nicht fest. Es ist somit nicht möglich sinnvoll zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.).

E. 4.7 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Identitätskarte No. _______) ist daher einzuziehen.

E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der nachträglichen Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG) keine Gründe gegeben sind, welche zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2006 Anlass geben könnten.

E. 5.1 In der Beschwerde wird die Aufhebung der Kostenauflage des BFM und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das BFM hätte gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AsylG sowohl das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, aber auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutheissen müssen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen sei. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Begehren des Beschwerdeführers seien als aussichtslos zu werten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Hinweis auf die Erwägungen unter 4.6 zum selben Schluss wie das BFM. Da die Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage als aussichtslos zu werten sind, bestand im vorinstanzlichen Verfahren kein Raum für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG für das vorinstanzliche Verfahren nachträglich durch das Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen, ist somit abzuweisen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, die Kostenauflage durch das BFM verletze offensichtlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Die starre Regelung von Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei mit diesen Prinzipien nicht vereinbar. Der der Verwaltung entstandene Aufwand zur Bearbeitung der Eingabe vom 14. Februar 2007 belaufe sich in keiner Weise auf Fr. 1'200.--, zumal auch Textbausteine verwendet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE D-1604/2007 vom 15. Februar 2008 E. 3) einlässlich mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip befasst. Unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Urteil (E. 3.3 S, 8) steht aufgrund des Umstandes, wonach das Budget des BFM defizitär ist, fest, dass das Kostendeckungsprinzip mit der vorliegenden Kostenauflage von Fr. 1'200.-- nicht verletzt wurde. Hinsichtlich der Beachtung des Äquivalenzprinzips ist festzuhalten, dass sich die Kostenauflage von Fr. 1'200.-- im vorliegenden Verfahren vor dem BFM rechtfertigen lässt. Die Verfügung vom 1. März 2007, in welcher auch Textbausteine verwendet wurden, umfasst zwar nur drei Seiten, indessen sind nicht nur der Zeitaufwand des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Sektionschefs bei der Abfassung beziehungsweise Durchsicht der Verfügung, sondern auch das Studium der (Vor-)Akten und die Infrastrukturkosten zu berücksichtigen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen und, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ihr einen Anwalt bestellt. Wie aus der vorstehenden Erwägung 4 hervorgeht, muss die vorliegende Beschwerde rückblickend betrachtet auch nach Eingabe der eingereichten Dokumente als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Ziels eine gefälschte Identitätskarte einreichte und trotz den offensichtlichen Fälschungsmerkmalen und seiner nachgewiesenermassen widersprüchlichen Aussagen zum Vorhandensein einer Identitätskarte an deren Echtheit festhielt, ist die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Die als gefälscht erkannte Identitätskarte No. _______ wird eingezogen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2283/2007 law/bah {T 0/2} Urteil vom 31. März 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Partei A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren _______, Sierra Leone, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 1. März 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben zuletzt in A._______ wohnte, verliess Nigeria am 3. September 2006 und reiste am 4. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Am gleichen Tag suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach. Dort wurde er vom BFM am 7. September 2006 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg befragt. Am 3. Oktober 2006 wurde er vom BFM zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Sierra Leone und habe dort seine ersten fünf Lebensjahre verbracht. Nachdem im Jahre 1991 in Sierra Leone Krieg ausgebrochen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach A._______/Nigeria gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise 2006 gelebt. Inzwischen wohne nur noch seine an Diabetes erkrankte Mutter in A._______. Sein Vater sei 1992 verstorben. Im Jahre 2002 sei sein Bruder und 2003 seine Schwester - beide an Diabetes - gestorben. Seit 2002 leide auch er an Diabetes und fürchte sich davor, wie seine Geschwister daran zu sterben. Seine Blutwerte seien schlecht und die Nierenfunktion eingeschränkt. Aufgrund seiner Krankheit sei er anfangs August 2006 nach Sierra Leone gegangen und habe sich dort etwa einen Monat lang im (...) Krankenhaus aufgehalten. Sowohl in Nigeria als auch in Sierra Leone sei er im Krankenhaus nicht behandelt worden, weil er kein Geld gehabt habe. Ein Geistlicher habe ihm gesagt, die Situation sei nicht gut für ihn. Kurz darauf sei der Geistliche ferienhalber nach Europa gegangen und habe ihn mitgenommen. Abgesehen von seiner Krankheit habe er weder in Nigeria noch in Sierra Leone jemals Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Auf die Frage nach dem Besitz eines Identitätsdokuments erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Reisepass besessen, sein Reisebegleiter habe ihm diesen aber abgenommen. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 4. September 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt es zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und es lägen auch keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers werde ersichtlich, dass er den Asylbehörden seine Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung zu erschweren oder gar zu verunmöglichen. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer versuche, die Behörden mit der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit über seine Identität zu täuschen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrten zudem jeglicher Grundlage, weshalb sie als offensichtlich haltlos zu qualifizieren seien. Folglich seien die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. C. Am 16. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. D. Mit Urteil vom 20. Oktober 2006 wies die ARK diese Beschwerde ab. Unter anderem wurde festgehalten, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers seien nicht nachgewiesen. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Treu und Glauben finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person, welche auch die Substanziierungslast trage. Es könne nicht Sache der ARK sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Deshalb habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen stehen. E. Am 14. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen inzwischen mandatierten Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellen und unter anderem beantragen, es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Als Beweismittel reichte er ein medizinisches Zeugnis des Kantonsspitals C._______ von Dr. med. M.F. vom 12. Januar 2007 sowie einen Arztbericht von Dr. med. D.K. und Dr. med. M.F. vom 8. Februar 2007 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 1. März 2007 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. G. Mit Eingabe vom 21. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM zwei Arztberichte vom 28. Februar 2007 und vom 8. März 2007 sowie eine sierra-leonische Identitätskarte und eine sierra-leonische Geburtsurkunde einreichen und das BFM ersuchen, sein Wiedererwägungsgesuch neu zu prüfen. H. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es sehe sich nicht veranlasst, auf seinen Entscheid zurück zu kommen, es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, beim Bundesverwaltungsgericht zu rekurrieren. I. Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM vom 1. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. (recte: 14.) Februar 2007 einzutreten, eventualiter sei der Beschwerdeführer reformatorisch in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, das BFM sei superdringlich und superprovisorisch mit verfahrensleitender Massnahme anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Im Weiteren liess er beantragen, sowohl für das erstinstanzliche als auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner der Beschwerde als Rechtsbeistand zu bewilligen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, die Verfahrenskosten in Berücksichtigung das Äquivalenzprinzips neu festzulegen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht vom 26. März 2007 bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. Er stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden dem BFM zugestellt und dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 27. April 2007 eingeladen. K. Am 17. April 2007 führte (die kantonale Behörde) mit dem Beschwerdeführer ein Herkunftsgespräch durch. L. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 hielt das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 24. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben, bis am 9. Mai 2007 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. M. Mit Replik vom 9. Mai 2007 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des BFM Stellung und reichte gleichzeitig ein Schreiben der Betreuerin des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2005 (recte: 2007) ein. N. Am 28. Juni 2007 reichte Amnesty International, Schweizer Sektion, eine Stellungnahme zur Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone oder Nigeria ein. O. Am 27. August 2007 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen weiteren medizinischen Bericht vom 22. August 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils des Bundesverwaltungsgerichts, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 3.2 In der Beschwerde vom 28. März 2007 wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob der Vollzug der Beschwerde aufgrund einer massgeblichen nachträglichen Veränderung der Sachlage der Vollzug der Wegweisung unzumutbar respektive unzulässig und folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 4.2 Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (medizinische Notlage) oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.). 4.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide unter einer Niereninsuffizienz Stadium 3-4 mit bereits therapiebedürftiger arterieller Hypertonie. Durch die neuen medizinischen Erkenntnisse bestünden Wegweisungshindernisse medizinischer Natur und damit läge eine veränderte Sachlage vor, weshalb auf das Gesuch einzutreten sei. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weiterhin in den Genuss von medizinischen Leistungen der Schweiz zu kommen. Der Vollzug der Wegweisung einer schwer erkrankten Person könne jedoch mit Blick auf deren gesundheitliche Situation unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 S. 211). Dies sei auch dann der Fall, wenn bei einer sorgfältigen Prüfung ein "real risk" bestehe, dass ein bereits bestehendes schweres Leiden mangels angemessener Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht behandelt werden könne. Gemäss den Ausführungen des Kantonsspitals C._______ sei der Beschwerdeführer auf eine optimale Therapiekontrolle angewiesen, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könne. Sollten die abgegebenen Medikamente sich nicht als wirksam erweisen oder gar mangels Erhältlichkeit abgesetzt werden, drohe ihm der sichere Tod, falls die dann sofort notwendig werdende Nierendialyse nicht durchgeführt werden könne. Da der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keine äquivalente Behandlung erhalten könne, müsse er in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden. An diesen Vorbringen hielt er auch in seiner Beschwerde vom 28. März 2007 fest. 4.4 Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte vom 12. Januar 2007, vom 8. Februar 2007, vom 28. Februar 2007, vom 8. März 2007, vom 26. März 2007 und vom 22. August 2007 befindet sich der Beschwerdeführer seit Anfang November 2006 im Kantonsspital C._______ in Behandlung. Er leidet an einer fortgeschrittenen chronischen Niereninsuffizienz mit bereits Sekundärfolgen im Sinne einer therapiebedürftigen arteriellen Hypertonie. Seither wird er medikamentös behandelt und muss alle paar Wochen bzw. Monate zur Verlaufskontrolle. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer an schwerer Diabetes. Am 15. Februar 2007 musste er wegen einer schweren diabetischen Entgleisung notfallmässig in das Kantonsspital C._______ überführt werden und war dort bis am 9. März 2007 in stationärer Behandlung. Gemäss ärztlichem Bericht vom 22. August 2007 hat sich die Nierenerkrankung des Beschwerdeführers weiter kontinuierlich verschlechtert, so dass aktuell nur noch 20 % der normalen Nierenfunktion vorhanden sind. Laut Arztbericht ist es wahrscheinlich, dass innerhalb eines Jahres mit der Nierenersatz-Therapie (Dialyse) begonnen werden muss. 4.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere müssen sie ihre Identität offen legen, diese also nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 4.5.1 In seinem Wiedererwägungsgesuch vom 14. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, durch die eingereichten medizinischen Unterlagen bestünden deutliche Hinweise, dass er tatsächlich aus Sierra Leone stamme. Nach Abweisung seines Wiedererwägungsgesuches reichte der Beschwerdeführer am 21. März 2007 eine sierra-leonische Identitätskarte sowie eine sierra-leonische Geburtsurkunde zu den Akten und erklärte, diese Unterlagen seien von seiner in A._______ lebenden Mutter mit Hilfe der in Sierra Leone lebenden Grossmutter beschafft worden. In seiner Beschwerde vom 28. März 2007 machte der Beschwerdeführer ausserdem geltend, er habe im Asylverfahren verhältnismässig präzise Angaben zu seiner Herkunft gemacht. Es stehe also fest, dass er aus Sierra Leone stamme. 4.5.2 In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2007 nahm das BFM Stellung zur Beschwerde und hielt fest, die eingereichte Geburtsurkunde und die Identitätskarte seien nicht geeignet, die angebliche sierra-leonische Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Erfahrungsgemäss könnten solche Dokumente in Afrika problemlos käuflich erworben werden, weshalb ihnen grundsätzlich kein Beweiswert zukomme. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren erklärt habe, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Weiter erwecke die eingereichte Identitätskarte den Eindruck eines selbst hergestellten Ausweises. Auch die tiefe Seriennummer lasse auf eine Fälschung schliessen. Deshalb bleibe der Beschwerdeführer weiterhin eine Person mit unbekannter Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit. 4.5.3 Dazu nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Replik vom 9. Mai 2007 Stellung. Er führte aus, dass weder eine interne Dokumentenanalyse durchgeführt noch eine Stellungnahme der schweizerischen Vertretung in Sierra Leone eingeholt worden sei, weshalb die Einschätzung des BFM nicht nachvollziehbar sei. Wenn er in der Empfangsstelle erklärt habe, nie eine ID besessen zu haben, könne sich diese Zeitangabe auch auf seinen Reiseweg bezogen haben, in dessen Zusammenhang er die Frage beantwortet habe. Aus der Befragung vom 3. Oktober 2006 gehe zudem hervor, dass er den Unterschied zwischen Pass und ID nicht verstehe. Im Unterschied zur ID bestreite das BFM die Echtheit der ebenfalls eingereichten Geburtsurkunde nicht substanziiert. Der allgemeine Hinweis, solche Dokumente könnten käuflich erworben werden, vermöge keine ausreichenden Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunde zu erwecken. Ausserdem sei der das Herkunftsgespräch vom 17. April 2007 zusammenfassende Bericht mangels Protokollierung aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen bestünden erhebliche Widersprüche zwischen dem Bericht des SL-Experten und den Ausführungen der an dem Gespräch teilnehmenden Vertreterin des Beschwerdeführers. 4.6 Vorliegend hat es der Beschwerdeführer versäumt, ein authentisches Reise- oder Identitätsdokument einzureichen, aus dem seine Identität hervor geht. Das äussere Erscheinungsbild der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte weist derart offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, dass darauf verzichtet werden kann, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. In Ergänzung zu den vom BFM genannten offensichtlichen Fälschungsmerkmalen ist festzustellen, dass das Schriftbild der auf der Identitätskarte angebrachten Unterschrift nicht mit dem Schriftbild der Unterschrift übereinstimmt, die der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens bei verschiedener Gelegenheit angebracht hat. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge "Joe" heisst, die Identitätskarte jedoch mit "Jeo" signiert ist. Die Erklärung in der Beschwerde, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte besessen, könne sich auch auf den Reisezeitpunkt bezogen haben, ist nicht stichhaltig, zumal er auch im Zusammenhang mit der Frage der Papierbeschaffung behauptete, er könne nichts unternehmen, um solche beizubringen. Auch die eingereichte Geburtsurkunde ist nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, da sie keinerlei Individualisierungsmerkmale aufweist, aufgrund der festgestellt werden könnte, ob es sich um ein ihm zustehendes Dokument handelt. Das BFM hat sodann in seiner Verfügung vom 12. Oktober 2006 überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die behauptete Herkunft aus Sierra Leone nicht geglaubt werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines mangelhaften Länderwissens betreffend Sierra Leone nicht geglaubt werden kann, dass er tatsächlich Staatsangehöriger dieses Landes ist. Die Identität des Beschwerdeführers steht mithin nach wie vor nicht fest. Es ist somit nicht möglich sinnvoll zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr droht, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen stehen würde, und es ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr ist im konkreten Fall anzunehmen, dass der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zulässig und zumutbar (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG) ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.). 4.7 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Identitätskarte No. _______) ist daher einzuziehen. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der nachträglichen Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG) keine Gründe gegeben sind, welche zu einer Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Oktober 2006 Anlass geben könnten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Aufhebung der Kostenauflage des BFM und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, das BFM hätte gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AsylG sowohl das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, aber auch dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutheissen müssen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf den Beizug eines Anwalts angewiesen gewesen sei. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Begehren des Beschwerdeführers seien als aussichtslos zu werten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Hinweis auf die Erwägungen unter 4.6 zum selben Schluss wie das BFM. Da die Begehren des Beschwerdeführers aufgrund der gesamten Aktenlage als aussichtslos zu werten sind, bestand im vorinstanzlichen Verfahren kein Raum für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG für das vorinstanzliche Verfahren nachträglich durch das Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen, ist somit abzuweisen. 5.2 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, die Kostenauflage durch das BFM verletze offensichtlich das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Die starre Regelung von Art. 7a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei mit diesen Prinzipien nicht vereinbar. Der der Verwaltung entstandene Aufwand zur Bearbeitung der Eingabe vom 14. Februar 2007 belaufe sich in keiner Weise auf Fr. 1'200.--, zumal auch Textbausteine verwendet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil (BVGE D-1604/2007 vom 15. Februar 2008 E. 3) einlässlich mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip befasst. Unter Hinweis auf die Ausführungen in diesem Urteil (E. 3.3 S, 8) steht aufgrund des Umstandes, wonach das Budget des BFM defizitär ist, fest, dass das Kostendeckungsprinzip mit der vorliegenden Kostenauflage von Fr. 1'200.-- nicht verletzt wurde. Hinsichtlich der Beachtung des Äquivalenzprinzips ist festzuhalten, dass sich die Kostenauflage von Fr. 1'200.-- im vorliegenden Verfahren vor dem BFM rechtfertigen lässt. Die Verfügung vom 1. März 2007, in welcher auch Textbausteine verwendet wurden, umfasst zwar nur drei Seiten, indessen sind nicht nur der Zeitaufwand des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Sektionschefs bei der Abfassung beziehungsweise Durchsicht der Verfügung, sondern auch das Studium der (Vor-)Akten und die Infrastrukturkosten zu berücksichtigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Zwischenverfügung vom 5. April 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind, welche besagen, dass die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Person, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien kann, Verfahrenskosten zu bezahlen und, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, ihr einen Anwalt bestellt. Wie aus der vorstehenden Erwägung 4 hervorgeht, muss die vorliegende Beschwerde rückblickend betrachtet auch nach Eingabe der eingereichten Dokumente als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Erreichung seines Ziels eine gefälschte Identitätskarte einreichte und trotz den offensichtlichen Fälschungsmerkmalen und seiner nachgewiesenermassen widersprüchlichen Aussagen zum Vorhandensein einer Identitätskarte an deren Echtheit festhielt, ist die Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die als gefälscht erkannte Identitätskarte No. _______ wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- (die kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: