Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-2278/2020
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (…).
D-2278/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – ersuchte am 21. November 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 28. No- vember 2016 wurde er summarisch zur Person und am 18. Mai 2018 ver- tieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Jahr 2000 als Sozialpädagoge für das Minis- terium (…) zu arbeiten begonnen. Dort sei er für die Wiedereingliederung (…) zuständig gewesen. Nach etwa einem Jahr habe er im Ministerium in B._______ eine Stelle als Büroleiter erhalten und dort etwa zwei Jahre ge- arbeitet. Da er dort viel mit Offizieren des Geheim- und des Sicherheits- diensts zu tun gehabt habe, habe er um seine Versetzung gebeten. So sei er in der (…) des Ministeriums untergebracht worden. Er sei beispielsweise mit der Aufgabe betraut worden, (…). Aufgrund seiner Arbeit habe er aber- mals Kontakt zu Mitgliedern der Sicherheitsbehörden gehabt. Überdies sei er Mitglied in der (…) gewesen, in welcher ein neues Gesetz für den (…) erarbeitet werden sollte. In dieser Kommission habe er sich dafür einge- setzt, dass auch die (…) geschützt werden müssten. Andere Kommissions- mitglieder seien mit seinen Aussagen überhaupt nicht einverstanden ge- wesen, was zu einer heftigen Diskussion geführt habe. In der Folge habe die Kanzlei dem Minister empfohlen, ihn in der Kommission zu ersetzen. Zudem sei er (…) einer (…)-Studie zur Lage der Unterkünfte von (…) ge- wesen. Die Regierung sei mit den Schlussfolgerungen der Studie nicht ein- verstanden gewesen, so dass die Ergebnisse nie veröffentlicht worden seien. Des Weiteren habe er Ende 2014 an einem (…)-Workshop in C._______ und in D._______ teilgenommen. Vor dem Workshop habe er ein Camp von geflüchteten irakischen Jesiden besucht. Aufgrund all dieser Tätigkeiten für das Ministerium habe er über die Jahre die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes geweckt, der ihn – als er noch in E._______ gelebt habe – bereits einige Male vorgeladen habe. In diesen Befragungen sei er immer wieder gefragt worden, weshalb er die Opposi- tion unterstütze. Er sei jeweils indirekt bedroht aber nie geschlagen wor- den. Dennoch habe er aus diesen Gründen beantragt, nach C._______ versetzt zu werden, was vom zuständigen Minister bewilligt worden sei. Er habe sich dadurch erhofft, vom Geheimdienst in Ruhe gelassen zu werden, allerdings sei er auch dort immer wieder kontaktiert worden. Wiederum sei
D-2278/2020 Seite 3 er zu seinen Tätigkeiten mit der Opposition befragt worden, gleichzeitig sei er auch beschimpft und beleidigt worden. Er habe immer das Gefühl ge- habt, dass man ihn zu einer Zusammenarbeit habe zwingen wollen. Er habe sich im Jahr (…) deshalb zweimal einen dreimonatigen Urlaub ge- nommen. Nach Ablauf des zweiten Urlaubs habe ihm ein leitender Ange- stellter ausrichten lassen, dass er nicht zur Arbeit zurückkommen solle, da dies für alle zu gefährlich sei. In der Folge habe er sich zur Ausreise ent- schlossen, weshalb er am (…) 2016 in Richtung Nordirak ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei der politische Sicherheitsdienst bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe sich nach seinem Verbleib erkundigt. Im (…) 2019 sei er wegen unerlaubtem Arbeitsabbruch im staatlichen Dienst zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahl- reiche Beweismittel – namentlich betreffend seine Versetzung und seine Beurlaubung – sowie die Kopie eines Urteils vom (…) 2019 betreffend un- erlaubten Arbeitsabbruch ein. B. Mit Verfügung vom 27. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. C. C.a Mit Eingabe vom 29. April 2020 erhob der Beschwerdeführer über sei- nen rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom
27. März 2020 aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2020 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. März 2020 aufzuhe- ben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um ergänzende Einsicht in verschie- dene vorinstanzliche Aktenstücke, eventualiter um die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den betreffenden Aktenstücken, und um eine ange- messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ebenfalls
D-2278/2020 Seite 4 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2020 hiess die damalige Instruktions- richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge auf Aktenein- sicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Zugleich wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist vernehmen zu lassen. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 24. Juni 2020. Seiner Replik la- gen der Ausdruck eines Internetartikels vom 19. Mai 2014 inklusive deut- scher Übersetzung und drei Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn bei einer Demonstration vor der UNO in Genf zeigen, bei. F. Per 1. Januar 2022 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatori- schen Gründen auf den im Rubrum aufgeführten vorsitzenden Richter übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
D-2278/2020 Seite 5 Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2278/2020 Seite 6 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr- dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
D-2278/2020 Seite 7 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 und die Rück- weisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und ge- stützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Be- schwerdeführers erneut zu prüfen. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel einzugehen, weil dieses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzli-
D-2278/2020 Seite 8 chen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz fallen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen demnach von Amtes wegen auf Fr. 3’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2278/2020 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 27. März 2020 werden aufge- hoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.– zu- gesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Lea Fritsche