Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2278/2013 Urteil vom 29. April 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, alias A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2009 ein erstes Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 ablehnte, und er am 12. Dezember 2010 in sein Heimatland zurückgeführt wurde, dass er am 22. Juli 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM am 25. November 2011 einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erliess und der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 nach Italien überstellt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ am 12. März 2013 dem BFM mitteilte, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf, dass das BFM am 27. März 2013 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. April 2013 der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2013 - eröffnet am 17. April 2013 - in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, er halte sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf und habe diese demnach zu verlassen, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung am 3. April 2013 gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit bei Italien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei das Verfahren zur Neuabklärung zurückzuweisen, als vorsorgliche Massnahme sein ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31-33 VGG Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG beurteilt und keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt, dass es daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und bezüglich Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungs-abkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, da sich die Beschwerde als aussichtslos und damit als von vornherein unbegründet im Sinne der erwähnten Bestimmung erweist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG stützt, welcher in das Gesetz eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen, durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat um Asyl ersucht hatten, dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall in casu vorliegt, dass die Gewährung von Asyl demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten nicht über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung verfügt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bei der Vorinstanz geltend machte, er wolle schnellst möglich nach Italien zurückkehren, wenn möglich nach Bari, da seine Mutter schwer krank sei, dass er nunmehr auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe mit C._______ (...) gemeinsame Kinder, die in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht ("F-Aufenthaltsrecht") hätten, die er anerkennen wolle, weshalb die Wegweisung Art. 8 EMRK verletze, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person im Prinzip nur auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) verfügt (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 und BGE 135 I 143), dass abgesehen davon, dass eine Kindesanerkennung nicht vorliegt, die Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, dass bei dieser Sachlage das Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer demnach aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Anerkennungsverfahren auch aus dem Ausland anstrengen kann, dass dem Vollzug der Wegweisung nach Italien somit keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen, dass namentlich keine völkerrechtlichen Hindernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: