Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (...) 2014 zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn B._______ in Richtung Türkei. Von dort aus reisten sie am (...) mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein, wo sie am 25. August 2014 um Asyl nachsuchten. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 19. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ geboren, wo sie die Schulen sowie bis zum Ausbruch des Krieges die Universität besucht habe. Am (...) 2008 habe sie geheiratet. Wegen der Verschlechterung der Lage in C._______ sei sie Mitte 2012 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in das Dorf ihres Schwiegervaters, D._______, geflüchtet. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise aufgehalten. Als Ausreisegrund nannte die Beschwerdeführerin die Probleme ihres Mannes. Dieser stamme aus einer politisch aktiven Familie und sei wegen seiner Zugehörigkeit zur E._______ gesucht worden. Über seine politische Tätigkeit wisse sie nicht viel, da ihr Mann bereits aus der Partei ausgetreten gewesen sei, als sie sich kennen gelernt hätten. Sie sei selber nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. C. Mit Verfügung vom 11. März 2016 - eröffnet am 14. März 2016 - anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), schloss ihn jedoch wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung aus und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen, jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (bzw. Vaters) einbezogen. Es lehnte ihre Asylgesuche ebenfalls ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Entscheid des SEM ist - soweit er den Ehemann betrifft - in Rechtskraft erwachsen. E. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM vom 11. März 2016 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung in den Punkten 2, 4 und 5 des Dispositivs sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung für sie und ihren Sohn. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 unter Beilage einer (aktualisierten) Kostennote.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihr Kind am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Zu beurteilen bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorfluchtgründe und die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, deren Asylgewährung sowie die - wiederum die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffende - vom SEM angeordnete Wegweisung als solche.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Werden Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids - soweit dieser die Beschwerdeführerin und ihr Kind betrifft - aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht beziehungsweise keine direkten Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt. Sie sei aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist und werde deshalb nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie würden sie und ihr Kind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einbezogen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass eine originäre Flüchtlingseigenschaft sowohl wegen eigenen Verfolgungsgründen als auch aufgrund einer Reflexverfolgung bestehen könne. In ihrem Falle ergebe sich die Flüchtlingseigenschaft aus einer Reflexverfolgung, welche ihr durch die politischen Aktivitäten des Ehemannes drohe. Ihr Ehemann habe infolge seiner Zugehörigkeit zur E._______ eine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu fürchten. Das Regime habe ihn als Regimegegner registriert und mehrmals versucht, ihn aufzuspüren. Von dieser Verfolgung seien auch sie (die Beschwerdeführerin) und der gemeinsame Sohn reflexartig betroffen. Berichten zufolge werde gegen Oppositionelle, die als regimekritisch wahrgenommen würden, sowie deren Familien immer noch rigoros vorgegangen. Familienangehörige von Regimekritikern - im Besonderen Frauen und Kinder - müssten mit Verfolgung, Verhaftung oder Folterung beziehungsweise unmenschlicher Behandlung rechnen. Im Falle einer Rückkehr würde sie als Ehefrau eines Regimegegners identifiziert, verhaftet und zu dessen Verbleib verhört werden. Es sei davon auszugehen, dass ihr im Rahmen dieses Verhörs beziehungsweise der Inhaftierung Vergewaltigung, Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Der Sohn würde ebenfalls misshandelt werden, um ihren Ehemann dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Aufgrund dieser drohenden Reflexverfolgung würden sie (die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem widerspreche nicht, dass sie selber nicht politisch aktiv gewesen sei und als Ausreisegründe lediglich die Probleme ihres Ehemannes dargelegt habe. Denn dies sei gerade das Wesen der Reflexverfolgung. In ihrem Fall lägen keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Sie selbst habe die E._______ zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG originär, weshalb ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren sei.
E. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Befürchtungen vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dabei genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Vorliegend seien den Akten keine solchen konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung zwar dargelegt, ihr Ehemann sei vom (...) in C._______ mehrmals gesucht worden, sie habe dabei jedoch ausdrücklich erwähnt, dass sie selbst in diesem Zusammenhang nie Schwierigkeiten gehabt habe, ihr sei in Syrien nie etwas zugestossen. Mangels Hinweisen einer konkreten Bedrohung sei von keiner drohenden Reflexverfolgung auszugehen.
E. 4.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz verkenne die Situation in Syrien komplett. Ihre Aussage, dass sie bisher persönlich noch keine Probleme bekommen habe, stehe einer Flucht wegen des unerträglichen psychischen Drucks nicht als Widerspruch entgegen. Insbesondere ergebe sich die bestehende Gefahr einer künftigen Verfolgung aufgrund der aktuellen Situation und der Tatsache, dass sie lange bei verfolgten Personen im Ausland gewesen sei.
E. 5 Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen.
E. 5.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A4 S. 7 f., A18 F48-62) ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch ausschliesslich damit, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Sie selbst habe keine direkten Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Diese Angaben wurden vom Ehemann in dessen Anhörung ausdrücklich bestätigt. So gab er auf Nachfrage zu Protokoll (SEM act. A17 F100), die Beschwerdeführerin habe seinetwegen nie Probleme gehabt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet auf Beschwerdeebene ihre Flüchtlingseigenschaft mit einer Reflexverfolgung, welche ihr durch die politischen Aktivitäten des Ehemannes drohe. Sie schilderte indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung ihrer Person oder ihres Sohnes hindeuten beziehungsweise die originäre Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. So ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. Auch entstammt sie ihren Angaben zufolge nicht einer exponierten oppositionellen Familie (SEM act. A18 F35). Es bestehen mithin keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin als Regimegegnerin identifiziert hätten und sie als solche bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Behandlung zu gewärtigen hätte. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben des Ehemannes (SEM act. A17 F100) auch dessen sich in Syrien aufhaltende Eltern aufgrund seiner politischen Tätigkeiten keine Bedrohung durch das syrische Regime erfahren haben. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer Rückkehr ist daher objektiv nicht nachvollziehbar. Sie erscheint zudem mit Blick darauf, dass die entsprechenden Vorbringen erstmals auf Beschwerdeebene gemacht worden sind, als nachgeschoben. Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, aufgrund der Verfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes gegenüber ihrem Ehemann eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung glaubhaft darzulegen.
E. 5.3 Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-703/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3.2; E-6623/2006 vom 14. November 2008 E. 7.2.3; EMARK 1993/23 E. 7b) abzuleiten. Jene Beschwerdeführenden waren selbst in den Fokus der Behörden gelangt und behelligt worden, weshalb eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu bejahen war. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, vorliegend nicht der Fall.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf Berichte des UNHCR, der Human Rights Watch (HRW) und des United States Department of State zur Situation in Syrien (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] <http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/ SYR_112015.pdf ; HRW, World Report 2015 - Syria, 29. Januar 2015, http://www.-refworld.org/docid/54cf837c15.html ; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25. Juni 2015, http://www.refworld.org/docid/559bd53712.-html , besucht am 28. August 2017) hinweist, ist festzuhalten, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachten Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nicht ohne weiteres etwas abzuleiten vermag.
E. 5.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten unter der Verfolgung des Ehegatten respektive des Elternteils im Heimatstaat nicht mitgelitten. Ebenso wenig kann eine allgemeine Gefahr, dass sie als engste Familienmitglieder eines Flüchtlings im Heimatland selbst der Verfolgung ausgesetzt gewesen sind, gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 f.). Indessen ist - da keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht ersichtlich sind - eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG einzuordnen, wonach der Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings grundsätzlich einheitlich zu regeln ist. Einer allgemeinen Gefährdung wurde durch das SEM mit dem Einbezug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters genügend Rechnung getragen.
E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Die von der Vorinstanz anerkannte (derivative) Flüchtlingseigenschaft gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie sowie die wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verfügte vorläufige Aufnahme bleiben vom vorliegenden Verfahren unberührt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. November 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 7. Dezember 2016 eingereichte Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.-, statt Fr. 300.- vergütet) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Damit ist das Honorar auf Fr. 2'062.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'062.- durch die Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2268/2016 Urteil vom 7. September 2017 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am (...) 2014 zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn B._______ in Richtung Türkei. Von dort aus reisten sie am (...) mit einem vom Schweizer Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten Visum auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein, wo sie am 25. August 2014 um Asyl nachsuchten. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 8. September 2014 sowie der einlässlichen Anhörung vom 19. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in C._______ geboren, wo sie die Schulen sowie bis zum Ausbruch des Krieges die Universität besucht habe. Am (...) 2008 habe sie geheiratet. Wegen der Verschlechterung der Lage in C._______ sei sie Mitte 2012 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in das Dorf ihres Schwiegervaters, D._______, geflüchtet. Dort hätten sie sich bis zur Ausreise aufgehalten. Als Ausreisegrund nannte die Beschwerdeführerin die Probleme ihres Mannes. Dieser stamme aus einer politisch aktiven Familie und sei wegen seiner Zugehörigkeit zur E._______ gesucht worden. Über seine politische Tätigkeit wisse sie nicht viel, da ihr Mann bereits aus der Partei ausgetreten gewesen sei, als sie sich kennen gelernt hätten. Sie sei selber nicht politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt. C. Mit Verfügung vom 11. März 2016 - eröffnet am 14. März 2016 - anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), schloss ihn jedoch wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung aus und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen, jedoch in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (bzw. Vaters) einbezogen. Es lehnte ihre Asylgesuche ebenfalls ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Entscheid des SEM ist - soweit er den Ehemann betrifft - in Rechtskraft erwachsen. E. Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des SEM vom 11. März 2016 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung in den Punkten 2, 4 und 5 des Dispositivs sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung für sie und ihren Sohn. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 unter Beilage einer (aktualisierten) Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat für sich und ihr Kind am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Zu beurteilen bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorfluchtgründe und die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, deren Asylgewährung sowie die - wiederum die Beschwerdeführerin und ihren Sohn betreffende - vom SEM angeordnete Wegweisung als solche. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Werden Familienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt, spricht man von Reflexverfolgung. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des ablehnenden Entscheids - soweit dieser die Beschwerdeführerin und ihr Kind betrifft - aus, die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht beziehungsweise keine direkten Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt. Sie sei aufgrund der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist und werde deshalb nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie würden sie und ihr Kind jedoch in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes einbezogen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass eine originäre Flüchtlingseigenschaft sowohl wegen eigenen Verfolgungsgründen als auch aufgrund einer Reflexverfolgung bestehen könne. In ihrem Falle ergebe sich die Flüchtlingseigenschaft aus einer Reflexverfolgung, welche ihr durch die politischen Aktivitäten des Ehemannes drohe. Ihr Ehemann habe infolge seiner Zugehörigkeit zur E._______ eine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Behörden zu fürchten. Das Regime habe ihn als Regimegegner registriert und mehrmals versucht, ihn aufzuspüren. Von dieser Verfolgung seien auch sie (die Beschwerdeführerin) und der gemeinsame Sohn reflexartig betroffen. Berichten zufolge werde gegen Oppositionelle, die als regimekritisch wahrgenommen würden, sowie deren Familien immer noch rigoros vorgegangen. Familienangehörige von Regimekritikern - im Besonderen Frauen und Kinder - müssten mit Verfolgung, Verhaftung oder Folterung beziehungsweise unmenschlicher Behandlung rechnen. Im Falle einer Rückkehr würde sie als Ehefrau eines Regimegegners identifiziert, verhaftet und zu dessen Verbleib verhört werden. Es sei davon auszugehen, dass ihr im Rahmen dieses Verhörs beziehungsweise der Inhaftierung Vergewaltigung, Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Der Sohn würde ebenfalls misshandelt werden, um ihren Ehemann dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen. Aufgrund dieser drohenden Reflexverfolgung würden sie (die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem widerspreche nicht, dass sie selber nicht politisch aktiv gewesen sei und als Ausreisegründe lediglich die Probleme ihres Ehemannes dargelegt habe. Denn dies sei gerade das Wesen der Reflexverfolgung. In ihrem Fall lägen keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Sie selbst habe die E._______ zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Sie erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG originär, weshalb ihr und ihrem Sohn Asyl zu gewähren sei. 4.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, die Befürchtungen vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Dabei genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Vorliegend seien den Akten keine solchen konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung zwar dargelegt, ihr Ehemann sei vom (...) in C._______ mehrmals gesucht worden, sie habe dabei jedoch ausdrücklich erwähnt, dass sie selbst in diesem Zusammenhang nie Schwierigkeiten gehabt habe, ihr sei in Syrien nie etwas zugestossen. Mangels Hinweisen einer konkreten Bedrohung sei von keiner drohenden Reflexverfolgung auszugehen. 4.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin mit Verweis auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift vor, die Vorinstanz verkenne die Situation in Syrien komplett. Ihre Aussage, dass sie bisher persönlich noch keine Probleme bekommen habe, stehe einer Flucht wegen des unerträglichen psychischen Drucks nicht als Widerspruch entgegen. Insbesondere ergebe sich die bestehende Gefahr einer künftigen Verfolgung aufgrund der aktuellen Situation und der Tatsache, dass sie lange bei verfolgten Personen im Ausland gewesen sei.
5. Nachfolgend ist die angefochtene Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. 5.1 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen dargelegten Ausreise- respektive Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM act.] A4 S. 7 f., A18 F48-62) ist der Vorinstanz beizupflichten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch ausschliesslich damit, dass ihr Mann von den syrischen Behörden gesucht worden sei. Sie selbst habe keine direkten Probleme mit den syrischen Behörden oder anderen Gruppierungen gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Diese Angaben wurden vom Ehemann in dessen Anhörung ausdrücklich bestätigt. So gab er auf Nachfrage zu Protokoll (SEM act. A17 F100), die Beschwerdeführerin habe seinetwegen nie Probleme gehabt. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet auf Beschwerdeebene ihre Flüchtlingseigenschaft mit einer Reflexverfolgung, welche ihr durch die politischen Aktivitäten des Ehemannes drohe. Sie schilderte indessen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung ihrer Person oder ihres Sohnes hindeuten beziehungsweise die originäre Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. So ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei wegen eigener Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden gelangt. Auch entstammt sie ihren Angaben zufolge nicht einer exponierten oppositionellen Familie (SEM act. A18 F35). Es bestehen mithin keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden die Beschwerdeführerin als Regimegegnerin identifiziert hätten und sie als solche bei einer Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Behandlung zu gewärtigen hätte. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben des Ehemannes (SEM act. A17 F100) auch dessen sich in Syrien aufhaltende Eltern aufgrund seiner politischen Tätigkeiten keine Bedrohung durch das syrische Regime erfahren haben. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer Rückkehr ist daher objektiv nicht nachvollziehbar. Sie erscheint zudem mit Blick darauf, dass die entsprechenden Vorbringen erstmals auf Beschwerdeebene gemacht worden sind, als nachgeschoben. Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, aufgrund der Verfolgungsmassnahmen des syrischen Regimes gegenüber ihrem Ehemann eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung glaubhaft darzulegen. 5.3 Etwas anderes vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung (Urteile des BVGer E-703/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3.2; E-6623/2006 vom 14. November 2008 E. 7.2.3; EMARK 1993/23 E. 7b) abzuleiten. Jene Beschwerdeführenden waren selbst in den Fokus der Behörden gelangt und behelligt worden, weshalb eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung zu bejahen war. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, vorliegend nicht der Fall. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf Berichte des UNHCR, der Human Rights Watch (HRW) und des United States Department of State zur Situation in Syrien (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, zur aktuellen Version [Update IV vom November 2015] <http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/ SYR_112015.pdf ; HRW, World Report 2015 - Syria, 29. Januar 2015, http://www.-refworld.org/docid/54cf837c15.html ; United States Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Syria, 25. Juni 2015, http://www.refworld.org/docid/559bd53712.-html , besucht am 28. August 2017) hinweist, ist festzuhalten, dass diese für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen, etwa betreffend aktuelle Entwicklungen in Syrien oder Risikoprofile. Die dort gemachten Feststellungen sind für das Bundesverwaltungsgericht indes nicht bindend, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nicht ohne weiteres etwas abzuleiten vermag. 5.5 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten unter der Verfolgung des Ehegatten respektive des Elternteils im Heimatstaat nicht mitgelitten. Ebenso wenig kann eine allgemeine Gefahr, dass sie als engste Familienmitglieder eines Flüchtlings im Heimatland selbst der Verfolgung ausgesetzt gewesen sind, gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 f.). Indessen ist - da keine konkreten Anhaltspunkte für eine begründete Furcht ersichtlich sind - eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 51 Abs. 1 AsylG einzuordnen, wonach der Rechtsstatus der Kernfamilie eines Flüchtlings grundsätzlich einheitlich zu regeln ist. Einer allgemeinen Gefährdung wurde durch das SEM mit dem Einbezug der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters genügend Rechnung getragen. 6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die originäre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Die von der Vorinstanz anerkannte (derivative) Flüchtlingseigenschaft gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie sowie die wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verfügte vorläufige Aufnahme bleiben vom vorliegenden Verfahren unberührt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. November 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 7. Dezember 2016 eingereichte Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.-, statt Fr. 300.- vergütet) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Damit ist das Honorar auf Fr. 2'062.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 2'062.- durch die Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu Versand: