Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2265/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 12. April 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N [...] Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Z._______, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Dezember 2008 verliess und auf dem Landweg via Niger zunächst nach Libyen gelangte, ehe er auf dem Seeweg weiterreiste und schliesslich am 8. April 2009 die Insel Lampedusa (Italien) erreichte, dass er nach wenigen Tagen Aufenthalt dort aufs Festland (Bari) transferiert wurde, wo er am 14. April 2009 um Asyl nachgesucht habe und registriert (Eurodac) worden sei, dass sein Gesuch im November 2009 abgelehnt worden sei, und er von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert worden sei, dass er am 29. November 2009 sodann in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 9. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass er im Wesentlichen geltend machte, sein politisch aktiver Onkel sei während den Wahlen attackiert worden und habe in der Folge jemanden umgebracht, dass der Onkel keine eigenen Kinder habe und er selber (der Beschwerdeführer) daher von Mitgliedern der P.D.P. ("membri del P.D.P.") für dessen Sohn gehalten worden sei, dass er und sein Onkel aufgrund dieser Probleme aus Nigeria ausgereist seien, dass das BFM am 22. Dezember 2009 gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen an die zuständigen Behörden Italiens ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers richtete, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2010 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2010 im Wesentlichen geltend machte, im Falle einer Rückweisung nach Italien befürchte er zum einen direkt ins Heimatland ausgeschafft zu werden, dass er zum anderen in Italien zu keinem fairen Asylverfahren zugelassen würde, dort kein Bleiberecht habe und im Falle der nicht sofortigen Ausschaffung wieder auf der Strasse leben müsste, dass man in Italien von den Behörden keine Unterstützung erhalte, nicht einmal er (der Beschwerdeführer), sei er doch im Zeitpunkt seines Aufenthalts dort minderjährig gewesen, dass er zwar seit Anfang des Jahres 2010 volljährig sei, sich aber nicht vorstellen könne, wie er das Leben auf der Strasse noch einmal aushalten könne, insbesondere vor dem Hintergrund der immer öfters aufkommenden Unruhen und Spannungen in Italien, von denen Asylsuchende aus Afrika besonders betroffen seien, dass Italien am 1. März 2010 dem Rückübernahmeersuchen zustimmte (vgl. act. A26/1), dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 - frühestens eröffnet am 29. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 in Italien angekommen sei, sich dort ununterbrochen bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 29. November 2009 aufgehalten und ein Asylgesuch eingereicht habe, was aus seinen eigenen Aussagen und den Eurodac-Treffern hervorgehe, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und angesichts dessen, dass bis zum Verfügungszeitpunkt keine Zustimmung bezüglich der Übernahme des Beschwerdeführers eingetroffen, die Anfrage seit dem 6. Januar 2010 verfristet sei (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO), das BFM von der Zustimmung Italiens ausgehe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO) - bis spätestens am 7. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2010 geltend gemachten Gründe kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darstellen würden, dass sich die Erklärungen des Beschwerdeführers zum einen auf seine wirtschaftliche Lage in Italien bezögen, dass zum anderen Italien ein Rechtsstaat sei, der die Menschenrechte wahre und somit die entsprechenden Strukturen für die Behandlung eines rechtsstaatlichen und fairen Asylverfahrens biete, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihm zu ermöglichen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Rückkehr nach Italien sei für ihn "unmöglich", denn dort sei niemand auf "ihre Not" eingegangen, und er habe nirgendwo ein Asylgesuch stellen können, dass sie ("wir Afrikaner") dort ohne jede Unterstützung auf der Strasse gelebt hätten, dass mit Telefax vom 7. April 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen her kommend am 8. April 2009 illegal nach Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste, wo er am 14. April 2009 daktyloskopisch registriert wurde und ein Asylgesuch stellte (vgl. act. A1/12), dass das BFM die italienischen Behörden am 22. Dezember 2009 gestützt auf das DAA und die entsprechenden Bestimmungen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ersuchte (vgl. act. A18/5) und die italienischen Behörden die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen (vgl. act. A21/1), weshalb angesichts der sog. Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt, dass der unzutreffenden Feststellung des BFM in seiner Verfügung vom 26. März 2010 ("Da bis heute keine Stellungnahme aus Italien eingegangen ist"...) im Zusammenhang mit der am 1. März 2010 dennoch aber klar verspätetet eingegangenen Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Aufenthaltstitel) nach dem Gesagten keine weitere Bedeutung beizumessen ist, da sie letztlich keinen Einfluss auf die Bestandeskraft der angefochtenen Verfügung auszuüben vermag, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten (vgl. auch Dublin-II-VO, Erwägungsgründe 2 und 12), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass vor diesem Hintergrund die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, er habe nirgendwo ein Asylgesuch stellen können und habe ohne Unterstützung auf der Strasse gelebt, nicht zu überzeugen vermögen, dass ebenso die in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte, unsubstanziierte Befürchtung des Beschwerdeführers, eine Rückkehr nach Nigeria bedeute für ihn "Todesgefahr", nichts zu ändern vermögen, da keine Hinweise vorliegen, Italien halte sich in seinem Fall nicht an das Non-Refoulement-Verbot, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: