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Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 summarisch zur Person. Bei dieser Gelegenheit legte er eine Identitätsbescheinigung vom 25. März 2013 sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Mukhtars des Dorfs B._______ zu den Akten. A.c Eine Dokumentenanalyse des SEM vom 22. Dezember 2025 kam zum Ergebnis, dass es sich bei der Identitätsbescheinigung um eine Fälschung handle. A.d Am 2. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. In diesem Rahmen wurde ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse gewährt. A.e Am 10. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung schriftlich Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf vom vorherigen Tag und reichte Fotografien von sich und seiner Mutter ein. A.f Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 21. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.g Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil D-1309/2026 vom 9. April 2026 nicht ein. B. Am 17. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und um Erlass einer Verfügung betreffend Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS «A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Staat unbekannt, alias A._______, geb. (...), Syrien, alias C._______, geb. (...), Syrien, alias D._______, geb. (...), Syrien» lauteten und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde. D. D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. März 2026 über seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2026, wobei die Vor-instanz anzuweisen sei, den Eintrag im ZEMIS in «Ohne Nationalität» zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde waren - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Abholquittung sowie einer Vollmacht vom 26. November 2025 (Beilagen 1-3) - zwei fremdsprachige Dokumente (Beilagen 4 und 5) beigelegt, bei denen es sich gemäss Beschwerde um Kopien der Maktumin-Bestätigungen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers handle. D.b Am 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere fremdsprachige Unterlage in Kopie ein, bei der es sich nach seinen Angaben um eine vom Mukhtar des Dorfes E._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung seiner Mutter und seines Bruders handle. E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2026 um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit der Begründung ab, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin im erforderlichen Mass glaubhaft zu machen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), weil sich die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - als von vornherein unbegründet erweist.
E. 4.1 Mit Eventualantrag rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie seine Identität sowie Herkunft nicht hinreichend abgeklärt habe. Namentlich hätte sie eine LINGUA-Analyse vornehmen müssen. Zudem habe das SEM seinen Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet und die Maktumin-Bescheinigung als Fälschung bezeichnet, ohne die konkreten Fälschungsmerkmale und die angewandten Prüfmethoden offenzulegen. Dadurch sei die Beweiswürdigung weder transparent noch sachgerecht überprüfbar.
E. 4.2 Damit macht der Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung der Begründungs- und der Untersuchungspflicht sowie des Rechts auf Akteneinsicht geltend. Formelle Rügen wie diese sind grundsätzlich vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Datenberichtigungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 41 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1]; vgl. hiernach, E. 5.1). Die Behörden sorgen von Amtes wegen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
E. 4.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.4.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 und 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.4.3 Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht zwar ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihrer Vertretung auf Einsicht in die Verfahrensakten. Im Rahmen von Art. 27 VwVG kann dieser jedoch von der jeweiligen Behörde verweigert werden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.).
E. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seiner Herkunft und den eingereichten Beweismitteln befragte, ihn sogar ausdrücklich zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte und ihm zum Ergebnis der Dokumentenanalyse sowie zum beabsichtigten ZEMIS-Eintrag das rechtliche Gehör gewährte (vgl. SEM-Akten 24/14 F 104 ff. und 32/17 F 86 ff. sowie 90 ff.). Der Beschwerdeführer konnte sich zu den entscheidwesentlichen Zweifeln äussern und über seine Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung nehmen. Unter diesen Umständen durfte das SEM den Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Akten als hinreichend erstellt erachten. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde - wie erwähnt (vgl. hiervor, E. 4.3) - nicht, sämtliche denkbaren Abklärungsmassnahmen auszuschöpfen. Insbesondere bestand kein Anspruch auf die Durchführung einer LINGUA-Analyse, zumal das SEM aufgrund der als gefälscht erkannten Maktumin-Bescheinigung, der fehlenden weiteren Herkunftsbelege und der Aussagen des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass davon keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
E. 4.5.2 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Das SEM legte ausführlich dar, dass die Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken der Maktumin-Bescheinigung nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen, und zeigte auf, welche Bedeutung es diesem Analyseergebnis im Rahmen seiner Gesamtwürdigung beimass. Ferner setzte es sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung des Dokuments auseinander. Die ausführliche Begründung der Verfügung ermöglichte es diesem, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und ihn sachgerecht anzufechten (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026, S. 3 ff.).
E. 4.5.3 Soweit der Einwand betreffend die fehlende Offenlegung der Prüfmethoden sinngemäss als Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verstehen ist, erweist er sich ebenfalls als unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz die (interne) Dokumentenanalyse, die der Überprüfung der eingereichten Maktumin-Bescheinigung auf mögliche Fälschungsmerkmale diente (vgl. SEM-Akte 28/4), zu Recht als Aktenstück mit Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG qualifiziert hat (vgl. SEM-Akte 27/2). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen einer kompletten Offenlegung der Analyse entgegenstehen. Bei einer vollständigen Offenlegung könnte die Gefahr bestehen, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person - sei dies mit oder ohne Absicht - an Dritte weitergegeben und missbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026 E. 5.4). Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 28 VwVG der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse mitgeteilt. Namentlich wurde ihm eröffnet, dass die Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken der Bescheinigung nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen. Anschliessend wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern (vgl. SEM-Akte 32/17 F 86 ff.). Entgegen seiner Auffassung war es ihm somit möglich, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene inhaltlich mit den offengelegten, erwähnten Fälschungsmerkmalen auseinanderzusetzen. Zu diesem Punkt liess der Beschwerdeführer eine substanzielle Stellungnahme vermissen. Stattdessen beschränkte er sich auf den pauschalen Einwand, Mukhtar-Bescheinigungen wiesen naturgemäss keine standardisierten Sicherheitsmerkmale auf, und machte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. Februar 2026, S. 1 f.). Eine nähere Auseinandersetzung mit den festgestellten und hinreichend konkret bezeichneten Fälschungsmerkmalen unterblieb jedoch. Dies ist dem Beschwerdeführer anzulasten und kann weder als Verletzung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs noch als willkürliche Vorgehensweise oder als ungenügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden.
E. 4.6 Zusammenfassend sind den Akten - auch in einer gesamthaften Würdigung - keine genügenden Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem umfassend mit den rechtserheblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die sich mit dem Berichtigungsbegehren befassende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
E. 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
E. 6.1 Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 18. Januar 2005 in E._______ beziehungsweise F._______ in Syrien geboren worden, ethnischer Kurde und staatenlos. Seine Familie habe in Syrien weder Pässe noch Identitätskarten oder andere ordentliche Ausweispapiere besessen. Zum Nachweis seines Status reichte er eine Maktumin-Bescheinigung ein, welche das einzige ihnen erhältliche Dokument gewesen sei (vgl. SEM-Akte 24/14 F 11 ff., 26-38 und 63). Das ursprüngliche Dokument sei beim Brand des Familienhauses verloren gegangen. Sein Onkel habe daraufhin vor der Ausreise der Familie im Jahr 2013 eine neue Bescheinigung beschafft, die ihm nach seiner Einreise in die Schweiz über den Dorfvorsteher von B._______ zugestellt worden sei (vgl. ebenda, F 14 ff. und 91 ff.). Ob die Familie in Syrien anderweitig behördlich registriert gewesen sei, wisse er nicht (vgl. ebenda, F 38, 88). Im Alter von ungefähr acht Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem bereits zuvor ausgereisten Vater in den Irak geflohen. Die Familie habe anschliessend bis 2024 im Dorf B._______ in der irakischen Region Kurdistan gelebt. Sie habe weder über die irakische Staatsangehörigkeit noch über irakische Ausweispapiere verfügt und sei auch nicht behördlich oder durch das UNHCR als Flüchtlingsfamilie registriert worden (vgl. ebenda, F 39 ff. und 89 ff.). Aufgrund fehlender Dokumente habe die Familie insbesondere keinen ordentlichen Zugang zu Schulbildung und medizinischer Versorgung gehabt und lediglich Unterstützung durch den örtlichen Dorfvorsteher erhalten. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 habe er, der Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit als Hirte übernommen (vgl. ebenda, F 42-48 und 65 ff.).
E. 6.2 An der Anhörung vom 2. Februar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Angaben zu seiner syrischen Herkunft und Staatenlosigkeit fest. Weitere Dokumente habe seine Mutter nicht beschaffen können. Die fehlende Registrierung der Familie im Irak sei auf Unkenntnis beziehungsweise ein Versäumnis seines Vaters zurückzuführen (vgl. SEM-Akte 32/17 F 4 ff. und F 90 ff.). Vom Ergebnis der Dokumentenanalyse, wonach die eingereichte Maktumin-Bescheinigung Fälschungsmerkmale aufweise, zeigte er sich überrascht. Sein Onkel habe diese 2013 in Syrien beschafft. Auch seine Mutter und sein Bruder verfügten über entsprechende Bescheinigungen. Schliesslich bekräftigte er, wie seine Eltern in Syrien geboren zu sein, und hielt auch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Februar 2026 daran fest (vgl. ebenda, F 87 ff. und F 92 ff.; vgl. SEM-Akte 35/2).
E. 6.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Februar 2026 führte das SEM aus, die eingereichte Maktumin-Bescheinigung sei gemäss der Dokumentenanalyse gefälscht, da ihre Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Onkel habe sie 2013 beschafft und er habe von der Fälschung nichts gewusst, vermöge daran nichts zu ändern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Dokument erst später und im Wissen um seine Unechtheit beschafft worden sei. Ausserdem komme der Bescheinigung des Mukhtars von B._______ selbst bei unterstellter Echtheit keine hinreichende Beweiskraft zu, da eine Ausstellung aus persönlicher Verbundenheit oder gegen Entgelt nicht ausgeschlossen werden könne. Weitere geeignete Beweismittel für seine syrische Herkunft oder seinen behaupteten Flüchtlingsstatus im Irak habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht. Auch die nachgereichten Fotografien vermöchten weder seine syrische Herkunft noch seine Staatenlosigkeit oder seinen behaupteten Flüchtlingsstatus im Irak zu belegen. Darüber hinaus seien seine Angaben zu den Lebensumständen im Irak nicht mit dem behaupteten Aufenthalt als syrisch-kurdischer Flüchtling vereinbar. Insbesondere erscheine es ungewöhnlich, dass die Familie weder in einem Flüchtlingslager gelebt noch beim UNHCR registriert gewesen sei und selbst von dessen Existenz nichts gewusst habe. Weitere Zweifel ergäben sich aus seinen fehlenden Kenntnissen über das Aufwachsen seiner Eltern, seinen unklaren Angaben zum früheren Wohnort in Syrien und zum in der Maktumin-Bescheinigung genannten Ort G._______ sowie seiner unsubstanziierten Schilderung des Brandes des Familienhauses. Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder seine syrische Herkunft noch seine Zugehörigkeit zu den Maktumin glaubhaft gemacht und vielmehr versucht, die Behörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen. Aufgrund dieser Mitwirkungspflichtverletzung seien weitere Abklärungen, namentlich eine LINGUA-Analyse, nicht angezeigt gewesen.
E. 6.4 In seiner Beschwerde vom 27. März 2026 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Maktumin-Bescheinigung zu Unrecht als gefälscht qualifiziert. Solche von lokalen Mukhtars ausgestellten Dokumente verfügten naturgemäss nicht über standardisierte Sicherheitsmerkmale. Er habe von einer allfälligen Fälschung keine Kenntnis gehabt. Zudem würden die nachgereichten Maktumin-Bescheinigungen seiner Mutter und seines Bruders seine Angaben stützen. Weiter habe das SEM seine im Kern konsistenten Aussagen selektiv gewürdigt und Erinnerungslücken sowie fehlende geografische Detailkenntnisse übermässig gewichtet. Es habe dabei sein junges Alter bei der Ausreise aus Syrien, die belastenden Erlebnisse sowie seine besondere Situation als Maktum und Analphabet ungenügend berücksichtigt. Auch die Zweifel aufgrund des fehlenden Lageraufenthalts und der unterbliebenen UNHCR-Registrierung beruhten auf schematischen Plausibilitätsannahmen. Insgesamt sei seine Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin und damit seine Staatenlosigkeit wahrscheinlicher als eine unbekannte Staatsangehörigkeit.
E. 6.5 Mit Eingabe vom 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine vom Mukhtar des Dorfes H._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung (in Kopie) betreffend seine Mutter und seinen Bruder ein. Dazu führte er aus, diese hätten das Dorf B._______ aufgrund zunehmender Bedrohungen und des wachsenden Drucks auf die Familie verlassen und nach H._______ umziehen müssen.
E. 7.1 Wie bereits dargelegt (vgl. hiervor, E. 5.3 f.) sind im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten in das Register einzutragen. Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist respektive beim Beschwerdeführer zu Recht auf «Staat unbekannt» lautet. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und Herkunft eine Maktumin-Bescheinigung vom 25. März 2013 im Original sowie Kopien entsprechender Bescheinigungen seiner Mutter und seines Bruders ein. Ferner legte er eine Bestätigung des Mukhtars von B._______, eine vom Mukhtar von H._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung für seine Mutter und seinen Bruder sowie Fotografien vor, die ihn mit seiner Mutter zeigen sollen (jeweils in Kopie).
E. 7.2.2 Bestätigungsschreiben von Mukhtaren kommt grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteil des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Bestätigung aus B._______ betrifft im Wesentlichen den behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Irak. Die Bestätigung aus H._______ bezieht sich ausschliesslich auf den späteren Wohnsitz seiner Mutter und seines Bruders. Beide Dokumente vermögen daher weder seine Identität noch seine syrische Herkunft oder seinen persönlichen Maktum-Status zu belegen. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotografien, die - gemäss eigenen Angaben - den Beschwerdeführer mit seiner Mutter zeigen. Diese lassen weder verlässliche Rückschlüsse auf den Aufnahmeort noch auf die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit der abgebildeten Personen zu. Auch die geltend gemachten Wohnsitzbestätigungen der Mutter und des Bruders belegen den Status des Beschwerdeführers nicht unmittelbar. Hinzu kommt, dass sie lediglich in Kopie beziehungsweise als Fotografien vorliegen und sich damit einer verlässlichen Echtheitsprüfung entziehen (vgl. SEM-Akte 24/14 F 12 und Beweismitteleingabe vom 22. April 2026, S. 1).
E. 7.2.3 Im Zusammenhang mit der Maktumin-Bescheinigung vom 25. März 2013 kam die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass es sich um eine Fälschung handle, und gewährte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte 32/17 F 86 ff.; vgl. auch hiervor, E. 4.5 f.). Jedoch gelang es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen der Anhörung vom 2. Februar 2026 noch bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. Februar 2026 dem Fälschungsvorwurf substanziierte Argumente entgegenzuhalten. Stattdessen behauptete er lediglich, nicht von einer Fälschung gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2026, S. 1 f). Im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Februar 2026 äusserte er - respektive seine Rechtsvertretung - sich einzig und pauschal, anderer Auffassung als die Vorinstanz zu sein (vgl. a.a.O., S. 2). Auch in der Beschwerde vom 27. März 2026 beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, die fehlende Offenlegung konkreter Fälschungsmerkmale und Prüfmethoden zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, welche den fachtechnischen Befund als unzutreffend erscheinen liessen, brachte er jedoch nicht vor. Der Maktumin-Bescheinigung kommt folglich kein Beweiswert zu. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Maktumin-Bestätigungen der Mutter und des Bruders zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal es sich ohnehin nur um blosse Fotoausdrucke in Kopie handelt.
E. 7.2.4 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, weitere aussagekräftige Beweismittel zu seiner eigenen Identität und Herkunft beizubringen. Die später eingereichten Unterlagen betreffen überwiegend seine Angehörigen oder deren Wohnsitz und sind nicht geeignet, seine eigene Identität, seine syrische Herkunft oder seinen Maktum-Status nachzuweisen. Amtliche Identitätspapiere oder andere aussagekräftige Beweismittel zu seiner Person reichte er nicht ein.
E. 7.3 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen die behauptete Herkunft nicht hinreichend zu stützen. Seine Angaben zu seinem früheren Wohnort in Syrien blieben vage. Er konnte weder näher einordnen, ob er mit F._______ die Stadt oder die gleichnamige Region meinte, noch den in der Maktumin-Bescheinigung genannten Ort G._______ schlüssig mit seiner Biografie in Verbindung bringen (vgl. SEM-Akten 24/14 F 27 f. und 33 f. sowie 32/17 F 9 ff.). Ferner konnte er keine näheren Angaben dazu machen, wo seine Eltern aufgewachsen sind (vgl. SEM-Akten 24/14 F 88 und 32/17 F 95 f.). Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er Syrien gemäss seinen Angaben bereits im Alter von ungefähr acht Jahren verliess, womit sich gewisse Erinnerungslücken erklären lassen. Angesichts der zentralen Bedeutung, welche die behauptete Staatenlosigkeit für das Leben der gesamten Familie gehabt haben soll, wären jedoch zumindest grundlegende Kenntnisse über die familiäre Herkunft und den behaupteten Maktum-Status zu erwarten gewesen. Seine Angaben erschöpften sich diesbezüglich im Wesentlichen in der wiederholten Aussage, die Familie habe keine Dokumente und keine Rechte besessen. Ergänzende Zweifel ergeben sich daraus, dass die Familie während des behaupteten elfjährigen Aufenthalts im Irak weder behördlich noch beim UNHCR registriert worden sein soll. Der Beschwerdeführer erklärte, das UNHCR bis zu seiner Einreise in die Schweiz nicht gekannt zu haben (vgl. SEM-Akten 24/14 F 49 ff. und 32/17 F 4 ff.). Angesichts der geltend gemachten prekären Lebensumstände und des erheblichen Unterstützungsbedarfs der Familie erscheint dies zumindest auffällig. Seine pauschale Erklärung, die Familie habe abgeschieden in einem Dorf gelebt und sein Vater habe sich nicht um eine Registrierung bemüht, vermag angesichts dieser Umstände nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte 32/17 F 94).
E. 7.4 In der Gesamtwürdigung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Aussagen des Beschwerdeführers seine behauptete syrische Herkunft und Zugehörigkeit zu den Maktumin überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insbesondere weist die ihn unmittelbar betreffende Maktumin-Bescheinigung Fälschungsmerkmale auf, während die übrigen Unterlagen seine Identität und seinen persönlichen Status nicht belegen. Hinzu kommen die unsubstanziierten Angaben zu seinem Herkunftsort und seinem familiären Hintergrund. Damit ist der beantragte Eintrag «Ohne Nationalität» nicht wahrscheinlicher als die Feststellung, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann. Der Eintrag «Staat unbekannt» im ZEMIS ist daher beizubehalten. Den bestehenden Zweifeln an dessen Richtigkeit hat das SEM mit der Anbringung eines Bestreitungsvermerks Rechnung getragen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Nikola Nastovski (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2261/2026
Urteil vom 1. September 2026
Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Esther Potztal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 summarisch zur Person. Bei dieser Gelegenheit legte er eine Identitätsbescheinigung vom 25. März 2013 sowie ein undatiertes Bestätigungsschreiben des Mukhtars des Dorfs B._______ zu den Akten.
A.c Eine Dokumentenanalyse des SEM vom 22. Dezember 2025 kam zum Ergebnis, dass es sich bei der Identitätsbescheinigung um eine Fälschung handle.
A.d Am 2. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu den Asylgründen angehört. In diesem Rahmen wurde ihm auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse gewährt.
A.e Am 10. Februar 2026 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung schriftlich Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf vom vorherigen Tag und reichte Fotografien von sich und seiner Mutter ein.
A.f Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 21. November 2025 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.g Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Februar 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Urteil D-1309/2026 vom 9. April 2026 nicht ein.
B.
Am 17. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - beim SEM ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit und um Erlass einer Verfügung betreffend Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS «A._______, ZEMIS-Nr. (...), geb. (...), Staat unbekannt, alias A._______, geb. (...), Syrien, alias C._______, geb. (...), Syrien, alias D._______, geb. (...), Syrien» lauteten und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde.
D.
D.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 27. März 2026 über seine Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2026, wobei die Vor-instanz anzuweisen sei, den Eintrag im ZEMIS in «Ohne Nationalität» zu berichtigen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde waren - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Abholquittung sowie einer Vollmacht vom 26. November 2025 (Beilagen 1-3) - zwei fremdsprachige Dokumente (Beilagen 4 und 5) beigelegt, bei denen es sich gemäss Beschwerde um Kopien der Maktumin-Bestätigungen der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers handle.
D.b Am 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere fremdsprachige Unterlage in Kopie ein, bei der es sich nach seinen Angaben um eine vom Mukhtar des Dorfes E._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung seiner Mutter und seines Bruders handle.
E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2026 um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit der Begründung ab, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin im erforderlichen Mass glaubhaft zu machen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), weil sich die Beschwerde - wie nachfolgend ausgeführt - als von vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Mit Eventualantrag rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, da sie seine Identität sowie Herkunft nicht hinreichend abgeklärt habe. Namentlich hätte sie eine LINGUA-Analyse vornehmen müssen. Zudem habe das SEM seinen Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet und die Maktumin-Bescheinigung als Fälschung bezeichnet, ohne die konkreten Fälschungsmerkmale und die angewandten Prüfmethoden offenzulegen. Dadurch sei die Beweiswürdigung weder transparent noch sachgerecht überprüfbar.
4.2 Damit macht der Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung der Begründungs- und der Untersuchungspflicht sowie des Rechts auf Akteneinsicht geltend. Formelle Rügen wie diese sind grundsätzlich vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.3 Das Verwaltungs- respektive Datenberichtigungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 41 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes [DSG, SR 235.1]; vgl. hiernach, E. 5.1). Die Behörden sorgen von Amtes wegen - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
4.4.2 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 und 136 I 184 E. 2.2.1).
4.4.3 Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG besteht zwar ein grundsätzlicher Anspruch der Partei oder ihrer Vertretung auf Einsicht in die Verfahrensakten. Im Rahmen von Art. 27 VwVG kann dieser jedoch von der jeweiligen Behörde verweigert werden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.5
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seiner Herkunft und den eingereichten Beweismitteln befragte, ihn sogar ausdrücklich zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte und ihm zum Ergebnis der Dokumentenanalyse sowie zum beabsichtigten ZEMIS-Eintrag das rechtliche Gehör gewährte (vgl. SEM-Akten 24/14 F 104 ff. und 32/17 F 86 ff. sowie 90 ff.). Der Beschwerdeführer konnte sich zu den entscheidwesentlichen Zweifeln äussern und über seine Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung nehmen.
Unter diesen Umständen durfte das SEM den Sachverhalt gestützt auf die vorhandenen Akten als hinreichend erstellt erachten. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde - wie erwähnt (vgl. hiervor, E. 4.3) - nicht, sämtliche denkbaren Abklärungsmassnahmen auszuschöpfen. Insbesondere bestand kein Anspruch auf die Durchführung einer LINGUA-Analyse, zumal das SEM aufgrund der als gefälscht erkannten Maktumin-Bescheinigung, der fehlenden weiteren Herkunftsbelege und der Aussagen des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen durfte, dass davon keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
4.5.2 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Das SEM legte ausführlich dar, dass die Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken der Maktumin-Bescheinigung nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen, und zeigte auf, welche Bedeutung es diesem Analyseergebnis im Rahmen seiner Gesamtwürdigung beimass. Ferner setzte es sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers zur Beschaffung des Dokuments auseinander. Die ausführliche Begründung der Verfügung ermöglichte es diesem, die Tragweite des Entscheids zu erkennen und ihn sachgerecht anzufechten (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026, S. 3 ff.).
4.5.3 Soweit der Einwand betreffend die fehlende Offenlegung der Prüfmethoden sinngemäss als Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu verstehen ist, erweist er sich ebenfalls als unbegründet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Vorinstanz die (interne) Dokumentenanalyse, die der Überprüfung der eingereichten Maktumin-Bescheinigung auf mögliche Fälschungsmerkmale diente (vgl. SEM-Akte 28/4), zu Recht als Aktenstück mit Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 VwVG qualifiziert hat (vgl. SEM-Akte 27/2).
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen einer kompletten Offenlegung der Analyse entgegenstehen. Bei einer vollständigen Offenlegung könnte die Gefahr bestehen, dass die detaillierten Fälschungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person - sei dies mit oder ohne Absicht - an Dritte weitergegeben und missbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa im Urteil des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026 E. 5.4).
Dem Beschwerdeführer wurde im Sinne von Art. 28 VwVG der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse mitgeteilt. Namentlich wurde ihm eröffnet, dass die Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken der Bescheinigung nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen. Anschliessend wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern (vgl. SEM-Akte 32/17 F 86 ff.). Entgegen seiner Auffassung war es ihm somit möglich, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene inhaltlich mit den offengelegten, erwähnten Fälschungsmerkmalen auseinanderzusetzen. Zu diesem Punkt liess der Beschwerdeführer eine substanzielle Stellungnahme vermissen. Stattdessen beschränkte er sich auf den pauschalen Einwand, Mukhtar-Bescheinigungen wiesen naturgemäss keine standardisierten Sicherheitsmerkmale auf, und machte geltend, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte (vgl. Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. Februar 2026, S. 1 f.). Eine nähere Auseinandersetzung mit den festgestellten und hinreichend konkret bezeichneten Fälschungsmerkmalen unterblieb jedoch. Dies ist dem Beschwerdeführer anzulasten und kann weder als Verletzung der Akteneinsicht oder des rechtlichen Gehörs noch als willkürliche Vorgehensweise oder als ungenügende Sachverhaltsfeststellung gewertet werden.
4.6 Zusammenfassend sind den Akten - auch in einer gesamthaften Würdigung - keine genügenden Hinweise zu entnehmen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt beziehungsweise seine Untersuchungspflicht verletzt haben könnte. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung zudem umfassend mit den rechtserheblichen eingereichten Beweismitteln und den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Februar 2026, S. 3 ff.). Dass die Vorinstanz die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als vom Beschwerdeführer erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts.
4.7 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die sich mit dem Berichtigungsbegehren befassende Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3).
5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, ist die Bearbeitung der Daten unter bestimmten Umständen einzuschränken (vgl. Art. 41 Abs. 3 DSG). Dabei sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
6.
6.1 Im Rahmen der Erstbefragung vom 17. Dezember 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 18. Januar 2005 in E._______ beziehungsweise F._______ in Syrien geboren worden, ethnischer Kurde und staatenlos. Seine Familie habe in Syrien weder Pässe noch Identitätskarten oder andere ordentliche Ausweispapiere besessen. Zum Nachweis seines Status reichte er eine Maktumin-Bescheinigung ein, welche das einzige ihnen erhältliche Dokument gewesen sei (vgl. SEM-Akte 24/14 F 11 ff., 26-38 und 63). Das ursprüngliche Dokument sei beim Brand des Familienhauses verloren gegangen. Sein Onkel habe daraufhin vor der Ausreise der Familie im Jahr 2013 eine neue Bescheinigung beschafft, die ihm nach seiner Einreise in die Schweiz über den Dorfvorsteher von B._______ zugestellt worden sei (vgl. ebenda, F 14 ff. und 91 ff.). Ob die Familie in Syrien anderweitig behördlich registriert gewesen sei, wisse er nicht (vgl. ebenda, F 38, 88).
Im Alter von ungefähr acht Jahren sei er zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem bereits zuvor ausgereisten Vater in den Irak geflohen. Die Familie habe anschliessend bis 2024 im Dorf B._______ in der irakischen Region Kurdistan gelebt. Sie habe weder über die irakische Staatsangehörigkeit noch über irakische Ausweispapiere verfügt und sei auch nicht behördlich oder durch das UNHCR als Flüchtlingsfamilie registriert worden (vgl. ebenda, F 39 ff. und 89 ff.). Aufgrund fehlender Dokumente habe die Familie insbesondere keinen ordentlichen Zugang zu Schulbildung und medizinischer Versorgung gehabt und lediglich Unterstützung durch den örtlichen Dorfvorsteher erhalten. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 habe er, der Beschwerdeführer, dessen Tätigkeit als Hirte übernommen (vgl. ebenda, F 42-48 und 65 ff.).
6.2 An der Anhörung vom 2. Februar 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Angaben zu seiner syrischen Herkunft und Staatenlosigkeit fest. Weitere Dokumente habe seine Mutter nicht beschaffen können. Die fehlende Registrierung der Familie im Irak sei auf Unkenntnis beziehungsweise ein Versäumnis seines Vaters zurückzuführen (vgl. SEM-Akte 32/17 F 4 ff. und F 90 ff.). Vom Ergebnis der Dokumentenanalyse, wonach die eingereichte Maktumin-Bescheinigung Fälschungsmerkmale aufweise, zeigte er sich überrascht. Sein Onkel habe diese 2013 in Syrien beschafft. Auch seine Mutter und sein Bruder verfügten über entsprechende Bescheinigungen. Schliesslich bekräftigte er, wie seine Eltern in Syrien geboren zu sein, und hielt auch in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Februar 2026 daran fest (vgl. ebenda, F 87 ff. und F 92 ff.; vgl. SEM-Akte 35/2).
6.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 25. Februar 2026 führte das SEM aus, die eingereichte Maktumin-Bescheinigung sei gemäss der Dokumentenanalyse gefälscht, da ihre Sicherheitsmerkmale und Drucktechniken nicht denjenigen eines Originaldokuments entsprächen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein Onkel habe sie 2013 beschafft und er habe von der Fälschung nichts gewusst, vermöge daran nichts zu ändern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Dokument erst später und im Wissen um seine Unechtheit beschafft worden sei.
Ausserdem komme der Bescheinigung des Mukhtars von B._______ selbst bei unterstellter Echtheit keine hinreichende Beweiskraft zu, da eine Ausstellung aus persönlicher Verbundenheit oder gegen Entgelt nicht ausgeschlossen werden könne. Weitere geeignete Beweismittel für seine syrische Herkunft oder seinen behaupteten Flüchtlingsstatus im Irak habe der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht eingereicht. Auch die nachgereichten Fotografien vermöchten weder seine syrische Herkunft noch seine Staatenlosigkeit oder seinen behaupteten Flüchtlingsstatus im Irak zu belegen.
Darüber hinaus seien seine Angaben zu den Lebensumständen im Irak nicht mit dem behaupteten Aufenthalt als syrisch-kurdischer Flüchtling vereinbar. Insbesondere erscheine es ungewöhnlich, dass die Familie weder in einem Flüchtlingslager gelebt noch beim UNHCR registriert gewesen sei und selbst von dessen Existenz nichts gewusst habe. Weitere Zweifel ergäben sich aus seinen fehlenden Kenntnissen über das Aufwachsen seiner Eltern, seinen unklaren Angaben zum früheren Wohnort in Syrien und zum in der Maktumin-Bescheinigung genannten Ort G._______ sowie seiner unsubstanziierten Schilderung des Brandes des Familienhauses.
Insgesamt habe der Beschwerdeführer weder seine syrische Herkunft noch seine Zugehörigkeit zu den Maktumin glaubhaft gemacht und vielmehr versucht, die Behörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen. Aufgrund dieser Mitwirkungspflichtverletzung seien weitere Abklärungen, namentlich eine LINGUA-Analyse, nicht angezeigt gewesen.
6.4 In seiner Beschwerde vom 27. März 2026 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Maktumin-Bescheinigung zu Unrecht als gefälscht qualifiziert. Solche von lokalen Mukhtars ausgestellten Dokumente verfügten naturgemäss nicht über standardisierte Sicherheitsmerkmale. Er habe von einer allfälligen Fälschung keine Kenntnis gehabt. Zudem würden die nachgereichten Maktumin-Bescheinigungen seiner Mutter und seines Bruders seine Angaben stützen.
Weiter habe das SEM seine im Kern konsistenten Aussagen selektiv gewürdigt und Erinnerungslücken sowie fehlende geografische Detailkenntnisse übermässig gewichtet. Es habe dabei sein junges Alter bei der Ausreise aus Syrien, die belastenden Erlebnisse sowie seine besondere Situation als Maktum und Analphabet ungenügend berücksichtigt. Auch die Zweifel aufgrund des fehlenden Lageraufenthalts und der unterbliebenen UNHCR-Registrierung beruhten auf schematischen Plausibilitätsannahmen. Insgesamt sei seine Zugehörigkeit zu den syrischen Maktumin und damit seine Staatenlosigkeit wahrscheinlicher als eine unbekannte Staatsangehörigkeit.
6.5 Mit Eingabe vom 22. April 2026 reichte der Beschwerdeführer eine vom Mukhtar des Dorfes H._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung (in Kopie) betreffend seine Mutter und seinen Bruder ein. Dazu führte er aus, diese hätten das Dorf B._______ aufgrund zunehmender Bedrohungen und des wachsenden Drucks auf die Familie verlassen und nach H._______ umziehen müssen.
7.
7.1 Wie bereits dargelegt (vgl. hiervor, E. 5.3 f.) sind im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten in das Register einzutragen. Der Vorinstanz obliegt der Beweis, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag korrekt ist respektive beim Beschwerdeführer zu Recht auf «Staat unbekannt» lautet. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis der Herkunft, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität und Herkunft eine Maktumin-Bescheinigung vom 25. März 2013 im Original sowie Kopien entsprechender Bescheinigungen seiner Mutter und seines Bruders ein. Ferner legte er eine Bestätigung des Mukhtars von B._______, eine vom Mukhtar von H._______ ausgestellte Wohnsitzbestätigung für seine Mutter und seinen Bruder sowie Fotografien vor, die ihn mit seiner Mutter zeigen sollen (jeweils in Kopie).
7.2.2 Bestätigungsschreiben von Mukhtaren kommt grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. Urteil des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 4.3.1 m.w.H.). Die Bestätigung aus B._______ betrifft im Wesentlichen den behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Irak. Die Bestätigung aus H._______ bezieht sich ausschliesslich auf den späteren Wohnsitz seiner Mutter und seines Bruders. Beide Dokumente vermögen daher weder seine Identität noch seine syrische Herkunft oder seinen persönlichen Maktum-Status zu belegen. Dasselbe gilt für die eingereichten Fotografien, die - gemäss eigenen Angaben - den Beschwerdeführer mit seiner Mutter zeigen. Diese lassen weder verlässliche Rückschlüsse auf den Aufnahmeort noch auf die Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit der abgebildeten Personen zu.
Auch die geltend gemachten Wohnsitzbestätigungen der Mutter und des Bruders belegen den Status des Beschwerdeführers nicht unmittelbar. Hinzu kommt, dass sie lediglich in Kopie beziehungsweise als Fotografien vorliegen und sich damit einer verlässlichen Echtheitsprüfung entziehen (vgl. SEM-Akte 24/14 F 12 und Beweismitteleingabe vom 22. April 2026, S. 1).
7.2.3 Im Zusammenhang mit der Maktumin-Bescheinigung vom 25. März 2013 kam die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis, dass es sich um eine Fälschung handle, und gewährte dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör (vgl. SEM-Akte 32/17 F 86 ff.; vgl. auch hiervor, E. 4.5 f.).
Jedoch gelang es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen der Anhörung vom 2. Februar 2026 noch bei der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 10. Februar 2026 dem Fälschungsvorwurf substanziierte Argumente entgegenzuhalten. Stattdessen behauptete er lediglich, nicht von einer Fälschung gewusst zu haben (vgl. Stellungnahme vom 10. Februar 2026, S. 1 f). Im Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 17. Februar 2026 äusserte er - respektive seine Rechtsvertretung - sich einzig und pauschal, anderer Auffassung als die Vorinstanz zu sein (vgl. a.a.O., S. 2).
Auch in der Beschwerde vom 27. März 2026 beschränkte er sich im Wesentlichen darauf, die fehlende Offenlegung konkreter Fälschungsmerkmale und Prüfmethoden zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, welche den fachtechnischen Befund als unzutreffend erscheinen liessen, brachte er jedoch nicht vor. Der Maktumin-Bescheinigung kommt folglich kein Beweiswert zu.
Vor diesem Hintergrund vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Maktumin-Bestätigungen der Mutter und des Bruders zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal es sich ohnehin nur um blosse Fotoausdrucke in Kopie handelt.
7.2.4 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, weitere aussagekräftige Beweismittel zu seiner eigenen Identität und Herkunft beizubringen. Die später eingereichten Unterlagen betreffen überwiegend seine Angehörigen oder deren Wohnsitz und sind nicht geeignet, seine eigene Identität, seine syrische Herkunft oder seinen Maktum-Status nachzuweisen. Amtliche Identitätspapiere oder andere aussagekräftige Beweismittel zu seiner Person reichte er nicht ein.
7.3 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen die behauptete Herkunft nicht hinreichend zu stützen. Seine Angaben zu seinem früheren Wohnort in Syrien blieben vage. Er konnte weder näher einordnen, ob er mit F._______ die Stadt oder die gleichnamige Region meinte, noch den in der Maktumin-Bescheinigung genannten Ort G._______ schlüssig mit seiner Biografie in Verbindung bringen (vgl. SEM-Akten 24/14 F 27 f. und 33 f. sowie 32/17 F 9 ff.). Ferner konnte er keine näheren Angaben dazu machen, wo seine Eltern aufgewachsen sind (vgl. SEM-Akten 24/14 F 88 und 32/17 F 95 f.).
Dabei ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er Syrien gemäss seinen Angaben bereits im Alter von ungefähr acht Jahren verliess, womit sich gewisse Erinnerungslücken erklären lassen. Angesichts der zentralen Bedeutung, welche die behauptete Staatenlosigkeit für das Leben der gesamten Familie gehabt haben soll, wären jedoch zumindest grundlegende Kenntnisse über die familiäre Herkunft und den behaupteten Maktum-Status zu erwarten gewesen. Seine Angaben erschöpften sich diesbezüglich im Wesentlichen in der wiederholten Aussage, die Familie habe keine Dokumente und keine Rechte besessen.
Ergänzende Zweifel ergeben sich daraus, dass die Familie während des behaupteten elfjährigen Aufenthalts im Irak weder behördlich noch beim UNHCR registriert worden sein soll. Der Beschwerdeführer erklärte, das UNHCR bis zu seiner Einreise in die Schweiz nicht gekannt zu haben (vgl. SEM-Akten 24/14 F 49 ff. und 32/17 F 4 ff.). Angesichts der geltend gemachten prekären Lebensumstände und des erheblichen Unterstützungsbedarfs der Familie erscheint dies zumindest auffällig. Seine pauschale Erklärung, die Familie habe abgeschieden in einem Dorf gelebt und sein Vater habe sich nicht um eine Registrierung bemüht, vermag angesichts dieser Umstände nicht zu überzeugen (vgl. SEM-Akte 32/17 F 94).
7.4 In der Gesamtwürdigung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die Aussagen des Beschwerdeführers seine behauptete syrische Herkunft und Zugehörigkeit zu den Maktumin überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Insbesondere weist die ihn unmittelbar betreffende Maktumin-Bescheinigung Fälschungsmerkmale auf, während die übrigen Unterlagen seine Identität und seinen persönlichen Status nicht belegen. Hinzu kommen die unsubstanziierten Angaben zu seinem Herkunftsort und seinem familiären Hintergrund.
Damit ist der beantragte Eintrag «Ohne Nationalität» nicht wahrscheinlicher als die Feststellung, dass die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestimmt werden kann. Der Eintrag «Staat unbekannt» im ZEMIS ist daher beizubehalten. Den bestehenden Zweifeln an dessen Richtigkeit hat das SEM mit der Anbringung eines Bestreitungsvermerks Rechnung getragen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdebegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.3 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Thomas Segessenmann
Nikola Nastovski
(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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