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D-2255/2010

D-2255/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-31 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Original der Verfügung des BFM vom 11. März 2010 und Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Original der Verfügung des BFM vom 11. März 2010 und Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2255/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 31. Mai 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zugunsten von B._______, geboren _______; Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2000 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM sein Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2002 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2003 abwies, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 mit Verfügung vom 17. August 2004 abwies, dass das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seinen Entscheid teilweise zurückkam und den Beschwerdeführer am 17. März 2005 wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs in der Folge im noch hängigen Asylpunkt zurückzog, dass er gemäss eigenen Angaben am 3. Dezember 2007 seine im Iran lebende Verlobte B. im Abwesenheitsverfahren heiratete, dass er bei der Vorinstanz am 29. Juli 2008 (Eingang BFM) die Bewilligung des Familiennachzugs zugunsten seiner Ehefrau beantragte, dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. September 2009 abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das BFM das Gesuch vom 29. Juli 2008 mit Verfügung vom 11. März 2010 erneut abwies, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 6. April 2010 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. April 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. April 2010 ohne detaillierte Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 27. April 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, dass auf die Argumente des BFM, die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Entscheid vom 11. März 2010 eine Verfügung des BFM im Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann, dass der Umstand, wonach die vorinstanzliche Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, daran offensichtlich nichts ändern kann, und dem Beschwerdeführer dadurch auch kein Nachteil entstanden ist, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und durch die Verfügung vom 11. März 2010 besonders berührt ist, dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Entscheid nicht mehr gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. die Verfügung vom 23. September 2009), sondern gestützt auf Art. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) erlassen hat, dass dies mit der zu berücksichtigenden Gesetzeslage übereinstimmt, dass nämlich der vormals in Kraft stehende Artikel 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) im Rahmen der Verordnungskompetenz des Bundesrates gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG am 1. Januar 2007 durch Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ([ANAG, SR 142.20) abgelöst und eine dreijährige Wartefrist gesetzlich verankert wurde, dass diese Regelung im seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 85 Abs. 7 AuG; SR 142.20) übernommen wurde und das Gesuch um Familiennachzug vom 29. Juli 2008 (Eingang BFM) datiert, dass sich vorliegend zunächst die Frage stellt, ob betreffend Ehefrau des Beschwerdeführers allenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland vorliegt, was zur Prüfung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft führen würde (vgl. BVGE 2007/19), dass zwar verschiedentlich auf eine unsichere Situation der Ehefrau im Iran hingewiesen wird (vgl. dazu C4 /22 S. 1; C 16/4 S. 1; C 18/13 S. 1), dass diese Vorbringen jedoch durchwegs äusserst vage blieben und namentlich auch in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2010 entsprechende Ausführungen gänzlich fehlen sondern klarerweise beantragt wird, der Ehefrau sei eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dass das BFM somit in zulässiger Weise von einer Prüfung im Sinne von Art. 20 AsylG absah und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime zu verneinen ist, dass im Folgenden entsprechend die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AsylG zu prüfen sind, dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), dass gemäss den verfügbaren Akten eine rechtsgültige Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. besteht (vgl. dazu auch die Ausführungen im Kassationsurteil vom 7. Dezember 2009), dass die dreijährige Wartefrist unbestrittenermassen abgelaufen ist, dass das Erfordernis des Zusammenwohnens im vorliegenden Kontext nur so verstanden werden kann, die nachzuziehende Person beabsichtige, nach der Einreise in die Schweiz mit der vorläufig aufgenommenen Person zusammenzuleben, da die nachzuziehende Person regelmässig noch im Ausland weilt (vgl. dazu das Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-7236/2007 vom 25. Januar 2010 E. 4.6), dass das BFM in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Beschwerdeführer beabsichtige nicht, mit B. in der Schweiz eine Lebensgemeinschaft einzugehen, dass diese Vermutung als nach wie vor eher spekulativ erscheint, ihr im Lichte nachfolgender Ausführungen aber nicht auf den Grund gegangen werden muss, dass die kantonale Behörde in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010 nämlich das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung verneint, dass es sich bei der tatbeständlichen Voraussetzung "bedarfsgerechte Wohnung" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, welcher im konkreten Fall ausgelegt werden muss, dass die ausgewiesene Wohnfläche von ungefähr 33 Quadratmetern als für zwei Personen doch sehr klein erscheint, dass die kantonale Behörde im Bericht ferner ausführt, der Beschwerdeführer sei bereits am 16. Februar 2009 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht worden, ohne dass er reagiert habe, dass die Beschwerdevorbringen, die Anmietung einer grösseren Wohnung allein im Hinblick auf die allfällige (und eventuell Jahre später erfolgende) Gutheissung des Gesuchs sei abwegig, zwar eine gewisse Berechtigung aufweist, dass aber die Tatsache der aktuell fehlenden bedarfsgerechten Wohnung bestehen bleibt, dass dies insbesondere auch in Berücksichtigung der fehlenden wirtschaftlichen Unabhängigkeit relativ schwer wiegt, dass der Beschwerdeführer aktuell offenbar nicht über eine Arbeitsstelle verfügt und Arbeitslosenunterstützung geniesst (vgl. wiederum den Bericht vom 25. Januar 2010), dass nach der Unterbrechung des Bezugs von Sozialhilfe mithin erneute solche Bezüge in absehbarer Zeit als wahrscheinlich erscheinen, zumal der Beschwerdeführer - wenn auch zurecht - auf namentlich für Personen in seiner aufenthaltsrechtlichen Situation schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt hinweist, dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c mithin nicht erfüllt sind, dass bei dieser Sachlage eine weitere Auseinandersetzung mit den Beschwerden und den Beweismitteln mangels Relevanz unterbleiben kann, und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Original der Verfügung des BFM vom 11. März 2010 und Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: