Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-2232/2022 law/ruh
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (…).
D-2232/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 16. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasyl- zentrum B._______ (BAZ) um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) vom 19. November 2021 ergab, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2014 in Island (sowie zuvor 2008 und 2009 in der Schweiz) um Asyl nachgesucht hatte. C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) vom 24. November 2021 nahm der Beschwerdeführer die Pflicht zur Einreichung von Identitätsdokumen- ten zur Kenntnis. D. Im persönlichen Dublin-Gespräch vom 2. Dezember 2021 gab der Be- schwerdeführer an, er sei 2014 für ungefähr sechs bis sieben Jahre in den Irak zurückgekehrt ohne von Island einen Asylentscheid erhalten zu haben. Er habe weder in einem anderen europäischen Land ein Asylgesuch ge- stellt noch verfüge er über irgendeinen Aufenthaltstitel. Er sei letztmals am
3. Oktober 2021 aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seiner Gesundheit erklärte er auf Nachfrage, es gehe ihm nicht gut. Er habe Schmerzen in beiden Beinen, wobei das linke operiert und ein Teil des Knochens mit einer Platinstange ersetzt worden sei. Die Schmerzen am rechten Bein seien stärker geworden. E. Auf das Informationsersuchen des SEM vom 2. Dezember 2021 an Island hin teilten die isländischen Behörden am 6. Dezember 2021 mit, der Be- schwerdeführer verfüge in Italien über einen subsidiären Schutzstatus (Gültigkeit bis 20. November 2015; vgl. SEM-Akten A20/1), jedoch hätten sie keine Beweise für seine Rückkehr in den Irak. F. Auf Aufforderung des SEM vom 6. Dezember 2021 reichte der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beweismittel betreffend die geltend gemachte Rückkehr in den Irak beziehungsweise zur Ausreise aus dem Dublin-Raum zu den Akten (Kopien der Reisepässe der Ehefrau und der drei Töchter).
D-2232/2022 Seite 3 G. Am 8. Dezember 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Informationen über den Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien und informierte sie gleichzeitig über die Auskunft Islands vom 6. Dezember 2021, insbesondere auch über die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Rückkehr in den Irak. H. Die italienischen Behörden bestätigten am 3. Januar 2022 den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien bis am 2. Februar 2015 (vgl. SEM-Akten A28/1). Dieser sei nicht erneuert worden. I. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 4. Januar 2022 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsange- höriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) schriftlich um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers. J. Am 19. Januar 2022 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und orien- tierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag über den ihm durch die italienischen Behörden gewährten subsidiären Schutz. Es ge- währte ihm schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. Der Beschwerdeführer brachte mittels Schreiben seiner am 10. Dezember 2021 mandatierten Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2022 vor, es stehe fest, dass er im Jahr 2014 Island verlassen habe und in sein Heimatland, Autonomes Gebiet Kurdistan (ARK), zurückgegangen sei. Darüber habe er bereits mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 berichtet und Beweismittel eingereicht. Seit 2014 bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er in ARK gelebt. Aufgrund der definitiven Aus- und freiwilligen Rückreise ins Heimat- land sei der subsidiäre Schutz in Italien erloschen, weshalb eine Rücküber- stellung nach Italien unzulässig sei. K. Nachdem die italienischen Behörden das Rückübernahmegesuch vom
4. Januar 2022 noch abgelehnt hatten, stimmten sie am 21. April 2022 dem
D-2232/2022 Seite 4 Gesuch des SEM vom 25. Januar 2022 um erneute Prüfung der Rücküber- nahme zu. L. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 den Entscheid- entwurf vom 2. Mai 2022 zu, worin es beabsichtigte, auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (Rückkehrmöglichkeit in ei- nen sicheren Drittstaat) nicht einzutreten und den Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Hierzu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Seine Rechtsvertreterin machte in der Stellungnahme vom 3. Mai 2022 gel- tend, der Beschwerdeführer sei im Oktober 2021 aus dem Irak geflohen und in die Schweiz eingereist. Er habe bereits mit seiner Eingabe vom
13. Dezember 2021 beziehungsweise mit der Angabe der Geburtsdaten seiner Kinder (2014, 2016, 2018) den Beweis erbracht, aus dem Dublin- Raum ausgereist zu sein und sich in ARK aufgehalten zu haben. Es sei offen, ob die italienische Behörde vom SEM über die im Jahr 2014 erfolgte Rückkehr ins Heimatland informiert worden sei, weshalb deren Zustim- mung zur Rückübernahme vom 21. April 2022 obsolet sei. Der subsidiäre Schutz in Italien sei definitiv erloschen. Auch die italienische Behörde würde ihn als erloschen betrachten, weil es nach einer Rückkehr nach sie- ben Jahren kein Grund für eine Aufrechterhaltung dessen gebe. Es sei in vergleichbarer Anwendung von Art. 84 Abs. 4 AIG (Erlöschen der vorläufi- gen Aufnahme in der Schweiz bei nicht bewilligtem Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten) haltlos und eine sehr optimistische Vermutung des SEM, die italienischen Behörden würden den Schutzstatus verlängern, wenn der Beschwerdeführer dort vorstellig werde. Zum Gesundheitszu- stand könne keine Stellung genommen werden, da ein weiterer Arztbericht in den Akten sei, von welchem die Rechtsvertretung keine Kenntnis habe. M. Das SEM stellte der Rechtsvertreterin die vollständigen medizinischen Ak- ten mit Schreiben vom 4. Mai 2022 zu, woraufhin diese am 6. Mai 2022 mitteilte, «aus verschiedenen Gründen» keine Stellungnahme einreichen zu können. N. Mit am 10. Mai 2022 eröffnetem Entscheid vom 6. Mai 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
D-2232/2022 Seite 5 Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten werde er in Haft ge- nommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt. Gleichzeitig beauf- tragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung und händigte dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeich- nis editionspflichtigen Akten aus. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Mai 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid vom 6. Mai 2022 beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch ein- zutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklä- rung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung entschieden hat. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden nebst einer Vollmacht der Rechtsvertreterin Kopien von Fotos, nicht übersetzten Dokumenten sowie eines ebenfalls nicht übersetzten COVID-19 Testzertifikats vom 3. Oktober 2021 einge- reicht. P. Am 17. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
D-2232/2022 Seite 6 schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und das SEM hat der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Der Beschwer- deführer darf den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Über- stellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen, bis das Bundes- verwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ent- schieden hat, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein- getreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun- gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
D-2232/2022 Seite 7 Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 4.3 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise nach Island im Jahr 2014 in Italien aufgehalten hat und ihm dort von den zuständigen Behörden subsidiärer Schutz zuerkannt und eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der EU, um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Das Land ist unter anderem Signatar- staat der FK und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch sub- stanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimat- staat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. Die italienischen Behör- den stimmten in ihrem Schreiben vom 21. April 2022 in Kenntnis der be- haupteten Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak [vgl. SEM- Akten A22/3] der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Im Übrigen setzt die Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG – ent- gegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4 ff.) – nicht voraus, dass sich die betroffene Person unmittelbar vor Einreichung des Asylgesu- ches im betreffenden Drittstaat aufgehalten hat. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der subsidiäre Schutz des Beschwerdeführers in Italien sei erloschen, weil er von Island 2014 für sie- ben Jahre in die ARK zurückgekehrt sei. Die italienischen Behörden hätten mutmasslich keine Kenntnis davon und dies sei abzuklären. Sie würden höchstwahrscheinlich davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines Aufenthaltstitels mit der Gültigkeit bis zum 2. Februar 2015 Italien verlassen und sich in der Schweiz aufgehalten habe. Aus diesem Grund sei auch das Gesuch des SEM vom 4. Januar 2022 im Dublin-Ver- fahren abgelehnt worden. Die Geburten seiner Kinder würden überdies seine Rückkehr nach und den Aufenthalt in der ARK beweisen (vgl. Be- schwerde S. 6 ff.). 4.5 Die auf die im vorliegenden Verfahren nicht einschlägigen Bestimmun- gen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom
29. Juni 2013; Dublin-III-VO) Bezug nehmende Entgegnung in der Be- schwerde, der subsidiäre Schutzstatus in Italien sei erloschen, ist für die
D-2232/2022 Seite 8 Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da weder diese Bestimmung noch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom
10. September 1998 (SR 0.142.114.549) voraussetzen, dass der Be- schwerdeführer in Italien über einen gültigen subsidiären Schutzstatus oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Wie bereits ausgeführt, stimmten die italienischen Behörden in Kenntnis der behaupteten Rück- kehr des Beschwerdeführers in den Nordirak [vgl. SEM-Akten A22/3] in ih- rem Schreiben vom 21. April 2022 der Rückübernahme des Beschwerde- führers ausdrücklich zu. Bei einer Rückkehr nach Italien wird der Be- schwerdeführer deshalb entweder erneut in den Genuss des subsidiären Schutzes kommen oder – falls die italienischen Behörden in seiner zwi- schenzeitlichen Rückkehr in den Irak einen Grund für das Erlöschen oder die Aberkennung oder Beendigung seines Status sehen (vgl. Art. 16 ff. der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internatio- nalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Perso- nen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewäh- renden Schutzes) – sich um Beibehaltung beziehungsweise Erneuerung seines Schutzstatus und seiner daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung bemühen müssen. Damit ist auf die mit der Beschwerde eingereichten (teil- weise nicht übersetzten) Beweismittel nicht weiter einzugehen. 4.6 Bei dieser Sachlage ist das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weitergehender Begründung beziehungsweise voll- ständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung abzuweisen. Fest- zustellen ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretens- entscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein- getreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
D-2232/2022 Seite 9 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. 7.1 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, der Vollzug sei zulässig, weil der Beschwerdeführer im Drittstaat Italien Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und das Non-Refou- lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Im Weiteren hielt es fest, Italien sei Signatarstaat unter anderem der EMRK, der FoK, der FK sowie des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967. Es bestehe zugunsten sicherer Drittstaa- ten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen ein- halten würden. 7.2 Im Weiteren stellt das SEM zutreffend fest, dass die familiäre Bezie- hung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz leben- den zwei Brüdern und zwei Schwestern, mit welchen er gerne zusammen sein würde, nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, zumal
D-2232/2022 Seite 10 keine konkreten Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwer- deführers zu diesen Verwandten vorliegen. 7.3 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zog das SEM folgende medizinische Dokumente bei: Konsultationsbericht des (…) vom 3. Dezember 2021, Bericht der zentrumsinternen Arztvisite im BAZ C._______ vom 22. Dezember 2021, Arztbericht der Klinik für Ortho- pädie und Traumatologie am (…) vom 16. Februar 2022, Notfallbericht des (…) vom 19. Februar 2022, Operations-/Austrittsbericht des (…) vom
21. Februar 2022 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom
20. Februar 2022 bis zum 2. März 2022. Aus diesen gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer vor ungefähr eineinhalb Jahren bei einem Sturz aus dem Fenster beidseitig an den Füssen verletzt habe und die gegenwärti- gen Beschwerden auf die damals beidseitig erlittenen Frakturen zurückzu- führen seien. Gemäss den Arztberichten bestünde keine medikamentöse, hingegen physiotherapeutische und orthopädische Behandlung dieser Be- schwerden. Alsdann sei ein Perianalabszess (bakterielle Infektion der Anal- region) notfallmässig im (…) operativ behandelt sowie eine (aufgrund der Symptomlosigkeit am ehesten) zurückliegende Sars-CoV-2-Infektion fest- gestellt worden. Der postoperative ambulante Verlauf sei mit zwei ver- schriebenen, unterschiedlichen Schmerzmitteln sowie mit einer mit Abführ- mittel behandelten Verstopfung problemlos gewesen. Obwohl der Be- schwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend gemacht habe, es gehe ihm mental überhaupt nicht gut, seien den medizinischen Doku- menten keine Hinweise auf psychische Beschwerden zu entnehmen. Das SEM weist sodann darauf hin, Italien habe die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit inter- nationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und zu medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehen- den Leistungen bei den italienischen Behörden einzufordern, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Italien sei ein Rechtsstaat, der über einen funktionie- renden Polizei- und Justizapparat verfüge. Auch würden keine Hinweise für die Annahme vorliegen, Italien habe ihm zustehende Leistungen medizini- scher Art oder anderweitige Sozialleistungen verweigert oder würde ihm solche zukünftig verweigern beziehungsweise hielte sich nicht an die völ- kerrechtlichen Verpflichtungen. Bei Bedarf könne er sich für weitere medi- zinische Behandlungen an eine Gesundheitseinrichtung in Italien wenden. Die medizinische Versorgung, einschliesslich der Behandlung von psychi- schen Krankheiten, sei im EU-Staat Italien gewährleistet.
D-2232/2022 Seite 11 In Anbetracht der Ausführungen stellt das SEM weder vom Beschwerde- führer geltend gemachte Hinweise auf Vollzugshindernisse noch allge- meine solche fest. Es erachtete damit den Vollzug der Wegweisung nicht nur als zulässig und zumutbar, sondern auch sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar. 7.4 7.4.1 Auf Beschwerdeebene bleiben die Erwägungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug insgesamt unbestritten. Dennoch sind allfällige Voll- zugshindernisse vorliegend zu prüfen. 7.4.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustos- sen. Damit dies gelingt, hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubrin- gen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Ein- zelfall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewäh- ren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 7.4.3 Um Wiederholungen betreffend das Vorliegen eines Vollzugshinder- nisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit und Zumutbarkeit zu vermeiden, kann im Wesentlichen – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die diesbe- züglich zutreffenden Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheides ver- wiesen werden. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat Italien die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutz- status hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie den Zugang zu Be- schäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30), umgesetzt. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Re- geln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus. Es besteht
D-2232/2022 Seite 12 kein "real risk" im Sinne einer konkreten Verweigerung seitens von Italien, dem Beschwerdeführer die Minimalgarantien im Sinne der genannten EU- Richtlinie zu gewähren (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letzt- lich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Das SEM hat betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers zutreffend festgestellt, dass der medizinische Sachverhalt für die Be- urteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien genügend erstellt ist. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. S. 7 f.). Beim Be- schwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Italien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Die Arztberichte lassen nicht darauf schliessen, dass die geltend gemach- ten gesundheitlichen Probleme so gravierend wären, als dass eine adä- quate Behandelbarkeit im EU-Staat Italien nicht gegeben wäre. Aufgrund fehlender gegenteiliger Vorbringen auf Beschwerdeebene ist davon auszu- gehen, dass sich sein Gesundheitszustand auch nicht wesentlich verän- dert hat. Sollte er weitere physiotherapeutische oder orthopädische Be- handlung benötigen, ist – wie erwähnt – eine adäquate medizinische Ver- sorgung in Italien gewährleistet. Aufgrund des Gesagten ist der Beschwer- deführer als relativ junger, arbeitsfähiger Mann auch nicht als (besonders) vulnerabel zu erachten. 7.4.4 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Italien ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Es darf vom Beschwerdeführer nunmehr erwartet werden, dass er bei seiner Rückkehr bei der zuständigen Stelle seinen Aufenthaltsstatus verlängern lässt. 7.4.5 Zusammenfassend bestehen keine Hinweise darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehen- den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziel- len Notlage aussetzen. Bei Unterstützungsbedarf kann von ihm erwartet werden, sich an die italienischen Behörden zu wenden und die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
D-2232/2022 Seite 13 7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, nicht an den Regelvermutun- gen festzuhalten, und erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 84 Abs. 2 AIG möglich, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über subsidiären Schutz verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. 7.7 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 9. 9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Die Beschwerde erschien im Zeitpunkt der Einreichung als aussichts- los, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtliche Rechtsverbeiständung unabhängig vom Vorliegen einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2232/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Rutishauser
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