Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 30. Januar 1996 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylbegehren, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 6. Februar 1997 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. März 1998 zwangsweise nach Belgrad ausgeschafft. B. B.a. Am 28. Februar 1999 gelangte der Beschwerdeführer in Begleitung seiner religiös angetrauten Ehefrau/Beschwerdeführerin ein zweites Mal in die Schweiz, worauf beide am 2. März 1999 in F._______ um Asyl ersuchten und im Wesentlichen geltend machten, aus G._______ (Kosovo) zu stammen und jugoslawische Staatsangehörige albanischer Muttersprache mit Volkszugehörigkeit zu den Roma zu sein. Sie hätten ihre Heimat am 15. Februar 1999 infolge des Krieges und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, nachdem er in die Heimat zurückgekehrt sei, von einem Serben in H._______ mit einer Pistole bedroht worden. Zudem hätte er sich zwei Mal bei der Polizei melden sollen, was er aber aus Angst nicht getan habe. Daraufhin sei er von der serbischen Polizei mitgenommen und nach einer Befragung freigelassen worden. B.b. Mit Schreiben des BFF vom 29. September 1999 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesamt einen aktuellen Bericht eines Spezialarztes zuzustellen, da sie anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, sie sei gesundheitlich angeschlagen und befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Am 28. Oktober 1999 traf (Nennung Beweismittel) beim BFF ein. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter C._______ zur Welt. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen. Am 11. Juli 2007 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz seine Antwort. F. Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es ziehe in Erwägung, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kosovo habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In dieser Provinz herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Insbesondere die Albanisch sprechende Minderheit der Roma beziehungsweise Ashkali sei heute in den meisten Gebieten von Kosovo nicht mehr in dem Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Bedrohung ausgegangen werden müsste. Gemäss der Praxis des BFM sowie der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) könnten Angehörige der genannten Minderheit nach Kosovo zurückkehren, sofern diese über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über zumutbaren Wohnraum an ihrem ehemaligen Herkunftsort verfügten. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden, unter Beilage der Korrespondenz mit dem schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina, das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug gewährt. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 legten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör ins Recht und zeigten gleichzeitig die Übernahme des Mandats durch (Nennung Rechtsvertreter) an. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, namentlich das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit im Heimatstaat und ein tragfähiges Beziehungsnetz seien nicht gegeben. Sie würden in ihrer Heimat über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, zumal beinahe alle nahen Familienangehörigen Kosovo infolge des Krieges verlassen und sich im westlichen Europa niedergelassen hätten. Das familiäre Beziehungsnetz konzentriere sich auf die Schweiz. Einige Familienangehörige würden in I._______ und in J._______ leben. Es wohne lediglich noch eine Schwester in G._______. Bezüglich der Wohnmöglichkeit in der Heimat sei darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar Eigentümer eines zweistöckigen Hauses in G._______ sei. Infolge des Kriegsausbruches im Jahre 1999 habe das Haus - ausser dem Erdgeschoss - nicht fertig gebaut werden können. Auch die erste Etage müsste noch fertiggestellt werden. Während des Krieges sei das Haus zum Teil zerstört worden. Aus diesem Grund sei es momentan praktisch unbewohnbar. Letzteres gelte auch für das Erdgeschoss, das zur Zeit einigen Leuten als Unterschlupf diene. Es sei festzuhalten, dass sich das Haus in einem schlechten Zustand befinde und nicht einmal über eine Heizung verfüge. Um das erste Stockwerk bewohnbar zu machen, seien beachtliche Aufwendungen nötig. Sie seien inzwischen in der Schweiz verwurzelt. Die Tochter C._______, die (...) Jahre alt sei, gehe in die Vorschule, spreche Schweizerdeutsch und habe keinen Bezug mehr zu ihrer Muttersprache, zumal sie mit ihrer Tochter Deutsch sprechen würden. Es bleibe hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. Sie leide an (Nennung Leiden), das mehrmals habe operiert werden müssen, einer konstanten medizinischen Überwachung bedürfe und sehr wahrscheinlich noch weitere Operationen nach sich ziehen dürfte. Die erforderlichen medizinischen Interventionen seien nur in der Schweiz im (Nennung Spital) durchführbar. Eine Rückkehr in die Heimat sei unangemessen und würde für die Familie ein Drama darstellen. Sie hätten keinen Bezug mehr zur Heimat und seien in der Schweiz verwurzelt. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter D._______ zur Welt. I. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina erneut um Abklärungen. Am 30. Oktober 2008 übermittelte dieses der Vorinstanz seine Antwort. J. Mit Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 den Beschwerdeführenden - unter Beilage der Korrespondenz mit dem schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina - erneut das rechtliche Gehör. Dabei führte es betreffend die anwendbaren Bestimmungen aus, dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten und das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dadurch aufgehoben worden sei. Gemäss den Übergangsbestimmungen des AuG seien jedoch weiterhin die Bestimmungen des ANAG anwendbar, zumal das Gesuch der Beschwerdeführenden vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden sei. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und hielten im Wesentlichen fest, ihre in den bisherigen Eingaben gemachten Ausführungen würden weiterhin zutreffen. Entgegen der Auskunft des Verbindungsbüros sei die Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kosovo in Gefahr. So sei dieser im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz am 7. Januar 1998 in K._______ von einem in der Schweiz lebenden (Nennung Person) mit dem Tod bedroht beziehungsweise es sei von jenem versucht worden, ihn umzubringen, weil der (Nennung Person) mit der damaligen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Folge den eingereichten Strafantrag unter anderem aus Angst, in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten, wieder zurückgezogen. Die erwähnte Tochter habe mittlerweile einen Mann in Kosovo geheiratet und wohne mit diesem keine zwanzig Kilometer vom Haus des Beschwerdeführers in dessen Heimat entfernt. Er müsse daher - nicht aus ethnischen, aber aus persönlichen Gründen - Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie dieser nun verheirateten Tochter befürchten. Zudem sei festzuhalten, dass das Haus in Kosovo nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Vater gehöre, und die Roma in Kosovo ständigen Problemen mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer selber habe sich in seiner Heimat stets aktiv für die Rechte der Roma eingesetzt, was ihm bei den Albanern keine Sympathien eingetragen habe. Ferner würden sie sich nun seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalten, seien hier gut integriert, hätten keine engen Verwandten mehr in Kosovo und die Beschwerdeführerin B._______ leide an Problemen mit (Nennung Leiden). L. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 mit, dass die sie betreffende und in Rechtskraft erwachsene Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme vom 4. Mai 2001 auch für die am (...) geborene Tochter D._______ gelte. M. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht (Nennung Beweismittel) betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin B._______ ins Recht. N.a Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 26. Februar 2009 - eröffnet am 27. Februar 2009 - hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2009 und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. N.b Mit Schreiben vom 3. März 2009 retournierte der angeschriebene vormalige Rechtsvertreter den vorinstanzlichen Entscheid mit dem Hinweis, dass sein Mandat seit dem 19. Februar 2009 erloschen sei. O. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2009 - eröffnet am 10. März 2009 - hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Mai 2009 und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Für die Begründung wird auf die Erwägungen hingewiesen. P. Mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM vom 4. März 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter anderem, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. R. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (per Telefax und Post) ersuchten die Beschwerdeführenden - unter Beilage von (Nennung Beweismittel) - erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zumal es bei der Übermittlung der (Nennung Beweismittel) durch (...) zu Missverständnissen und daher zu einer verzögerten Zustellung gekommen sei. Sinngemäss wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. S. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. T. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin E._______.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Der am (...) geborene E._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen.
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem die Beschwerdeführenden vom BFF mit Verfügung vom 4. Mai 2001 vorläufig aufgenommen wurden, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen. 2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was der in den medizinischen Unterlagen bei B._______ diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).
E. 4.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hinsichtlich der bejahten Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen an, die Schweizerischen Asylbehörden würden die Lage der Minderheiten in Kosovo laufend und einlässlich beobachten. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den letzten Jahren stark verbessert. Es könne nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Insbesondere sei die Albanisch sprechende Minderheit der Roma beziehungsweise Ashkali heute in den meisten Gebieten von Kosovo nicht mehr in dem Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Bedrohung ausgegangen werden müsste. Gemäss der Praxis des BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts könnten Angehörige dieser Minderheit nach Kosovo zurückkehren, sofern diese über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über zumutbaren Wohnraum an ihrem ehemaligen Herkunftsort verfügten. Hinsichtlich des geltend gemachten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe nicht hervor, dass B._______ eine medizinische Behandlung benötige, die in Kosovo nicht erhältlich sei. Die medizinische Versorgung in Kosovo sei grundsätzlich gut und die Nachkontrollen betreffend die im Jahre (...) durchgeführte (...)operation könnten somit auch im Heimatstaat durchgeführt werden. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein stabiles soziales Netz, sowohl im Heimatstaat wie auch in verschiedenen Ländern Westeuropas, welches sie nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen könne. Die beiden Kinder seien noch in einem Alter, in dem sie sich vorwiegend an den Eltern orientierten. Bezüglich der wirtschaftlichen Situation gelte es festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers in G._______ ein Haus besitze, das erst kürzlich renoviert worden sei. Es handle sich um ein zweistöckiges Haus; das Erdgeschoss sei ausgebaut und in gutem Zustand, das obere Geschoss befinde sich noch im Rohbau. Das Dach sei in einem schlechten Zustand. Die Familie, die das Haus derzeit bewohne, bezahle keine Miete und habe im Gegenzug dafür Renovationsarbeiten ausgeführt. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden müsste mit dieser Familie eine finanzielle Einigung gefunden werden. Gemäss den Abklärungen vor Ort würde die Familie im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden die Möbel mitnehmen. Es stehe somit fest, dass Wohnraum vorhanden sei und die Familie, welche das Haus derzeit bewohne, damit rechne, das Haus bei einer Rückkehr der Hausbesitzer verlassen zu müssen. Gemäss der kosovarischen Tradition verlasse zwar eine Frau bei ihrer Heirat die Ursprungsfamilie und behalte dieser gegenüber in der Regel weder Rechte noch Pflichten. Die Eltern der Beschwerdeführerin B._______ würden gemäss den Abklärungen in G._______ in "besseren Verhältnissen" leben. In casu sei zu vermuten, dass die Eltern ihre Tochter und deren Familie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen würden. Ferner seien die Beziehungen zwischen Angehörigen von Minderheiten und ethnischen Albanern in G._______ gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros gut. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung seitens der Familie der Freundin aus dem Jahre (...) sei festzuhalten, dass arrangierte Ehen in Kosovo namentlich in ländlichen Gebieten bis heute vorkämen und Familienväter in unterschiedlichem Ausmass bis heute Einfluss auf die Partnerwahl ihrer Töchter hätten. Von seltenen Ausnahmen würden diese Druckversuche jedoch in aller Regel nicht zu Leib und Leben bedrohenden Handlungen gegen den unerwünschten Partner führen. Die Ursachen des Streits aus dem Jahre (...) seien nicht bekannt geworden. Zudem seien die beiden damals möglicherweise betroffenen Personen seit Jahren mit neuen Partnern verheiratet, ohne dass in diesem Zusammenhang Probleme bekannt geworden wären. Insgesamt würden deshalb "neue" Unverträglichkeiten unwahrscheinlich erscheinen. Ebenso sei zumindest fraglich, ob der mehr als (...) Jahre zurückliegende Vorfall überhaupt im geltenden Kontext anzusiedeln sei. Zudem finanziere das BFM umfangreiche Strukturhilfeprojekte in den Herkunftsländern, die in erster Linie der lokalen Bevölkerung zu Gute kommen würden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, die speziellen Leistungen des Rückkehrhilfeprogramms für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen. Im Vordergrund stehe dabei eine Erhebung der individuellen Bedürfnisse der Ausländer, aus denen sich die unterschiedlichen Rückkehrhilfemassnahmen ergäben. Zusammenfassend komme das BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage hätten. Sodann seien keine technischen Hindernisse ersichtlich, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung als nicht möglich beurteilt werden müsste. Damit sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei.
E. 4.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe wenden die Beschwerdeführenden dagegen im Wesentlichen ein, in der nach wie vor gültigen Position des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Rückkehr von aus Kosovo geflohenen Menschen werde vorgesehen, dass Menschen in einer Minderheitensituation, unter anderem Roma, nach wie vor zu schützen seien, ausser im Fall einer freiwilligen Rückkehr. Zudem werde in anderen Berichten zur Lage der Roma in Kosovo festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende Roma mit existenziellen Schwierigkeiten und in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft mit Diskriminierung zu rechnen hätten, und es werde überdies bestätigt, dass zunächst dringend die Lebensverhältnisse der in Kosovo verbliebenen Minderheiten verbessert werden müssten, bevor Rückschaffungen vorgenommen werden könnten. Ausserdem seien allfällige Abklärungen vor Ort mit entsprechender Vorsicht zu beurteilen, zumal die massive Diskriminierung von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit von offizieller Seite und auch von der betroffenen Bevölkerung in der Öffentlichkeit beschönigt oder sogar verschwiegen werde. Heikle Themen, wie Sicherheit und Diskriminierung, würden in der Regel nicht angesprochen, was auch auf die vorliegend vorgenommenen Recherchen des Verbindungsbüros in Pristina zutreffe. Diese seien durch Abklärungen der Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. März 2009 in G._______ zu bestätigen respektive zu ergänzen: So gehöre insbesondere das in G._______ befindliche Haus nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Vater. Auch seien die diversen in Kosovo verbliebenen Verwandten nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie zu unterstützen. Demnach könne festgehalten werden, dass sie in G._______ zwar noch über einzelne verwandtschaftliche Beziehungen verfügten, aber nicht von einem tragfähigen Netz ausgegangen werden könne. In der Umgebung würden mehrheitlich albanische Familien leben. Die meisten ihrer Verwandten lebten seit längerer Zeit im Ausland, insbesondere auch in der Schweiz. Von wohlhabenden Verhältnissen könne auch bei den in Kosovo verbliebenen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin - entgegen dem Abklärungsbericht - nicht ausgegangen werden. Zudem beabsichtige der Vater des Beschwerdeführers, das Haus in G._______ zu verkaufen, da dieser mittlerweile im Pensionsalter sei und nicht nach Kosovo zurückkehren wolle. Bezüglich der aktuellen Wohnverhältnisse im Haus des Vaters/Schwiegervaters sei die rechtliche Situation zwar unbestritten. Tatsächlich würden sich jedoch langjährige Bewohner oft erfolgreich wehren, eine von ihnen erst bewohnbar gemachte Wohnung wieder zu verlassen. Im Falle der hier betroffenen (...) Familie wäre ein solches Verhalten verständlich, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie über eine Wohnalternative verfüge. Ihre erzwungene Rückkehr sei auch aus diesem Grund nicht zu verantworten. Sie würden überdies seit (...) Jahren in der Schweiz leben, aber hätten es - wie zahlreiche andere vorläufig aufgenommene Ausländer in der Schweiz - nicht geschafft, sich hier beruflich zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weder Ausbildung noch sonstige berufliche Erfahrungen würden dafür sprechen, dass ihnen dies in Kosovo gelingen könnte. Die angeschlagene Gesundheit der Beschwerdeführerin wirke sich diesbezüglich erschwerend aus. Der Beschwerdeführer fürchte zudem wieder aufflammende familiäre Komplikationen aufgrund einer früheren Beziehung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass angesichts der generell schwierigen Rahmenbedingungen für Angehörige der Minderheit der Roma in Kosovo angesichts verschiedener individueller Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass es ihnen nicht gelingen werde, für ihre Familie eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
E. 4.4 Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK damals die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt jetzt, da Kosovo ein souveräner Staat ist, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
E. 4.5 In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte des Verbindungsbüros in Pristina vom 11. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2008) führten im Wesentlichen zu den in Ziffer 4.2 angeführten Ergebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen ihrer Ethnie allein keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin B._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihres Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend diagnostizierten Leiden (Nennung Leiden) als ausreichend zu bezeichnen ist. Es ist ihr zuzumuten, die in der Schweiz begonnene respektive durchgeführte Behandlung im Bedarfsfall in ihrer Heimat weiterzuführen. In G._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, halten sich gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros und eigenen Aussagen zufolge (Auflistung verwandter Personen) auf (vgl. act. B8/8 und B9/8, jeweils S. 2; C4/2 und C16/3). Dass diese Verwandten durch die dortige Sicherheitslage bei der Aufrechterhaltung respektive der Gründung einer neuen Existenz massgeblich behindert worden wären, kann den erwähnten Unterlagen nicht entnommen werden. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, heikle Themen wie Fragen zur Sicherheit und zu Diskriminierungen seien bei den Botschaftsabklärungen nicht angesprochen worden, ist festzustellen, dass diesbezügliche Informationen bei den Auskunftspersonen eingeholt wurden (vgl. act. C16/3). Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung der Beschwerdeführenden jedenfalls keine entscheidenden Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Zudem ergibt sich ein soziales Netz bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Der in der Rechtsmitteleingabe erneuerte, jedoch nicht näher begründete Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufflammende familiäre Komplikationen aufgrund einer früheren Beziehung befürchte, ist angesichts der in diesem Punkt zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen und des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen frühere Freundin seit Jahren mit neuen Partnern verheiratet sind, ohne dass in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme aktenkundig gemacht worden wären, als unbegründet zu qualifizieren. Weiter ist gemäss dem Abklärungsbericht des Verbindungsbüros davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden ein geeigneter Wohnraum bei einer Rückkehr zur Verfügung steht. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, wonach das in G._______ befindliche Haus nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Vater gehöre und dieser das Haus zu verkaufen beabsichtige, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers nicht einem seiner nächsten Familienangehörigen, nämlich seinem Sohn, das Haus als Wohnraum zu Verfügung stehen sollte, zumal der Vater selber nicht mehr nach Kosovo zurückzukehren gedenke und - entgegen den in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken - gemäss dem Abklärungsergebnis auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, welche den Schluss zuliessen, die derzeitigen Bewohner des Hauses könnten sich weigern, dieses zu verlassen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr von ihren in G._______ lebenden Verwandten bei der Reintegration - wenn auch nur punktuell - unterstützt werden können. Darüber hinaus ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in etlichen westeuropäischen Ländern, so auch in der Schweiz, über nahe Verwandte verfügen (...), die sie im Bedarfsfall in finanzieller Hinsicht unterstützen dürften. In dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen Ländern bereits kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeuten. Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen werden. Was die Situation der in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführenden betrifft, ist festzustellen, dass sich diese noch in einem Alter befinden (Nennung Alter), in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orientieren respektive mit dem heimatlichen Kulturkreis vertraut sind und - mit Blick auf die ältere Tochter - noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht haben. Auch wenn die ältere Tochter bereits seit längerer Zeit Schweizerdeutsch spreche (vgl. act. C7/9), lässt dieser Umstand alleine noch nicht den Schluss zu, ein Wegweisungsvollzug sei aus diesem Grund als unzumutbar zu erachten. So ist die im erwähnten Aktenstück angeführte Behauptung, die ältere Tochter habe keinen Bezug mehr zur Sprache ihrer Eltern, da diese mit ihr ausschliesslich Deutsch sprechen würden, in dieser absoluten Form und angesichts der weiteren, zahlreich in der Schweiz wohnhaften Verwandten aus Kosovo zu bezweifeln. Aus diesen Gründen kann noch nicht von einer derart starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Die schulpflichtige ältere Tochter kann die Schule in Kosovo fortsetzen, zumal Roma-Kindern der Zugang zur Schule nicht verwehrt ist. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung der speziellen Situation der in der Schweiz geborenen Kinder für diese als zumutbar zu erachten.
E. 4.6 Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Einstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.
E. 5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
E. 6 Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2225/2009/mel Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 30. Januar 1996 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylbegehren, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 6. Februar 1997 ablehnte. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 2. März 1998 zwangsweise nach Belgrad ausgeschafft. B. B.a. Am 28. Februar 1999 gelangte der Beschwerdeführer in Begleitung seiner religiös angetrauten Ehefrau/Beschwerdeführerin ein zweites Mal in die Schweiz, worauf beide am 2. März 1999 in F._______ um Asyl ersuchten und im Wesentlichen geltend machten, aus G._______ (Kosovo) zu stammen und jugoslawische Staatsangehörige albanischer Muttersprache mit Volkszugehörigkeit zu den Roma zu sein. Sie hätten ihre Heimat am 15. Februar 1999 infolge des Krieges und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, nachdem er in die Heimat zurückgekehrt sei, von einem Serben in H._______ mit einer Pistole bedroht worden. Zudem hätte er sich zwei Mal bei der Polizei melden sollen, was er aber aus Angst nicht getan habe. Daraufhin sei er von der serbischen Polizei mitgenommen und nach einer Befragung freigelassen worden. B.b. Mit Schreiben des BFF vom 29. September 1999 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesamt einen aktuellen Bericht eines Spezialarztes zuzustellen, da sie anlässlich der kantonalen Anhörung geltend gemacht habe, sie sei gesundheitlich angeschlagen und befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung. Am 28. Oktober 1999 traf (Nennung Beweismittel) beim BFF ein. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies das BFF die Asylbegehren der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter C._______ zur Welt. E. Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen. Am 11. Juli 2007 übermittelte das schweizerische Verbindungsbüro der Vorinstanz seine Antwort. F. Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es ziehe in Erwägung, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Kosovo habe das BFM beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In dieser Provinz herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Insbesondere die Albanisch sprechende Minderheit der Roma beziehungsweise Ashkali sei heute in den meisten Gebieten von Kosovo nicht mehr in dem Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Bedrohung ausgegangen werden müsste. Gemäss der Praxis des BFM sowie der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommisson (ARK) könnten Angehörige der genannten Minderheit nach Kosovo zurückkehren, sofern diese über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über zumutbaren Wohnraum an ihrem ehemaligen Herkunftsort verfügten. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden, unter Beilage der Korrespondenz mit dem schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina, das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug gewährt. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 legten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum gewährten rechtlichen Gehör ins Recht und zeigten gleichzeitig die Übernahme des Mandats durch (Nennung Rechtsvertreter) an. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, namentlich das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit im Heimatstaat und ein tragfähiges Beziehungsnetz seien nicht gegeben. Sie würden in ihrer Heimat über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen, zumal beinahe alle nahen Familienangehörigen Kosovo infolge des Krieges verlassen und sich im westlichen Europa niedergelassen hätten. Das familiäre Beziehungsnetz konzentriere sich auf die Schweiz. Einige Familienangehörige würden in I._______ und in J._______ leben. Es wohne lediglich noch eine Schwester in G._______. Bezüglich der Wohnmöglichkeit in der Heimat sei darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers zwar Eigentümer eines zweistöckigen Hauses in G._______ sei. Infolge des Kriegsausbruches im Jahre 1999 habe das Haus - ausser dem Erdgeschoss - nicht fertig gebaut werden können. Auch die erste Etage müsste noch fertiggestellt werden. Während des Krieges sei das Haus zum Teil zerstört worden. Aus diesem Grund sei es momentan praktisch unbewohnbar. Letzteres gelte auch für das Erdgeschoss, das zur Zeit einigen Leuten als Unterschlupf diene. Es sei festzuhalten, dass sich das Haus in einem schlechten Zustand befinde und nicht einmal über eine Heizung verfüge. Um das erste Stockwerk bewohnbar zu machen, seien beachtliche Aufwendungen nötig. Sie seien inzwischen in der Schweiz verwurzelt. Die Tochter C._______, die (...) Jahre alt sei, gehe in die Vorschule, spreche Schweizerdeutsch und habe keinen Bezug mehr zu ihrer Muttersprache, zumal sie mit ihrer Tochter Deutsch sprechen würden. Es bleibe hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei. Sie leide an (Nennung Leiden), das mehrmals habe operiert werden müssen, einer konstanten medizinischen Überwachung bedürfe und sehr wahrscheinlich noch weitere Operationen nach sich ziehen dürfte. Die erforderlichen medizinischen Interventionen seien nur in der Schweiz im (Nennung Spital) durchführbar. Eine Rückkehr in die Heimat sei unangemessen und würde für die Familie ein Drama darstellen. Sie hätten keinen Bezug mehr zur Heimat und seien in der Schweiz verwurzelt. H. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin Tochter D._______ zur Welt. I. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 ersuchte das BFM im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina erneut um Abklärungen. Am 30. Oktober 2008 übermittelte dieses der Vorinstanz seine Antwort. J. Mit Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährte das Bundesamt mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 den Beschwerdeführenden - unter Beilage der Korrespondenz mit dem schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina - erneut das rechtliche Gehör. Dabei führte es betreffend die anwendbaren Bestimmungen aus, dass am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten und das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dadurch aufgehoben worden sei. Gemäss den Übergangsbestimmungen des AuG seien jedoch weiterhin die Bestimmungen des ANAG anwendbar, zumal das Gesuch der Beschwerdeführenden vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt worden sei. K. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und hielten im Wesentlichen fest, ihre in den bisherigen Eingaben gemachten Ausführungen würden weiterhin zutreffen. Entgegen der Auskunft des Verbindungsbüros sei die Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Kosovo in Gefahr. So sei dieser im Rahmen seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz am 7. Januar 1998 in K._______ von einem in der Schweiz lebenden (Nennung Person) mit dem Tod bedroht beziehungsweise es sei von jenem versucht worden, ihn umzubringen, weil der (Nennung Person) mit der damaligen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch in der Folge den eingereichten Strafantrag unter anderem aus Angst, in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erhalten, wieder zurückgezogen. Die erwähnte Tochter habe mittlerweile einen Mann in Kosovo geheiratet und wohne mit diesem keine zwanzig Kilometer vom Haus des Beschwerdeführers in dessen Heimat entfernt. Er müsse daher - nicht aus ethnischen, aber aus persönlichen Gründen - Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie dieser nun verheirateten Tochter befürchten. Zudem sei festzuhalten, dass das Haus in Kosovo nicht dem Beschwerdeführer, sondern dessen Vater gehöre, und die Roma in Kosovo ständigen Problemen mit der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer selber habe sich in seiner Heimat stets aktiv für die Rechte der Roma eingesetzt, was ihm bei den Albanern keine Sympathien eingetragen habe. Ferner würden sie sich nun seit über zehn Jahren in der Schweiz aufhalten, seien hier gut integriert, hätten keine engen Verwandten mehr in Kosovo und die Beschwerdeführerin B._______ leide an Problemen mit (Nennung Leiden). L. Das BFM teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 mit, dass die sie betreffende und in Rechtskraft erwachsene Verfügung über die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme vom 4. Mai 2001 auch für die am (...) geborene Tochter D._______ gelte. M. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht (Nennung Beweismittel) betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin B._______ ins Recht. N.a Mit an den Rechtsvertreter gerichteter Verfügung vom 26. Februar 2009 - eröffnet am 27. Februar 2009 - hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 24. April 2009 und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. N.b Mit Schreiben vom 3. März 2009 retournierte der angeschriebene vormalige Rechtsvertreter den vorinstanzlichen Entscheid mit dem Hinweis, dass sein Mandat seit dem 19. Februar 2009 erloschen sei. O. Mit neuer Verfügung vom 4. März 2009 - eröffnet am 10. März 2009 - hob das BFM die mit Verfügung vom 4. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf, setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Mai 2009 und beauftragte den Kanton L._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Für die Begründung wird auf die Erwägungen hingewiesen. P. Mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung des BFM vom 4. März 2009 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme nicht aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter anderem, sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Mai 2009 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden mangels Nachweises der Bedürftigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert, bis zum 20. Mai 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. R. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 (per Telefax und Post) ersuchten die Beschwerdeführenden - unter Beilage von (Nennung Beweismittel) - erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zumal es bei der Übermittlung der (Nennung Beweismittel) durch (...) zu Missverständnissen und daher zu einer verzögerten Zustellung gekommen sei. Sinngemäss wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. S. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Mai 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. T. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin E._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal-tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der am (...) geborene E._______ wird in das vorliegende Verfahren einbezogen. 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 ANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem die Beschwerdeführenden vom BFF mit Verfügung vom 4. Mai 2001 vorläufig aufgenommen wurden, ist aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht - mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG - zu prüfen. 2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob. Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Was der in den medizinischen Unterlagen bei B._______ diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). 3.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591). 4.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz hinsichtlich der bejahten Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen an, die Schweizerischen Asylbehörden würden die Lage der Minderheiten in Kosovo laufend und einlässlich beobachten. Die Sicherheitslage in Kosovo habe sich in den letzten Jahren stark verbessert. Es könne nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Insbesondere sei die Albanisch sprechende Minderheit der Roma beziehungsweise Ashkali heute in den meisten Gebieten von Kosovo nicht mehr in dem Masse gefährdet, dass von einer allgemeinen Bedrohung ausgegangen werden müsste. Gemäss der Praxis des BFM sowie des Bundesverwaltungsgerichts könnten Angehörige dieser Minderheit nach Kosovo zurückkehren, sofern diese über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie über zumutbaren Wohnraum an ihrem ehemaligen Herkunftsort verfügten. Hinsichtlich des geltend gemachten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Aus den ärztlichen Unterlagen gehe nicht hervor, dass B._______ eine medizinische Behandlung benötige, die in Kosovo nicht erhältlich sei. Die medizinische Versorgung in Kosovo sei grundsätzlich gut und die Nachkontrollen betreffend die im Jahre (...) durchgeführte (...)operation könnten somit auch im Heimatstaat durchgeführt werden. Die Beschwerdeführenden verfügten über ein stabiles soziales Netz, sowohl im Heimatstaat wie auch in verschiedenen Ländern Westeuropas, welches sie nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen könne. Die beiden Kinder seien noch in einem Alter, in dem sie sich vorwiegend an den Eltern orientierten. Bezüglich der wirtschaftlichen Situation gelte es festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers in G._______ ein Haus besitze, das erst kürzlich renoviert worden sei. Es handle sich um ein zweistöckiges Haus; das Erdgeschoss sei ausgebaut und in gutem Zustand, das obere Geschoss befinde sich noch im Rohbau. Das Dach sei in einem schlechten Zustand. Die Familie, die das Haus derzeit bewohne, bezahle keine Miete und habe im Gegenzug dafür Renovationsarbeiten ausgeführt. Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden müsste mit dieser Familie eine finanzielle Einigung gefunden werden. Gemäss den Abklärungen vor Ort würde die Familie im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden die Möbel mitnehmen. Es stehe somit fest, dass Wohnraum vorhanden sei und die Familie, welche das Haus derzeit bewohne, damit rechne, das Haus bei einer Rückkehr der Hausbesitzer verlassen zu müssen. Gemäss der kosovarischen Tradition verlasse zwar eine Frau bei ihrer Heirat die Ursprungsfamilie und behalte dieser gegenüber in der Regel weder Rechte noch Pflichten. Die Eltern der Beschwerdeführerin B._______ würden gemäss den Abklärungen in G._______ in "besseren Verhältnissen" leben. In casu sei zu vermuten, dass die Eltern ihre Tochter und deren Familie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat unterstützen würden. Ferner seien die Beziehungen zwischen Angehörigen von Minderheiten und ethnischen Albanern in G._______ gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros gut. Bezüglich der geltend gemachten Bedrohung seitens der Familie der Freundin aus dem Jahre (...) sei festzuhalten, dass arrangierte Ehen in Kosovo namentlich in ländlichen Gebieten bis heute vorkämen und Familienväter in unterschiedlichem Ausmass bis heute Einfluss auf die Partnerwahl ihrer Töchter hätten. Von seltenen Ausnahmen würden diese Druckversuche jedoch in aller Regel nicht zu Leib und Leben bedrohenden Handlungen gegen den unerwünschten Partner führen. Die Ursachen des Streits aus dem Jahre (...) seien nicht bekannt geworden. Zudem seien die beiden damals möglicherweise betroffenen Personen seit Jahren mit neuen Partnern verheiratet, ohne dass in diesem Zusammenhang Probleme bekannt geworden wären. Insgesamt würden deshalb "neue" Unverträglichkeiten unwahrscheinlich erscheinen. Ebenso sei zumindest fraglich, ob der mehr als (...) Jahre zurückliegende Vorfall überhaupt im geltenden Kontext anzusiedeln sei. Zudem finanziere das BFM umfangreiche Strukturhilfeprojekte in den Herkunftsländern, die in erster Linie der lokalen Bevölkerung zu Gute kommen würden. Die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit, die speziellen Leistungen des Rückkehrhilfeprogramms für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen. Im Vordergrund stehe dabei eine Erhebung der individuellen Bedürfnisse der Ausländer, aus denen sich die unterschiedlichen Rückkehrhilfemassnahmen ergäben. Zusammenfassend komme das BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr Aussicht auf eine existenzsichernde Lebensgrundlage hätten. Sodann seien keine technischen Hindernisse ersichtlich, aufgrund derer der Vollzug der Wegweisung als nicht möglich beurteilt werden müsste. Damit sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. 4.3. In ihrer Rechtsmitteleingabe wenden die Beschwerdeführenden dagegen im Wesentlichen ein, in der nach wie vor gültigen Position des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Rückkehr von aus Kosovo geflohenen Menschen werde vorgesehen, dass Menschen in einer Minderheitensituation, unter anderem Roma, nach wie vor zu schützen seien, ausser im Fall einer freiwilligen Rückkehr. Zudem werde in anderen Berichten zur Lage der Roma in Kosovo festgestellt, dass aus der Schweiz zurückkehrende Roma mit existenziellen Schwierigkeiten und in sämtlichen Bereichen der Gesellschaft mit Diskriminierung zu rechnen hätten, und es werde überdies bestätigt, dass zunächst dringend die Lebensverhältnisse der in Kosovo verbliebenen Minderheiten verbessert werden müssten, bevor Rückschaffungen vorgenommen werden könnten. Ausserdem seien allfällige Abklärungen vor Ort mit entsprechender Vorsicht zu beurteilen, zumal die massive Diskriminierung von Roma durch die albanische Bevölkerungsmehrheit von offizieller Seite und auch von der betroffenen Bevölkerung in der Öffentlichkeit beschönigt oder sogar verschwiegen werde. Heikle Themen, wie Sicherheit und Diskriminierung, würden in der Regel nicht angesprochen, was auch auf die vorliegend vorgenommenen Recherchen des Verbindungsbüros in Pristina zutreffe. Diese seien durch Abklärungen der Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. März 2009 in G._______ zu bestätigen respektive zu ergänzen: So gehöre insbesondere das in G._______ befindliche Haus nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Vater. Auch seien die diversen in Kosovo verbliebenen Verwandten nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie zu unterstützen. Demnach könne festgehalten werden, dass sie in G._______ zwar noch über einzelne verwandtschaftliche Beziehungen verfügten, aber nicht von einem tragfähigen Netz ausgegangen werden könne. In der Umgebung würden mehrheitlich albanische Familien leben. Die meisten ihrer Verwandten lebten seit längerer Zeit im Ausland, insbesondere auch in der Schweiz. Von wohlhabenden Verhältnissen könne auch bei den in Kosovo verbliebenen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin - entgegen dem Abklärungsbericht - nicht ausgegangen werden. Zudem beabsichtige der Vater des Beschwerdeführers, das Haus in G._______ zu verkaufen, da dieser mittlerweile im Pensionsalter sei und nicht nach Kosovo zurückkehren wolle. Bezüglich der aktuellen Wohnverhältnisse im Haus des Vaters/Schwiegervaters sei die rechtliche Situation zwar unbestritten. Tatsächlich würden sich jedoch langjährige Bewohner oft erfolgreich wehren, eine von ihnen erst bewohnbar gemachte Wohnung wieder zu verlassen. Im Falle der hier betroffenen (...) Familie wäre ein solches Verhalten verständlich, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie über eine Wohnalternative verfüge. Ihre erzwungene Rückkehr sei auch aus diesem Grund nicht zu verantworten. Sie würden überdies seit (...) Jahren in der Schweiz leben, aber hätten es - wie zahlreiche andere vorläufig aufgenommene Ausländer in der Schweiz - nicht geschafft, sich hier beruflich zu integrieren und eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Weder Ausbildung noch sonstige berufliche Erfahrungen würden dafür sprechen, dass ihnen dies in Kosovo gelingen könnte. Die angeschlagene Gesundheit der Beschwerdeführerin wirke sich diesbezüglich erschwerend aus. Der Beschwerdeführer fürchte zudem wieder aufflammende familiäre Komplikationen aufgrund einer früheren Beziehung. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass angesichts der generell schwierigen Rahmenbedingungen für Angehörige der Minderheit der Roma in Kosovo angesichts verschiedener individueller Umstände davon ausgegangen werden müsse, dass es ihnen nicht gelingen werde, für ihre Familie eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. 4.4. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK damals die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten nach Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen in Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, kam die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 im Rahmen einer neuen Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt jetzt, da Kosovo ein souveräner Staat ist, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). 4.5. In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die von der Vorinstanz veranlassten Einzelfallabklärungen (Berichte des Verbindungsbüros in Pristina vom 11. Juli 2007 und vom 30. Oktober 2008) führten im Wesentlichen zu den in Ziffer 4.2 angeführten Ergebnissen. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen ihrer Ethnie allein keine betreffend den Wegweisungsvollzug relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin B._______ ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland wegen ihres Gesundheitszustandes einerseits nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits in Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend diagnostizierten Leiden (Nennung Leiden) als ausreichend zu bezeichnen ist. Es ist ihr zuzumuten, die in der Schweiz begonnene respektive durchgeführte Behandlung im Bedarfsfall in ihrer Heimat weiterzuführen. In G._______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, halten sich gemäss den Abklärungen des Verbindungsbüros und eigenen Aussagen zufolge (Auflistung verwandter Personen) auf (vgl. act. B8/8 und B9/8, jeweils S. 2; C4/2 und C16/3). Dass diese Verwandten durch die dortige Sicherheitslage bei der Aufrechterhaltung respektive der Gründung einer neuen Existenz massgeblich behindert worden wären, kann den erwähnten Unterlagen nicht entnommen werden. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, heikle Themen wie Fragen zur Sicherheit und zu Diskriminierungen seien bei den Botschaftsabklärungen nicht angesprochen worden, ist festzustellen, dass diesbezügliche Informationen bei den Auskunftspersonen eingeholt wurden (vgl. act. C16/3). Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung der Beschwerdeführenden jedenfalls keine entscheidenden Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Zudem ergibt sich ein soziales Netz bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Der in der Rechtsmitteleingabe erneuerte, jedoch nicht näher begründete Hinweis, wonach der Beschwerdeführer aufflammende familiäre Komplikationen aufgrund einer früheren Beziehung befürchte, ist angesichts der in diesem Punkt zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen und des Umstandes, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen frühere Freundin seit Jahren mit neuen Partnern verheiratet sind, ohne dass in diesem Zusammenhang irgendwelche Probleme aktenkundig gemacht worden wären, als unbegründet zu qualifizieren. Weiter ist gemäss dem Abklärungsbericht des Verbindungsbüros davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden ein geeigneter Wohnraum bei einer Rückkehr zur Verfügung steht. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Einwand, wonach das in G._______ befindliche Haus nicht dem Beschwerdeführer, sondern seinem Vater gehöre und dieser das Haus zu verkaufen beabsichtige, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers nicht einem seiner nächsten Familienangehörigen, nämlich seinem Sohn, das Haus als Wohnraum zu Verfügung stehen sollte, zumal der Vater selber nicht mehr nach Kosovo zurückzukehren gedenke und - entgegen den in der Beschwerdeschrift geäusserten Bedenken - gemäss dem Abklärungsergebnis auch keine konkreten Hinweise ersichtlich sind, welche den Schluss zuliessen, die derzeitigen Bewohner des Hauses könnten sich weigern, dieses zu verlassen. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr von ihren in G._______ lebenden Verwandten bei der Reintegration - wenn auch nur punktuell - unterstützt werden können. Darüber hinaus ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden in etlichen westeuropäischen Ländern, so auch in der Schweiz, über nahe Verwandte verfügen (...), die sie im Bedarfsfall in finanzieller Hinsicht unterstützen dürften. In dieser Hinsicht gilt es festzuhalten, dass aufgrund des Kaufkraftunterschiedes zwischen Kosovo und den hier in Frage stehenden westeuropäischen Ländern bereits kleine Beträge an die Beschwerdeführenden einen hohen Nutzen für diese bedeuten. Sodann kann an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeführte Möglichkeit, spezielle Rückkehrhilfe für Angehörige ethnischer Minderheiten zu beantragen, hingewiesen werden. Was die Situation der in der Schweiz geborenen Kinder der Beschwerdeführenden betrifft, ist festzustellen, dass sich diese noch in einem Alter befinden (Nennung Alter), in welchem sie sich noch relativ stark an ihren Eltern und der heimatlichen Kultur orientieren respektive mit dem heimatlichen Kulturkreis vertraut sind und - mit Blick auf die ältere Tochter - noch keine prägenden Jugendjahre hierzulande verbracht haben. Auch wenn die ältere Tochter bereits seit längerer Zeit Schweizerdeutsch spreche (vgl. act. C7/9), lässt dieser Umstand alleine noch nicht den Schluss zu, ein Wegweisungsvollzug sei aus diesem Grund als unzumutbar zu erachten. So ist die im erwähnten Aktenstück angeführte Behauptung, die ältere Tochter habe keinen Bezug mehr zur Sprache ihrer Eltern, da diese mit ihr ausschliesslich Deutsch sprechen würden, in dieser absoluten Form und angesichts der weiteren, zahlreich in der Schweiz wohnhaften Verwandten aus Kosovo zu bezweifeln. Aus diesen Gründen kann noch nicht von einer derart starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben könnte. Die schulpflichtige ältere Tochter kann die Schule in Kosovo fortsetzen, zumal Roma-Kindern der Zugang zur Schule nicht verwehrt ist. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug auch in Berücksichtigung der speziellen Situation der in der Schweiz geborenen Kinder für diese als zumutbar zu erachten. 4.6. Demnach sind insgesamt keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Einstieg in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung als zumutbar bezeichnet werden.
5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
6. Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: