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D-2172/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6803/2024 vom 23. Januar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-2172/2025

U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Gesuchstellerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6803/2024 vom 23. Januar 2025.

D-2172/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellerin suchte am 26. Juli 2022 – gemeinsam mit ihrer (volljährigen) (…) B._______ (N […]) – in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 26. September 2024 stellte das SEM fest, die Ge- suchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylge- such ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 28. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung un- zulässig unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 ab. B. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. März 2025 (Datum Postauf- gabe) liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht um revisi- onsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom

23. Januar 2025 und Entscheidung im Sinne der mit Beschwerde vom

28. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren ersuchen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um einen Vollzugsstopp für die Dauer des Revisionsverfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Eingabe lagen eine Vollmacht vom 26. Februar 2025, diverse – durch die Schweizerische Botschaft in Moskau zugesandte – russische Verfah- rensakten (einschliesslich deutscher Übersetzungen), Auszüge eines Nachrichtenaustausches aus Whatsapp sowie ein Schreiben von C._______, (…), vom 27. März 2025 bei. C. C.a Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am

31. März 2025 gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus.

D-2172/2025 Seite 3 C.b Am 5. Mai 2025 wurde ein Schreiben von D._______, (…) vom

31. März 2025 zu den Akten genommen, welches am 2. Mai 2025 von der Schweizerischen Botschaft in Moskau an das SEM weitergeleitet worden war. C.c Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 liess die Gesuchstellerin das erwähnte Beweismittel durch ihren Rechtsvertreter, zusammen mit einer deutschen Übersetzung, (nochmals) zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2024 VI/2 E. 3.1 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

D-2172/2025 Seite 4 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv. Im Revisionsgesuch ist insbe- sondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird, sowie die Recht- zeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die in Art. 121–123 BGG enthal- tene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässig- keit eines Revisionsbegehrens ist allerdings nicht erforderlich, dass der an- gerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht; vielmehr genügt es, wenn der Gesuchstellende dessen Bestehen behauptet und hinreichend begrün- det. 3. Die Gesuchstellerin ist durch das Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Sie ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legiti- miert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 4. Das vorliegende Revisionsverfahren wird mit demjenigen von B._______ (N […]), welches ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (D- 2170/2025), zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 5. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, es lägen Beweismittel vor, die im bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hätten rechtzeitig eingereicht werden können. Hierbei handle es sich um einen Beschluss vom (…) über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Gesuchstellerin, ein Einvernahmeprotokoll der Gesuchstellerin vom (…) 2022, ein Einvernahmeprotokoll ihrer (…) E._______ vom (…) 2024 sowie einen Nachrichtenaustausch auf WhatsApp zwischen ihr und ihrer (…) (vgl. Revisionsgesuch, S. 2). Diesen Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin aktuell gesucht und bedroht werde. Die neuen Beweismittel hätten nicht früher be- schafft werden können, weil sie (die Gesuchstellerin) nicht von deren Exis- tenz gewusst habe. Es habe viel Zeit und Aufwand gekostet, die Unterla- gen zu beschaffen und übersetzen zu lassen. In Tschetschenien sei der Zugang zu den Protokollen oder Beschlüssen der Behörden beschränkt

D-2172/2025 Seite 5 und oft unmöglich, insbesondere wenn es sich – wie vorliegend – um Ver- fahren im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen handle. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 6.1.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Be- weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; BVGE 2013/22; je m.w.H.). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlas- sungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im frühe- ren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat da- her restriktiv zu erfolgen (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge- richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; zum Ganzen: BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff. m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 f.). 6.1.3 In der Eingabe vom 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) wird der Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen und Auffindens entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), geltend ge- macht. 6.1.4 Bereits in ihrer Beschwerde vom 28. Oktober 2024 machte die Be- schwerdeführerin geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat bestehe die Gefahr, wieder in den Fokus der Behörden zu geraten. In diesem Zusam- menhang erwähnte sie, ihre (…) hätte (…) Wochen zuvor eine polizeiliche Vorladung für ein Verhör erhalten. Da die Vorladung mündlich erfolgt sei, könne sie keine Unterlagen vorlegen (vgl. SEM-Akte 77/5, S. 3). Folglich

D-2172/2025 Seite 6 machte sie ausdrücklich auf Beweismittel aufmerksam, welche sie zum da- maligen Zeitpunkt (noch) nicht besass. 6.1.5 Im Zusammenhang mit der Entschuldbarkeit des nachträglichen Vor- bringens der Beweismittel ist festzuhalten, dass den Akten diverse Bemü- hungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu entnehmen sind (vgl. z.B. SEM-Akten 54/27 F 67, 55/3, 63/3 und 67/1). Es konnte jedoch glaubhaft dargelegt werden, dass die Kommunikationswege der Gesuchstellerin und ihrer (…) zu Kontaktpersonen in der Heimat aufgrund behördlicher Über- wachung stark eingeschränkt sind. Zudem ist dem eingereichten Nachrich- tenverlauf zu entnehmen, wie sie zeitaufwändig grössere Summen Geld – die Rede ist von (…) – mittels Hypothekarkredit und Darlehen organisieren mussten, um überhaupt mit Hilfe einer Anwältin Zugang zu ihren Akten zu erlangen (vgl. Revisionsgesuch, Beilage «Verlauf des Nachrichtenaustau- sches zwischen der Gesuchstellerin und F._______»). 6.1.6 Zusammenfassend handelt es sich jedenfalls bei den eingereichten Verfahrensakten aus dem Jahr 2024 somit um Beweismittel, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten. 6.2 6.2.1 Im Folgenden wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (90 Tage ab Kenntnisnahme des Revisionsgrunds beziehungsweise des Erhalts der Beweismittel [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]) aufgezeigt. 6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin mit ihrer (…) E._______ via WhatsApp über den Zugang zu den Verfahrensakten aus- getauscht und Fotografien davon am 7. Februar 2025 im Rahmen des Nachrichtenaustausches erhalten haben dürfte (vgl. Revisionsgesuch, Bei- lage «Verlauf des Nachrichtenaustausches zwischen der Gesuchstellerin und F._______»). 6.2.3 Damit ist der frühestmögliche Zeitpunkt einer Kenntnisnahme bezie- hungsweise des Erhalts der Beweismittel aus dem Jahr 2024 der 7. Feb- ruar 2025 und die gesetzliche Frist zur Einreichung eines Revisionsge- suchs lief am 8. Mai 2025 ab. 6.2.4 Die Gesuchstellerin hat die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG durch das Einreichen ihres Revisionsgesuchs am 28. März 2025 (Datum Postaufgabe) gewahrt.

D-2172/2025 Seite 7 6.3 6.3.1 Schliesslich hat das Revisionsgesuch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG). 6.3.2 Im vorliegenden Fall wird um einen «[Entscheid] im Sinne der mit Verwaltungsbeschwerde vom 28. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegeh- ren» ersucht, womit auch diese Eintretensvoraussetzung erfüllt ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Re- visionsgesuch einzutreten. 7. 7.1 Im Revisionsverfahren eingereichte Beweismittel müssen sodann revi- sionsrechtlich erheblich sein. Die revisionsrechtliche Erheblichkeit von bei- gebrachten Beweismitteln ist zu bejahen, wenn sie geeignet sind, dem Be- weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge- blieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestands- ermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.48). Nachträgliche Tatsachen und Beweismittel gelten nur dann als erheblich, wenn sie zu einem anderen Entscheid in der Sache hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1). Nicht feststehen muss, dass der Ausgang eines allenfalls wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens unter Berück- sichtigung der Tatsachen und Beweismittel ein anderer ist. Darüber ist viel- mehr im neu aufgenommenen Beschwerdeverfahren zu befinden. 7.2 Den eingereichten Dokumenten aus dem Jahr 2024 ist zu entnehmen, dass die russischen Behörden ein Strafverfahren wegen Hochverrats ge- mäss Art. 275 des russischen Strafgesetzbuchs gegen die Gesuchstellerin eingeleitet haben. Im Beschluss Nr. (…) über die Einleitung eines Strafver- fahrens gegen die Gesuchstellerin vom (…) wird ihr vorgeworfen, Mitglied einer organisierten Verbrechergruppe zu sein, sich mit der ukrainischen Regierung identifiziert und die Ukraine unterstützt zu haben. Auch die Ein- vernahmen der Gesuchstellerin als Zeugin im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. (…) vom (…) 2022 und von E._______ als Zeugin vom (…) 2024, stützen die Annahme, dass die russischen Behörden ein Inte- resse an der Gesuchstellerin haben könnten.

D-2172/2025 Seite 8 Damit sind die eingereichten Unterlagen in Bezug auf die Prüfung, ob Vor- oder subjektive Nachfluchtgründe gegeben sein könnten, relevant und ihre revisionsrechtliche Erheblichkeit wurde zudem hinreichend dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht ging im Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch davon aus, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin keine genügende flüchtlingsrechtliche In- tensität aufweisen würden und keine begründete Furcht vor einer gegen- wärtigen und zukünftigen Verfolgung bestehe. Das Bundesverwaltungsge- richt wies unter anderem darauf hin, dass der Hinweis der Gesuchstellerin, wonach (…) vor drei Wochen eine polizeiliche Vorladung erhalten habe, unbelegt sei. Ausserdem basiere die Furcht der Gesuchstellerin, bei einer Rückkehr in die Heimat wieder in den Fokus der Behörden zu geraten, auf blosse Mutmassungen (vgl. a.a.O., E. 4.2.3). Ob diese Feststellung in An- betracht der veränderten Aktenlage aufrechterhalten werden kann, wird im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu prüfen sein. Allenfalls wird eine Echtheitsprüfung der eingereichten Beweismittel vorzunehmen sein. Des Weiteren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob das der Ge- suchstellerin drohende Strafverfahren strafrechtlich legitim oder allenfalls mit einem Politmalus behaftet ist. 8. Das Revisionsgesuch erweist sich als begründet. Es ist gutzuheissen, das Urteil D-6803/2024 vom 23. Januar 2025 aufzuheben und das Beschwer- deverfahren unter der neuen Verfahrensnummer D-4442/2025 wiederauf- zunehmen. Die Gesuchstellerin kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Der vertretenen Gesuchstellerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in

D-2172/2025 Seite 9 fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteient- schädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren – wobei dem Rechtsvertreter durch die Konnexität mit dem Verfahren D-2170/2025 ein reduzierter Aufwand entstanden ist – demnach von Amtes wegen auf ins- gesamt Fr. 200.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2172/2025 Seite 10

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der vertretenen Gesuchstellerin wird zulasten der Gerichtskasse eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 200.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Nikola Nastovski

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