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D-2172/2014

D-2172/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2172/2014/was Urteil vom 1. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Ägypten, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei ein Staatsangehöriger von Syrien und er stamme aus Aleppo (vgl. act. A2: Personalienblatt), dass ihm noch am gleichen Tag vom Bundesamt eröffnet wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo er sich bis zum nächsten Tag zu melden habe, dass am 26. Februar 2014 vom BFM aufgrund einer Abfrage des zentralen europäischen Visumssystems (CS-VIS) festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen Staatsangehörigen von Ägypten handelt, welchem von der italienischen Botschaft in B._______ am 20. November 2012 ein Visum ausgestellt worden war, gültig für eine einmalige Ein- und Wiederausreise in den Schengen-Raum, dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht erteilte, dass er am 14. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A9: Protokoll der Befragung zur Person), dass er dabei angab, er sei am 28. November 2012, ausgestattet mit seinem Reisepass und im Besitz eines Visums, von Ägypten nach Italien gereist, wo er illegal in Mailand gelebt und sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser gehalten habe, bis er in die Schweiz weitergereist sei, dass er sich auf Nachfrage gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach indem er die dort herrschenden Verhältnisse als unmöglich bezeichnete, dass er auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere angab, seine Identitätskarte befinde sich nach wie vor in der Heimat wogegen er seinen Reisepass bei einem Freund in Italien zurückgelassen habe, da ihm gesagt worden sei, mit dem Pass werde er sofort in die Heimat zurückgeschickt, dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle vom BFM aufgefordert wurde, seinen Pass im Original nachzureichen, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, er könne sich diesen zukommen lassen, das Bundesamt wisse aber schon alles über ihn, dass er auf die Frage nach seiner Herkunft und seinem Werdegang ausführte, er stamme aus B._______, wo er nach fünf Jahren Primar-, drei Jahren Sekundar- und drei Jahren Mittelschule während vier Jahren die Universität besucht, sein Studium wegen der Armee aber noch nicht abgeschlossen habe, dass er gleichzeitig angab, während seiner Schul- und Studienzeit res­pektive während der letzten sieben Jahre vor seiner Ausreise habe er in C._______ im Tourismus gearbeitet, wo er die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise sein eigenes Reisebüro geführt habe, dass er auf die Frage nach den Gründen für sein Gesuch vorbrachte, seine Familie sei sehr gross und er habe diese unterstützen müssen, aufgrund der Situation in Ägypten habe er jedoch keine Arbeit mehr gehabt und zudem habe man ihn zwingen wollen, ins Militär zu gehen, was er jedoch nicht gewollt habe, da die Situation in seiner Heimat schlimm sei, indem sich alle gegenseitig bekämpfen würden, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. März 2014 über seine Rechtsvertretung mitteilen liess, das Dublin-Verfahren sei beendet, womit sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2014 im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A16: Anhörungsprotokoll), dass er bei dieser Gelegenheit auf Nachfrage hin vorbrachte, sein Reisepass befinde sich immer noch in Italien, da das BFM ja alles über ihn wisse und er vom Bundesamt auch nie offiziell aufgefordert respektive gebeten worden sei, diesen nachzureichen, dass an dieser Stelle vom BFM die Aufforderung zur Papierbeschaffung nochmals bekräftigt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung seine Angaben zu seinem Werdegang bestätigte und zu seinem Studium anmerkte, im letzten Studienjahr - welches er vor vier oder fünf Jahren absolviert habe - habe er zwar die ersten Semesterprüfungen noch geschafft, nicht jedoch die zweiten, da er damals einige familiäre Probleme gehabt habe, dass er zu den Umständen seiner Ausreise ausführte, er habe zu diesem Zweck über einen Verbindungsmann einen Kommandanten der ägyptischen Streitkräfte bestechen müssen, damit er trotz seiner Militärdienstpflicht problemlos über den Flughafen von Kairo habe ausreisen können, was ihn 15'000 ägyptische Pfund gekostet habe dass er in diesem Zusammenhang neu vorbrachte, er habe zwischen dem 21. und 23. Mai 2012 einen Marschbefehl erhalten, worauf er damals schon am nächsten Tag in B._______ in den Militärdienst habe einrücken müssen, dass er jedoch nicht einmal eine Woche im Militär geblieben sei, da die Behandlung der Rekruten in der Kaserne unerträglich gewesen sei und sie darüber hinaus nach nur zwei Tagen Ausbildung auf die Strasse geschickt worden seien, wo sie anlässlich von Demonstrationen auf ihre eigenen Freunde und Bekannten hätten einschlagen müssen, dass er deshalb einen Einsatz gegen eine Demonstration dazu benutzt habe, um sich von der Truppe abzusetzen, worauf er nach C._______ gegangen sei, von wo aus er seine Ausreise organisiert habe, dass ihm vor diesem Hintergrund im Falle einer Rückkehr in die Heimat nicht nur das Nachholen des bisher versäumten Militärdienstes drohe, sondern die Verurteilung zu einer möglicherweise langjährigen Militärhaftstrafte unter schlimmsten Bedingungen, sei er doch nicht bloss der Aufforderung zum Militärdienst nicht nachgekommen, sondern aus dem Militärdienst geflüchtet, was viel schlimmer sei, dass das BFM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor Erlass des Asylentscheides zur Stellungnahme einlud, worauf sich diese am 4. April 2014 zur Sache vernehmen liess (vgl. dazu act. A17-A19), dass das Bundesamt im Nachgang dazu - mit Verfügung vom 7. April 2014 (eröffnet am gleichen Tag) - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ägypten anordnete, dass das Bundesamt in seinem Entscheid die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Gefährdung in der Heimat wegen der geltend gemachten Desertion aus dem Militärdienst aufgrund der Aktenlage als offenkundig nachgeschoben, widersprüchlich, oberflächlich, wenig plausibel und damit insgesamt unglaubhaft erkannte, dass es zudem festhielt, der Beschwerdeführer habe durch seine willentliche Nichtvorlage seines Reisepasses die Mitwirkungspflicht verletzt, was von vornherein gegen eine tatsachliche Schutzbedürftigkeit spreche, das das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Ägypten als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich am 15. April 2014 ihr Mandat mittels vom Beschwerdeführer gegengezeichneter Erklärung niederlegte, dass der Beschwerdeführer in der Folge - mittels Eingabe vom 23. April 2014 - gegen die Verfügung des BFM vom 7. April 2014 selbständig Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung [am Ende der Beschwerde] ersuchte, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung vorab die Nichtvorlage seines Reisepasses als nachvollziehbar respektive entschuldbar erklärte, sei ihm doch vom BFM nicht erklärt worden, dass er diesen sofort einschicken soll, weshalb er davon ausgegangen sei, seine dem Bundesamt bereits bekannten Visumsunterlagen würden genügen, dass er sodann bekräftigte, seine Ausreise aus der Heimat habe in direkten Zusammenhang mit seiner Flucht aus dem Militär gestanden, dass er im Rahmen der Kurzbefragung zwar auch von seinen wirtschaftlichen Problemen gesprochen habe, er jedoch bereits an dieser Stelle auf die Gefahr hingewiesen habe, welche ihm in seiner Heimat drohe, weil er keinen Militärdienst leisten wolle, dass demnach der Grund für seine Flucht aus Ägypten in erster Linie seine Desertion gewesen sei, und erst in zweiter Linie die allgemeine Wirtschaftlage, dass der Beschwerdeführer in seinen weiteren Beschwerdevorbringen seine Ausführungen zur behaupteten Militärdienstzeit bekräftigte, wobei er auf einen persönlichen Bericht zu seinem Tagesablauf verwies, dass er mit seiner Eingabe eine Kopie seiner Identitätskarte, zwei fremdsprachige Beweismittel und einen Pressebericht nachreichte, dass die vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel - die Kopie eines militärischen Stellungsbefehls und das Original eines angeblichen militärischen Haftbefehls - nach Eingang der Beschwerde von Amtes wegen übersetzt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsge­suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 112b AsylG im Verbindung mit der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom BFM im VZ Zürich nach den Bestimmungen zum beschleunigten Verfahren (Art. 17 TestV) behandelt worden ist und die Beschwerdefrist in solchen Verfahren zehn Tage beträgt (Art. 38 TestV), dass sich die entsprechende Verordnungsnorm auf Art. 112b Abs. 3 AsylG stützt, wonach für Testphasen die Beschwerdefrist von 30 Tagen auf zehn Tage verkürzt werden könne, dass es sich diesen Formulierungen gemäss dabei um zehn Kalendertage und nicht um Arbeitstage handeln muss, zumal es sich bei in Tagen angegebenen Fristen regelmässig um Kalendertage handelt (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 110 Abs. 1-3 AsylG), es sei denn die Frist werde ausdrücklich in Arbeitstagen angegeben (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 110 Abs. 4 AsylG), dass sich weder aus dem Gesetz, der Testverordnung noch den Materialen ergibt, der Verordnungsgeber habe hier eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung treffen wollen (vgl. Erläuternder Bericht, Dringliche Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012, Entwurf der Verordnungsanpassungen, Bundesamtes für Migration, Februar 2013), dass demnach die Beschwerdefrist bereits am 17. April 2014 geendet hätte, dass auf die Beschwerde vom 23. April 2014 aber dennoch einzutreten ist, da vom BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise auf eine Beschwerdefrist von 10 Arbeitstagen verwiesen wurde (vgl. Rechtsmittelbelehrung), woraus dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes kein Nachteil erwachsen darf, dass der Beschwerdeführer innert zehn Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung seine Beschwerde eingereicht hat, dass sich die vorliegende Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme bestehen kann, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus dem von ihm erst im Rahmen der Anhörung vorgebrachten Grund - wegen seiner angeblichen Desertion aus dem Militärdienst - verlassen, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch gemäss Aktenlage zuerst unter Angabe einer falschen syrischen Identität eingereicht hat, was nichts anderes heissen kann, als dass er die schweizerischen Behörden ursprünglich über seine tatsächliche Herkunft täuschen wollte, dass dieser Täuschungsversuch aufgrund seiner Verzeichnung im zentralen europäischen Visumssystem keinen Erfolg haben konnte, der Versuch der Täuschung über die Herkunft aber geeignet ist, von vornherein schwere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Gesuchsvorbringen zu wecken, dass im Weiteren davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer verfüge über einen gültigen heimatlichen Reisepass, er halte diesen jedoch pflichtwidrig zurück, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren (vgl. dazu act. A9 Ziff. 4.01-4.07 und act. A16 F. 3 ff.), dass seine anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der klaren Aktenlage nicht überzeugen können, wurde er doch vom BFM zweimal ausdrücklich zur Vorlage seines Passes aufgefordert, dass die offenkundige Mitwirkungspflichtverletzung ebenfalls sehr deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch im Rahmen der Befragung vom 14. März 2014 tatsächlich nicht nur mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründet hat, sondern auch mit seiner Ablehnung des in Ägypten für junge Männer obligatorischen Militärdienstes (vgl. act. A9 Ziff. 7.01), dass aufgrund der Aktenlage jedoch kein Anlass zur Annahme bestehen kann, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Deserteur, sondern dieses Vorbringen mit dem BFM als nachgeschoben zu erkennen ist, zumal die Schilderungen zur angeblichen Militärdienstzeit, den angeblichen Einsätzen gegen Demonstranten und der angeblichen Desertion anlässlich eines Einsatzes nicht zu überzeugen vermögen, dass daran weder der vorgelegte "Erlebnisbericht" noch die mit der Beschwerde nachgereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen, dass dem Original eines angeblichen militärischen Haftbefehls vom 2. Juni 2013 aufgrund der offenkundig mangelnden Qualität dieses Papiers als amtliches Dokument jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, dass sich demgegenüber der militärische Stellungsbefehl vom 22. Mai 2012 ("Formular 110") tatsächlich auf den Beschwerdeführer beziehen dürfte, auch wenn dieses Dokument bloss in Kopie vorliegt, dass dieses Beweismittel jedoch einzig darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer habe am 22. Mai 2012 in B._______ seinen militärischen Aushebungstermin absolviert und er hätte sich am nächsten Tag unter Vorlage dieses Papiers und seiner Schulzeugnisse zur weiteren Dienstverwendung wieder bei den militärischen Behörden melden müssen, zumal ihm wegen des Abbruchs seines Studiums ein weiterer Aufschub seiner Dienstpflicht, wie für Studenten üblich, verwehrt worden sein dürfte, dass die Vorlage dieses Dokuments im Resultat einzig dafür spricht, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Aushebungstermin nicht aufforderungsgemäss zum Dienst gemeldet, was seinen Angaben zufolge jedoch keine anderen Konsequenzen nach sich zieht, als dass er als Dienstsäumiger bei nächster Gelegenheit direkt zum obligatorischen Militärdienst eingezogen wird (vgl. dazu act. A16 F. 69), dass jedoch selbst einer Strafe wegen Refraktion keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation zukäme, dass nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Ägypten vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund - wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen - bedroht gewesen, sondern lediglich davon auszugehen ist, er habe seine Heimat wegen seiner wirtschaftlichen Probleme verlassen und um dem in Ägypten obligatorischen Militärdienst auszuweichen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seinem Heimat- oder Herkunftsort eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein gesunder Mann, welcher über eine sehr gute Schulbildung und über langjährige Arbeitserfahrung in der Tourismusbranche verfügt - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass weder der in Ägypten obligatorische Militärdienst noch die allgemeine Lage im Land gegen eine Rückkehr sprechen, zumal der Beschwerdeführer auch aus dem vorgelegten Pressebericht betreffend die Behandlung von Mitgliedern der ägyptischen Muslimbrüder nichts für sich ableiten kann, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da der Beschwerdeführer auch weiterhin an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei­sungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe­gründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnun­gen nicht bedarf, da diese Anträge - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwer­deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: