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D-2157/2010

D-2157/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das P._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2157/2010 {T 0/2} Urteil vom 12. April 2010 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Algerien, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland Algerien am 20. September 2008 auf dem Seeweg Richtung E._______ verliess, wo er sich während eines Jahres und zweier Wochen aufhielt und als F._______ sowie G._______ tätig war, dass die H._______ Behörden den Beschwerdeführer im Juli 2009 daktyloskopisch erfassten, dass er sich Ende September 2009 entschieden habe, in die Schweiz zu reisen, worauf er am 3. Oktober 2009 mit dem Zug illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags im I._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 14. Oktober 2009 im I._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er darlegte, wegen der Militärzugehörigkeit seiner zwei Brüder sei seine Familie im Jahr 1993 und 1994 von Terroristen der J._______ bedroht und ihre Felder in Brand gesetzt worden, dass sie bei der Polizei Anzeige erstattet hätten, worauf ihnen die Polizei versprochen habe, sie mit Waffen auszustatten, was jedoch nie erfolgt sei, dass die Terroristen im Herbst 2005 zwei Mädchen aus der Nachbarschaft entführt hätten, worauf sie befürchtet hätten, ihrer Familie könnte Ähnliches widerfahren, dass sie deshalb im Jahre 2006 ihr Heimatdorf verlassen hätten und in ein anderes Dorf gezogen seien, dass sie seither in Armut gelebt hätten und er auch keine Arbeit gefunden habe, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach E._______ und zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM die H._______ Behörden am 3. Dezember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den H._______ Behörden innert Frist keine Antwort einging, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 des K._______ wegen geringfügigen Diebstahls zu einer Busse verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach E._______ spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete und festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer sei im Juli 2009 in L._______ daktyloskopisch erfasst worden und im Oktober 2009 illegal in die Schweiz eingereist, dass E._______ gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass, da bis dato keine Stellungnahme aus E._______ eingegangen sei und der Termin für die Stellungnahme laut Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] am 4. Februar 2010 verfristet sei, gelte dies als stillschweigende Zusage zur Übernahme des Beschwerdeführers, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens zum 5. August 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er seine eigenen Aussagen bestätigt und erklärt habe, er verstehe, dass E._______ für sein Asylverfahren zuständig sei und deshalb die Schweiz nicht auf sein Asylgesuch eintreten könne, dass er nicht nach E._______ gehen wolle, weil er dort kein Zuhause und keine Arbeit habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers kein Hindernis für eine Wegweisung nach E._______ darstellen würden, zumal dies logistische Probleme seien, die der Beschwerdeführer mit den Behörden des zuständigen Dublin-Staates regeln müsse, dass der Wegweisungsvollzug nach E._______ durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er überdies eventualiter um Verlängerung der Ausreisefrist nach E._______ um einen Monat ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Bestätigung des Zivilstandsamtes M._______ sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Unterlagen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass mit Telefax vom 6. April 2010 der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ausgesetzt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er sich vom 21. September 2008 bis am 2. Oktober 2009 in E._______ aufhielt und von den H._______ Behörden am Juli 2009 daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-Verordnung und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) E._______ als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die H._______ Behörden das Ersuchen des BFM vom 3. Dezember 2009 um Übernahme des Beschwerdeführers bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung), dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, E._______ habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine Hinweise darauf bestehen, E._______ halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass zwar das H._______ Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in E._______ aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den H._______ Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation N._______ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen O._______ organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass vor diesem Hintergrund die allgemeine Kritik am H._______ Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, dass in der Rechtsmitteleingabe weiter angeführt wird, er plane, seine Freundin noch in diesem Monat zu heiraten, und falls er nach E._______ weggewiesen würde, könnte er dies nicht mehr tun, was eine Verletzung des Rechts auf Eheschliessung im Sinne von Art. 12 EMRK sowie Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen würde, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das eingereichte Beweismittel (Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahrens der Stadt M._______; datiert vom 1. April 2010) zwar ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren dokumentiert, indessen dem Beweismittel - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - keine zeitlichen Angaben bezüglich einer anstehenden Heirat zu entnehmen sind, dass grundsätzlich die Weiterführung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind, weshalb auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch E._______ nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in E._______ noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach E._______ zu Recht angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist nach E._______ an die dafür zuständige Behörde (BFM) zu richten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das P._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: