Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 23. März 2016 beauftragten Behörden werden angewiesen, den spezifischen medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2146/2016 Urteil vom 19. April 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Fischli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden (Eltern sowie der älteste Sohn) anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 17. Dezember 2015 in Bezug auf ihre Reiseroute geltend machten, sie hätten den Irak am (...) 2015 verlassen und seien alle zusammen via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 1. Dezember 2015 in die Schweiz gelangt, dass die Beschwerdeführenden dem SEM acht sie betreffende Schreiben der griechischen Behörden vom (...) 2015 sowie zwei Verfügungen der kroatischen Behörden vom (...) 2015 übergaben, dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Kroatien gewährte, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, ihr Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb sie nicht nach Kroatien zurückkehren wollten, obwohl sie dort nichts zu befürchten hätten, dass der Vater der beschwerdeführenden Familie (A._______) zu seinem Gesundheitszustand sagte, er habe Rückenprobleme, bezüglich welcher er eine Untersuchung benötige, dass die Mutter der beschwerdeführenden Familie (B._______) zu ihrem Gesundheitszustand ausführte, sie habe (...), weswegen sie bereits nach H._______ zu medizinischen Untersuchen gereist sei und sich ihr Zustand dank den ihr verschriebenen Medikamenten auch verbessert habe, indessen ihre (...) trotzdem entfernt werden müsse, dass es ihren Kindern gut gehe und nur das Jüngste an (...) leide und immer wieder (...) habe, wofür die Ärzte bisher keine Diagnose hätten, dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das SEM mittels Informationsbegehren vom 22. Januar 2016 die deutschen Behörden um Auskunft ersuchte, ob die Beschwerdeführenden in Deutschland bekannt seien und ob sie dort um Asyl ersucht hätten, dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mitteilten, dass sie keine Informationen über die Beschwerdeführenden hätten, dass das SEM angesichts der eingereichten kroatischen Verfügungen vom (...) 2015 und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroatischen Behörden am 22. Januar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM unbeantwortet liessen, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 31. März 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2016 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 8. April 2016 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer BzP ausführten, sie seien unter anderem via Kroatien in die Schweiz gereist, und sie zwei Verfügungen der kroatischen Behörden vom (...) 2015, gemäss welchen die Beschwerdeführenden Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen hätten, zu den Akten reichten, dass die Vorinstanz am 22. Januar 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Kroatien richtete, welches die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, was die Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen einwenden, sie seien gezwungen worden, sich in Kroatien registrieren zu lassen, wobei ihnen gesagt worden sei, sie könnten sich trotz der Registrierung in Kroatien in einem anderen Land niederlassen, dass den eingereichten kroatischen Verfügungen vom (...) 2015 entnommen werden könne, dass sie zum Verlassen Kroatiens aufgefordert worden seien, weshalb es ihnen zuwider sei, dorthin zurückzukehren, dass sie in Kroatien nicht nur belogen worden seien, sondern auch von der Polizei bedroht worden seien, dass es ohnehin immer ihr Wunsch gewesen sei, in die Schweiz zu kommen, dass die ausbleibende Reaktion der kroatischen Behörden auf die Anfrage des Schweizer Dublin Office vom 22. Januar 2016 ein Zeichen sei, dass Kroatien nicht gewillt sei, sie aufzunehmen, dass es entgegen der Situation in der Schweiz in Kroatien unsicher sei, ob ihr Recht auf offene Unterbringung und die Einschulung der Kinder gemäss der Kinderschutzkonvention gewährleistet werde, dass es ausserdem nicht klar sei, ob ihnen in Kroatien ein Asylverfahren offenstehe, da sie - wie bereits erwähnt - zum Verlassen des Landes aufgefordert worden seien, dass es auch nicht sicher sei, ob ihnen in Kroatien im Falle eines Nichteintretens- oder eines negativen Entscheids ein effizientes Rechtsmittel zur Verfügung stehe, dass sie ein Recht auf ein Asylverfahren hätten, welches durch das Nichteintreten des SEM in Gefahr sei, da sie so ohne Prüfung ihrer Asylgründe nach Kroatien abgeschoben werden könnten, dass es ferner nicht klar sei, ob sie von Kroatien nicht in ein weiteres Land abgeschoben würden, ohne ein korrektes Asylverfahren erhalten zu haben, dass sie ferner eine gut integrierte Familie in I._______ seien, insbesondere die Kinder würden gut Deutsch lernen und sich gut in ihre Klassen einfügen, aber auch die Eltern würden sich darum bemühen, Deutsch im privaten Rahmen zu lernen, dass es unklar sei, ob die in der Schweiz begonnene Alphabetisierung aller Beschwerdeführenden in Kroatien weitergeführt würde, dass die Eltern gesundheitliche Probleme hätten, wobei die Mutter seit (...) 2016 zweimal im Spital J._______ hospitalisiert und einmal auch operiert worden sei, dass die rezidivierenden Entzündungen der Mutter die Gefahr eines akuten (...) oder eines akuten (...) in sich bergen würden, dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen, dass - wie nachfolgend ausgeführt wird - weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien weisen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-charte mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass gemäss einem im Rahmen des «Asylum Information Database»-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, http://www.asylumineurope.org/ sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 14. April 2016), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die nicht weiter substanziierten Behauptungen der Beschwerdeführenden, nach Kroatien überstellte Asylsuchende würden Gefahr laufen, ohne Prüfung ihrer Asylgesuche in Drittstaaten abgeschoben zu werden, nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des jüngsten Kindes, des Vaters und speziell der Mutter der beschwerdeführenden Familie anzumerken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen haben und die kroatischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung der in der Beschwerde erwähnten (jedoch nicht eingereichten) ärztlichen Berichte anzusetzen, da diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung [BVGE 2008/24 E. 7.2]), dass das Bundesverwaltungsgericht überdies in letzter Zeit in mehreren Entscheiden vom SEM angeordnete Dublin-Überstellungen von Familien nach Kroatien bestätigt hat (vgl. statt vieler etwa die Urteile E-2090/2016 vom 12. April 2016, E-2049/2016 vom 7. April 2016 und E-1819/2016 vom 29. März 2016), dass auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts gegen eine Rückführung nach Kroatien spricht, da Kroatien das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unterzeichnet hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dieses Land generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit rund fünf Monaten in der Schweiz aufhalten, weshalb im Fall der Überstellung nach Kroatien noch nicht von einer Entwurzelung der Kinder aus einem stabilen, vertrauten Umfeld gesprochen werden kann, die sie in ihrer weiteren Entwicklung stark belasten würde, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen zur bisher sehr guten Integration der Kinder in der Schule und der sprachlichen Fortschritte aller Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen, dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass den Akten zudem keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 23. März 2016 beauftragten Behörden werden angewiesen, den spezifischen medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise zu informieren.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Karin Fischli Versand: