Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2134/2013/wif Urteil vom 5. August 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger - erstmals am 22. September 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, dass er sich im (...) als Mitglied der B._______ Bewegung, welche Demonstrationen im C._______ gegen die Ölpolitik der Regierung durchführe, an einer Geiselnahme von Ölmitarbeitern der Firma D._______ beteiligt habe, dass in der Folge die E._______-Gruppen die "F._______"-Deklaration erlassen hätten, welche die Forderung nach einem eigenständigen E._______ Staat beinhaltet habe, dass es im (...) zwischen den beiden verfeindeten Stämmen der G._______ und der E._______ Kämpfe um die Vorherrschaft in der Ölstadt H._______ gegeben habe, dass der G._______-Stamm Häuser des E._______-Stammes niedergebrannt habe, weshalb es zu Racheakten des E._______-Stammes gekommen sei, an denen er sich in Uniform und mit Waffen beteiligt habe, dass er dabei von der Armee aufgegriffen, ins Armeelager geführt und von Armeevertretern aufgefordert worden sei auszusagen, wer den Angehörigen des E._______-Stammes Uniformen und Waffen gegeben habe, dass er nach (...) oder (...) Tagen Haft von einem befreundeten Major in ein Militärspital gebracht und danach befreit worden sei, dass er deshalb seine Heimat Ende (...) in Richtung I._______ verlassen habe und per Schiff nach J._______ und schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch vom 22. September 1999 mit Verfügung vom 12. September 2000 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und unsubstantiiert und würden zu wenig individuell-konkrete Angaben enthalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zwei Ereignisse (Verschleppung der Ölarbeiter sowie Beteiligung an Kämpfen zwischen Jugendbanden) beschreibe, an denen er beteiligt gewesen sein wolle und weswegen er vom Militär gesucht werde, dass er in Bezug auf das erste Ereignis nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, inwiefern er in welcher Funktion an diesen Kämpfen beteiligt gewesen sei und ob er in diesem Zusammenhang von der Polizei oder vom Militär verhaftet worden sei, ferner beschränkten sich die eingereichten Beweismittel auf die Darstellung der Situation in Nigeria im Dezember 1999, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz aufgehalten habe, und ihn folglich nicht betreffen würden, dass im Weiteren bezüglich der Kämpfe zwischen den Jugendbanden festzuhalten sei, dass alle Staaten einen legitimen Anspruch darauf hätten, gemeinrechtliche Delikte zu ahnden, weshalb eine Flucht vor Strafverfolgung in der Regel keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling darstelle, ausser die betroffene Person müsse aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe mit einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen, dass eine solche Ausnahmesituation jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. und 13. Oktober 2000 gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einreichen liess und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, subsidiär sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er am (...) die ursprünglich aus K._______ stammende Schweizerin L._______, geb. (...), heiratete und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhielt, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage mit Erklärung vom 17. August 2001 die Beschwerde bei der ARK durch seinen Rechtsvertreter zurückziehen liess, dass die ARK mit Beschluss vom 20. August 2001 das Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, und damit die vorinstanzliche Verfügung bzw. die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwuchs, dass das BFM, damals Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), nach Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 4. Juni 2005 die kantonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der gesamten Schweiz ausdehnte und die diesbezüglichen Beschwerden abgelehnt wurden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vermutlich im (...) die Schweiz verliess und sich danach illegal in M._______ aufhielt, dass er am 14. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreiste und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ erneut um Asyl nachsuchte, dass er am 23. Januar 2013 summarisch befragt und ihm daraufhin am 9. April 2013 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 in Form eines Entscheidprotokolls in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch vom 14. Januar 2013 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache dieselben Gründe geltend, welche er bereits mit erstem Gesuch vorgebracht habe, dass das am 22. September 1999 eingeleitete Asylverfahren seit dem 22. August 2000 rechtskräftig abgeschlossen sei und die Vorbringen, die er nach Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens geltend gemacht habe, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaften zu begründen, noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass vollumfänglich auf die Erwägungen der Verfügung des BFF vom 12. September 2000 zu verweisen sei, denen auch aus heutiger Sicht uneingeschränkte Gültigkeit zukomme, weshalb das BFM nicht auf das Asylgesuch eintrete, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass in Nigeria keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche und zudem beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer zwar seit längerer Zeit landesabwesend sei, jedoch gemäss eigenen Aussagen über eine akademische Bildung und Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge, was ihm das Einleben in den nigerianischen Alltag erleichtern sollte, dass es ihm frei stehe, sich in einer Grossstadt wie Lagos niederzulassen, wo er zweifellos auch den geltend gemachten Bluthochdruck behandeln lassen könne, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. April 2013 Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und mit dem Auftrag, die Asylgründe materiell zu prüfen, zurückzuweisen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sämtliche vollständigen Protokolle aller Befragungen im vorliegenden Verfahren auszuhändigen, und anschliessend sei ihm Frist zur Ergänzung und Vervollständigung der Beschwerdebegründung anzusetzen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2013 das BFM anwies, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG zu gewähren, und Letzterem Gelegenheit zur anschliessenden Beschwerdeverbesserung einräumte, dass nach gewährter Fristerstreckung bis am 3. Mai 2013 der Beschwerdeführer am selben Tag seine Beschwerde ergänzte und ausführte, dass ihm die verlangten Akten bereits an der Empfangsstelle ausgehändigt worden seien, er dies jedoch nicht realisiert habe, er aber die Vorakten aus dem Jahr 1999 erst jetzt erhalten habe, dass er zudem beantragte, es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen, da er als vorläufig Aufgenommener in die Lage versetzt werde, ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu stellen, dass auf die Beschwerdebegründung bzw. die Beschwerdeergänzung - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Vormerk genommen wird, dass der Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht erhielt und er sich in einer Beschwerdeergänzung abschliessend äussern konnte, weshalb eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist, dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlief, dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung aber zusätzlich eine summarische materielle Prüfung der Sachlage voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismassstab genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769), dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuches nämlich auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe verwies, dass er im Übrigen ausführte, dass der Tod seiner Mutter in den Augen des Stammes ein Gräuel sei und ihn deshalb die Familie seiner Mutter umbringen werde, dass er auf die Frage, ob sich seit Abschluss des ersten Asylgesuches bezüglich der Ausreise- bzw. Asylgründe neue Sachverhalte oder Aspekte ergeben hätten, lediglich antwortete, er habe nun Herzprobleme und sei in Behandlung (vgl. act. B19/9 S.3) , dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile länger in der Schweiz aufgehalten und wisse nicht, wie die Situation in Nigeria sei und wie er seinen Asylgrund einordnen könne, die Bedingungen nun anders seien als er Nigeria verlassen habe, er aber dennoch aus genannten Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, in sich widersprüchlich ist (vgl. act. B19/9 S. 3), dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend machte, die Bewegung, der er auch heute noch angehöre, bestehe immer noch und existiere unter anderem Namen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland am Sicherheitscheck verhaftet würde, da er in Nigeria damals aus der Haft geflohen sei und nun ausgeschrieben sei, in ein Gefängnis gebracht, dort gefoltert oder gar getötet und gezwungen würde, den General zu verraten, dass es ihm nicht gelingen würde, sich in einen anderen Landesteil zu begeben, da er bereits bei der Einreise angehalten würde, dass der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe aufführt, dass in Bezug auf diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFF vom 12. September 2000 zu verweisen ist, dass ergänzend dazu festzuhalten ist, dass die pauschale Behauptung bzw. Vermutung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ausgeschrieben sein werde, in keiner Weise nachgewiesen wurde, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in O._______ am (...) einen bis am (...) gültigen nigerianischen Pass ausstellen liess, was dem Verhalten eines angeblich von seinem Heimatland Verfolgten widerspricht, dass er im Weiteren geltend macht, er sei aus Nigeria geflohen, weil er als Angehöriger der Ethnie seiner Mutter verfolgt worden sei, dass seine Mutter wegen ihrer Ethnie umgebracht worden sei, er selber nur knapp habe entkommen können und ihm die Flucht schliesslich nur mit Hilfe des Generals gelungen sei, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Ethnie seiner Mutter bzw. die befürchtete Ermordung durch die Familie der Mutter weder substantiiert dargelegt noch weitere Ausführungen dazu gemacht wurden und jegliche Realkennzeichen vermissen lässt, dass insgesamt die Vorbringen vorliegend nicht geeignet erscheinen, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu erwirken, dass der Antrag auf eine Anhörung des Beschwerdeführers, der in der Zwischenzeit nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern sich in London aufhielt, bei dieser Sachlage abzuweisen ist, zumal vorliegend mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. B19/9) den formellen Voraussetzungen Genüge getan wurde (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG; BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770), dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer über elf Jahre Schulbildung verfügt, vier Jahre an der Universität Philosophie studierte und Berufserfahrung in verschiedenen Branchen vorweist und davon auszugehen ist, dass er sich trotz der langjährigen Landesabwesenheit wieder in seinem Heimatland integrieren kann (vgl. act. B7/11 S. 4), dass es ihm zuzumuten ist, sich in Nigeria um Kontaktaufnahme zu seiner Familie und zu früheren Freunden zu bemühen, zumal von einem Rückkehrer gewisse Anstrengungen zur Reintegration im Heimatland erwartet werden dürfen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 S. 590), dass der Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Probleme nachwies und der geltend gemachte Bluthochdruck auch in Nigeria behandelbar ist, dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer einen bis am 1. April 2014 gültigen Pass besitzt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: