Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder am 8. November 1996 aus seinem Heimatland in die Schweiz, wo sie am 11. November 1996 Asylgesuche einreichten. Mit Verfügung vom 9. April 2001 wies das BFM ihre Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte im Rahmen der damals geltenden Humanitären Aktion 2000 die vorläufige Aufnahme der Familie. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 an die Wohnadresse teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der verbesserten Situation in seinem Heimatland sowie infolge seiner schwerwiegenden Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung die ihm gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben gedenke, und es gewährte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weil er sich im damaligen Zeitpunkt in Haft befand. C. Mit Verfügung vom 21. September 2011 - eröffnet am 26. September 2011 - hob das BFM die mit Verfügung vom 9. April 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass sich die Situation in seinem Heimatland verbessert habe und infolgedessen der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Da Personen, deren Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden sei, die Schweiz im Regelfall verlassen müssten, habe das BFM begonnen, den Status von vorläufig Aufgenommenen zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mangels konkreter Anhaltspunkte dafür keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme und sich keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, gestützt auf welche davon auszugehen sei, er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es sei davon auszugehen, dass er im Heimatland über Familienangehörige und weitere Bezugspersonen verfüge, an welche er sich bei der Rückkehr wenden könne. Insbesondere würden die Grossmutter, fünf Tanten und ein Onkel im Heimatland leben. Der Beschwerdeführer habe zwar die prägenden Jahre seiner Jugend in der Schweiz verbracht. Indessen sei bekannt, dass Tamilen in der Schweiz unter sich gut organisiert seien und viel Wert auf ihre kulturellen Wurzeln legten, so dass ihm die Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein dürften. Angesichts seines Alters sei er grundsätzlich in der Lage, sich auch nach einer längeren Landesabwesenheit in einem neuen Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Ferner habe sein Verhalten in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben. So sei er infolge verschiedener Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- verurteilt worden. Im Juni 2011 sei er erneut wegen Körperverletzung, Raufhandels und Kollusionsgefahr vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration die Rede sein. Da der Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet habe, bestünden keine individuellen Gründe, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprächen. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten und um verbindliche Bekanntgabe des Eröffnungsdatums der Verfügung vom 21. September 2011, damit eine Anfechtung innert Frist ermöglicht werde. Zudem wurde gerügt, dass ihm vorgängig das rechtliche Gehör nicht an die aktuelle Adresse gewährt worden sei, obwohl das BFM Kenntnis davon gehabt habe, dass er sich in Haft befinde. Dies sei noch nachzuholen. E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, hob gleichzeitig seine Verfügung vom 21. September 2011 auf und gab ihm erneut das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung legte es dar, dass sich in Sri Lanka die allgemeine Situation deutlich entspannt habe und die Lebensbedingungen besser geworden seien, so dass eine Rückkehr in den Norden und Osten wieder als zumutbar zu betrachten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt und auf schwere Art und Weise gegen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen. Es werde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. F. Mit Eingabe vom 4. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, welche ihm mit Schreiben des BFM vom 8. November 2011 gewährt wurde. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des BFM vom 20. Oktober 2011. Er legte unter anderem dar, dass bei ihm nur eine einzige Vorstrafe, nämlich die Verurteilung zu 20 Monaten Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, vorliege und die aktuelle Inhaftierung sowie das laufende Strafverfahren bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen seien. Damit müsse das BFM die Lebens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort abklären. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das BFM keine diesbezüglichen Angaben habe, womit die Voraussetzungen für die Fällung eines Entscheides noch nicht vorlägen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz seien weitere Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Auch das laufende Strafverfahren spreche für einen Aufschub. Da der Beschwerdeführer als Kleinkind im Alter von sechs bis sieben Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen sei, verfüge er im Heimatland nicht über ein Beziehungsnetz. Mit fernen, in der Heimat verbliebenen Verwandten oder Bekannten pflege er weder schriftlichen noch telefonischen Kontakt. Eine Rückkehr sei deshalb nicht zumutbar. Zudem bestehe ein Anspruch auf vertiefte Prüfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung, auch wenn der Beschwerdeführer bisher mangels Kenntnisse der Sachlage noch keinen Gebrauch gemacht habe. Auch vor diesem Hintergrund müssten nähere Abklärungen getätigt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer als Kleinkind in die Schweiz gekommen sei, drei Viertel seines Lebens hier verbracht und die Schulen hier besucht habe. Er spreche ausgezeichnet schweizerdeutsch und fühle sich mehr als Schweizer denn als Tamile. Ferner spreche auch seine politische Betätigung gegen den Wegweisungsvollzug. Er habe insbesondere im Frühling 2009 an verschiedenen Demonstrationen gegen die singhalesische Regierung teilgenommen und sei im Verlauf dieser politischen Kundgebungen mehrfach polizeilich kontrolliert, registriert und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Zudem habe sein Bruder an ausländischen tamilischen Wahlen teilgenommen. Infolgedessen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen zu werden, was nicht in Kauf zu nehmen sei. Schliesslich sei auch die Papierbeschaffung in Frage gestellt, da der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen Eltern - mangels genügenden Geburtsscheins keinen heimatlichen Pass habe erlangen können. In der Folge wurden die Anträge gestellt, der Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei bis zum Abschluss der Strafuntersuchung zu sistieren, es seien weitere Abklärungen über die Lebens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen, eventualiter sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen sowie subeventualiter sei die Wegweisungsfrist frühestens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens festzulegen und eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. H. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 - eröffnet am gleichen Tag - hob das BFM die mit Verfügung vom 9. April 2001 gewährte vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass hinsichtlich der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Unter diesem Blickwinkel sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage mehrfach wegen Körperverletzung und weiterer Delikte angezeigt worden sei. Zudem sei er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden und befinde sich unter dem dringenden Tatverdacht der Körperverletzung seit dem (...) in Untersuchungshaft. Infolge der mehrfachen Straffälligkeit müsse angenommen werden, dass er nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Nebst regelwidrigem Verhalten sei auch die Tendenz zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten und ein Wille zur Besserung könne ihm nicht attestiert werden. Den Akten könne zwar entnommen werden, dass er einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht habe. Indessen seien Tamilen in der Schweiz gut organisiert und würden ihre Kultur pflegen, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sei. Zudem sei bekannt, dass seine Grosseltern, fünf Tanten und ein Onkel mütterlicherseits im Heimatland lebten. Es sei davon auszugehen, dass er noch über weitere Bezugspersonen in seinem Heimatland verfüge. Ausserdem befinde er sich in einem Alter, in welchem er grundsätzlich in der Lage sei, sich auch nach einer längeren Landesabwesenheit in einem neuen Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Gestützt auf diese Erwägungen sei das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben zu betrachten. Der Beschwerdeführer könne sich zudem nicht auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben würden, gestützt auf welche der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheine. Insbesondere sei er als siebenjähriges Kind in die Schweiz eingereist, gehöre keiner der Risikogruppen an und seine in der Stellungnahme erwähnte politische Betätigung sei weder belegt noch ausgeführt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2012 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm vom BFM am 10. Januar 2012 gewährt wurde. J. Gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte explizit folgende Anträge:
- Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
- Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der aktuellen Asylgründe und unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
- Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
- Dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Richter beziehungsweise Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts mit der Instruktion des Verfahrens und der Entscheidung betraut seien. Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass die nötige Besuchserlaubnis für den inhaftierten Beschwerdeführer angesichts der Feiertage noch nicht erteilt worden sei, weshalb eine Besprechung mit ihm noch nicht möglich gewesen sei. Die vorliegenden Angaben würden auf den Aussagen dessen Mutter beruhen. Es werde deshalb um eine Frist von 30 Tagen für eine Beschwerdeergänzung ersucht. Bezüglich der strafrechtlichen Tatbestände, die zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers und zu seiner erneuten Festnahme geführt hätten, sei festzuhalten, dass sie einen politischen Hintergrund aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich früher für die schweizerischen Ableger von paramilitärischen Gruppen aus seinem Heimatland, welche mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gegen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgegangen seien, engagiert. Später habe er sich davon distanziert und sei bei der Gegenseite, einem Ableger der LTTE in der Schweiz, aktiv geworden, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine doppelte Verfolgung drohe. Trotz des Endes der militärischen Kampfhandlungen in Sri Lanka komme es in der Schweiz zwischen den LTTE und den sri-lankischen paramilitärischen Gruppen zu Auseinandersetzungen. Bei den Strafverfolgungsbehörden werde der politische Hintergrund von beiden Seiten jedoch regelmässig nicht offengelegt, um keine vertieften Einblicke in die Strukturen der Organisationen gewähren zu müssen. Angesichts der drohenden Verfolgung müsse der Beschwerdeführer nun diese Zusammenhänge indessen offenlegen. Ferner sei ein Bekannter seines Vaters, der mit der Familie engen Kontakt pflege, in Sri Lanka Mitarbeiter des Armeegeheimdienstes (CID) gewesen. In der Schweiz habe er Asyl erhalten, jedoch seine Tätigkeit für den CID nicht aufgegeben. Vielmehr sammle er hier Informationen und leite sie den sri-lankischen Behörden weiter. Er habe auch den Seitenwechsel des Beschwerdeführers bemerkt und mit diesem intensive Gespräche geführt. Dadurch dürften die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE nach Sri Lanka gelangt sein. Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2011 sei geltend gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung drohe. Da gestützt auf Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) jede Äusserung, mit welcher eine Person zu erkennen gebe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, als Asylgesuch gelte, habe der Beschwerdeführer klarerweise eine Verfolgung dargelegt, welche vom BFM angesichts der Tatsache, dass er seinerzeit als Kind in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen worden sei, unter dem Titel eines Asylgesuchs hätte geprüft werden müssen. Ebenso hätte eine Anhörung durchgeführt werden müssen. Die Unterlassung des BFM stelle eine schwere Verletzung formellen Rechts dar, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, verbunden mit der Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung rechtfertige. Unter diesen Umständen werde das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Auf die weitere Begründung, die Eventualanträge betreffend, ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung ist. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos bei. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihm unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gewährt und er wurde aufgefordert, bis am 1. Februar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. L. Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er machte insbesondere ergänzende Ausführungen zu seinen in der Schweiz getätigten politischen Aktivitäten geltend und brachte im Besonderen vor, er habe Kontakte zur Jugendorganisation der LTTE, der Tamil Youth Organization (TYO). Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der TYO beziehungsweise den LTTE und den paramilitärischen Gruppen der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekommen, an welchen auch er beteiligt gewesen sei und welche zu strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person geführt hätten. Die PLOTE habe ihn auf ihrer Internetseite mit Namen und Adresse als verantwortliches Mitglied der LTTE aus der Innerschweiz bezeichnet. Beweismittel darüber wurden in Aussicht gestellt. Ausserdem wurde verlangt, dass für das vorliegende Verfahren Einsicht in verschiedene Strafverfahren zu verlangen sei, da die Strafakten die politischen Vorbringen des Beschwerdeführers stützten. Im Speziellen wurde dargelegt, der Beschwerdeführer haben den Führer der PLOTE in der Schweiz persönlich angezeigt, woraus eine tiefe Feindschaft zwischen den beiden Personen ersichtlich sei. Da diese Organisation bekannterweise eine Verbindung zu den sri-lankischen Behörden aufweise, sei damit zu rechnen, dass einerseits der Seitenwechsel des Beschwerdeführers und andererseits seine Aktivitäten in der Schweiz bekannt geworden seien. Bezüglich des in der Schweiz tätigen und bereits erwähnten Spitzels legte der Beschwerdeführer dar, dass sich dieser im Jahr 2010 mit einem in der Schweiz weilenden hochrangigen sri-lankischen General getroffen habe. Ein Spitzel der LTTE sei bei diesem Treffen ebenfalls eingeschleust worden und habe ein Foto erstellt, welches im Internet veröffentlicht worden sei. Damit werde die Verbindung zwischen der sri-lankischen Armee und den verschiedenen Aktivisten der paramilitärischen Gruppen sowie dem erwähnten Spitzel dokumentiert. Schliesslich wurde beantragt, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung des von ihm verlangten Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Begründung, er befinde sich in Untersuchungshaft, könne keiner Beschäftigung nachgehen und erziele kein Einkommen. Der Eingabe wurde ein fremdsprachiges Beweismittel beigelegt mit dem Antrag, für dessen Übersetzung sowie für die Beibringung von weiteren Beweismitteln eine Frist anzusetzen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Am 13. April 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährt. Q. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte er - unter Beilage weitere Beweismittelkopien aus dem Internet - eine Replik ein. R. Am 26. Juni 2012 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Strafakten betreffend den Beschwerdeführer ein. S. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und äusserte sich insbesondere zur aktuellen Situation im Heimatland. T. Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer das mutmassliche Spruchgremium bekannt gegeben. U. Mit Eingabe vom 14. März 2013 wurden weitere Beweismittelkopien ins Recht gelegt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 1.3 Mit dem Eventualbegehren unter Punkt 4. der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indessen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Damit stellt das erwähnte Eventualbegehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 1.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
E. 4.1 Im Beschwerdeverfahren wird unter Beilage zahlreicher Beweismittelkopien im Hauptantrag geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als Kind mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen und in deren vorläufige Aufnahme einbezogen worden. Später habe er sich in der Schweiz politisch engagiert, indem er zunächst bei einem schweizerischen Ableger einer paramilitärischen Gruppe aus seinem Heimatland, welche mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gegen die LTTE vorgegangen sei, aktiv gewesen sei, dann die Seite gewechselt und sich bei einem Ableger der LTTE in der Schweiz engagiert habe. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm deshalb eine doppelte Verfolgung, weil der Seitenwechsel von einem in der Schweiz ansässigen Mitarbeiter des CID bemerkt und damit an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet worden sei. Diese Verfolgungsgefahr hätte vom BFM überprüft werden müssen, bevor es die vorläufige Aufnahme aufgehoben habe. Die Unterlassung des BFM sei als schwere Verletzung formellen Rechts zu sehen, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung von aktuellen Asylgründen zur Folge haben müsse.
E. 4.2 In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, der Beschwerdeführer habe weder im Zusammenhang mit seinem abgeschlossenen Strafverfahren noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm vom BFM gewährt worden sei, noch zu einem anderen Zeitpunkt den Behörden gegenüber seine angeblich langjährige exilpolitische Tätigkeit und eine damit verbundene Gefährdung vorgebracht. Ausserdem stünden diese Vorbringen als blosse Behauptung da, weil keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht worden seien. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung dar, beim Beschwerdeführer sei noch nie ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt worden, weil er im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme ein Kind gewesen und zusammen mit seinen Eltern vorläufig aufgenommen worden sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe hätten vom BFM in einem ordentlichen Verfahren überprüft werden müssen. Dazu habe sich das BFM in der Vernehmlassung nicht geäussert. Die Frage, ob die geltend gemachte drohende Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland bewiesen sei, könne nicht in einem Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden, weshalb die Argumentation des BFM in der Vernehmlassung problematisch sei. Zudem habe das BFM in dieser Vernehmlassung Aktenwidriges behauptet, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine drohende politische Verfolgung vorgebracht habe. Auch die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, treffe nicht zu, wie den Eingaben vom 20. Januar 2012 und vom 1. Februar 2012, denen zahlreiche Beweismittel beigelegt worden seien, zu entnehmen sei.
E. 4.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 politische Aktivitäten in der Schweiz und eine damit verbundene Gefährdung im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland geltend machte (vgl. Akte B15/4 S. 3). Die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung vom 13. April 2012, in welcher das Gegenteil vertreten wird, vermögen somit schon in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Auch der Argumentation des BFM in seiner Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer keine Beweismittel für die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht gelegt habe, kann in dieser absolut formulierten Weise nicht zugestimmt werden. Zwar hat er es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu belegen; indessen ergibt sich aus den Akten, dass er im Beschwerdeverfahren zahlreiche Beweismittel nachreichte, in welche das BFM im Zeitpunkt der Vernehmlassung Einblick hatte. Es wäre dem BFM somit im Rahmen des Schriftenwechsels durchaus möglich gewesen, zu den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, was es indessen unterliess. Die Darstellung des BFM in seiner Vernehmlassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden blosse unbewiesene Behauptungen darstellen, widerspricht folglich der Aktenlage.
E. 4.5 Mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und der damit verbundenen Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland anlässlich des Verfahrens um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bringt er eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt vor. Damit hat er ein neues Asylgesuch gestellt, während sein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch hängig ist. Würde er aufgrund seiner erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit seinen Eltern) erfolgten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, so wäre der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 5 AsylG als nicht zulässig zu qualifizieren. Mithin ist die Frage, ob vorliegend subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, auch im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von relevanter Bedeutung: Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könnte nämlich nur dann erfolgen, wenn im Rahmen des zweiten Asylverfahrens festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Andernfalls bestünde die rechtlich nicht haltbare Situation, dass gegenüber einer asylsuchenden Person, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), durch Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Wegweisungsvollzug angeordnet würde. Daraus erhellt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die erwähnte bundesrechtliche Bestimmung verletzt würde.
E. 5 Aus den vorangehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass das BFM, welches spätestens seit dem Beschwerdeverfahren - mithin auf Vernehmlassungsstufe - infolge der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der geltend gemachten und mit der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben präzisierten und mit Beweismitteln belegten subjektiven Nachfluchtgründe vom Vorliegen eines zweiten Asylgesuches ausgehen musste, durch sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 2 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 beantragt wird, und die Beschwerdeakten sind an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gegen-standslos.
E. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den Akten geht indessen hervor, dass er seit mehreren Jahren in der Schweiz politisch tätig gewesen sein will. Unter diesen Umständen wäre er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, diese neueren Asylvorbringen bereits früher - jedoch spätestens anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - als weiteres, detailliert begründetes und mit Beweismitteln belegtes eigenständiges Asylgesuch bei den Asylbehörden einzureichen. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von seinem damaligen Rechtsvertreter anwaltlich vertreten war. Mit seinen Unterlassungen hat er in Verletzung der erwähnten Verfahrenspflicht unnötig Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ferner kann auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, im vorliegenden Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen sind mit der Bearbeitung dieses unzulässigen Rechtsbegehrens auch Kosten entstanden, die nicht notwendig und somit nicht zu entschädigen sind. Da sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Rechtsvertreter anzurechnen lassen hat, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren.
E. 6.3 In der Beschwerde wurde beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Somit ist der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote abzuweisen.
E. 6.4 Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und auch im Hinblick auf die umfangreichen, teils doppelt eingereichten Beweismittelkopien ist die Parteientschädigung pauschal und in Berücksichtigung der obenerwähnten Fakten, welche zu einer Reduzierung führen, auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- gewährt. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-212/2012/mel Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder am 8. November 1996 aus seinem Heimatland in die Schweiz, wo sie am 11. November 1996 Asylgesuche einreichten. Mit Verfügung vom 9. April 2001 wies das BFM ihre Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab und verfügte im Rahmen der damals geltenden Humanitären Aktion 2000 die vorläufige Aufnahme der Familie. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 an die Wohnadresse teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der verbesserten Situation in seinem Heimatland sowie infolge seiner schwerwiegenden Verstösse gegen die schweizerische Rechtsordnung die ihm gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben gedenke, und es gewährte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innert Frist. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt, weil er sich im damaligen Zeitpunkt in Haft befand. C. Mit Verfügung vom 21. September 2011 - eröffnet am 26. September 2011 - hob das BFM die mit Verfügung vom 9. April 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass sich die Situation in seinem Heimatland verbessert habe und infolgedessen der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei. Da Personen, deren Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden sei, die Schweiz im Regelfall verlassen müssten, habe das BFM begonnen, den Status von vorläufig Aufgenommenen zu überprüfen. Dem Beschwerdeführer würden im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland mangels konkreter Anhaltspunkte dafür keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Vanni-Gebiet stamme und sich keine konkreten Anhaltspunkte ergäben, gestützt auf welche davon auszugehen sei, er würde im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Es sei davon auszugehen, dass er im Heimatland über Familienangehörige und weitere Bezugspersonen verfüge, an welche er sich bei der Rückkehr wenden könne. Insbesondere würden die Grossmutter, fünf Tanten und ein Onkel im Heimatland leben. Der Beschwerdeführer habe zwar die prägenden Jahre seiner Jugend in der Schweiz verbracht. Indessen sei bekannt, dass Tamilen in der Schweiz unter sich gut organisiert seien und viel Wert auf ihre kulturellen Wurzeln legten, so dass ihm die Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sein dürften. Angesichts seines Alters sei er grundsätzlich in der Lage, sich auch nach einer längeren Landesabwesenheit in einem neuen Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Ferner habe sein Verhalten in der Schweiz zu Klagen Anlass gegeben. So sei er infolge verschiedener Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 400.- verurteilt worden. Im Juni 2011 sei er erneut wegen Körperverletzung, Raufhandels und Kollusionsgefahr vorübergehend in Gewahrsam genommen worden. Unter diesen Umständen könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration die Rede sein. Da der Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet habe, bestünden keine individuellen Gründe, welche gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprächen. D. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Akten und um verbindliche Bekanntgabe des Eröffnungsdatums der Verfügung vom 21. September 2011, damit eine Anfechtung innert Frist ermöglicht werde. Zudem wurde gerügt, dass ihm vorgängig das rechtliche Gehör nicht an die aktuelle Adresse gewährt worden sei, obwohl das BFM Kenntnis davon gehabt habe, dass er sich in Haft befinde. Dies sei noch nachzuholen. E. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, hob gleichzeitig seine Verfügung vom 21. September 2011 auf und gab ihm erneut das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung legte es dar, dass sich in Sri Lanka die allgemeine Situation deutlich entspannt habe und die Lebensbedingungen besser geworden seien, so dass eine Rückkehr in den Norden und Osten wieder als zumutbar zu betrachten sei. Zudem habe der Beschwerdeführer wiederholt und auf schwere Art und Weise gegen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen. Es werde ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. F. Mit Eingabe vom 4. November 2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme, welche ihm mit Schreiben des BFM vom 8. November 2011 gewährt wurde. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben des BFM vom 20. Oktober 2011. Er legte unter anderem dar, dass bei ihm nur eine einzige Vorstrafe, nämlich die Verurteilung zu 20 Monaten Gefängnis bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren, vorliege und die aktuelle Inhaftierung sowie das laufende Strafverfahren bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen seien. Damit müsse das BFM die Lebens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers vor Ort abklären. Diesbezüglich sei festzustellen, dass das BFM keine diesbezüglichen Angaben habe, womit die Voraussetzungen für die Fällung eines Entscheides noch nicht vorlägen. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz seien weitere Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Auch das laufende Strafverfahren spreche für einen Aufschub. Da der Beschwerdeführer als Kleinkind im Alter von sechs bis sieben Jahren mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen sei, verfüge er im Heimatland nicht über ein Beziehungsnetz. Mit fernen, in der Heimat verbliebenen Verwandten oder Bekannten pflege er weder schriftlichen noch telefonischen Kontakt. Eine Rückkehr sei deshalb nicht zumutbar. Zudem bestehe ein Anspruch auf vertiefte Prüfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung, auch wenn der Beschwerdeführer bisher mangels Kenntnisse der Sachlage noch keinen Gebrauch gemacht habe. Auch vor diesem Hintergrund müssten nähere Abklärungen getätigt werden. Dies sei umso mehr der Fall, als der Beschwerdeführer als Kleinkind in die Schweiz gekommen sei, drei Viertel seines Lebens hier verbracht und die Schulen hier besucht habe. Er spreche ausgezeichnet schweizerdeutsch und fühle sich mehr als Schweizer denn als Tamile. Ferner spreche auch seine politische Betätigung gegen den Wegweisungsvollzug. Er habe insbesondere im Frühling 2009 an verschiedenen Demonstrationen gegen die singhalesische Regierung teilgenommen und sei im Verlauf dieser politischen Kundgebungen mehrfach polizeilich kontrolliert, registriert und wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Zudem habe sein Bruder an ausländischen tamilischen Wahlen teilgenommen. Infolgedessen müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen zu werden, was nicht in Kauf zu nehmen sei. Schliesslich sei auch die Papierbeschaffung in Frage gestellt, da der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu seinen Eltern - mangels genügenden Geburtsscheins keinen heimatlichen Pass habe erlangen können. In der Folge wurden die Anträge gestellt, der Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei bis zum Abschluss der Strafuntersuchung zu sistieren, es seien weitere Abklärungen über die Lebens- und Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers vorzunehmen, eventualiter sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs abzusehen sowie subeventualiter sei die Wegweisungsfrist frühestens auf den Zeitpunkt der Beendigung des Strafverfahrens festzulegen und eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. H. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 - eröffnet am gleichen Tag - hob das BFM die mit Verfügung vom 9. April 2001 gewährte vorläufige Aufnahme auf und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz innert der angesetzten Frist zu verlassen. Zur Begründung legte es dar, dass hinsichtlich der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Unter diesem Blickwinkel sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage mehrfach wegen Körperverletzung und weiterer Delikte angezeigt worden sei. Zudem sei er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden und befinde sich unter dem dringenden Tatverdacht der Körperverletzung seit dem (...) in Untersuchungshaft. Infolge der mehrfachen Straffälligkeit müsse angenommen werden, dass er nicht gewillt sei, sich an die grundlegenden gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Nebst regelwidrigem Verhalten sei auch die Tendenz zur wiederholten Deliktsbegehung zu beobachten und ein Wille zur Besserung könne ihm nicht attestiert werden. Den Akten könne zwar entnommen werden, dass er einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz verbracht habe. Indessen seien Tamilen in der Schweiz gut organisiert und würden ihre Kultur pflegen, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut sei. Zudem sei bekannt, dass seine Grosseltern, fünf Tanten und ein Onkel mütterlicherseits im Heimatland lebten. Es sei davon auszugehen, dass er noch über weitere Bezugspersonen in seinem Heimatland verfüge. Ausserdem befinde er sich in einem Alter, in welchem er grundsätzlich in der Lage sei, sich auch nach einer längeren Landesabwesenheit in einem neuen Umfeld zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Gestützt auf diese Erwägungen sei das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung und damit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben zu betrachten. Der Beschwerdeführer könne sich zudem nicht auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs legte die Vorinstanz dar, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte ergeben würden, gestützt auf welche der Beschwerdeführer den sri-lankischen Sicherheitskräften im heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheine. Insbesondere sei er als siebenjähriges Kind in die Schweiz eingereist, gehöre keiner der Risikogruppen an und seine in der Stellungnahme erwähnte politische Betätigung sei weder belegt noch ausgeführt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation lasse den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. I. Mit Eingabe vom 7. Januar 2012 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm vom BFM am 10. Januar 2012 gewährt wurde. J. Gegen die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte explizit folgende Anträge:
- Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
- Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung der aktuellen Asylgründe und unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
- Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote einzuräumen.
- Dem Beschwerdeführer sei mitzuteilen, welche Richter beziehungsweise Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts mit der Instruktion des Verfahrens und der Entscheidung betraut seien. Zur Begründung wurde insbesondere dargelegt, dass die nötige Besuchserlaubnis für den inhaftierten Beschwerdeführer angesichts der Feiertage noch nicht erteilt worden sei, weshalb eine Besprechung mit ihm noch nicht möglich gewesen sei. Die vorliegenden Angaben würden auf den Aussagen dessen Mutter beruhen. Es werde deshalb um eine Frist von 30 Tagen für eine Beschwerdeergänzung ersucht. Bezüglich der strafrechtlichen Tatbestände, die zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers und zu seiner erneuten Festnahme geführt hätten, sei festzuhalten, dass sie einen politischen Hintergrund aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich früher für die schweizerischen Ableger von paramilitärischen Gruppen aus seinem Heimatland, welche mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gegen die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgegangen seien, engagiert. Später habe er sich davon distanziert und sei bei der Gegenseite, einem Ableger der LTTE in der Schweiz, aktiv geworden, weshalb ihm im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka eine doppelte Verfolgung drohe. Trotz des Endes der militärischen Kampfhandlungen in Sri Lanka komme es in der Schweiz zwischen den LTTE und den sri-lankischen paramilitärischen Gruppen zu Auseinandersetzungen. Bei den Strafverfolgungsbehörden werde der politische Hintergrund von beiden Seiten jedoch regelmässig nicht offengelegt, um keine vertieften Einblicke in die Strukturen der Organisationen gewähren zu müssen. Angesichts der drohenden Verfolgung müsse der Beschwerdeführer nun diese Zusammenhänge indessen offenlegen. Ferner sei ein Bekannter seines Vaters, der mit der Familie engen Kontakt pflege, in Sri Lanka Mitarbeiter des Armeegeheimdienstes (CID) gewesen. In der Schweiz habe er Asyl erhalten, jedoch seine Tätigkeit für den CID nicht aufgegeben. Vielmehr sammle er hier Informationen und leite sie den sri-lankischen Behörden weiter. Er habe auch den Seitenwechsel des Beschwerdeführers bemerkt und mit diesem intensive Gespräche geführt. Dadurch dürften die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE nach Sri Lanka gelangt sein. Mit der Eingabe vom 2. Dezember 2011 sei geltend gemacht worden, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland wegen seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz eine Verfolgung drohe. Da gestützt auf Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) jede Äusserung, mit welcher eine Person zu erkennen gebe, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, als Asylgesuch gelte, habe der Beschwerdeführer klarerweise eine Verfolgung dargelegt, welche vom BFM angesichts der Tatsache, dass er seinerzeit als Kind in das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen worden sei, unter dem Titel eines Asylgesuchs hätte geprüft werden müssen. Ebenso hätte eine Anhörung durchgeführt werden müssen. Die Unterlassung des BFM stelle eine schwere Verletzung formellen Rechts dar, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, verbunden mit der Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung rechtfertige. Unter diesen Umständen werde das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Auf die weitere Begründung, die Eventualanträge betreffend, ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit sie für die vorliegende Beurteilung von Bedeutung ist. Der Beschwerde lagen mehrere Fotos bei. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Es wurde ihm unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung zur Ergänzung der Beschwerdeschrift gewährt und er wurde aufgefordert, bis am 1. Februar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. L. Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er machte insbesondere ergänzende Ausführungen zu seinen in der Schweiz getätigten politischen Aktivitäten geltend und brachte im Besonderen vor, er habe Kontakte zur Jugendorganisation der LTTE, der Tamil Youth Organization (TYO). Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der TYO beziehungsweise den LTTE und den paramilitärischen Gruppen der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gekommen, an welchen auch er beteiligt gewesen sei und welche zu strafrechtlichen Verurteilungen seiner Person geführt hätten. Die PLOTE habe ihn auf ihrer Internetseite mit Namen und Adresse als verantwortliches Mitglied der LTTE aus der Innerschweiz bezeichnet. Beweismittel darüber wurden in Aussicht gestellt. Ausserdem wurde verlangt, dass für das vorliegende Verfahren Einsicht in verschiedene Strafverfahren zu verlangen sei, da die Strafakten die politischen Vorbringen des Beschwerdeführers stützten. Im Speziellen wurde dargelegt, der Beschwerdeführer haben den Führer der PLOTE in der Schweiz persönlich angezeigt, woraus eine tiefe Feindschaft zwischen den beiden Personen ersichtlich sei. Da diese Organisation bekannterweise eine Verbindung zu den sri-lankischen Behörden aufweise, sei damit zu rechnen, dass einerseits der Seitenwechsel des Beschwerdeführers und andererseits seine Aktivitäten in der Schweiz bekannt geworden seien. Bezüglich des in der Schweiz tätigen und bereits erwähnten Spitzels legte der Beschwerdeführer dar, dass sich dieser im Jahr 2010 mit einem in der Schweiz weilenden hochrangigen sri-lankischen General getroffen habe. Ein Spitzel der LTTE sei bei diesem Treffen ebenfalls eingeschleust worden und habe ein Foto erstellt, welches im Internet veröffentlicht worden sei. Damit werde die Verbindung zwischen der sri-lankischen Armee und den verschiedenen Aktivisten der paramilitärischen Gruppen sowie dem erwähnten Spitzel dokumentiert. Schliesslich wurde beantragt, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. M. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung von der Bezahlung des von ihm verlangten Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit der Begründung, er befinde sich in Untersuchungshaft, könne keiner Beschäftigung nachgehen und erziele kein Einkommen. Der Eingabe wurde ein fremdsprachiges Beweismittel beigelegt mit dem Antrag, für dessen Übersetzung sowie für die Beibringung von weiteren Beweismitteln eine Frist anzusetzen. N. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. O. Am 13. April 2012 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Akten. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährt. Q. Mit Eingabe vom 2. Mai 2012 reichte er - unter Beilage weitere Beweismittelkopien aus dem Internet - eine Replik ein. R. Am 26. Juni 2012 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Strafakten betreffend den Beschwerdeführer ein. S. Mit Eingabe vom 12. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten und äusserte sich insbesondere zur aktuellen Situation im Heimatland. T. Mit Instruktionsverfügung vom 11. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer das mutmassliche Spruchgremium bekannt gegeben. U. Mit Eingabe vom 14. März 2013 wurden weitere Beweismittelkopien ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.3. Mit dem Eventualbegehren unter Punkt 4. der Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indessen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Damit stellt das erwähnte Eventualbegehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 1.4. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, worum es vorliegend geht, werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 4. 4.1. Im Beschwerdeverfahren wird unter Beilage zahlreicher Beweismittelkopien im Hauptantrag geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei als Kind mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen und in deren vorläufige Aufnahme einbezogen worden. Später habe er sich in der Schweiz politisch engagiert, indem er zunächst bei einem schweizerischen Ableger einer paramilitärischen Gruppe aus seinem Heimatland, welche mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gegen die LTTE vorgegangen sei, aktiv gewesen sei, dann die Seite gewechselt und sich bei einem Ableger der LTTE in der Schweiz engagiert habe. Im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm deshalb eine doppelte Verfolgung, weil der Seitenwechsel von einem in der Schweiz ansässigen Mitarbeiter des CID bemerkt und damit an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet worden sei. Diese Verfolgungsgefahr hätte vom BFM überprüft werden müssen, bevor es die vorläufige Aufnahme aufgehoben habe. Die Unterlassung des BFM sei als schwere Verletzung formellen Rechts zu sehen, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Prüfung von aktuellen Asylgründen zur Folge haben müsse. 4.2. In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, der Beschwerdeführer habe weder im Zusammenhang mit seinem abgeschlossenen Strafverfahren noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm vom BFM gewährt worden sei, noch zu einem anderen Zeitpunkt den Behörden gegenüber seine angeblich langjährige exilpolitische Tätigkeit und eine damit verbundene Gefährdung vorgebracht. Ausserdem stünden diese Vorbringen als blosse Behauptung da, weil keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gereicht worden seien. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. 4.3. Der Beschwerdeführer legt in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung dar, beim Beschwerdeführer sei noch nie ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt worden, weil er im Zeitpunkt der vorläufigen Aufnahme ein Kind gewesen und zusammen mit seinen Eltern vorläufig aufgenommen worden sei. Die von ihm geltend gemachten Asylgründe hätten vom BFM in einem ordentlichen Verfahren überprüft werden müssen. Dazu habe sich das BFM in der Vernehmlassung nicht geäussert. Die Frage, ob die geltend gemachte drohende Verfolgung im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland bewiesen sei, könne nicht in einem Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden, weshalb die Argumentation des BFM in der Vernehmlassung problematisch sei. Zudem habe das BFM in dieser Vernehmlassung Aktenwidriges behauptet, da der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 eine drohende politische Verfolgung vorgebracht habe. Auch die Behauptung des BFM, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, treffe nicht zu, wie den Eingaben vom 20. Januar 2012 und vom 1. Februar 2012, denen zahlreiche Beweismittel beigelegt worden seien, zu entnehmen sei. 4.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 politische Aktivitäten in der Schweiz und eine damit verbundene Gefährdung im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland geltend machte (vgl. Akte B15/4 S. 3). Die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung vom 13. April 2012, in welcher das Gegenteil vertreten wird, vermögen somit schon in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen. Auch der Argumentation des BFM in seiner Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer keine Beweismittel für die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ins Recht gelegt habe, kann in dieser absolut formulierten Weise nicht zugestimmt werden. Zwar hat er es versäumt, im erstinstanzlichen Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu belegen; indessen ergibt sich aus den Akten, dass er im Beschwerdeverfahren zahlreiche Beweismittel nachreichte, in welche das BFM im Zeitpunkt der Vernehmlassung Einblick hatte. Es wäre dem BFM somit im Rahmen des Schriftenwechsels durchaus möglich gewesen, zu den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen, was es indessen unterliess. Die Darstellung des BFM in seiner Vernehmlassung, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden blosse unbewiesene Behauptungen darstellen, widerspricht folglich der Aktenlage. 4.5. Mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz und der damit verbundenen Gefährdung seiner Person im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland anlässlich des Verfahrens um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bringt er eine nachträgliche Veränderung der Sachlage im Asylpunkt vor. Damit hat er ein neues Asylgesuch gestellt, während sein Verfahren um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch hängig ist. Würde er aufgrund seiner erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit seinen Eltern) erfolgten exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, so wäre der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 5 AsylG als nicht zulässig zu qualifizieren. Mithin ist die Frage, ob vorliegend subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, auch im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von relevanter Bedeutung: Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme könnte nämlich nur dann erfolgen, wenn im Rahmen des zweiten Asylverfahrens festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Andernfalls bestünde die rechtlich nicht haltbare Situation, dass gegenüber einer asylsuchenden Person, die sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), durch Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Wegweisungsvollzug angeordnet würde. Daraus erhellt, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation im Fall der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die erwähnte bundesrechtliche Bestimmung verletzt würde.
5. Aus den vorangehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass das BFM, welches spätestens seit dem Beschwerdeverfahren - mithin auf Vernehmlassungsstufe - infolge der beantragten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der geltend gemachten und mit der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben präzisierten und mit Beweismitteln belegten subjektiven Nachfluchtgründe vom Vorliegen eines zweiten Asylgesuches ausgehen musste, durch sein Festhalten an der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2011 Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 2 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2011 beantragt wird, und die Beschwerdeakten sind an das BFM zur Überprüfung als neues Asylgesuch zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird deshalb gegen-standslos. 6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den Akten geht indessen hervor, dass er seit mehreren Jahren in der Schweiz politisch tätig gewesen sein will. Unter diesen Umständen wäre er aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, diese neueren Asylvorbringen bereits früher - jedoch spätestens anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - als weiteres, detailliert begründetes und mit Beweismitteln belegtes eigenständiges Asylgesuch bei den Asylbehörden einzureichen. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer bereits bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von seinem damaligen Rechtsvertreter anwaltlich vertreten war. Mit seinen Unterlassungen hat er in Verletzung der erwähnten Verfahrenspflicht unnötig Kosten verursacht (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ferner kann auf das Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, im vorliegenden Verfahren der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen sind mit der Bearbeitung dieses unzulässigen Rechtsbegehrens auch Kosten entstanden, die nicht notwendig und somit nicht zu entschädigen sind. Da sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Rechtsvertreter anzurechnen lassen hat, ist die Parteientschädigung entsprechend zu reduzieren. 6.3. In der Beschwerde wurde beantragt, dem unterzeichneten Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen. Gemäss Art. 14 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen, ansonsten das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts hat im Jahr 2009 beschlossen, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Somit ist der Antrag auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote abzuweisen. 6.4. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) und auch im Hinblick auf die umfangreichen, teils doppelt eingereichten Beweismittelkopien ist die Parteientschädigung pauschal und in Berücksichtigung der obenerwähnten Fakten, welche zu einer Reduzierung führen, auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- gewährt. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: