Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in B._______ (Gouvernement C._______), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2021 und gelangte am 16. November 2021 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 22. November 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) mit der Beschwerdeführerin durch das SEM. A.c Am 25. November 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab sie eine Kopie ihrer syrischen Identitätskarte ab und erklärte, sie sei auf psychologische Unterstützung angewiesen. A.d Am 13. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in An- wesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Ihre Geschwister hätten Sy- rien bereits verlassen. Die Schule habe sie bis zur (…) Klasse besucht, dann sei der Krieg ausgebrochen. In der Region, in der sie gelebt habe, habe die Freie Syrische Armee (FSA) ihre Lager und Posten gehabt. Eines Tages seien Leute der FSA zu ihrer Familie gekommen und hätten sie mit- nehmen wollen. Ihre Eltern hätten sie deshalb ins Ausland schicken wollen. Sie seien beziehungsweise sie sei zu ihrer Tante gegangen und dort zwei bis drei Wochen lang geblieben. Als sie in der Türkei gewesen sei, seien die Leute der FSA nochmals zu ihren Eltern gegangen und hätten ihren Vater mitgenommen. Ihr Vater sei zwei bis drei Tage festgehalten worden. Ihre Eltern würden bis heute aufgesucht; die Leute der SFA wollten, dass sie nach Hause zurückkehre. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie habe wegen den Leuten der FSA nicht mehr in die Schule gehen können. Diese hätten viele Personen mitgenommen, von denen man bis heute nicht wisse, wo sie seien. Da das Lager der FSA in der Nähe ihres Hauses gewesen sei, sei es nicht einfach
D-2125/2023 Seite 3 gewesen, wenn sie ihre Tante habe besuchen wollen. Diese Leute hätten immer versucht, sie mitzunehmen. Sie hätten es aber nicht machen kön- nen, weil sie nicht alleine unterwegs gewesen sei. Viele ihrer Kolleginnen seien bei Bombardierungen und Anschlägen ums Leben gekommen. Sie habe wegen des Krieges nicht häufig nach draussen gehen können. Da viele ihrer Kolleginnen mitgenommen worden seien, habe sich ihr Vater Sorgen um sie gemacht und sie ins Ausland schicken wollen. Sie wünsche, dass ihre Eltern in die Schweiz kommen könnten, da ihr Leben in Syrien wegen des Krieges in Gefahr sei. Darauf angesprochen, was sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise erlebt habe, antwortete sie, dass sie in den letzten sechs Monaten manchmal zu ihrem Haus im Dorf gegangen seien. Die Araber, die dort gewesen seien, hätten sie nicht ins Haus zurückkehren lassen. Als sie einmal allein draussen gewesen sei, sei sie von einem Mann verfolgt worden. Ihr Vater habe vergeblich versucht, ihn zu finden. Deshalb sei sie in der letzten Zeit sehr selten nach draussen gegangen. Sie hätten Angst vor den Anschlägen und Granatschüssen gehabt. A.e Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan ge- mäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde sie für den weiteren Auf- enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.f Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 erkundigte sich die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfah- rensstand. Sie teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat von ihren Verfolgern immer noch gesucht werde. Ihre Eltern würden telefonisch oder persönlich bedroht (letztmals vor zirka zwei Wochen). Angesichts der langen Verfahrensdauer und des schlechten psychischen Zustands der Beschwerdeführerin ersuche sie um beförderliche Behandlung ihres Ge- suchs. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. März 2023 – eröffnet am 20. März 2023 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 16. November 2021 ab. Zugleich ver- fügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Weg- weisung als unzumutbar erachtete, ordnete das SEM die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin an.
D-2125/2023 Seite 4 C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2023 erhob die Be- schwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeistän- dung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Jelena Pokorny als amtliche Rechtsbeiständin bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 ohne wei- tere inhaltlichen Ausführungen auf seine Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. F. Am 7. Juni 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdefüh- rerin von der Vernehmlassung in Kenntnis.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel- chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-2125/2023 Seite 5
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Kriegssituation (Gefechte, verhinderter Schulbesuch) Ausdruck der allgemeinen Lage am Wohnort der Beschwerdeführerin sei. Eine gezielte Verfolgung könne ihren Vorbringen nicht entnommen werden. Daran ändere ihre Aussage, bewaff- nete Mitglieder der FSA seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen wollen, nichts, zumal sie ausführe, diese seien an ihr interes- siert gewesen, weil sie ihnen gefallen habe. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Es erübrige sich deshalb, die Vorbringen einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass wichtige Sachverhalts- elemente nicht in die Feststellungen der Vorinstanz miteingeflossen res- pektive nicht in genügender Weise erstellt worden seien. Aus grosser Angst vor Verschleppung mit drohender Vergewaltigung oder gar Tötung habe die Familie der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie fliehen müsse. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie Zuhause wiederholt gesucht worden, wobei ihre Eltern von den Angehörigen der FSA bedroht worden seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich wegen der Erlebnisse in der Heimat und ihren Schuldgefühlen gegenüber den Eltern, die die Folgen ihrer Flucht tragen müssten, in psychotherapeutischer Behandlung. Nach wie vor habe sie grosse Mühe, sich zu öffnen und vom Erlebten zu berich- ten. Es falle auf, dass die Begründung der Vorinstanz äusserst knapp ausgefal- len sei. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bis zum Entscheid seien rund ein Jahr und drei Monate vergangen. Angesichts dessen sei die
D-2125/2023 Seite 6 Begründung des Entscheids nicht nur enttäuschend, sondern auch völlig ungenügend. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen hätten getätigt werden müssen, um im Ergebnis die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in zwei Sätzen ab- zuweisen. Die Vorinstanz setze sich zuerst mit nebensächlichen Vorbrin- gen auseinander, indem sie festhalte, dass die vorgebrachten Gefechte und der verhinderte Schulbesuch Ausdruck der allgemeinen Sicherheits- lage seien. Mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin setze sich die Vorinstanz in einem zweiten Schritt in völlig ungenügender Weise ausei- nander. Sie habe vorgebracht, dass sie von den Angehörigen der FSA im Quartier gesehen worden sei und diese an ihr Gefallen gefunden hätten, weshalb sie sie hätten verschleppen wollen. Sie hätten gedroht, sie beim nächsten Mal mitzunehmen, sofern die Eltern nicht einwilligen würden. Die Angehörigen der FSA seien während ihres Aufenthalts bei ihrer Tante und auch nach ihrer Flucht aus Syrien wiederholt ins Elternhaus gekommen, um nach ihr zu suchen. Ihre Eltern seien bedroht worden. Während ihres Aufenthalts in der Türkei sei ihr Vater für einige Tage mitgenommen wor- den. Konsultiere man die Begründung der Verfügung, komme man zum Schluss, dass sich die Vorinstanz mit der geltend gemachten drohenden Mitnahme respektive Verschleppung durch die FSA, wo ihr Menschen- rechtsverletzungen wie Vergewaltigung oder Tötung drohten, nicht ausei- nandersetzt habe. Die von der Vorinstanz angeführte Begründung sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise falsch. Es werde die Ansicht vertreten, dass es sich beim Aufsuchen der Beschwerdeführerin im Elternhaus und der versuchten Mit- nahme durch die Leute der FSA nicht um eine gezielte Verfolgung handle, auch unter Berücksichtigung ihrer Aussage, dass diese an ihr interessiert gewesen seien, weil sie ihnen gefallen habe. Es bleibe unklar, weshalb dies keine gegen sie gerichtete Verfolgung sein solle. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz die Vorbringen hinsichtlich der frauenspezifischen Ver- folgung gar nicht verstanden habe. Insgesamt habe sie sich mit der geltend gemachten drohenden Verfolgung aus frauenspezifischen Gründen nicht befasst, so dass die Kernvorbingen nicht rechtsgenüglich gewürdigt wor- den seien. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Be- gründungspflicht verletzt, weshalb der Entscheid zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen sei.
D-2125/2023 Seite 7
E. 3.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass seine Erwägun- gen auf den ersten Blick etwas summarisch erschienen. Deren Prüfung habe jedoch ergeben, dass sie korrekt und vollständig seien.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 4.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsge- mäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 – 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).
E. 4.4 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdi- gen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis
D-2125/2023 Seite 8 der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.).
E. 5.1 Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin un- ter Ziffer 2 in Abschnitt I auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung festge- halten, indem es wiedergab, dass sie geltend gemacht habe, Vertreter der FSA hätten viele Personen mitgenommen. Bewaffnete der FSA seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen wollen, weil sie ihnen gefallen habe. Sie sei nicht mitgenommen worden, aber man habe ihr mit- geteilt, dies werde ein anderes Mal geschehen. Während sie bei ihrer Tante die Ausreisevorbereitungen abgewartet habe, seien Personen der FSA zu ihren Eltern gegangen und hätten verlangt, dass sie zurückkehre. Als sie in der Türkei gewesen sei, sei ihr Vater von der FSA mitgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten worden. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe die FSA ihre Rückkehr verlangt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde während der Anhörung von ihrer Rechtsvertretung gefragt, was ihr gedroht hätte, falls sie von den Männern mitgenommen worden wäre. Sie antwortete, dass sie das nicht wisse, sie hätten irgendetwas machen können, sei es Vergewaltigung oder Tötung. Des Weiteren sagte sie, diese Leute würden ihr Vorhaben gewalttätig um- setzen, «man könne sein Recht bei diesen Leuten weder nehmen noch bewahren» (vgl. SEM-act. […]-20/18 F110, S. 14). Sie begründete ihre Be- fürchtung, verschleppt zu werden, auch damit, dass diese Leute viele Per- sonen mitgenommen hätten, von denen man bis heute nicht wisse, wo sie seien. Auf solche Weise seien viele ihrer Kolleginnen mitgenommen wor- den (vgl. SEM-act. […]-20/18 F70, S. 9).
E. 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung setzt sich das SEM mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, an ein konkretes Ereignis an- knüpfenden Furcht vor Verschleppung mit unwägbaren Folgen nicht aus- einander. Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung gewählten Formu- lierung könnte der Eindruck entstehen, das SEM stelle sich auf den Stand- punkt, die (drohende) Verschleppung von Frauen sei im Syrien-Kontext Ausdruck der allgemeinen Lage in diesem Land und könne von vornherein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
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E. 5.3.2 Mit dieser Argumentation würde der Tatsache, dass die Verschlep- pung von Zivilisten im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen als Kriegsverbrechen gewertet werden könnte und Frauen im Rahmen von Konflikten (z.B. Krieg, Bürgerkrieg) aufgrund ihres Geschlechts besonders und auf spezifische Weise von (sexueller) Gewalt betroffen sein können, nicht Rechnung getragen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Ge- schlechts anknüpfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3501/2019 vom
21. August 2019 E. 5.1 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilun- gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1, Urteil des BVGer E-2461/2019 E-2462/2019 vom 12. November 2019 E. 7.4.2).
E. 5.3.3 Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Weder den Akten noch der angefochtenen Verfügung ist indessen zu entnehmen, dass das SEM bis zum Entscheidzeitpunkt (17. März 2023) sachverhaltliche oder rechtliche Abklärungen vornahm.
E. 5.3.4 Entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Auffas- sung, sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht vollstän- dig. Das SEM setzte sich – wie vorstehend erwähnt – nicht in erkennbarer und rechtsgenüglicher Weise mit dem von der Beschwerdeführerin für ihre Ausreise geltend gemachten Hauptgrund der befürchteten Verschleppung mit unwägbaren Folgen auseinander. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe sich mit dem Kernvorbringen der Beschwerdefüh- rerin in ungenügender Weise auseinandergesetzt und damit seine Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, sind somit be- rechtigt.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be- schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll
D-2125/2023 Seite 10 aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert.
E. 6.2 Vorliegend erscheint aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach das SEM sich nicht rechtsgenüglich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hauptgrund, aus dem sie Syrien verlassen habe, auseinan- dersetzte, ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich. Das SEM wird sich im wiederaufzunehmenden Verfahren einlässlich mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Mitnahme (Verschleppung) durch Ange- hörige der FSA zu befassen und seine Verfügung mit der erforderlichen Begründungsdichte zu motivieren haben.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechts- vertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb die Parteient- schädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–13 VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen und das SEM ist anzuweisen, ihr diesen Be- trag als Parteientschädigung auszurichten. Die Ausrichtung eines amtli- chen Honorars für die mit Verfügung vom 10. Mai 2023 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin fällt angesichts der zuge- sprochenen Prozessentschädigung nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite)
D-2125/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 17. März 2023 wird aufgehoben und die Sa- che wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2125/2023 law/bah Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Jelena Pokorny-Isailovic, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in B._______ (Gouvernement C._______), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 24. Juli 2021 und gelangte am 16. November 2021 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Am 22. November 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) mit der Beschwerdeführerin durch das SEM. A.c Am 25. November 2021 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei gab sie eine Kopie ihrer syrischen Identitätskarte ab und erklärte, sie sei auf psychologische Unterstützung angewiesen. A.d Am 13. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt. Ihre Geschwister hätten Syrien bereits verlassen. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht, dann sei der Krieg ausgebrochen. In der Region, in der sie gelebt habe, habe die Freie Syrische Armee (FSA) ihre Lager und Posten gehabt. Eines Tages seien Leute der FSA zu ihrer Familie gekommen und hätten sie mitnehmen wollen. Ihre Eltern hätten sie deshalb ins Ausland schicken wollen. Sie seien beziehungsweise sie sei zu ihrer Tante gegangen und dort zwei bis drei Wochen lang geblieben. Als sie in der Türkei gewesen sei, seien die Leute der FSA nochmals zu ihren Eltern gegangen und hätten ihren Vater mitgenommen. Ihr Vater sei zwei bis drei Tage festgehalten worden. Ihre Eltern würden bis heute aufgesucht; die Leute der SFA wollten, dass sie nach Hause zurückkehre. Die Beschwerdeführerin führte ferner aus, sie habe wegen den Leuten der FSA nicht mehr in die Schule gehen können. Diese hätten viele Personen mitgenommen, von denen man bis heute nicht wisse, wo sie seien. Da das Lager der FSA in der Nähe ihres Hauses gewesen sei, sei es nicht einfach gewesen, wenn sie ihre Tante habe besuchen wollen. Diese Leute hätten immer versucht, sie mitzunehmen. Sie hätten es aber nicht machen können, weil sie nicht alleine unterwegs gewesen sei. Viele ihrer Kolleginnen seien bei Bombardierungen und Anschlägen ums Leben gekommen. Sie habe wegen des Krieges nicht häufig nach draussen gehen können. Da viele ihrer Kolleginnen mitgenommen worden seien, habe sich ihr Vater Sorgen um sie gemacht und sie ins Ausland schicken wollen. Sie wünsche, dass ihre Eltern in die Schweiz kommen könnten, da ihr Leben in Syrien wegen des Krieges in Gefahr sei. Darauf angesprochen, was sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise erlebt habe, antwortete sie, dass sie in den letzten sechs Monaten manchmal zu ihrem Haus im Dorf gegangen seien. Die Araber, die dort gewesen seien, hätten sie nicht ins Haus zurückkehren lassen. Als sie einmal allein draussen gewesen sei, sei sie von einem Mann verfolgt worden. Ihr Vater habe vergeblich versucht, ihn zu finden. Deshalb sei sie in der letzten Zeit sehr selten nach draussen gegangen. Sie hätten Angst vor den Anschlägen und Granatschüssen gehabt. A.e Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mit, dass ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan gemäss Art. 26c AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde sie für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. A.f Mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 erkundigte sich die neue Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beim SEM nach dem Verfahrensstand. Sie teilte mit, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat von ihren Verfolgern immer noch gesucht werde. Ihre Eltern würden telefonisch oder persönlich bedroht (letztmals vor zirka zwei Wochen). Angesichts der langen Verfahrensdauer und des schlechten psychischen Zustands der Beschwerdeführerin ersuche sie um beförderliche Behandlung ihres Gesuchs. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. März 2023 - eröffnet am 20. März 2023 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch vom 16. November 2021 ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete der Beschwerdeführerin lic. iur. Jelena Pokorny als amtliche Rechtsbeiständin bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2023 ohne weitere inhaltlichen Ausführungen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. F. Am 7. Juni 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Kriegssituation (Gefechte, verhinderter Schulbesuch) Ausdruck der allgemeinen Lage am Wohnort der Beschwerdeführerin sei. Eine gezielte Verfolgung könne ihren Vorbringen nicht entnommen werden. Daran ändere ihre Aussage, bewaffnete Mitglieder der FSA seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen wollen, nichts, zumal sie ausführe, diese seien an ihr interessiert gewesen, weil sie ihnen gefallen habe. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Es erübrige sich deshalb, die Vorbringen einer vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass wichtige Sachverhaltselemente nicht in die Feststellungen der Vorinstanz miteingeflossen respektive nicht in genügender Weise erstellt worden seien. Aus grosser Angst vor Verschleppung mit drohender Vergewaltigung oder gar Tötung habe die Familie der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie fliehen müsse. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz sei sie Zuhause wiederholt gesucht worden, wobei ihre Eltern von den Angehörigen der FSA bedroht worden seien. Die Beschwerdeführerin befinde sich wegen der Erlebnisse in der Heimat und ihren Schuldgefühlen gegenüber den Eltern, die die Folgen ihrer Flucht tragen müssten, in psychotherapeutischer Behandlung. Nach wie vor habe sie grosse Mühe, sich zu öffnen und vom Erlebten zu berichten. Es falle auf, dass die Begründung der Vorinstanz äusserst knapp ausgefallen sei. Seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren bis zum Entscheid seien rund ein Jahr und drei Monate vergangen. Angesichts dessen sei die Begründung des Entscheids nicht nur enttäuschend, sondern auch völlig ungenügend. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Abklärungen hätten getätigt werden müssen, um im Ergebnis die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in zwei Sätzen abzuweisen. Die Vorinstanz setze sich zuerst mit nebensächlichen Vorbringen auseinander, indem sie festhalte, dass die vorgebrachten Gefechte und der verhinderte Schulbesuch Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage seien. Mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin setze sich die Vorinstanz in einem zweiten Schritt in völlig ungenügender Weise auseinander. Sie habe vorgebracht, dass sie von den Angehörigen der FSA im Quartier gesehen worden sei und diese an ihr Gefallen gefunden hätten, weshalb sie sie hätten verschleppen wollen. Sie hätten gedroht, sie beim nächsten Mal mitzunehmen, sofern die Eltern nicht einwilligen würden. Die Angehörigen der FSA seien während ihres Aufenthalts bei ihrer Tante und auch nach ihrer Flucht aus Syrien wiederholt ins Elternhaus gekommen, um nach ihr zu suchen. Ihre Eltern seien bedroht worden. Während ihres Aufenthalts in der Türkei sei ihr Vater für einige Tage mitgenommen worden. Konsultiere man die Begründung der Verfügung, komme man zum Schluss, dass sich die Vorinstanz mit der geltend gemachten drohenden Mitnahme respektive Verschleppung durch die FSA, wo ihr Menschenrechtsverletzungen wie Vergewaltigung oder Tötung drohten, nicht auseinandersetzt habe. Die von der Vorinstanz angeführte Begründung sei nicht nachvollziehbar beziehungsweise falsch. Es werde die Ansicht vertreten, dass es sich beim Aufsuchen der Beschwerdeführerin im Elternhaus und der versuchten Mitnahme durch die Leute der FSA nicht um eine gezielte Verfolgung handle, auch unter Berücksichtigung ihrer Aussage, dass diese an ihr interessiert gewesen seien, weil sie ihnen gefallen habe. Es bleibe unklar, weshalb dies keine gegen sie gerichtete Verfolgung sein solle. Es entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz die Vorbringen hinsichtlich der frauenspezifischen Verfolgung gar nicht verstanden habe. Insgesamt habe sie sich mit der geltend gemachten drohenden Verfolgung aus frauenspezifischen Gründen nicht befasst, so dass die Kernvorbingen nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden seien. Die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Begründungspflicht verletzt, weshalb der Entscheid zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen sei. 3.3 Das SEM räumt in seiner Vernehmlassung ein, dass seine Erwägungen auf den ersten Blick etwas summarisch erschienen. Deren Prüfung habe jedoch ergeben, dass sie korrekt und vollständig seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 4.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30 - 33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 4.4 Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG; Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35 sowie Kölz/häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 629 ff.). 5. 5.1 Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Ziffer 2 in Abschnitt I auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung festgehalten, indem es wiedergab, dass sie geltend gemacht habe, Vertreter der FSA hätten viele Personen mitgenommen. Bewaffnete der FSA seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie mitnehmen wollen, weil sie ihnen gefallen habe. Sie sei nicht mitgenommen worden, aber man habe ihr mitgeteilt, dies werde ein anderes Mal geschehen. Während sie bei ihrer Tante die Ausreisevorbereitungen abgewartet habe, seien Personen der FSA zu ihren Eltern gegangen und hätten verlangt, dass sie zurückkehre. Als sie in der Türkei gewesen sei, sei ihr Vater von der FSA mitgenommen und zwei bis drei Tage festgehalten worden. Auch nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe die FSA ihre Rückkehr verlangt. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde während der Anhörung von ihrer Rechtsvertretung gefragt, was ihr gedroht hätte, falls sie von den Männern mitgenommen worden wäre. Sie antwortete, dass sie das nicht wisse, sie hätten irgendetwas machen können, sei es Vergewaltigung oder Tötung. Des Weiteren sagte sie, diese Leute würden ihr Vorhaben gewalttätig umsetzen, «man könne sein Recht bei diesen Leuten weder nehmen noch bewahren» (vgl. SEM-act. [...]-20/18 F110, S. 14). Sie begründete ihre Befürchtung, verschleppt zu werden, auch damit, dass diese Leute viele Personen mitgenommen hätten, von denen man bis heute nicht wisse, wo sie seien. Auf solche Weise seien viele ihrer Kolleginnen mitgenommen worden (vgl. SEM-act. [...]-20/18 F70, S. 9). 5.3 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung setzt sich das SEM mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, an ein konkretes Ereignis anknüpfenden Furcht vor Verschleppung mit unwägbaren Folgen nicht auseinander. Aufgrund der in der angefochtenen Verfügung gewählten Formulierung könnte der Eindruck entstehen, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, die (drohende) Verschleppung von Frauen sei im Syrien-Kontext Ausdruck der allgemeinen Lage in diesem Land und könne von vornherein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 5.3.2 Mit dieser Argumentation würde der Tatsache, dass die Verschleppung von Zivilisten im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen als Kriegsverbrechen gewertet werden könnte und Frauen im Rahmen von Konflikten (z.B. Krieg, Bürgerkrieg) aufgrund ihres Geschlechts besonders und auf spezifische Weise von (sexueller) Gewalt betroffen sein können, nicht Rechnung getragen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3501/2019 vom 21. August 2019 E. 5.1 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1, Urteil des BVGer E-2461/2019 E-2462/2019 vom 12. November 2019 E. 7.4.2). 5.3.3 Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2021 mit, ihr Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen. Weder den Akten noch der angefochtenen Verfügung ist indessen zu entnehmen, dass das SEM bis zum Entscheidzeitpunkt (17. März 2023) sachverhaltliche oder rechtliche Abklärungen vornahm. 5.3.4 Entgegen der vom SEM in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung, sind die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig. Das SEM setzte sich - wie vorstehend erwähnt - nicht in erkennbarer und rechtsgenüglicher Weise mit dem von der Beschwerdeführerin für ihre Ausreise geltend gemachten Hauptgrund der befürchteten Verschleppung mit unwägbaren Folgen auseinander. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen, das SEM habe sich mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin in ungenügender Weise auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, sind somit berechtigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. 6.2 Vorliegend erscheint aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach das SEM sich nicht rechtsgenüglich mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Hauptgrund, aus dem sie Syrien verlassen habe, auseinandersetzte, ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich. Das SEM wird sich im wiederaufzunehmenden Verfahren einlässlich mit der von der Beschwerdeführerin befürchteten Mitnahme (Verschleppung) durch Angehörige der FSA zu befassen und seine Verfügung mit der erforderlichen Begründungsdichte zu motivieren haben.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-13 VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen und das SEM ist anzuweisen, ihr diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Die Ausrichtung eines amtlichen Honorars für die mit Verfügung vom 10. Mai 2023 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin fällt angesichts der zugesprochenen Prozessentschädigung nicht in Betracht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. März 2023 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: