Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-211/2012/sps Urteil vom 19. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Urs Jehle, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, ohne Ausweispapiere vorzulegen, um Asyl nachsuchte, dass er gleichentags mit einem Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde (A 2 S.1), dass aufgrund bestehender Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter im Auftrag des BFM am 3. November 2011 im Kantonsspital C._______ eine Handknochenuntersuchung vorgenommen wurde, dass der entsprechende Bericht festhält, dass das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss den Tabellen von Greulich und Pile ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr aufweise, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2011 im EVZ B._______ summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde, dass betreffend Altersbestimmung am 22. November 2011 im EVZ mit dem Beschwerdeführer das Anamnesegespräch (Frageschema für Anamnese) durchgeführt wurde, dass er unter anderem ausführte, ausser einer gegenwärtigen Erkältung, welche medikamentös behandelt werde, in seinem Leben weder jemals ernsthaft krank gewesen zu sein noch jemals einen schweren Unfall gehabt zu haben, dass er weder regelmässig Drogen einnehme, noch rauche oder Alkohol trinke, dass im Rahmen der gleichentags durchgeführten Nachbefragung dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem geltend gemachten Alter gewährt wurde (u.a. Fragen zu den Familienverhältnissen, zum Schulbesuch, zum Fehlen von Ausweispapieren), dass der Beschwerdeführer an seinem geltend gemachten Alter von 17 Jahren festhielt, dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, stamme aus der Provinz D._______und sei am (...) geboren, dass die Taliban seit dem Jahr 2006 an seinem Heimatort aktiv seien, dass sein Onkel E. für das Militär gearbeitet und über einen Spitzel im Dorf Informationen über die Taliban eingeholt habe, dass die Taliban davon erfahren hätten und E. eine Nachricht hätten zukommen lassen, wonach sie ihn als Verräter betrachten und deshalb umbringen würden, dass E. und ein weiterer ebenfalls für das Militär arbeitender Onkel (S.) von den Taliban entführt worden seien, dass die Armee S. habe befreien können, E. indes verschollen geblieben sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers Journalist gewesen sei und in diversen Zeitungen Schlechtes über die Taliban geschrieben habe, dass sein Bruder am (...) von den Taliban mitgenommen und zwei Tage später seine Leiche aufgefunden worden sei, dass die Taliban ihm (dem Beschwerdeführer) im Mai 2011 ein Schreiben hätten zukommen lassen, worin sie die Absicht kundgetan hätten, ihn und die Familie umzubringen, dass im gleichen Monat Mai 2011 die Taliban S. und ihn zu Hause angegriffen , "Gott sei gross" gerufen und durch die Türe geschossen hätten, dass die Dorfbewohner zu Hilfe gekommen seien, worauf die Taliban geflüchtet seien, dass er sich vor diesem Hintergrund am 21. Mai 2011 nach E._______ begeben und am 7. Juni 2011 Pakistan verlassen habe, dass er am 24. Oktober 2011 über diverse Länder (...) illegal in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2012 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2012 - eröffnet am 11. Januar 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM mit Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 22 und 23) zusammenfassend ausführte, dass der Beschwerdeführer die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit trage (d.h. er müsse die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen), was ihm vorliegendenfalls nicht gelungen sei, dass eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, welche für oder gegen die Angaben des Beschwerdeführers sprächen, ergeben hätten, dass sich dessen Aussagen insgesamt, wie auch hinsichtlich der Papierlosigkeit und der Asylvorbringen, als unglaubhaft erweisen würden, dass die Knochenaltersanalyse keine Hinweise auf die Minderjährigkeit ergeben habe (Alter von 19 Jahren oder mehr) und Indizien seiner Volljährigkeit durch seine vagen und widersprüchlichen Angaben in seiner Biografie zudem gestützt würden (Angaben zum Zeitpunkt der Einschulung i.V.m. mit der Dauer und dem Abschluss des Schulbesuchs; Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren; Schülerkarte sei kein amtliches Dokument im Sine von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] substanzlose Entgegnungen im Rahmen der Nachbefragung zur behaupteten Minderjährigkeit), dass die in casu angewandte Praxis des BFM - bei analoger Sachlage - in einem Grundsatzurteil der ARK vom 29. Oktober 2004 (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: EMARK 2004 Nr. 30) ausdrücklich bestätigt worden sei, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben (nebst dem bereits [oben] Erwähnten auch substanzlose Schilderungen zum Reiseweg gemacht), er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festhielt, dass es sich bei den Vorbringen um ein Konstrukt handle (keine anschauliche und konsistente Schilderung zum Angriff der Taliban im Mai 2011; widersprüchliche Angaben zum Erhalt des Drohschreibens; Zeitpunkt beziehungsweise Möglichkeit des Wegzugs vom Heimatort angesichts der geltend gemachten Gefährdungslage), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorgehensweise der Vorinstanz, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu befinden, da Zweifel an dessen Altersangaben bestanden, im Einklang mit der Rechtsprechung steht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit bei fraglicher Minderjährigkeit trägt, wobei hinsichtlich des Beweismasses von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen ist, was heisst, die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 S. 208 ff.), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, welche seine Altersangaben hätten bestätigen können, dass er auch keine Anstrengungen zur nachträglichen Beibringung solcher Dokumente unternommen hat, obschon grundsätzlich von der Zumutbarkeit und Möglichkeit von deren Beschaffbarkeit ausgegangen werden konnte (A 10 S. 5; A 14 S. 3) und dem Beschwerdeführer bis zum Entscheid des BFM genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, dass die aufgrund von gehegten Zweifeln durchgeführte Knochenaltersanalyse respektive ihr Resultat im vorliegenden Verfahren vom BFM nicht als ausschlaggebendes Beweismittel zur Begründung für die Volljährigkeit herangezogen wurde, was nicht zuletzt aus der Formulierung (lässt die Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen) zu erahnen ist, dass insbesondere zusätzliche Begründungselemente (u.a. auch gestützt auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der vom BFM vorgenommenen Vorabklärungen wie Anamnesegespräch, Nachbefragung) ihren Niederschlag in der angefochtenen Verfügung fanden, welche bei einer Gesamtbeurteilung die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen liessen, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, was ebenfalls Stütze in EMARK 2004 Nr. 30 E. 7.1 S. 214 f findet, einem Grundsatzentscheid, dem ein analoger Sachverhalt zugrunde lag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen zum einen daher auf die insgesamt nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann, dass der Vollständigkeit halber und zur Veranschaulichung in diesem Zusammenhang zum anderen ergänzend auf die Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen ist, wonach er sein Geburtsdatum von den Eltern erfahren haben will und für die Nichtabgabe von Identitätspapieren bloss die wenig plausible Erklärung vorzubringen wusste, solche nie gehabt oder beantragt zu haben (A 10 S. 2 und 5; A 14 S.4 und 5), dass der von Geburt bis kurz vor der Ausreise zu Hause im Familienverband lebende Beschwerdeführer ferner zahlreiche Fragen zur Biografie seinen Eltern mit "weiss ich nicht" beantwortete und als er darauf aufmerksam gemacht wurde, wenig über seine Eltern zu wissen, lapidar erklärte, sie nie danach gefragt zu haben (A 14 S. 3), dass es sich nicht anders verhält mit seinen substanzlosen Angaben zum ohne Identitätsdokumente angetretenen, rund viereinhalb Monate dauernden und über mehrere Länder führenden Reiseweg, was - ohne auf Einzelheiten einzugehen - klar und deutlich aus seinen Schilderungen hervorgeht (A 10 S. 5 und 6; A 14 S. 3), dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, nochmals seine Minderjährigkeit zu bekräftigen, ohne diese belegen zu können, dass er nach dem Gesagten mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2023/2010 vom 11. Juni 2010 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und das BFM - entgegen der vertretenen Ansicht - die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen hat, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass in der Rechtsmitteleingabe Ausführungen zur Papierlosigkeit und Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterbleiben, mithin die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung als unbestritten zu gelten haben, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der ledige und über eine achtjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass in Anbetracht des dort bestehenden familiären Beziehungsnetzes die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland zudem leicht fallen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demBeschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: