Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Im September 1991 reiste der nahezu zweijährige Beschwerdeführer zusammen mit der Mutter im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 1994 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons M._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachdem der Vater des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen in der Folge die Schweiz nicht und stellten stattdessen am 22. April 1998 ein Asylgesuch. Sie wurden gestützt auf den Bundesratsbeschluss zur kollektiven Aufnahme von Personen aus der damaligen serbischen Provinz Kosovo vorläufig aufgenommen. Nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch zwecks Verbleibs in der Schweiz. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. November 2002 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und Geschwistern aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig ordnete das BFM wiederum die vorläufige Aufnahme an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien. A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts N._______ vom 28. November 2008 wurde der Beschwerdeführer zu 120 Tagessätzen von Fr. 30.- bedingt sowie einer Busse wegen Schreckung der Bevölkerung und Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe verurteilt. A.c Die Staatsanwaltschaft O._______, Kanton P._______, verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen von Fr. 130.- bedingt und einer Busse wegen fahrlässiger Körperverletzung. A.d Mit Schreiben vom 8. August 2012 beantragte die Migrationsbehörde des Kantons P._______ aufgrund mehrfacher Delinquenz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 4. Oktober 2012 teilte das BFM der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz der mehrfachen Straffälligkeit nicht verhältnismässig sei. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2013 vom Kantonsgericht P._______ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. A.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 beantragte die Migrationsbehörde des Kantons P._______ aufgrund der erneuten Verurteilung des Beschwerdeführers beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. A.g Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2014 dargelegt, dass das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige. Es wurde ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 1. März 2014 wie folgt: Er sei kurz nach der Geburt zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist und hier mit seinen Geschwistern aufgewachsen. Er sei heute 24 Jahre alt und kenne nichts anderes als die Schweiz. Er gehöre hierhin und sehe seine Zukunft in der Schweiz. Der Entscheid bedrücke ihn sehr. Die Tatsache, dass er die Schweiz verlassen müsse, nehme ihm den Boden unter den Füssen weg; er verliere alles. Er sei zurzeit in psychotherapeutischer Behandlung und würde sich gerne weiterhin behandeln lassen, um so seine psychischen Probleme wegen des ständig unsicheren Aufenthaltsstatus der vorläufigen Aufnahme zu bewältigen. Seine Familie lebe in der Schweiz und zwei seiner Geschwister seien eingebürgert worden. Er habe im Kosovo kein Zuhause, kein Eigentum und auch keine Wohnung. Er habe mit diesem Land nichts zu tun. Er wolle mit seiner Stellungnahme die Sachlage aus seiner Sicht darlegen, damit das BFM Verständnis habe und seine Perspektive verstehen und berücksichtigen könne. Er bereue seine Fehler zutiefst und falls er die Zeit zurückdrehen könnte, würde er dafür sorgen, dass er nie einen Fehler machen und niemandem Schaden zufügen würde. Es sei ihm bewusst, dass eine Haftstrafe von 24 Monaten schwer wiege, doch sei seine Ausschaffung kontraproduktiv. Er wisse nicht, wo er hingehen solle, wo er arbeiten und wie er seine Familie vom Kosovo aus besuchen könne. Er habe in der Schweiz eine (...)firma, seine Freunde und Bekannten seien hier und er kenne die Arbeit in der Schweiz. Er wolle die Schweiz nicht verlassen, da ihn das zerstören werde. In den letzten Monaten habe er von seiner Zukunft in der Schweiz geträumt, wie er nach der Haftentlassung als gereifter Mensch einer Arbeit nachgehen werde. B. Mit Verfügung vom 19. März 2014 - eröffnet am folgenden Tag - hob das BFM die mit Verfügung vom 15. November 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Kanton P._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Beschwerde vom 16. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG (SR 142.20) und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 15. November 2002 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. März 2014 zu Recht aufgehoben hat.
E. 3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme besassen, das neue Recht gilt. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1-3 AuG anwendbar.
E. 4.1 Das BFM machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setze voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts P._______ vom 3. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung gemäss Art 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden. Damit seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend erfüllt. Dabei sei unerheblich, ob dem Vollzug der Wegweisung allenfalls eine Unzumutbarkeit entgegenstehe. Indes bleibe zu prüfen, ob eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sei. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren dreimal strafrechtlich verurteilt worden: Das Bezirksgericht N._______ habe ihn am 28. November 2008 zu 120 Tagessätzen von Fr. 30.- bedingt und einer Busse von Fr. 600.- wegen Schreckung der Bevölkerung und Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe verurteilt. Der Beschwerdeführer, der zur Tatzeit teilweise noch minderjährig gewesen sei, habe in seiner damaligen Schule Fotos gezeigt, die ihn als Taliban-Kämpfer mit einem AK-47 Gewehr und einer Pistole gezeigt hätten. Dazu habe er mit einschlägigen Aussagen Gewalt und Terrorismus verherrlicht und Mitschülerinnen implizit mit deren Beseitigung gedroht. In einem Kurzgutachten vom 28. Januar 2008 sei dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt eine Persönlichkeit mit akzentuiert unreifen, narzisstischen, depressiven und dissozialen Zügen bei bestehender Selbstwert- und andauernder Integrationsproblematik attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft O._______ Kanton P._______ habe den Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen von Fr. 130.- bedingt und einer Busse von Fr. 970.- wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dem Strafverfahren habe ein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolge zugrunde gelegen, bei dem der Beschwerdeführer mit überhöhter, dem Strassenzustand nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall mit Verletzungsfolge verursacht habe. Das Kantonsgericht P._______ habe den Beschwerdeführer am 3. September 2013 in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer habe Frau B._______ ab Februar 2012 in zunehmend bedrohlicher Weise nachgestellt, obwohl ihm diese Frau bereits im Januar 2012 mitgeteilt habe, dass sie keine weiteren Kontakte wünsche. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer von dieser Frau den Namen eines Mannes verlangt habe, der ihn angeblich an der Fasnacht im Jahre 2012 gewürgt habe. Die stetigen Drohungen, am 9. April 2012 sogar mit einer gespannten Pistole, hätten bei Frau B._______ Angstzustände ausgelöst, die zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Hilfe sowie zu einer Verlegung des Wohnorts geführt hätten. Im Anklagepunkt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht freigesprochen worden. Bereits im Fokalgutachten vom 14. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen, verdachtsweise auch dissozialen Anteilen gestellt worden. In diesem Gutachten sei eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr festgestellt und die Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewaltdelikts gegenüber von Frau B._______ aber auch gegenüber Drittpersonen als moderat ausgeprägt eingeschätzt worden. Im Urteil des Kantonsgerichts P._______ vom 13. September 2013 sei zudem eine deliktsorientierte Behandlung durch einen forensischen Therapeuten angeordnet worden. Der Zwischenbericht zum Therapieverlauf vom 28. Februar 2014 zeige, dass es dem behandelnden Arzt zwar gelungen sei, eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, doch bagatellisiere der Beschwerdeführer die begangenen Delikte und neige dazu, die Verantwortung dafür zu externalisieren. Zudem habe er wiederholt Gewaltfantasien gegenüber verschiedenen Personen und Institutionen geäussert. Im Bericht werde weiter erwähnt, dass die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug trotz Risikomonitoring aktuell mindestens als deutlich einzuschätzen sei. Im Fall einer Rückführung in den Kosovo habe der Beschwerdeführer angekündigt, in die Schweiz zurückkehren zu wollen, um sich zu rächen. Er habe gedroht, dass er immer noch Zugang zu Schusswaffen habe. Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass das Risiko der Gewaltanwendung gegenüber Frau B._______ sowie Drittpersonen und Behörden als erheblich beurteilt werde. Bei dieser Sachlage bestehe bereits ein grosses öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und am Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Wegweisung. Der Vater des Beschwerdeführers habe seit Mitte der 80er Jahre als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im September 1991 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Seither habe er sich immer in der Schweiz aufgehalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, habe seine Mutter am 22. April 1998 ein Asylgesuch gestellt und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufgenommen worden. Im Jahre 2010 seien der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers im Rahmen einer Härtefallregelung Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei hingegen abgewiesen worden, und es sei bei seiner vorläufigen Aufnahme geblieben. Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Schulzeit in der Schweiz erfolgreich beendet und vor Antritt der Haftstrafe den Maturakurs der AKAD in Q._______ besucht. Bis vor kurzem habe er bei seiner Mutter und Geschwistern gelebt. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass er sich erfolgreich in das schweizerische Schulsystem habe integrieren können. Eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei, nicht zuletzt über die enge Beziehung zu seiner Familie, sicher vorhanden. Bezüglich seines Bezugs zu seinem ursprünglichen Herkunftsort im heutigen Staat Kosovo könne davon ausgegangen werden, dass er dort über Verwandte verfüge. Bei Einreichung seines Asylgesuchs im Jahre 1999 habe der Vater des Beschwerdeführers ausgeführt, er habe im Kosovo einen Bruder und eine Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahre 1998 zu Protokoll gegeben, ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern lebten in R._______ sowie eine Schwester in S._______. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits Mitte der 90er Jahre weggewiesen und seither mehrfach zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt worden. Er dürfte im Kosovo über enge Beziehungen zu seinen Verwandten verfügen oder zumindest einen Wohnsitz haben. Der Beschwerdeführer verfüge damit über wichtige Bezugspersonen im Kosovo, die ihm bei der Integration in diesem Land behilflich sein könnten. Es sei unbestritten, dass die Integration für den Beschwerdeführer im für ihn unbekannten Kosovo schwierig sein werde und eine grosse Herausforderung darstelle. Seine gute Schulbildung und einschlägigen handwerklichen Fähigkeiten als (...) würden ihm indessen den Einstieg ins Berufsleben erleichtern. Neben seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz vor Ort könnten ihn auch die in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützen. Aufgrund der ungünstigen Prognose und einer erhöhten Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen sei eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auszuschliessen. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, seine Delikte anzuerkennen, sowie seine auch im Strafvollzug ausgesprochenen Drohungen gegenüber Frau B._______, Drittpersonen und Behörden liessen auf ein beträchtliches Gefährdungspotential schliessen. Aus den vorstehenden Erwägungen folge, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers sei deshalb auch verhältnismässig. Offensichtlich hätten auch die hier lebenden Angehörigen dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keinen genügenden Rückhalt geben können, der ihn von wiederholter Begehung von Straftaten hätte abhalten können. Auch sonst seien keine sozialen Bande bekannt oder geltend gemacht worden, deren Auflösung einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Auch leide der Beschwerdeführer unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG aufzuheben und die Wegweisung zu vollziehen sei. Schliesslich gehe aus dem Zwischenbericht zum Therapieverlauf vom 26. Februar 2014 hervor, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr drohe. Zudem werde das Risiko von Gewaltanwendung gegenüber Privatpersonen und Behörden weiterhin als erheblich eingeschätzt. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde.
E. 4.2 In seiner Beschwerde vom 16. April 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er verstehe nicht, weshalb er als "rückfällig" eingestuft werde, wenn er in einer Psychotherapie über das sprechen müsse, was ihn umgebe und beschäftige. Wenn er wieder frei wäre, arbeiten und mit seiner geliebten Familie mehr Zeit verbringen könnte, würden ihn die begangenen Straftaten, Frau B._______ oder sonstige unwichtige Themen nicht mehr beschäftigen. Er habe in miserablen Verhältnissen aufwachsen müssen und keine Lehre machen können. Eine positive Zukunft sei mit seinem Aufenthaltsstatus in der Schweiz verknüpft. Demgegenüber sei eine Ausschaffung in den Kosovo nicht das Richtige für ihn. Er kenne den Kosovo nicht, habe keinen Bezug zu diesem Land, könne dort nicht arbeiten und beherrsche die Landessprache nur mit allgemeinen Ausdrücken, habe er doch in der Schule lediglich Deutsch, nicht Albanisch, gelernt. Während der letzten beiden Jahre im Gefängnis habe er sich finanziell nicht auf die Ausschaffung vorbereiten können, weshalb ihm nun die Mittel für einen Neubeginn fehlten. Es gebe keine Verwandten oder Freunde im Kosovo, die ihm helfen würden, weil alle Verwandten in der Schweiz lebten, nämlich in T._______ (M._______) und in U._______ (V._______). Seine Mutter und seine beiden Brüder lebten in W._______ und seine Schwester in X._______. Er habe im Kosovo kein Haus, keine Wohnung und im Übrigen helfe ihm dort niemand, weil jeder seine eigenen Sorgen habe. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung, die er im Kosovo niemals erhalten könne. Ausserdem sei dies die beste Unterstützung, um mit der Vergangenheit abzuschliessen. Sein grösster Stolz, seine Firma (...), sei derzeit stillgelegt, doch könne er die Arbeit wieder aufnehmen, sobald er aus dem Strafvollzug entlassen werde. Der letzte und wichtigste Punkt sei seine hier lebende Familie. Weil seine Geschwister Schweizer seien, werde er dafür kämpfen, sie etwa bei besonderen Anlässen besuchen zu können. Wie er in seiner Stellungnahme vom 1. März 2014 bereits erwähnt habe, bereue er seine Fehler zutiefst. Er habe sein Denken geändert und werde auch in Zukunft sein Handeln ändern, doch könne er dies nur in der Schweiz beweisen.
E. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das BFM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG).
E. 5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011, E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2007 immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen (siehe oben Bst. A.b, A.c und A.e). Dabei fällt insbesondere das Urteil vom 3. September 2013 des Kantonsgerichts P._______ ins Gewicht.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wurde. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, kann offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Zumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
E. 5.4.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 5.1).
E. 5.4.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald 25-jährige Beschwerdeführer hält sich seit September 1991, mithin seit 23 Jahren in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft in der Schweiz wohnt. Indessen leben weitere Verwandte im Kosovo, machte doch der Vater des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. April 1999 zur Person (BzP) geltend, ein Bruder und eine Schwester lebten im Kosovo (B2/9 Ziff. 12 S. 2). Seit vielen Jahren hat auch der Vater des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsbewilligung nach der Verurteilung zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht verlängert wurde, Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Gesagten gibt es für den Beschwerdeführer im Kosovo, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, eine Reihe von Bezugspersonen, die ihm bei der Integration in den ihm unbekannten Heimatstaat behilflich sein und den noch weitgehend fehlenden Bezug zum Kosovo vermitteln können. Der Integration im Kosovo stehen somit keine wesentlichen Hindernisse entgegen, zumal nicht anzunehmen ist, er "beherrsche die Landessprache nur mit allgemeinen Ausdrücken", drängt sich doch aufgrund der Akten der Schluss auf, dass in der Familie ausschliesslich Albanisch gesprochen wurde (A2/8 Ziff. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zweisprachig aufgewachsen und wird im Heimatstaat keine sprachlichen Barrieren zu überwinden haben. Auch seine Aussichten in Bezug auf eine erfolgreiche berufliche Integration im Heimatstaat stehen gut, zumal er den Akten zufolge arbeitswillig ist und auch im Heimatstaat eine Nachfrage nach (...)arbeiten besteht. Diesbezüglich hätte er es in der Schweiz zwar etwas einfacher, weil er sich darauf beschränken könnte, die Arbeit in seiner am Markt bereits eingeführten Firma (...) wieder aufzunehmen, während er demgegenüber im Kosovo eine Firma erst noch gründen sowie eine gewisse Aufbauarbeit leisten müsste. Doch handelt es sich dabei nicht um ein kaum überwindbares Hindernis.
E. 5.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt ist, namentlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers per se gewichtig erscheinen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass wertvolle Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter betroffen waren und der Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft zeigte, etwa indem er Frau B._______ mit einer Schusswaffe bedrohte, wobei er einer zusätzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nur deshalb entging, weil nach dem Verständnis der zweiten Instanz ein hinreichender Beweis für die Schussbereitschaft der von ihm benutzten Waffe nicht erbracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem über eine lange Zeitspanne, nämlich von 2007 bis 2012, immer wieder straffällig und war zum Zeitpunkt der Tatbegehung mit Ausnahme von wenigen vor dem 2. Oktober 2007 begangenen Straftaten volljährig. Zur Entlastung des Beschwerdeführers kann auf das ungünstige väterliche Vorbild sowie auf die grundsätzlichen Schwierigkeiten des Heranwachsens zwischen zwei Kulturen verwiesen werden. Indessen vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren, dies nicht zuletzt weil er diese Straftaten über einen langen Zeitraum und weit über seine Jugendjahre hinaus beging. Die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, fällt zudem, gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift zum Trotz, eher ungünstig aus. Schon das Gutachten (...) vom 14. Januar 2013 geht von einer "deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte" aus. Ausserdem erachten die Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer gegenüber von Frau B._______ oder derjenigen Person, welche ihn an der Fasnacht 2012 tätlich angegangen hat, ein schweres Gewaltdelikt begeht, als "moderat ausgeprägt". Schliesslich diagnostizierten die Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und empfahlen zwecks Senkung des mittel- und langfristigen Rückfallrisikos eine deliktsorientierte therapeutische Massnahme. Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, fand eine solche Therapie statt und wird vom Beschwerdeführer durchaus positiv gewürdigt. Das wäre zugunsten des Beschwerdeführers grundsätzlich positiv zu werten. Indessen vermittelt der Zwischenbericht des behandelnden Arztes vom 28. Februar 2014 zum Therapieverlauf ein etwas differenzierteres Bild. So konnte sich dieser Therapeut der diagnostischen Beurteilung der Gutachter anschliessen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe während der Therapiesitzungen bislang vorwiegend narzisstische und zuweilen auch dissoziale Denk- und Verhaltensweisen präsentiert. Eine Persönlichkeitsstörung liege bei ihm sicherlich vor. Bezüglich der Prognose sei er ebenfalls mit der Einschätzung der Gutachter einverstanden, sowohl hinsichtlich einschlägiger Delinquenz als auch schwerer Gewaltdelikte. Es stelle sich die Frage, ob durch die elf Therapiesitzungen daran etwas habe geändert werden können. Zwar sei es ihm gelungen, eine ausreichend gute therapeutische Beziehung aufzubauen. Im Falle einer Haftentlassung wäre eine Tagesstruktur gewährleistet, und der Beschwerdeführer habe glaubhaft versichert, die Therapietermine in der Praxis des Therapeuten regelmässig wahrzunehmen. Auf der anderen Seite sei der Beschwerdeführer bezüglich der begangenen Straftaten nicht geständig und auch nicht einsichtig. Die aktuelle Wahrscheinlichkeit für schwere Gewalthandlungen durch den Beschwerdeführer habe gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt lediglich leicht vermindert werden können. Die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen wäre in Freiheit trotz Risikomonitoring aktuell mindestens als deutlich einzuschätzen. In Anbetracht dieser Einschätzung könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an sich nicht empfohlen werden. Allerdings würde auch der verbleibende Strafrest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um eine angemessene Risikosenkung zu erreichen. Dennoch sei die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers im ambulanten Setting als gegeben zu beurteilen. Im Übrigen werde von einer Rückschaffung des Beschwerdeführers aus der Haft in den Kosovo dringend abgeraten, da er für diesen Fall angekündigt habe, in die Schweiz zurückzukehren und sich dann zu rächen. Das Risiko von Gewaltanwendungen gegenüber Frau B._______, dem "Würger", dem bedrohten Staatsanwalt, den Vollzugsbehörden und auch dem Therapeuten gegenüber sei dann als erheblich zu beurteilen. Die vom Therapeuten angesprochene Furcht vor Racheakten nach einer allfälligen Ausschaffung in den Kosovo kann bei der Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse nicht entscheidend sein für einen allfälligen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Vielmehr würde in solchem Falle das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers von vornherein dessen persönlichen Interessen hintangestellt, obwohl die vom Beschwerdeführer angedrohte Reaktion auf seine Ausschaffung in den Heimatstaat zum einen seine fortbestehende Gewaltbereitschaft und zum anderen die Bekundung von Reue als blosses Lippenbekenntnis erkennen lässt. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, ob er in Zukunft in irgendeiner kritischen Situation nicht wieder gewalttätig werden würde.
E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist somit verhältnismässig.
E. 6 Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das BFM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
E. 6.2 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein. Ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden (EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54 f.).
E. 6.3 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist fast 25 Jahre alt, weshalb die Kontakte zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht als geschützte Beziehungen i.S. von Art. 8 EMRK zu bewerten sind, zumal er für die Bewältigung seines Alltags nicht von diesen Personen abhängig ist. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens - und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben - ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt.
E. 6.4.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni 2008, § 63 ff.). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines jungen Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei der Zulässigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und sein Betragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland und dem Zielland. Zudem kann das Alter der betroffenen Person in Bezug auf die genannten Kriterien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des Aufenthaltes im Gaststaat muss einbezogen werden, ob die betroffene Person bereits als Kind oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren wurde, oder ob sie im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation von Ausländern, die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthaltsland verbracht haben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung erhielten, muss gehörig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen bei niedergelassenen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder grösstenteils legal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte Gründe für eine Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden kann (EGMR, Maslov gegen Österreich, a.a.O., § 71 ff.). Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer kam im September 1991 - im Alter von etwa zwei Jahren - mit seiner Mutter und Geschwistern in die Schweiz. Seither, das heisst seit 23 Jahren, wohnt er in der Schweiz. Seit dem 15. November 2002 ist er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er hat hier die Schule besucht und sich beruflich zum (...) entwickelt. Ein Teil seiner Familie wohnt in der Schweiz. Er hat seit 1991 nicht mehr im Kosovo gelebt, hat jedoch seinen Vater und diverse Verwandte dort. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation. In den 23 Jahren seines Aufenthalt in der Schweiz hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass in der Schweiz integriert, hat er hier doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher und seine Schulzeit verbracht. Trotz seines sehr langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer jedoch nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu betrachten. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung oder gar das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, was der Umstand zeigt, dass seine Geschwister Schweizer Staatsangehörige sind. Der Grund, dass der Beschwerdeführer keinen sichereren Aufenthaltsstatus hat, liegt genau darin, dass er seit dem Jahr 2007 immer wieder gegen das Strafrecht verstiess. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als gefestigt zu qualifizieren. Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit - nämlich etwas mehr als zwei Jahre (die letzte strafrechtlich beurteilte Straftat fand am 9. April 2012 statt) - ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht besonders lang und vermag auch angesichts der seitherigen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe wenig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Alltagsgesellschaft. Das Strafende ist voraussichtlich am 10. August 2014. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, seinen Entscheid für einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren auszusetzen, um die Resozialisierung und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins gesellschaftliche und berufliche Umfeld seriös prüfen zu können, sind für das Gericht allein die Umstände, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt darstellen, entscheidend. Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor.
E. 6.5 Mit Verfügung vom 31. August 1998 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Feststellung wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. November 1998 rechtskräftig. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm im Kosovo drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK).
E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 15. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2102/2014 Urteil vom 6. August 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Im September 1991 reiste der nahezu zweijährige Beschwerdeführer zusammen mit der Mutter im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 1994 verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons M._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nachdem der Vater des Beschwerdeführers wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen in der Folge die Schweiz nicht und stellten stattdessen am 22. April 1998 ein Asylgesuch. Sie wurden gestützt auf den Bundesratsbeschluss zur kollektiven Aufnahme von Personen aus der damaligen serbischen Provinz Kosovo vorläufig aufgenommen. Nach Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch zwecks Verbleibs in der Schweiz. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. November 2002 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und Geschwistern aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig ordnete das BFM wiederum die vorläufige Aufnahme an, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat nicht zumutbar erschien. A.b Mit Urteil des Bezirksgerichts N._______ vom 28. November 2008 wurde der Beschwerdeführer zu 120 Tagessätzen von Fr. 30.- bedingt sowie einer Busse wegen Schreckung der Bevölkerung und Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe verurteilt. A.c Die Staatsanwaltschaft O._______, Kanton P._______, verurteilte den Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen von Fr. 130.- bedingt und einer Busse wegen fahrlässiger Körperverletzung. A.d Mit Schreiben vom 8. August 2012 beantragte die Migrationsbehörde des Kantons P._______ aufgrund mehrfacher Delinquenz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Am 4. Oktober 2012 teilte das BFM der kantonalen Migrationsbehörde mit, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz trotz der mehrfachen Straffälligkeit nicht verhältnismässig sei. A.e Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2013 vom Kantonsgericht P._______ zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. A.f Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 beantragte die Migrationsbehörde des Kantons P._______ aufgrund der erneuten Verurteilung des Beschwerdeführers beim BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. A.g Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2014 dargelegt, dass das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtige. Es wurde ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 1. März 2014 wie folgt: Er sei kurz nach der Geburt zusammen mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist und hier mit seinen Geschwistern aufgewachsen. Er sei heute 24 Jahre alt und kenne nichts anderes als die Schweiz. Er gehöre hierhin und sehe seine Zukunft in der Schweiz. Der Entscheid bedrücke ihn sehr. Die Tatsache, dass er die Schweiz verlassen müsse, nehme ihm den Boden unter den Füssen weg; er verliere alles. Er sei zurzeit in psychotherapeutischer Behandlung und würde sich gerne weiterhin behandeln lassen, um so seine psychischen Probleme wegen des ständig unsicheren Aufenthaltsstatus der vorläufigen Aufnahme zu bewältigen. Seine Familie lebe in der Schweiz und zwei seiner Geschwister seien eingebürgert worden. Er habe im Kosovo kein Zuhause, kein Eigentum und auch keine Wohnung. Er habe mit diesem Land nichts zu tun. Er wolle mit seiner Stellungnahme die Sachlage aus seiner Sicht darlegen, damit das BFM Verständnis habe und seine Perspektive verstehen und berücksichtigen könne. Er bereue seine Fehler zutiefst und falls er die Zeit zurückdrehen könnte, würde er dafür sorgen, dass er nie einen Fehler machen und niemandem Schaden zufügen würde. Es sei ihm bewusst, dass eine Haftstrafe von 24 Monaten schwer wiege, doch sei seine Ausschaffung kontraproduktiv. Er wisse nicht, wo er hingehen solle, wo er arbeiten und wie er seine Familie vom Kosovo aus besuchen könne. Er habe in der Schweiz eine (...)firma, seine Freunde und Bekannten seien hier und er kenne die Arbeit in der Schweiz. Er wolle die Schweiz nicht verlassen, da ihn das zerstören werde. In den letzten Monaten habe er von seiner Zukunft in der Schweiz geträumt, wie er nach der Haftentlassung als gereifter Mensch einer Arbeit nachgehen werde. B. Mit Verfügung vom 19. März 2014 - eröffnet am folgenden Tag - hob das BFM die mit Verfügung vom 15. November 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und teilte dem Beschwerdeführer mit, er habe die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tage der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Der Kanton P._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Beschwerde vom 16. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss innert Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG (SR 142.20) und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz die am 15. November 2002 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. März 2014 zu Recht aufgehoben hat. 3.2 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 und des AuG den Ersatzstatus der vorläufigen Aufnahme besassen, das neue Recht gilt. Für die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist vorliegend somit Art. 84 Abs. 1-3 AuG anwendbar. 4. 4.1 Das BFM machte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen geltend, der Aufhebungsgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setze voraus, dass die betreffende ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts P._______ vom 3. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung gemäss Art 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden. Damit seien die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorliegend erfüllt. Dabei sei unerheblich, ob dem Vollzug der Wegweisung allenfalls eine Unzumutbarkeit entgegenstehe. Indes bleibe zu prüfen, ob eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sei. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer in den letzten Jahren dreimal strafrechtlich verurteilt worden: Das Bezirksgericht N._______ habe ihn am 28. November 2008 zu 120 Tagessätzen von Fr. 30.- bedingt und einer Busse von Fr. 600.- wegen Schreckung der Bevölkerung und Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe verurteilt. Der Beschwerdeführer, der zur Tatzeit teilweise noch minderjährig gewesen sei, habe in seiner damaligen Schule Fotos gezeigt, die ihn als Taliban-Kämpfer mit einem AK-47 Gewehr und einer Pistole gezeigt hätten. Dazu habe er mit einschlägigen Aussagen Gewalt und Terrorismus verherrlicht und Mitschülerinnen implizit mit deren Beseitigung gedroht. In einem Kurzgutachten vom 28. Januar 2008 sei dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt eine Persönlichkeit mit akzentuiert unreifen, narzisstischen, depressiven und dissozialen Zügen bei bestehender Selbstwert- und andauernder Integrationsproblematik attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft O._______ Kanton P._______ habe den Beschwerdeführer am 6. Juni 2011 zu 30 Tagessätzen von Fr. 130.- bedingt und einer Busse von Fr. 970.- wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Dem Strafverfahren habe ein Verkehrsunfall mit Verletzungsfolge zugrunde gelegen, bei dem der Beschwerdeführer mit überhöhter, dem Strassenzustand nicht angepasster Geschwindigkeit einen Unfall mit Verletzungsfolge verursacht habe. Das Kantonsgericht P._______ habe den Beschwerdeführer am 3. September 2013 in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung, Vergehens gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Der Beschwerdeführer habe Frau B._______ ab Februar 2012 in zunehmend bedrohlicher Weise nachgestellt, obwohl ihm diese Frau bereits im Januar 2012 mitgeteilt habe, dass sie keine weiteren Kontakte wünsche. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer von dieser Frau den Namen eines Mannes verlangt habe, der ihn angeblich an der Fasnacht im Jahre 2012 gewürgt habe. Die stetigen Drohungen, am 9. April 2012 sogar mit einer gespannten Pistole, hätten bei Frau B._______ Angstzustände ausgelöst, die zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit, der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Hilfe sowie zu einer Verlegung des Wohnorts geführt hätten. Im Anklagepunkt der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sei der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht freigesprochen worden. Bereits im Fokalgutachten vom 14. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen, verdachtsweise auch dissozialen Anteilen gestellt worden. In diesem Gutachten sei eine deutliche bis sehr hohe Rückfallgefahr festgestellt und die Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewaltdelikts gegenüber von Frau B._______ aber auch gegenüber Drittpersonen als moderat ausgeprägt eingeschätzt worden. Im Urteil des Kantonsgerichts P._______ vom 13. September 2013 sei zudem eine deliktsorientierte Behandlung durch einen forensischen Therapeuten angeordnet worden. Der Zwischenbericht zum Therapieverlauf vom 28. Februar 2014 zeige, dass es dem behandelnden Arzt zwar gelungen sei, eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, doch bagatellisiere der Beschwerdeführer die begangenen Delikte und neige dazu, die Verantwortung dafür zu externalisieren. Zudem habe er wiederholt Gewaltfantasien gegenüber verschiedenen Personen und Institutionen geäussert. Im Bericht werde weiter erwähnt, dass die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug trotz Risikomonitoring aktuell mindestens als deutlich einzuschätzen sei. Im Fall einer Rückführung in den Kosovo habe der Beschwerdeführer angekündigt, in die Schweiz zurückkehren zu wollen, um sich zu rächen. Er habe gedroht, dass er immer noch Zugang zu Schusswaffen habe. Aus dem Bericht gehe weiter hervor, dass das Risiko der Gewaltanwendung gegenüber Frau B._______ sowie Drittpersonen und Behörden als erheblich beurteilt werde. Bei dieser Sachlage bestehe bereits ein grosses öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und am Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Wegweisung. Der Vater des Beschwerdeführers habe seit Mitte der 80er Jahre als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im September 1991 sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in die Schweiz eingereist. Seither habe er sich immer in der Schweiz aufgehalten. Nachdem seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei, habe seine Mutter am 22. April 1998 ein Asylgesuch gestellt und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufgenommen worden. Im Jahre 2010 seien der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers im Rahmen einer Härtefallregelung Aufenthaltsbewilligungen erteilt worden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei hingegen abgewiesen worden, und es sei bei seiner vorläufigen Aufnahme geblieben. Der Beschwerdeführer habe die obligatorische Schulzeit in der Schweiz erfolgreich beendet und vor Antritt der Haftstrafe den Maturakurs der AKAD in Q._______ besucht. Bis vor kurzem habe er bei seiner Mutter und Geschwistern gelebt. Es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass er sich erfolgreich in das schweizerische Schulsystem habe integrieren können. Eine gewisse Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz sei, nicht zuletzt über die enge Beziehung zu seiner Familie, sicher vorhanden. Bezüglich seines Bezugs zu seinem ursprünglichen Herkunftsort im heutigen Staat Kosovo könne davon ausgegangen werden, dass er dort über Verwandte verfüge. Bei Einreichung seines Asylgesuchs im Jahre 1999 habe der Vater des Beschwerdeführers ausgeführt, er habe im Kosovo einen Bruder und eine Schwester. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im Jahre 1998 zu Protokoll gegeben, ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern lebten in R._______ sowie eine Schwester in S._______. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits Mitte der 90er Jahre weggewiesen und seither mehrfach zwangsweise in den Kosovo zurückgeführt worden. Er dürfte im Kosovo über enge Beziehungen zu seinen Verwandten verfügen oder zumindest einen Wohnsitz haben. Der Beschwerdeführer verfüge damit über wichtige Bezugspersonen im Kosovo, die ihm bei der Integration in diesem Land behilflich sein könnten. Es sei unbestritten, dass die Integration für den Beschwerdeführer im für ihn unbekannten Kosovo schwierig sein werde und eine grosse Herausforderung darstelle. Seine gute Schulbildung und einschlägigen handwerklichen Fähigkeiten als (...) würden ihm indessen den Einstieg ins Berufsleben erleichtern. Neben seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz vor Ort könnten ihn auch die in der Schweiz lebenden Verwandten unterstützen. Aufgrund der ungünstigen Prognose und einer erhöhten Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen sei eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auszuschliessen. Die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers, seine Delikte anzuerkennen, sowie seine auch im Strafvollzug ausgesprochenen Drohungen gegenüber Frau B._______, Drittpersonen und Behörden liessen auf ein beträchtliches Gefährdungspotential schliessen. Aus den vorstehenden Erwägungen folge, dass das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem anschliessenden Wegweisungsvollzug die entgegenstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers sei deshalb auch verhältnismässig. Offensichtlich hätten auch die hier lebenden Angehörigen dem Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keinen genügenden Rückhalt geben können, der ihn von wiederholter Begehung von Straftaten hätte abhalten können. Auch sonst seien keine sozialen Bande bekannt oder geltend gemacht worden, deren Auflösung einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. Auch leide der Beschwerdeführer unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AuG aufzuheben und die Wegweisung zu vollziehen sei. Schliesslich gehe aus dem Zwischenbericht zum Therapieverlauf vom 26. Februar 2014 hervor, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr drohe. Zudem werde das Risiko von Gewaltanwendung gegenüber Privatpersonen und Behörden weiterhin als erheblich eingeschätzt. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse der Schweiz am sofortigen Vollzug der Wegweisung gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen, weshalb einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde. 4.2 In seiner Beschwerde vom 16. April 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er verstehe nicht, weshalb er als "rückfällig" eingestuft werde, wenn er in einer Psychotherapie über das sprechen müsse, was ihn umgebe und beschäftige. Wenn er wieder frei wäre, arbeiten und mit seiner geliebten Familie mehr Zeit verbringen könnte, würden ihn die begangenen Straftaten, Frau B._______ oder sonstige unwichtige Themen nicht mehr beschäftigen. Er habe in miserablen Verhältnissen aufwachsen müssen und keine Lehre machen können. Eine positive Zukunft sei mit seinem Aufenthaltsstatus in der Schweiz verknüpft. Demgegenüber sei eine Ausschaffung in den Kosovo nicht das Richtige für ihn. Er kenne den Kosovo nicht, habe keinen Bezug zu diesem Land, könne dort nicht arbeiten und beherrsche die Landessprache nur mit allgemeinen Ausdrücken, habe er doch in der Schule lediglich Deutsch, nicht Albanisch, gelernt. Während der letzten beiden Jahre im Gefängnis habe er sich finanziell nicht auf die Ausschaffung vorbereiten können, weshalb ihm nun die Mittel für einen Neubeginn fehlten. Es gebe keine Verwandten oder Freunde im Kosovo, die ihm helfen würden, weil alle Verwandten in der Schweiz lebten, nämlich in T._______ (M._______) und in U._______ (V._______). Seine Mutter und seine beiden Brüder lebten in W._______ und seine Schwester in X._______. Er habe im Kosovo kein Haus, keine Wohnung und im Übrigen helfe ihm dort niemand, weil jeder seine eigenen Sorgen habe. Er sei in psychotherapeutischer Behandlung, die er im Kosovo niemals erhalten könne. Ausserdem sei dies die beste Unterstützung, um mit der Vergangenheit abzuschliessen. Sein grösster Stolz, seine Firma (...), sei derzeit stillgelegt, doch könne er die Arbeit wieder aufnehmen, sobald er aus dem Strafvollzug entlassen werde. Der letzte und wichtigste Punkt sei seine hier lebende Familie. Weil seine Geschwister Schweizer seien, werde er dafür kämpfen, sie etwa bei besonderen Anlässen besuchen zu können. Wie er in seiner Stellungnahme vom 1. März 2014 bereits erwähnt habe, bereue er seine Fehler zutiefst. Er habe sein Denken geändert und werde auch in Zukunft sein Handeln ändern, doch könne er dies nur in der Schweiz beweisen. 5. 5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG kann das BFM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz), wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 AuG). 5.2 Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009 vom 11. August 2011, E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 4.1.1). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahre 2007 immer wieder gegen das Strafgesetz verstossen (siehe oben Bst. A.b, A.c und A.e). Dabei fällt insbesondere das Urteil vom 3. September 2013 des Kantonsgerichts P._______ ins Gewicht. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG verurteilt wurde. Ob er auch den Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt, kann offen bleiben, da es sich um alternative Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme handelt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne Prüfung der Zumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. 5.4 5.4.1 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhebung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei ist das Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünftigen kriminellen Handlungen von der Schweiz fernzuhalten, dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1808/2010 vom 21. September 2010, E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011, E. 5.1). 5.4.2 Zugunsten des Beschwerdeführers fällt zunächst seine sehr lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz ins Gewicht. Der bald 25-jährige Beschwerdeführer hält sich seit September 1991, mithin seit 23 Jahren in der Schweiz auf. Somit hat er seine gesamte Adoleszenz hier durchlebt und wurde im hiesigen Kulturkreis sozialisiert. Ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass seine engere Verwandtschaft in der Schweiz wohnt. Indessen leben weitere Verwandte im Kosovo, machte doch der Vater des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. April 1999 zur Person (BzP) geltend, ein Bruder und eine Schwester lebten im Kosovo (B2/9 Ziff. 12 S. 2). Seit vielen Jahren hat auch der Vater des Beschwerdeführers, dessen Aufenthaltsbewilligung nach der Verurteilung zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht verlängert wurde, Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Gesagten gibt es für den Beschwerdeführer im Kosovo, entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerdeschrift, eine Reihe von Bezugspersonen, die ihm bei der Integration in den ihm unbekannten Heimatstaat behilflich sein und den noch weitgehend fehlenden Bezug zum Kosovo vermitteln können. Der Integration im Kosovo stehen somit keine wesentlichen Hindernisse entgegen, zumal nicht anzunehmen ist, er "beherrsche die Landessprache nur mit allgemeinen Ausdrücken", drängt sich doch aufgrund der Akten der Schluss auf, dass in der Familie ausschliesslich Albanisch gesprochen wurde (A2/8 Ziff. 9 S. 2). Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten zweisprachig aufgewachsen und wird im Heimatstaat keine sprachlichen Barrieren zu überwinden haben. Auch seine Aussichten in Bezug auf eine erfolgreiche berufliche Integration im Heimatstaat stehen gut, zumal er den Akten zufolge arbeitswillig ist und auch im Heimatstaat eine Nachfrage nach (...)arbeiten besteht. Diesbezüglich hätte er es in der Schweiz zwar etwas einfacher, weil er sich darauf beschränken könnte, die Arbeit in seiner am Markt bereits eingeführten Firma (...) wieder aufzunehmen, während er demgegenüber im Kosovo eine Firma erst noch gründen sowie eine gewisse Aufbauarbeit leisten müsste. Doch handelt es sich dabei nicht um ein kaum überwindbares Hindernis. 5.4.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach rechtskräftig verurteilt ist, namentlich zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, lässt das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug und somit an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers per se gewichtig erscheinen. Dabei ist darauf zu verweisen, dass wertvolle Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Unversehrtheit Dritter betroffen waren und der Beschwerdeführer eine erhebliche Gewaltbereitschaft zeigte, etwa indem er Frau B._______ mit einer Schusswaffe bedrohte, wobei er einer zusätzlichen Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens nur deshalb entging, weil nach dem Verständnis der zweiten Instanz ein hinreichender Beweis für die Schussbereitschaft der von ihm benutzten Waffe nicht erbracht wurde. Der Beschwerdeführer wurde zudem über eine lange Zeitspanne, nämlich von 2007 bis 2012, immer wieder straffällig und war zum Zeitpunkt der Tatbegehung mit Ausnahme von wenigen vor dem 2. Oktober 2007 begangenen Straftaten volljährig. Zur Entlastung des Beschwerdeführers kann auf das ungünstige väterliche Vorbild sowie auf die grundsätzlichen Schwierigkeiten des Heranwachsens zwischen zwei Kulturen verwiesen werden. Indessen vermag dies die Bedeutung und Schwere der begangenen Delikte nicht entscheidend zu relativieren, dies nicht zuletzt weil er diese Straftaten über einen langen Zeitraum und weit über seine Jugendjahre hinaus beging. Die Prognose bezüglich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, fällt zudem, gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerdeschrift zum Trotz, eher ungünstig aus. Schon das Gutachten (...) vom 14. Januar 2013 geht von einer "deutlichen bis sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Delikte" aus. Ausserdem erachten die Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer gegenüber von Frau B._______ oder derjenigen Person, welche ihn an der Fasnacht 2012 tätlich angegangen hat, ein schweres Gewaltdelikt begeht, als "moderat ausgeprägt". Schliesslich diagnostizierten die Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und empfahlen zwecks Senkung des mittel- und langfristigen Rückfallrisikos eine deliktsorientierte therapeutische Massnahme. Wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, fand eine solche Therapie statt und wird vom Beschwerdeführer durchaus positiv gewürdigt. Das wäre zugunsten des Beschwerdeführers grundsätzlich positiv zu werten. Indessen vermittelt der Zwischenbericht des behandelnden Arztes vom 28. Februar 2014 zum Therapieverlauf ein etwas differenzierteres Bild. So konnte sich dieser Therapeut der diagnostischen Beurteilung der Gutachter anschliessen und hielt fest, der Beschwerdeführer habe während der Therapiesitzungen bislang vorwiegend narzisstische und zuweilen auch dissoziale Denk- und Verhaltensweisen präsentiert. Eine Persönlichkeitsstörung liege bei ihm sicherlich vor. Bezüglich der Prognose sei er ebenfalls mit der Einschätzung der Gutachter einverstanden, sowohl hinsichtlich einschlägiger Delinquenz als auch schwerer Gewaltdelikte. Es stelle sich die Frage, ob durch die elf Therapiesitzungen daran etwas habe geändert werden können. Zwar sei es ihm gelungen, eine ausreichend gute therapeutische Beziehung aufzubauen. Im Falle einer Haftentlassung wäre eine Tagesstruktur gewährleistet, und der Beschwerdeführer habe glaubhaft versichert, die Therapietermine in der Praxis des Therapeuten regelmässig wahrzunehmen. Auf der anderen Seite sei der Beschwerdeführer bezüglich der begangenen Straftaten nicht geständig und auch nicht einsichtig. Die aktuelle Wahrscheinlichkeit für schwere Gewalthandlungen durch den Beschwerdeführer habe gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt lediglich leicht vermindert werden können. Die Rückfallgefahr für Drohungen und Nötigungen wäre in Freiheit trotz Risikomonitoring aktuell mindestens als deutlich einzuschätzen. In Anbetracht dieser Einschätzung könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug an sich nicht empfohlen werden. Allerdings würde auch der verbleibende Strafrest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um eine angemessene Risikosenkung zu erreichen. Dennoch sei die Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers im ambulanten Setting als gegeben zu beurteilen. Im Übrigen werde von einer Rückschaffung des Beschwerdeführers aus der Haft in den Kosovo dringend abgeraten, da er für diesen Fall angekündigt habe, in die Schweiz zurückzukehren und sich dann zu rächen. Das Risiko von Gewaltanwendungen gegenüber Frau B._______, dem "Würger", dem bedrohten Staatsanwalt, den Vollzugsbehörden und auch dem Therapeuten gegenüber sei dann als erheblich zu beurteilen. Die vom Therapeuten angesprochene Furcht vor Racheakten nach einer allfälligen Ausschaffung in den Kosovo kann bei der Abwägung zwischen öffentlichem und privatem Interesse nicht entscheidend sein für einen allfälligen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Vielmehr würde in solchem Falle das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers von vornherein dessen persönlichen Interessen hintangestellt, obwohl die vom Beschwerdeführer angedrohte Reaktion auf seine Ausschaffung in den Heimatstaat zum einen seine fortbestehende Gewaltbereitschaft und zum anderen die Bekundung von Reue als blosses Lippenbekenntnis erkennen lässt. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel daran, ob er in Zukunft in irgendeiner kritischen Situation nicht wieder gewalttätig werden würde. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der deliktischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist somit verhältnismässig.
6. Die vorläufige Aufnahme kann jedoch nur aufgehoben werden, wenn der Wegweisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AsylG nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflichten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das BFM eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, muss es in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen. Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. 6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Vollzug seiner Wegweisung verstosse gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. 6.2 Art. 8 EMRK garantiert jeder Person ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Das Recht gilt nicht absolut, Einschränkungen sind nach Abs. 2 jedoch nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont in seiner Rechtsprechung, dass jeder Staat in den Grenzen seiner internationalen Verpflichtungen das Recht habe, die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern in sein Land und deren Aufenthalt zu kontrollieren. Die EMRK garantiert kein Recht auf Einreise und Verbleib in einem bestimmten Land und Mitgliedstaaten der EMRK haben das Recht, im Interesse der Sicherung der öffentlichen Ordnung, Ausländer auszuweisen, die strafrechtlich verurteilt worden sind. Solche Entscheidungen müssen jedoch mit Art. 8 EMRK vereinbar sein. Ein absoluter Schutz vor Ausweisung kann aus Art. 8 EMRK nicht abgeleitet werden (EGMR, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde-Nr. 46410/99, Urteil vom 18. Oktober 2006, § 54 f.). 6.3 In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen in erster Linie Beziehungen innerhalb der Kernfamilie (Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern und zwischen Ehegatten). In zweiter Linie können auch Beziehungen zu Verwandten ausserhalb der Kernfamilie oder nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fallen, wenn zu diesen Personen eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Namentlich das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande oder die Übernahme von Verantwortung für eine minderjährige Person sind Hinweise auf ein geschütztes Familienleben (vgl. Alberto Achermann/Martina Caroni, Einfluss der völkerrechtlichen Praxis auf das schweizerische Migrationsrecht, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 6.27). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ist fast 25 Jahre alt, weshalb die Kontakte zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht als geschützte Beziehungen i.S. von Art. 8 EMRK zu bewerten sind, zumal er für die Bewältigung seines Alltags nicht von diesen Personen abhängig ist. Der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens - und damit auch der kombinierte Schutzbereich von Privat- und Familienleben - ist nach Art. 8 EMRK durch die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung nicht berührt. 6.4 6.4.1 Art. 8 EMRK schützt auch das Recht, Beziehungen mit Personen ausserhalb der Familie und mit der Aussenwelt im Allgemeinen einzugehen, zu entwickeln und zu erhalten; diese Beziehungen können unter Umständen Aspekte der sozialen Identität einer Person darstellen. Die Gesamtheit sozialer Beziehungen zwischen niedergelassenen Ausländern ("settled migrants", "immigrés établis") und der Gemeinschaft, in der sie leben, bildet einen Teil des Konzepts des Privatlebens i.S. von Art. 8 EMRK. Unabhängig vom Bestehen eines geschützten Familienlebens im Sinne der Konvention bildet die Ausweisung eines niedergelassenen Ausländers eine Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK. Solche Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie nach den Bedingungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sind, wozu insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme gehört (vgl. EGMR, Maslov gegen Österreich, Beschwerde-Nr. 1638/03, Urteil vom 23. Juni 2008, § 63 ff.). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Ausweisung eines jungen Erwachsenen, der noch keine eigene Familie gegründet hat, müssen bei der Zulässigkeitsprüfung die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers im Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und sein Betragen in dieser Zeit sowie die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen mit dem Aufenthaltsland und dem Zielland. Zudem kann das Alter der betroffenen Person in Bezug auf die genannten Kriterien eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Beurteilung der Schwere der begangenen Straftaten. Bezüglich der Dauer des Aufenthaltes im Gaststaat muss einbezogen werden, ob die betroffene Person bereits als Kind oder Jugendlicher einreiste, oder sogar dort geboren wurde, oder ob sie im Erwachsenenalter einreiste. Die besondere Situation von Ausländern, die ihre Kindheit ganz oder grösstenteils im Aufenthaltsland verbracht haben, dort aufgezogen wurden und dort ihre Bildung erhielten, muss gehörig berücksichtigt werden. Zusammengefasst müssen bei niedergelassenen Ausländern, die ihre Kindheit und Jugend ganz oder grösstenteils legal im Aufenthaltsstaat verbracht haben, sehr ernsthafte Gründe für eine Ausweisung vorliegen, damit diese gerechtfertigt werden kann (EGMR, Maslov gegen Österreich, a.a.O., § 71 ff.). Das Bundesgericht sieht den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nur berührt, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise ausserhäuslichen Bereich bestehen (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). 6.4.2 Der Beschwerdeführer kam im September 1991 - im Alter von etwa zwei Jahren - mit seiner Mutter und Geschwistern in die Schweiz. Seither, das heisst seit 23 Jahren, wohnt er in der Schweiz. Seit dem 15. November 2002 ist er in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Er hat hier die Schule besucht und sich beruflich zum (...) entwickelt. Ein Teil seiner Familie wohnt in der Schweiz. Er hat seit 1991 nicht mehr im Kosovo gelebt, hat jedoch seinen Vater und diverse Verwandte dort. Damit handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Ausländer der zweiten Generation. In den 23 Jahren seines Aufenthalt in der Schweiz hat er sich zwangsläufig bis zu einem gewissen Mass in der Schweiz integriert, hat er hier doch die entwicklungsmässig wichtigen Jahre als Kind und als Jugendlicher und seine Schulzeit verbracht. Trotz seines sehr langen Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer jedoch nicht als niedergelassener Ausländer im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu betrachten. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung, eine Niederlassungsbewilligung oder gar das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, was der Umstand zeigt, dass seine Geschwister Schweizer Staatsangehörige sind. Der Grund, dass der Beschwerdeführer keinen sichereren Aufenthaltsstatus hat, liegt genau darin, dass er seit dem Jahr 2007 immer wieder gegen das Strafrecht verstiess. Unter diesen Umständen würde es im vorliegenden Fall dem Zweck der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers diametral zuwiderlaufen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers als gefestigt zu qualifizieren. Die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit - nämlich etwas mehr als zwei Jahre (die letzte strafrechtlich beurteilte Straftat fand am 9. April 2012 statt) - ist angesichts des Erwachsenenalters des Beschwerdeführers nicht besonders lang und vermag auch angesichts der seitherigen Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe wenig auszusagen über seine gegenwärtige Einsicht, Absicht und Befähigung zu einem deliktfreien und sozialverträglichen Verhalten in der hiesigen Alltagsgesellschaft. Das Strafende ist voraussichtlich am 10. August 2014. Da es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, seinen Entscheid für einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren auszusetzen, um die Resozialisierung und Wiedereingliederung des Beschwerdeführers ins gesellschaftliche und berufliche Umfeld seriös prüfen zu können, sind für das Gericht allein die Umstände, wie sie sich im heutigen Zeitpunkt darstellen, entscheidend. Damit ist als Resultat der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aus- beziehungsweise Wegweisung festzustellen, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Fall des Beschwerdeführers das Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK nicht berührt. Es liegt damit kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK vor. 6.5 Mit Verfügung vom 31. August 1998 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese Feststellung wurde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 3. November 1998 rechtskräftig. Daher findet das in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Sodann ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung, die ihm im Kosovo drohen könnte, so dass auch das menschenrechtliche Refoulement-Verbot nicht tangiert ist (Art. 3 EMRK). 6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 15. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: