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D-2094/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-2094/2024

U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

1. A._______, geboren am (…),

2. B._______, geboren am (…),

3. C._______, geboren am (…),

4. D._______, geboren am (…),

5. E._______, geboren am (…),

6. F._______, geboren am (…),

7. G._______, geboren am (…),

8. H._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Elia Menghini, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (…).

D-2094/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 29. September 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern) im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens geltend, sie hät- ten praktisch ihr ganzes Leben im Lager I._______, J._______, verbracht. Sie seien im Jahr (…) nach I._______ gelangt, nachdem sie (…) (Be- schwerdeführer 1) respektive (…) (Beschwerdeführerin 2) mit ihren Her- kunftsfamilien aus der Türkei (K._______ respektive Dorf L._______ bei K._______, Provinz M._______) in J._______ geflohen seien und sich in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten hätten. Die Beschwerdefüh- renden 3-8 (ihre Kinder) seien in I._______ geboren und aufgewachsen. Von ihren Familienmitgliedern sei niemand selber bei der PKK gewesen, doch habe eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 während 18 Jahren und eine Schwester des Beschwerdeführers 1 während 9 Jahren bei der PKK in den Bergen verbracht. Nebst seinem Beruf als (…) habe der Be- schwerdeführer 1 als (…) gearbeitet und dabei wichtige Personen der PKK (…) oder (…), die Vertrauen in ihn gehabt hätten, weil es Freunde und Be- kannte seines Vaters gewesen seien. Etwa Anfang August (…) habe er von den türkischen Behörden einen ersten und etwa Anfang September (…) einen zweiten Anruf mit der Aufforderung erhalten, für sie als Informant zu arbeiten. Auch weitere Personen hätten ähnliche Anrufe bekommen, bevor sie von den türkischen Behörden durch Luftanschläge getötet worden seien. Aus diesem Grund hätten er und die Beschwerdeführenden 3-8 I._______ am (…) verlassen und seien auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt. C. Am 15. November 2023 beauftragte das SEM die Schweizerische Bot- schaft in Amman (nachfolgend: Botschaft) mit der Abklärung gewisser sachverhaltsrelevanter Fragen. D. Im Rahmen der ergänzenden Anhörungen vom 20. Februar 2024 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör zum Abklärungs- ergebnis der Botschaft vom 19. Februar 2024 gewährt, wonach eine An- frage bei den Behörden der N._______ ergeben habe, dass die Beschwer- deführenden seit (…) in O._______ gelebt hätten, nachdem sie von der

D-2094/2024 Seite 3 PKK aus dem Flüchtlingslager in I._______ weggeschickt worden seien. Dies sei deshalb geschehen, weil der Beschwerdeführer 1 zuvor in der Tür- kei gewesen sei und sich dort türkische Reisepässe habe ausstellen las- sen. Die Abklärung habe auch ergeben, dass ein Bruder des Beschwerde- führers 1 in O._______ als Arzt arbeite. E. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 (eröffnet am 6. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche vom 29. September 2022 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 1-3 des Dispositivs) und schob den Wegweisungs- vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4 des Dispositivs). F. Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen mit Eingabe vom 5. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewäh- ren, eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung sowie Wahrung des rechtlichen Ge- hörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Einsicht in die Bot- schaftsanfrage (act. A78/4) zu gewähren, und es sei ihnen diesfalls eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Ferner er- suchten sie um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit dem zeit- gleich anhängig gemachten Beschwerdeverfahren der volljährigen Tochter P._______ (geb. […], Türkei, N […]; D-2101/2024) und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltlichen Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter. Der Beschwerde lagen neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 13. Juli 2023 diverse Beweismittel bei. G. Mit Eingabe vom 25. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht eine Unterschriftensammlung von 110 Personen zu den Akten, wel- che bestätigen würden, dass sich die Beschwerdeführenden bis im Jahr (…) in I._______ aufgehalten hätten.

D-2094/2024 Seite 4 H. Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden mit Zwischenver- fügung vom 26. April 2024 mit, das Beschwerdeverfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren D-2101/2024 der Tochter P._______ koordiniert be- handelt. Gleichzeitig hiess sie das Akteneinsichtsgesuch gut, wies das SEM an, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM-act. 78/4) zu gewähren, räumte ihnen Gelegen- heit ein, dem Bundesverwaltungsgericht innert 15 Tagen nach Erhalt der Botschaftsanfrage eine Stellungnahme einzureichen, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden den rubrizier- ten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. I. Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Unterschriften von elf weiteren Personen ein, welche bestätigen würden, dass sie das Lager I._______ erst im Jahr (…) verlassen hätten. Ausser- dem brachten sie Kopien von Aufenthaltsbewilligungen dreier Personen (ZEMIS-Nummern […], […] und […]) bei, die bereit seien, den Aufenthalt bis im Jahr (…) in I._______ mittels Zeugenaussage zu bestätigen. Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung, wonach dieser Sachverhaltsaspekt zumindest glaubhaft gemacht sei, nicht teilen sollte, wurde als Ergänzung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren beantragt, es seien die Personen mit ZEMIS-Nummern (…), (…) und (…) als Zeugen zu verneh- men. J. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 teilten die Beschwerdeführenden dem Gericht unter Beilage entsprechender Beweismittel mit, dass der Bru- der des Beschwerdeführers 1, Q._______, in seinem Asylverfahren ausge- sagt habe, er – der Bruder Q._______ – sei von I._______ in die Türkei gereist und später wieder in J._______ geflohen. Er bekräftige, dass sich der Beschwerdeführer 1 nie in die Türkei begeben und sich auch nie türki- sche Identitätsdokumente habe ausstellen lassen. Es scheine bei der Bot- schaftsabklärung zu einer Verwechslung des Beschwerdeführers 1 mit sei- nem Bruder Q._______ gekommen zu sein. K. Das SEM liess sich am 14. April 2025 nach zweimalig gewährter Frister- streckung zur Beschwerde und den weiteren Eingaben vernehmen.

D-2094/2024 Seite 5 L. Die Beschwerdeführenden replizierten nach einer Fristerstreckung mit Ein- gabe vom 15. Mai 2025. M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 reichten sie eine den Beschwerdeführer be- treffende Meldebestätigung im Original nach. Der Aufenthalt im Camp I._______ bis im (…) sei damit belegt. Der Eingabe war zudem eine aktu- alisierte Kostennote beigelegt. N. Im Beschwerdeverfahren betreffend die volljährige Tochter P._______ (N […]; Beschwerdeverfahren D-2101/2024) ergeht gleichentags wie hier ein Urteil.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen.

D-2094/2024 Seite 6 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachver- halt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvoll- ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach- umstände berücksichtigt werden. 3.3 Soweit eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Begründungs- pflicht gerügt und beanstandet wird, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, die in I._______ an Demonstratio- nen und politischen Aktivitäten teilgenommen habe (act. A80/11, F20) und damit zusätzlich zur Reflexverfolgung als Ehefrau des Beschwerdeführers eigene Fluchtgründe geltend gemacht habe, weder Nachfragen gestellt noch in der Entscheidfindung eine entsprechende Würdigung vorgenom- men, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin 2 gab anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. Dezember 2023 an, sie seien hierher geflohen, weil die türkischen Behörden ihren Mann angerufen hätten, um ihn als Spitzel zu gewinnen. Sie hätten deswegen vor den Behörden Angst und würden fest daran glauben, dass der Mann bei einer Rückkehr in die Türkei einem Risiko ausgesetzt wäre (vgl. SEM-act. 80/11, F39/40). Dass die Beschwerdeführerin 2 ihre Teilnahme an Demonstrationen und ande- ren Anlässen (vgl. a.a.O., F20) als (zusätzlichen) Fluchtgrund genannt hätte, geht aus den Akten – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht hervor. Daraus ergibt sich vielmehr, dass sie neben dem erwähnten, mit dem Ehemann im Zusammenhang stehenden Fluchtgrund keine wei- teren Asylgründe geltend machte (vgl. Anhörung vom 9. Juni 2023 [SEM- act. 56/14], F67, F88/89). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht

D-2094/2024 Seite 7 gehalten, ihr zu den dargelegten politischen Aktivitäten Nachfragen zu stel- len, und musste entsprechende Vorbringen in der angefochtenen Verfü- gung auch nicht würdigen. Eine Verletzung der Abklärungspflicht und der Begründungspflicht ist diesbezüglich zu verneinen. 3.4 Im Weiteren wird beanstandet, der Sachverhalt sei durch den Abklä- rungsbericht der Botschaft vom 19. Februar 2024 nicht rechtsgenüglich ab- geklärt worden (Beschwerde, S. 9 ff.). Der Bericht umfasse nur 9 Zeilen und sei damit aussergewöhnlich knapp ausgefallen. Zudem nenne er kei- nerlei Quellen und konkrete Informationen würden gänzlich fehlen. Dem- gegenüber stünden das Maturitätszeugnis der volljährigen Tochter P._______, welches den Schulbesuch in den Jahren (…) und (…) in I._______ belege, die übereinstimmenden, detailreichen und substanziier- ten Ausführungen der Beschwerdeführenden und die Vehemenz, mit der sie sich gegen die Behauptung in der Botschaftsabklärung, der Beschwer- deführer habe sich einen türkischen Reisepass ausstellen lassen, wehren würden. Insgesamt vermöge die Abklärung keine begründeten Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu wecken. Zumindest sei sie nicht geeignet, verwertbare und gesicherte Zusatzinformationen zur Ergän- zung des Sachverhalts zu liefern. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 führen die Beschwerdeführenden ergänzend aus, die Botschaftsabklärung enthalte auch korrekte Informationen dahingehend, dass der Beschwerde- führer 1 (auch) im Flüchtlingslager R._______ gelebt und einen Bruder in O._______ habe, der als Arzt tätig sei. Weshalb die anderen vermeintli- chen Erkenntnisse indessen mit ihrer Lebensrealität nicht übereinstimmen würden, sei unerklärlich. Es sei nicht nachvollziehbar, woher diese falschen Informationen stammen würden. Diese Ausgangslage erweise sich im Lichte des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs als ausseror- dentlich schwierig, zumal sie ihren Aufenthalt in I._______ bis ins Jahr (…) nicht direkt belegen, sondern lediglich mittels Fotos und Schulzeugnissen glaubhaft machen könnten. Die Nichtexistenz ihrer Reise in die Türkei und der dortigen Passausstellung könne aus argumentationslogischer Sicht gar nicht bewiesen werden. Diesen Beweisschwierigkeiten stehe der Bot- schaftsbericht gegenüber, welcher keinerlei Rückschlüsse auf die Methode sowie die konsultierten Quellen und Personen zulasse. Der Sachverhalts- aspekt des Aufenthalts in I._______ bis im Jahr (…) sei durch die insge- samt 121 unterschriftlichen Bestätigungen hierüber, das aktenkundige Ab- schlusszeugnis des Gymnasiums in I._______ aus dem Schuljahr (…) so- wie im Hinblick auf die angebotenen Zeugenaussagen jedenfalls glaubhaft gemacht. Die unbelegten Behauptungen der Botschaftsabklärung würden dadurch derogiert.

D-2094/2024 Seite 8 3.4.1 Der Botschaftsbericht vom 19. Februar 2024 hat folgenden Wortlaut: «Herr (…) war von (…) bis (…) in einem Flüchtlingslager bei R._______, danach wurde er ins Lager “I._______” verlegt. Er lebte dort mit seiner Fa- milie (Frau und Kinder) zusammen bis (…). In dieser Zeit ist er in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolgreich den türkischen Pass beantragt und bekommen. Nach seine[r] Rückkehr nach “I._______” erfuhr die PKK von seiner Reise in die Türkei, weswegen er und seine Familie aus dem Lager “I._______” verwiesen wurden. Er ging daraufhin mit seiner Familie nach O._______, von dort aus haben sie J._______ verlassen. Er hat noch ein Bruder in O._______. Dieser ist Arzt und arbeitet in O._______. Laut den (…) Behörden hatte diese Familie nie Probleme mit Behörden der N._______.» 3.4.2 Mit den Beschwerdeführenden ist darin einigzugehen, dass die Ab- klärungen der Botschaft äusserst knapp ausgefallen sind. So bleibt auf- grund des Berichts gänzlich unklar, welcher Mittel (Beauftragung eines Ver- trauensanwalts, Einholen einer Direktauskunft durch einen Botschaftsmit- arbeiter etc.) sich die Botschaft bedient hat, um an die Informationen zu gelangen. Offen ist auch, bei wem diese Auskunft eingeholt wurde. Würde die Auskunft beispielsweise von einem Amt stammen, müsste der Bericht Angaben wie ein genaues Datum oder eine Registernummer enthalten. Wäre etwa bei Nachbarn der Beschwerdeführenden nachgefragt worden, müsste er namentlich über die Anzahl der Befragten Aufschluss geben. Im Weiteren ist der Bericht auch in inhaltlicher Hinsicht vage, indem er aus- führt, «In dieser Zeit» ist er in die Türkei zurückgekehrt und hat dort erfolg- reich den türkischen Pass beantragt und bekommen., ohne dass daraus hervorgehen würde, zu welchem genauen Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Grenze überschritten und welches Amt/welche Behörde ihm den Pass ausgestellt haben soll. Ausserdem ist aufgrund des Wortlauts in der Bot- schaftsantwort letztlich nicht vollends klar, ob er nur für sich oder auch für die übrigen Familienmitglieder Pässe besorgt hat beziehungsweise ob seine Familie ihn in die Türkei begleitet hat, um sich ebenfalls Pässe aus- stellen zu lassen, zumal in der Folge gemäss Botschaftsantwort die ganze Familie aus dem Lager “I._______” verwiesen worden sein soll. Abgese- hen davon lässt sich der Botschaftsantwort weder entnehmen, an welchem Tag beziehungsweise in welchem Monat im Jahr (…) die Beschwerdefüh- renden das Lager I._______ in Richtung O._______ verlassen haben sol- len, noch von welchen (…) Behörden (Amt, Stelle etc.) die Information stammen soll, dass sie nie Probleme mit den Behörden der N._______

D-2094/2024 Seite 9 hatten. Den Beschwerdeführenden ist es aufgrund dieser ungenauen An- gaben auch nicht möglich, sich substanziiert gegen den ihrer Auffassung zufolge falschen Abklärungsbericht zur Wehr zu setzen. 3.4.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Vorbringen unter anderem aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden und auch ihre Tochter P._______ praktisch keine Angaben über den LKW hätten machen können, und insbesondere der Beschwerdeführer 1 nicht auf die Kennzeichen ge- achtet und stattdessen behauptet habe, sich um die Kinder gekümmert oder sie beschützt zu haben. Nicht nachvollziehbar sei ebenso, dass die Beschwerdeführerin 2 behaupte, nicht zu wissen, welche Sprache der LKW-Chauffeur gesprochen habe und dass dieser sich nur mit ihrem Mann unterhalten habe, wenn sie doch zusammen im gleichen Fahrzeug gefah- ren seien und der Chauffeur sie jede Nacht aus dem Laderaum für die Not- durft habe aussteigen lassen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 Ziff. 1). Auch wenn diese Unstimmigkeiten für sich allein betrachtet durchaus ge- wisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der angeblich illegalen Ausreise zu begründen vermögen, kommt der Botschaftsabklärung, worauf das SEM in der angefochtenen Verfügung schwergewichtig abstellt, vorliegend eine grosse und entscheidende Bedeutung zu. So wurde in der Verfügung na- mentlich festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten bestritten, jemals türkische Ausweise gehabt zu haben oder in der Türkei gewesen zu sein und hätten darauf bestanden, dass sie bis zuletzt in I._______ gelebt hät- ten und illegal ausgereist seien. Dabei handle es sich um eine blosse Be- hauptung, welche die Feststellungen der Botschaftsabklärung nicht wider- legen könne. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden in die Türkei gegangen seien und dort türkische Pässe beantragt und erhalten hätten, spreche eindeutig gegen ihr Vorbringen, von den türkischen Behörden Te- lefonanrufe bekommen zu haben und dabei zur Zusammenarbeit aufgefor- dert worden zu sein. Ihre Angaben zu angeblichen Problemen mit den tür- kischen Behörden hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Nachdem das SEM zur Begründung der abweisenden Verfügung damit in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung abgestellt hat, sich aber deren sehr kurze Informationen und vagen Formulierungen als ungenügend erwiesen haben (vgl. E. 3.4.2), ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu bejahen. Insgesamt ist der rechtserhebliche Sachverhalt dem Gesagten nach zum heutigen Zeitpunkt als nicht hinreichend erstellt zu erachten. Dem Bundesverwaltungsgericht wird es dadurch verunmöglicht, eine ei- gene Beurteilung der Qualität der Botschaftsabklärung und eine Gesamt- würdigung der Asylvorbringen vorzunehmen.

D-2094/2024 Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines kon- kreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen An- spruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozess- ökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungs- befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und die fehlende Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 4.2 Eine Heilung des festgestellten Mangels und ein reformatorischer Ent- scheid durch das Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend nicht ange- zeigt, zumal es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, indem es etwa eine erneute Botschaftsabklärung in Auftrag gibt, welche umfassen- dere und konkretere Angaben enthält, sodass es den Beschwerdeführen- den möglich ist, sich damit substanziiert auseinanderzusetzen, was erst in der Folge eine Qualitätsaussage des Botschaftsberichts und eine Gesamt- würdigung der Asylvorbringen zulassen wird. In der Folge wird das SEM erneut über die Asylgesuche zu entscheiden haben. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die Ver- fügung vom 29. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur Behebung des festgestellten Mangels sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück- zuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren (materiellen) im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten Vorbringen, Anträge und die als Beweismittel eingereichten Do- kumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzuneh- menden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. Mit besonderem Augenmerk werden dabei das mit der Beschwerde eingereichte, die volljährige Tochter P._______ betref- fende Maturadiplom aus dem Jahr (…) und die nachgereichte Meldebestä- tigung zu berücksichtigen sein. Schliesslich wird in die Gesamtbeurteilung auch einfliessen müssen, dass es den Beschwerdeführenden gelungen ist, über 100 Unterschriften von angeblichen Nachbarn und Bekannten aus

D-2094/2024 Seite 11 dem Camp I._______ (welche belegen sollen, dass die Beschwerdefüh- renden entgegen den Abklärungen der Botschaft das Lager I._______ nicht bereits im Jahr […], sondern erst im Jahr […] verlassen hätten) zu sammeln. Dem SEM ist zwar recht zu geben, dass solche Unterschriften in der Regel als blosse Gefälligkeiten ohne relevanten Beweiswert zu qua- lifizieren sind. Die beachtliche Anzahl der hier eingereichten Unterschriften erfordert aber jedenfalls eine differenzierte Begründung seitens der Vor- instanz, zumal sämtliche 119 Unterschriften mit Angabe der Personen-ID aus dem ZEMIS aufgelistet sind und damit in gewissem Masse auch über- prüfbare Angaben jener Personen enthalten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter machte in seiner aktualisierten Kosten- note vom 4. Juni 2025 einen Aufwand von 26.45 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 250.– und einen Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 214.43 (total Fr. 6'826.93) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Auf- wand scheint aufgrund des Umfangs und der Komplexität im Quervergleich mit anderen Beschwerdeverfahren deutlich überhöht und ist zu kürzen. Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsgrundsätze (Art. 7 ff. VGKE) und dem angesichts ihres Obsiegens angemessenen Stundenan- satz von Fr. 250.– ist den Beschwerdeführenden zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'714.45 (= inkl. Auslagen von Fr. 214.45) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2094/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 3'714.45 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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