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D-2085/2011

D-2085/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2085/2011law/joc/wif

Urteil vom 14. April 2011

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Nigeria,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer, nachdem er ins EVZ Kreuzlingen trans­fe­riert worden war, am 3. März 2011 im EVZ Kreuzlingen zu seinen Aus­rei­se­gründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen gel­tend mach­te, erstmals im März 1998 Nigeria verlassen und im Februar 1999 mit­tels Touristenvisum nach Spanien gelangt zu sein und dort um Asyl er­sucht zu haben,

dass er, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung in Spanien nicht mehr gül­tig gewesen sei, zirka Mitte des Jahres 2000 nach Österreich ge­reist sei, wo er unter dem Namen B._______ um Asyl er­sucht und sich zirka drei Jahre aufgehalten habe, wovon er jedoch we­gen Kokainbesitz fünfzehn Monate im Gefängnis verbracht habe,

dass er aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen und er sich da­her nach Italien begeben habe, wo er sich zirka fünf oder sechs Jah­re illegal aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen,

dass er im Juli/August 2008 in Irland unter der Identität B._______ erfolglos um Asyl nachgesucht habe, weshalb er am 24. De­zem­ber 2009 nach Nigeria zurückgekehrt sei,

dass Muslime seine Tochter, seine Eltern und zwei seiner Schwestern am 8. März 2010 in Nigeria getötet hätten, weshalb er sich am 9. März 2010 von Nigeria aus auf dem Luftweg via Frankreich nach Italien be­ge­ben habe,

dass er in Italien unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch ein­ge­reicht habe, welches im Dezember 2010 abgelehnt worden und eine da­gegen von ihm erhobene Beschwerde noch hängig sei,

dass ein Beschwerdeverfahren in Italien lange dauere und sich zudem sei­ne dortige Freundin von ihm getrennt habe, weshalb er schliesslich am 22. Februar 2010 in die Schweiz eingereist sei,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Anhörung mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Spanien, Österreich, Irland, Italien, Grossbritannien und Frank­reich gewährt wurde,

dass der Beschwerdeführer dabei einwendete, in Spanien sei das Le­ben nicht einfach, Österreich habe ein zirka 10-jähriges Einreiseverbot ver­fügt, in Irland sei seine Wegweisung verfügt worden, in England ha­be er kein Asylgesuch gestellt, in Frankreich sei er nur im Transit­be­reich gewesen und in Italien müsse man Drogen verkaufen, wenn man kein Geld oder eine Bleibe habe,

dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 8. März 2011 dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt wur­de,

dass das BFM am 11. März 2011 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb­ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be­stim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt­staats­angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu­stän­dig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers er­such­te,

dass es dabei die italienischen Behörden auf die Tatsache, dass der Be­schwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 25. September 2008 in Irland und am 21. April 2010 in Turin um Asyl ersucht habe und dak­ty­loskopisch erfasst worden sei, aufmerksam machte und darauf hin­wies, seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am 24. De­zem­ber 2009 von Irland aus nach Nigeria zurückgekehrt und habe sei­nen Heimatstaat am 9. März 2010 wieder verlassen,

dass die italienischen Behörden mit Antwort vom 15. März 2011 die Auf­nah­me des Beschwerdeführers dem BFM gegenüber verweigerten und darlegten, nicht Italien sondern Irland sei vorliegend zur Prüfung des Asylgesuches als zuständig zu erachten, da Italien am 12. No­vem­ber 2010 Irland um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht und Irland diesem Ersuchen am 27. November 2011 stattgegeben ha­be,

dass das BFM am 16. März 2011 die irischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, um Wiederaufnahme des Beschwer­de­führers ersuchte,

dass die irischen Behörden mit Antwort vom 29. März 2011 einer Wie­der­aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub­lin-II-VO zustimmten,

dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 - eröffnet am 4. April 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asyl­ge­such des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2011 nicht eintrat, die Weg­wei­sung nach Irland verfügte, den Beschwerdeführer - unter An­dro­hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver­las­sen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Weg­wie­sungs­verfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde ge­gen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak­tenver­zeich­nis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flücht­lings­eigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren so­wie es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll­zuges der Wegweisung festzustellen und infolgedessen die vor­läu­fi­ge Aufnahme anzuordnen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un­ent­gelt­li­chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Erlass von der Kos­tenvorschusspflicht ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

und zieht in Erwägung,

dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwer­de legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -un­ter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal­tungs­rechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Par­teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un­ter­breiten können,

dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Ge­genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge­set­zesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Span­nungs­feld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal­tungs­rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),

dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flücht­lings­eigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,

dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be­schwer­deführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streit­ge­gen­stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Ver­fü­gung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begeh­ren nicht einzutreten ist,

dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, wes­halb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regel­mässig be­reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. Au­gust 2010 E. 10.2),

dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshinder­nis­se im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Sou­veränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Er­satz­massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,

dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbar­keit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwer­de­führers nach Irland die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutre­ten ist,

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge­such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infol­ge­des­sen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrich­ter­li­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­stän­dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­te­rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zu­stän­digkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kri­terien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,

dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats­vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asyl­su­chen­den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asyl­an­trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho­heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem ein­zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Ka­pi­tels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein­geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge­stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Ka­pitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus­zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),

dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwer­de­füh­rer in Irland am 25. September 2008 und in Italien am 21. April 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURO­DAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1),

dass somit Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt, nach dem die erste Asylantragsstellung in Irland erfolgte,

dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapi­tels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwen­dung von Art. 16 Abs. 1 c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als der­zeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederauf­nah­me­ersuchen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Eu­ro­päische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),

dass aus den Akten hervorgeht, dass infolge des vom Beschwerde­füh­rer in Irland gestellten (ersten) Asylgesuches die italienischen Behör­den in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO Irland am 12. No­vem­ber 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten (vgl. act. A16/2 S. 1 f.) und somit entgegen den dahingehenden Anga­ben des Beschwerdeführers (vgl. act. A7/14 S. 8) in Italien nicht etwa ma­teriell über Asylgesuch entschieden wurde,

dass gemäss weiteren Angaben der italienischen Behörden Irland die­sem Ersuchen am 27. November 2011 - und damit im Zeitpunkt als sich der Beschwerdeführer noch in Italien befand - zustimmte, Italien die irischen Behörden am 4. Februar 2011 über das Verschwinden des Be­schwerdeführers informierten und um Verlängerung der Über­stel­lungs­frist ersuchten (vgl. act. A16/2 S. 1 f.),

dass gestützt auf diese Sachlage das BFM im Ergebnis zu Recht unter An­rufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO die irischen Behörden am 16. März 2011 um Wiederaufnahme des - am 22. Februar 2011 illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/14 S. 11) - Beschwerde­füh­rers ersuchte (vgl. act. A17/7 S. 1 f.),

dass die irischen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2011 - und da­mit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO - zustimmten (vgl. act. A20/1),

dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ir­land als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,

dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, einer Überstellung nach Ir­land stehe auch ein allfälliges in Irland abgeschlossenes Asyl- und Weg­weisungsverfahren nicht entgegen, da aus der Zustimmung Ir­lands zu schliessen ist, dass nach Ablehnung des Asylantrages des Be­schwerdeführers in Irland dort noch keine konkreten Voll­zugs­vor­keh­rungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO getroffen worden sind,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die grund­sätz­li­che Zuständigkeit Irlands nicht bestreitet, sondern einzig geltend macht, in Irland niemanden und nichts zu haben sowie darum ersucht, sich ein paar Wochen länger in der Schweiz aufhalten zu dürfen,

dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Be­zug auf die Zuständigkeit von Irland für die Durchführung des Asyl­ver­fahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,

dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz ge­mäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Irland unter an­derem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Kon­ven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­li­che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifi­ziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Irland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein­ge­tre­ten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent­halts­be­wil­li­gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver­füg­te Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - wie zuvor bereits erwähnt - sy­stem­bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,

dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Ir­land zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzu­tre­ten ist,

dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Ge­su­che um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Claudia Jorns Morgenegg

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