Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Hassaka), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. April 2008 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 30. Mai 2008 reiste er von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stelle er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 12. Juni 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. November 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich jeweils an der Organisation des Newroz-Festes beteiligt und auch mitgefeiert. In diesem Zusammenhang sei er ab dem Jahr 2004 mehrmals vorübergehend festgenommen und befragt worden. Seine Brüder seien ebenfalls immer wieder von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden. Im Jahr 2007 sei er wiederum im Anschluss an das Newroz-Fest verhaftet worden. Man habe ihn befragt und geschlagen. Ein syrischer Offizier habe versucht, ihn zu überreden, als Spitzel für den syrischen Staat zu arbeiten. Als er abgelehnt habe, sei er erneut geschlagen worden. Nach ungefähr eineinhalb Monaten sei er dann aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 2008 sei er einen Tag nach dem Newroz-Fest von den Behörden angehalten und verhört worden. Einige Tage später habe er von seinem Bruder erfahren, dass die Behörden zuhause nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ihn zu Unrecht beschuldigt, am Newroz-Fest Flugblätter verteilt und die Regierung beschimpft zu haben. Sie hätten ihn angeblich dabei gefilmt. Nachdem er dies erfahren habe, sei er umgehend zu seinem Onkel nach D._______ gegangen. Er sei 25 Tage dort geblieben und habe das Haus nicht verlassen. Während dieser Zeit hätten die Behörden vier Mal zuhause nach ihm gesucht. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland am 20. April 2008 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Später habe er erfahren, dass er in Syrien zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, und zwar im Zusammenhang mit einem Lied, welches er geschrieben und an der Newroz-Feier vorgetragen habe. Weil die Behörden ihn zuhause nicht vorgefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen; dieser sei aber wieder freigelassen worden, nachdem er den Behörden mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) befinde sich im Ausland. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden, und zwar unter anderem auch deshalb, weil er sein Heimatland illegal verlassen habe. A.c Am 28. November 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaftsantwort vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 11. Februar 2009. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte sowie zwei Fotos dieses Identitätsdokuments ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2009 - eröffnet am 27. Februar 2009 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Beschwerde-führer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-zunehmen. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 17. April 2009 einbezahlt. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich. Er habe geltend gemacht, er habe nie einen Reisepass besessen und habe die syrisch-türkische Grenze am 20. April 2008 mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss passiert. Die Botschaftsabklärung habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Reisepasses sei und diesen benutzt habe, um am 27. März 2008 legal über den Landweg nach Jordanien auszureisen. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärung habe der Beschwerdeführer erklärt, ein Schlepper habe ihm gegen Bezahlung einen Pass beschafft und ihn nach Jordanien gebracht. Da es jedoch Schwierigkeiten mit der Weiterreise gegeben habe, sei er nach Syrien zurückgekehrt und anschliessend in die Türkei ausgereist. Er sei davon ausgegangen, dass der Schlepper ihm einen gefälschten Pass gegeben habe. Ausserdem habe der Schlepper den Grenzbeamten Schmiergelder bezahlt, um die Ausreise zu ermöglichen. Zwar sei Beamtenkorruption nicht auszuschliessen; dennoch seien diese Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werden. Insbesondere ergebe es keinen Sinn, dass sich der Beschwerdeführer einen gefälschten, aber auf seinen eigenen Namen lautenden Pass habe ausstellen lassen. Die Umstände der Ausreise seien insgesamt nicht glaubhaft. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei beeinträchtigt, da er falsche Aussagen zu seiner Ausreise gemacht habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Pass besessen habe und kontrolliert ausgereist sei, sei überdies ein starkes Indiz dafür, dass er von den Behörden nicht gesucht werde. Die angebliche Festnahme im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer unsubstanziiert geschildert. Zu den Haftbedingungen habe er nur stereotype Angaben machen können. Im Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, in welchem Zeitpunkt (vor oder während der Haft) er von einem Offizier aufgefordert worden sei, für den syrischen Staat zu arbeiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis enthielten ebenfalls Ungereimtheiten respektive seien teilweise nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat insgesamt nicht glaubhaft. Es erstaune daher nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er insbesondere nicht gesucht werde. Dazu habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs bezeichnenderweise nicht geäussert. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einem Schlepper einen grösseren Geldbetrag bezahlt, damit dieser ihm für die Ausreise nach Jordanien einen Pass beschaffe. Da jedoch die Weiterreise von Jordanien aus nicht geklappt habe, sei der Beschwerdeführer wieder nach Syrien zurückgekehrt und anschliessend in die Türkei ausgereist. In seiner Stellungnahme vom 11. Fe-bruar 2009 habe der Beschwerdeführer die Passbeschaffung und Ausreise nach Jordanien erklärt; es handle sich dabei nicht um Schutzbehauptungen. Die Botschaftsauskunft sei nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Festnahme nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Der Aufenthalt in einer Haftzelle sei monoton, weshalb es für Betroffene kaum möglich sein dürfte, andere als stereotype Aussagen darüber zu machen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inhaftierung im Jahr 2007 widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung vorgebracht, er sei jedes Jahr jeweils ein- bis eineinhalb Monate lang inhaftiert und im Jahr 2007 zudem von einem Offizier betreffend Spitzeltätigkeit angefragt worden. Es verstehe sich von selbst, dass diese Anfrage anlässlich der Festnahme getätigt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer offensichtlich von dritter Seite erfahren, dass er zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei ausserdem sein Bruder kurzzeitig festgenommen, befragt und dann wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen gestützt auf Informationen seines Bruders gemacht. Er habe nach dem Gesagten selber keine Kenntnis darüber, ob gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei. Er wisse nur, dass nach ihm gesucht worden sei. Er habe keine Veranlassung gehabt im Detail abzuklären, wie lange die Inhaftierung seines Bruders gedauert habe. Hinsichtlich der vom BFM eingeholten Botschaftsauskunft wird in der Beschwerde argumentiert, es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden sagen würden, wenn sie jemanden aufgrund eines politischen Verfolgungsmotivs suchten. Es sei durchaus möglich, dass kein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Der Beschwerdeführer habe selber keine Kenntnis von einem gegen ihn eröffneten Verfahren. Es dürfte aber naheliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner kurdischen Ethnie und seiner Organisationstätigkeit für die Newroz-Fest festgenommen werden würde; denn das syrische Regime sei autoritär und unter-drücke die kurdische Minderheit. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da er im Heimatland sehr wahrscheinlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erdulden hätte und kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten könnte.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfüllt.
E. 5.1 Wie das BFM zu Recht bemerkt hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, er habe die Offerte des Offiziers, für den syrischen Staat zu arbeiten, abgelehnt. Deshalb sei er für eineinhalb Monate inhaftiert worden (vgl. A1, S. 4). In der Direktanhörung brachte er im Widerspruch dazu vor, er sei bereits zehn bis fünfzehn Tage inhaftiert gewesen, als der Offizier ihm das fragliche Angebot gemacht habe (vgl. A9, S. 4 und 5). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer II.5) sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen, zumal dieser dem Beschwerdeführer bereits vom BFM vorgeworfene Widerspruch darin gar nicht korrekt aufgegriffen wird. Die Haftbedingungen wurden vom Beschwerdeführer relativ unsubstanziiert und detailarm geschildert (vgl. A9, S. 5). Die fraglichen Ausführungen lassen jeglichen Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen. Auch wenn es wohl zutrifft, dass der Aufenthalt in einer Haftzelle monoton ist, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine immerhin angeblich eineinhalb Monate dauernde Haft eindrücklicher hätte wiedergeben können. Die Ausführungen betreffend den angeblich ungefähr 25 Tage dauernden Aufenthalt beim Onkel müssen ebenfalls als unsubstanziiert und ausserdem unplausibel erachtet werden. Es erscheint insbesondere realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer die Zeit beim Onkel ausschliesslich untätig und sitzend verbrachte (vgl. A9, S. 8). Es ist ausserdem unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wann genau sein Bruder wegen ihm vorübergehend festgenommen worden ist, und dass er sich offenbar überhaupt nicht dafür interessiert hat (vgl. A9, S. 7). Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage sowohl das geltend gemachte Interesse der syrischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers als auch deren angebliches Vorgehen als unplausibel zu erachten. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Behörden auf die Idee kamen, den Beschwerdeführer als Spitzel zu rekrutieren; denn dieser war eigenen Angaben zufolge politisch nicht aktiv und verkehrte somit nicht in spezifisch regierungsfeindlichen Kreisen. Er nahm lediglich - wie unzählige andere Personen - jährlich am Newroz-Fest teil und verhielt sich ansonsten unauffällig. Bei dieser Sachlage erscheint das angeblich grosse Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer unrealistisch. Demzufolge ist insbesondere auch das Vorbringen, wonach die syrischen Sicherheitskräfte hartnäckig nach ihm gesucht hätten respektive nach wie vor nach ihm suchen würden, unglaubhaft. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte nicht nur bei ihm zuhause, sondern auch bei seinen Verwandten und Freunden nach ihm gesucht hätten, falls sie tatsächlich im geltend gemachten Ausmass an seiner Ergreifung interessiert gewesen wären. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht; er brachte vielmehr vor, er habe sich während 25 Tagen unbehelligt bei seinem Onkel versteckt. Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, die Behörden hätten ihm anlässlich der kurzen Festnahme im Anschluss an das Newroz-Fest 2008 vorgeworfen, regierungsfeindliche Flug-blätter verteilt zu haben. Anschliessend hätten sie ihn mit der Auflage freigelassen, zuhause auf die Polizei zu warten (vgl. A9, S. 5). Einige Tage später (vgl. A1, S. 4) habe ihn die Polizei zuhause gesucht. Dieses angebliche Vorgehen der syrischen Behörden ist als realitätsfremd zu erachten. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer angeblich zunächst relativ schwerwiegende Vergehen vorwarfen, ihn danach jedoch nicht etwa - was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre und dem normalen Vorgehen entsprechen würde - in Untersuchungshaft versetzten, sondern wieder freiliessen. Unplausibel ist dieses Vorgehen namentlich deshalb, weil die Behörden diesfalls mit dem Untertauchen des so gewarnten Beschwerdeführers hätten rechnen müssen. Mit Blick auf die vor-stehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden aus politischen Gründen verfolgt werde, als unglaubhaft zu erachten.
E. 5.2 Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen wird durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung gestützt. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschwerde-führer tatsachenwidrige Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatland gemacht hat. Gemäss den grundsätzlich zuverlässig und seriös durchgeführten, vertrauenswürdigen Abklärun-gen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus verfügt der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass und reiste am 27. März 2008 kontrolliert in einem Auto nach Jordanien aus. Dies widerspricht seinen Angaben in den Anhörungen, wonach er nie einen Pass besessen und am 20. April 2008 illegal zu Fuss in Richtung Türkei aus Syrien ausgereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis machte der Beschwerdeführer geltend, der Pass sei vom Schlepper beschafft worden; er sei davon ausgegangen, dieser sei nicht echt, weshalb er ihn im Rahmen der Anhörungen nicht erwähnt habe. Es treffe zu, dass er am 27. März 2008 nach Jordanien ausgereist sei. Da jedoch die Weiterreise nicht möglich gewesen sei, habe der Schlepper ihn illegal nach Syrien zurückgebracht, worauf er später illegal in Richtung Türkei ausgereist sei. Diese Einwände des Beschwerdeführers sind indessen als Schutzbehauptungen zu werden. Da er geltend machte, er sei illegal aus Syrien ausgereist, ist das nachträgliche Vorbringen, wonach der Schlepper ihm einen Pass beschafft habe, unglaubhaft. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in den Befragungen die angeblich missglückte Ausreise via Jordanien hätte verschweigen sollen, weshalb dieses nachgeschobene Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten syrischen Passes war respektive ist und diesen benutzt hat, um am 27. März 2008 legal von Syrien nach Jordanien auszureisen. Demzufolge erscheint sein Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Syrien infolge illegaler Ausreise mit Schwierigkeiten zu rechnen habe, als haltlos. In der Botschaftsantwort wird ausserdem festgehalten, der Beschwerdeführer werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Diese Feststellung bestätigt die vorstehende (vgl. E. 5.1) Einschätzung, wonach die geltend gemachte Verfolgung - und insbesondere auch die anlässlich der Anhörung geltend gemach-te, angeblich erfolgte Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in Abwesenheit - nicht glaubhaft ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien aus politischen Gründen verfolgt wurde respektive bei einer Rückkehr mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerde die Befürchtung, er habe in Syrien infolge seiner kurdischen Ethnie eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch nicht systematisch verfolgt. Verfolgungshandlungen haben lediglich jene Kurden zu befürchten, welche sich politisch engagieren oder dessen verdächtigt werden. Diese Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Demzufolge kann dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich damit als unbegründet.
E. 6 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit kommt ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise im Gastgewerbe tätig, und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht demnach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 17. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2073/2009/ {T 0/2} Urteil vom 29. Juni 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien Z._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Johann Burri, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______ (Provinz Hassaka), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. April 2008 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 30. Mai 2008 reiste er von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags stelle er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 12. Juni 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 10. November 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich jeweils an der Organisation des Newroz-Festes beteiligt und auch mitgefeiert. In diesem Zusammenhang sei er ab dem Jahr 2004 mehrmals vorübergehend festgenommen und befragt worden. Seine Brüder seien ebenfalls immer wieder von den Sicherheitsbehörden mitgenommen worden. Im Jahr 2007 sei er wiederum im Anschluss an das Newroz-Fest verhaftet worden. Man habe ihn befragt und geschlagen. Ein syrischer Offizier habe versucht, ihn zu überreden, als Spitzel für den syrischen Staat zu arbeiten. Als er abgelehnt habe, sei er erneut geschlagen worden. Nach ungefähr eineinhalb Monaten sei er dann aus der Haft entlassen worden. Im Jahr 2008 sei er einen Tag nach dem Newroz-Fest von den Behörden angehalten und verhört worden. Einige Tage später habe er von seinem Bruder erfahren, dass die Behörden zuhause nach ihm gefragt hätten. Sie hätten ihn zu Unrecht beschuldigt, am Newroz-Fest Flugblätter verteilt und die Regierung beschimpft zu haben. Sie hätten ihn angeblich dabei gefilmt. Nachdem er dies erfahren habe, sei er umgehend zu seinem Onkel nach D._______ gegangen. Er sei 25 Tage dort geblieben und habe das Haus nicht verlassen. Während dieser Zeit hätten die Behörden vier Mal zuhause nach ihm gesucht. Aus diesen Gründen habe er sein Heimatland am 20. April 2008 mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Später habe er erfahren, dass er in Syrien zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, und zwar im Zusammenhang mit einem Lied, welches er geschrieben und an der Newroz-Feier vorgetragen habe. Weil die Behörden ihn zuhause nicht vorgefunden hätten, hätten sie seinen Bruder mitgenommen; dieser sei aber wieder freigelassen worden, nachdem er den Behörden mitgeteilt habe, er (der Beschwerdeführer) befinde sich im Ausland. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden, und zwar unter anderem auch deshalb, weil er sein Heimatland illegal verlassen habe. A.c Am 28. November 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung in Damaskus um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaftsantwort vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Schreiben vom 11. Februar 2009. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte sowie zwei Fotos dieses Identitätsdokuments ein. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2009 - eröffnet am 27. Februar 2009 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Beschwerde-führer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-zunehmen. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. April 2009 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 17. April 2009 einbezahlt. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2009 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig, unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich. Er habe geltend gemacht, er habe nie einen Reisepass besessen und habe die syrisch-türkische Grenze am 20. April 2008 mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss passiert. Die Botschaftsabklärung habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Reisepasses sei und diesen benutzt habe, um am 27. März 2008 legal über den Landweg nach Jordanien auszureisen. In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Botschaftsabklärung habe der Beschwerdeführer erklärt, ein Schlepper habe ihm gegen Bezahlung einen Pass beschafft und ihn nach Jordanien gebracht. Da es jedoch Schwierigkeiten mit der Weiterreise gegeben habe, sei er nach Syrien zurückgekehrt und anschliessend in die Türkei ausgereist. Er sei davon ausgegangen, dass der Schlepper ihm einen gefälschten Pass gegeben habe. Ausserdem habe der Schlepper den Grenzbeamten Schmiergelder bezahlt, um die Ausreise zu ermöglichen. Zwar sei Beamtenkorruption nicht auszuschliessen; dennoch seien diese Erklärungen als Schutzbehauptungen zu werden. Insbesondere ergebe es keinen Sinn, dass sich der Beschwerdeführer einen gefälschten, aber auf seinen eigenen Namen lautenden Pass habe ausstellen lassen. Die Umstände der Ausreise seien insgesamt nicht glaubhaft. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei beeinträchtigt, da er falsche Aussagen zu seiner Ausreise gemacht habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Pass besessen habe und kontrolliert ausgereist sei, sei überdies ein starkes Indiz dafür, dass er von den Behörden nicht gesucht werde. Die angebliche Festnahme im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer unsubstanziiert geschildert. Zu den Haftbedingungen habe er nur stereotype Angaben machen können. Im Weiteren habe er widersprüchliche Aussagen darüber gemacht, in welchem Zeitpunkt (vor oder während der Haft) er von einem Offizier aufgefordert worden sei, für den syrischen Staat zu arbeiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Verurteilung zu sechs Monaten Gefängnis enthielten ebenfalls Ungereimtheiten respektive seien teilweise nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen sei die geltend gemachte Verfolgung durch den syrischen Staat insgesamt nicht glaubhaft. Es erstaune daher nicht, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorliege und er insbesondere nicht gesucht werde. Dazu habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs bezeichnenderweise nicht geäussert. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe einem Schlepper einen grösseren Geldbetrag bezahlt, damit dieser ihm für die Ausreise nach Jordanien einen Pass beschaffe. Da jedoch die Weiterreise von Jordanien aus nicht geklappt habe, sei der Beschwerdeführer wieder nach Syrien zurückgekehrt und anschliessend in die Türkei ausgereist. In seiner Stellungnahme vom 11. Fe-bruar 2009 habe der Beschwerdeführer die Passbeschaffung und Ausreise nach Jordanien erklärt; es handle sich dabei nicht um Schutzbehauptungen. Die Botschaftsauskunft sei nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Festnahme nach dem Newroz-Fest im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Der Aufenthalt in einer Haftzelle sei monoton, weshalb es für Betroffene kaum möglich sein dürfte, andere als stereotype Aussagen darüber zu machen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inhaftierung im Jahr 2007 widersprüchliche Angaben gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung vorgebracht, er sei jedes Jahr jeweils ein- bis eineinhalb Monate lang inhaftiert und im Jahr 2007 zudem von einem Offizier betreffend Spitzeltätigkeit angefragt worden. Es verstehe sich von selbst, dass diese Anfrage anlässlich der Festnahme getätigt worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer offensichtlich von dritter Seite erfahren, dass er zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei. In diesem Zusammenhang sei ausserdem sein Bruder kurzzeitig festgenommen, befragt und dann wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe diese Aussagen gestützt auf Informationen seines Bruders gemacht. Er habe nach dem Gesagten selber keine Kenntnis darüber, ob gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei. Er wisse nur, dass nach ihm gesucht worden sei. Er habe keine Veranlassung gehabt im Detail abzuklären, wie lange die Inhaftierung seines Bruders gedauert habe. Hinsichtlich der vom BFM eingeholten Botschaftsauskunft wird in der Beschwerde argumentiert, es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden sagen würden, wenn sie jemanden aufgrund eines politischen Verfolgungsmotivs suchten. Es sei durchaus möglich, dass kein strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Der Beschwerdeführer habe selber keine Kenntnis von einem gegen ihn eröffneten Verfahren. Es dürfte aber naheliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien wegen seiner kurdischen Ethnie und seiner Organisationstätigkeit für die Newroz-Fest festgenommen werden würde; denn das syrische Regime sei autoritär und unter-drücke die kurdische Minderheit. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, da er im Heimatland sehr wahrscheinlich eine menschenrechtswidrige Behandlung zu erdulden hätte und kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten könnte. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. 5.1 Wie das BFM zu Recht bemerkt hat, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, unplausibel und widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aus, er habe die Offerte des Offiziers, für den syrischen Staat zu arbeiten, abgelehnt. Deshalb sei er für eineinhalb Monate inhaftiert worden (vgl. A1, S. 4). In der Direktanhörung brachte er im Widerspruch dazu vor, er sei bereits zehn bis fünfzehn Tage inhaftiert gewesen, als der Offizier ihm das fragliche Angebot gemacht habe (vgl. A9, S. 4 und 5). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (Ziffer II.5) sind nicht geeignet, diesen Widerspruch aufzulösen, zumal dieser dem Beschwerdeführer bereits vom BFM vorgeworfene Widerspruch darin gar nicht korrekt aufgegriffen wird. Die Haftbedingungen wurden vom Beschwerdeführer relativ unsubstanziiert und detailarm geschildert (vgl. A9, S. 5). Die fraglichen Ausführungen lassen jeglichen Eindruck persönlicher Betroffenheit vermissen. Auch wenn es wohl zutrifft, dass der Aufenthalt in einer Haftzelle monoton ist, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine immerhin angeblich eineinhalb Monate dauernde Haft eindrücklicher hätte wiedergeben können. Die Ausführungen betreffend den angeblich ungefähr 25 Tage dauernden Aufenthalt beim Onkel müssen ebenfalls als unsubstanziiert und ausserdem unplausibel erachtet werden. Es erscheint insbesondere realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer die Zeit beim Onkel ausschliesslich untätig und sitzend verbrachte (vgl. A9, S. 8). Es ist ausserdem unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wann genau sein Bruder wegen ihm vorübergehend festgenommen worden ist, und dass er sich offenbar überhaupt nicht dafür interessiert hat (vgl. A9, S. 7). Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage sowohl das geltend gemachte Interesse der syrischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers als auch deren angebliches Vorgehen als unplausibel zu erachten. Es ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie die syrischen Behörden auf die Idee kamen, den Beschwerdeführer als Spitzel zu rekrutieren; denn dieser war eigenen Angaben zufolge politisch nicht aktiv und verkehrte somit nicht in spezifisch regierungsfeindlichen Kreisen. Er nahm lediglich - wie unzählige andere Personen - jährlich am Newroz-Fest teil und verhielt sich ansonsten unauffällig. Bei dieser Sachlage erscheint das angeblich grosse Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer unrealistisch. Demzufolge ist insbesondere auch das Vorbringen, wonach die syrischen Sicherheitskräfte hartnäckig nach ihm gesucht hätten respektive nach wie vor nach ihm suchen würden, unglaubhaft. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte nicht nur bei ihm zuhause, sondern auch bei seinen Verwandten und Freunden nach ihm gesucht hätten, falls sie tatsächlich im geltend gemachten Ausmass an seiner Ergreifung interessiert gewesen wären. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht; er brachte vielmehr vor, er habe sich während 25 Tagen unbehelligt bei seinem Onkel versteckt. Der Beschwerdeführer gab ausserdem zu Protokoll, die Behörden hätten ihm anlässlich der kurzen Festnahme im Anschluss an das Newroz-Fest 2008 vorgeworfen, regierungsfeindliche Flug-blätter verteilt zu haben. Anschliessend hätten sie ihn mit der Auflage freigelassen, zuhause auf die Polizei zu warten (vgl. A9, S. 5). Einige Tage später (vgl. A1, S. 4) habe ihn die Polizei zuhause gesucht. Dieses angebliche Vorgehen der syrischen Behörden ist als realitätsfremd zu erachten. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass sie dem Beschwerdeführer angeblich zunächst relativ schwerwiegende Vergehen vorwarfen, ihn danach jedoch nicht etwa - was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre und dem normalen Vorgehen entsprechen würde - in Untersuchungshaft versetzten, sondern wieder freiliessen. Unplausibel ist dieses Vorgehen namentlich deshalb, weil die Behörden diesfalls mit dem Untertauchen des so gewarnten Beschwerdeführers hätten rechnen müssen. Mit Blick auf die vor-stehenden Erwägungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den syrischen Behörden aus politischen Gründen verfolgt werde, als unglaubhaft zu erachten. 5.2 Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen wird durch das Ergebnis der vom BFM in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung gestützt. Daraus ergibt sich zunächst, dass der Beschwerde-führer tatsachenwidrige Aussagen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatland gemacht hat. Gemäss den grundsätzlich zuverlässig und seriös durchgeführten, vertrauenswürdigen Abklärun-gen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus verfügt der Beschwerdeführer über einen syrischen Reisepass und reiste am 27. März 2008 kontrolliert in einem Auto nach Jordanien aus. Dies widerspricht seinen Angaben in den Anhörungen, wonach er nie einen Pass besessen und am 20. April 2008 illegal zu Fuss in Richtung Türkei aus Syrien ausgereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Abklärungsergebnis machte der Beschwerdeführer geltend, der Pass sei vom Schlepper beschafft worden; er sei davon ausgegangen, dieser sei nicht echt, weshalb er ihn im Rahmen der Anhörungen nicht erwähnt habe. Es treffe zu, dass er am 27. März 2008 nach Jordanien ausgereist sei. Da jedoch die Weiterreise nicht möglich gewesen sei, habe der Schlepper ihn illegal nach Syrien zurückgebracht, worauf er später illegal in Richtung Türkei ausgereist sei. Diese Einwände des Beschwerdeführers sind indessen als Schutzbehauptungen zu werden. Da er geltend machte, er sei illegal aus Syrien ausgereist, ist das nachträgliche Vorbringen, wonach der Schlepper ihm einen Pass beschafft habe, unglaubhaft. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in den Befragungen die angeblich missglückte Ausreise via Jordanien hätte verschweigen sollen, weshalb dieses nachgeschobene Vorbringen ebenfalls nicht geglaubt werden kann. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines echten syrischen Passes war respektive ist und diesen benutzt hat, um am 27. März 2008 legal von Syrien nach Jordanien auszureisen. Demzufolge erscheint sein Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Syrien infolge illegaler Ausreise mit Schwierigkeiten zu rechnen habe, als haltlos. In der Botschaftsantwort wird ausserdem festgehalten, der Beschwerdeführer werde durch die syrischen Behörden nicht gesucht. Diese Feststellung bestätigt die vorstehende (vgl. E. 5.1) Einschätzung, wonach die geltend gemachte Verfolgung - und insbesondere auch die anlässlich der Anhörung geltend gemach-te, angeblich erfolgte Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in Abwesenheit - nicht glaubhaft ist. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit insgesamt keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in Syrien aus politischen Gründen verfolgt wurde respektive bei einer Rückkehr mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste. 5.3 Der Beschwerdeführer äussert in der Beschwerde die Befürchtung, er habe in Syrien infolge seiner kurdischen Ethnie eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Dieser Auffassung kann indessen nicht beigepflichtet werden. Syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie werden durch die syrischen Behörden zwar teilweise diskriminiert und schikaniert, jedoch nicht systematisch verfolgt. Verfolgungshandlungen haben lediglich jene Kurden zu befürchten, welche sich politisch engagieren oder dessen verdächtigt werden. Diese Konstellation ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Demzufolge kann dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich damit als unbegründet. 6. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit kommt ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Syrien eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Syrien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden, jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme, welcher in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er war vor der Ausreise im Gastgewerbe tätig, und es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Syrien erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt bestehen daher keine konkreten Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug steht demnach in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 17. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: