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D-2069/2020

D-2069/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______ Provinz), suchte am 18. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 27. Juli 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mobiltelefon sei in Syrien wegen der Übermittlung von Nachrichten mit politischen Inhalten einmal blockiert worden. Sie habe indes nie politische Inhalte über ihr Mobiltelefon verschickt, deswegen auch nie Probleme gehabt und Syrien allein aufgrund der Kampfhandlungen in ihrem Wohngebiet beziehungsweise wegen der hohen Mietpreise in Damaskus verlassen. In der Türkei habe sie via Internet ihren zukünftigen Ehemann D._______ kennengelernt, der in der Folge ihrer Weiterreise in die Schweiz finanziert habe. C. In der Anhörung vom 29. März 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in Syrien mit ihrem Mobiltelefon Kriegsszenen gefilmt und diese Filme an ein Mitglied der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) weitergeschickt habe. Wegen der Übermittlung von Nachrichten mit politischen Inhalten sei ihr Mobiltelefon in der Folge blockiert worden und sie befürchte, deswegen registriert und wegen «etwas Politischem» festgenommen zu werden. Aus Angst habe sie sich deshalb Anfang 2014 ausser Landes begeben und sei in die Türkei gereist. Von der Türkei aus sei sie durch ihren Vater ohne ihr Wissen mit dem in der Schweiz lebenden Mann D._______ verheiratet worden. Weil es in ihrer Ehe mit D._______ in der Schweiz zu Schwierigkeiten gekommen sei, habe sie sich von ihm getrennt, worauf sie seitens ihrer syrischen Familie beschimpft und bedroht worden sei. D.Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wurde dem durch die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 mandatierten Rechtsvertreter (vgl. act. B1/16) zugestellt. Gemäss Auszug aus dem Track & Trace (Einschreiben [...]) meldete die Post die Sendung dem Rechtsvertreter am 16. März 2020 zur Abholung (Abholungseinladung). Da der Rechtsvertreter die Sendung nicht abholte, wurde sie von der Post am 26. März 2020 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das SEM retourniert (Eingangsstempel: 30. März 2020). Der erste erfolglose Zustellungsversuch der Verfügung vom 13. März 2020 fällt somit auf den 16. März 2020, weshalb die Verfügung gemäss der Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 23. März 2020 als eröffnet gilt. Am 2. April 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. März 2020 (in Kopie) per A-Post zu. E.Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation (Lohnabrechnung Februar 2020) bei. F.Mit Schreiben vom 17. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der E. 3.3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil wird antragsgemäss in deutscher Sprache verfasst. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten.

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.

E. 3.3 Während die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist sie betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da sie dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten hat und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Entgegen der in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4) vertretenen Auffassung hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befürchtung, wegen der Aufnahme und Weiterverbreitung von Videos mit Kriegsszenen an ein YPG-Mitglied in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Gegensatz zu ihren Aussagen in der BzP, dass ihr Mobiltelefon einmal gesperrt worden sei, sie indes nie politische Inhalte über ihr Mobiltelefon verschickt habe, deswegen auch nie Probleme gehabt habe und Syrien allein aufgrund der Kampfhandlungen in ihrem Wohngebiet beziehungsweise wegen der hohen Mietpreise in Damaskus verlassen habe (vgl. act. A4/14, S. 8 f.), liess sie in der Anhörung verlauten, dass sie mit ihrem Mobiltelefon eigens aufgenommene Videos von Kriegsszenen an ein YPG-Mitglied verschickt habe und deswegen befürchte, registriert und wegen «etwas Politischem» festgenommen zu werden (vgl. act. A12/16, S. 5 ff.). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer angeblichen Zwangsheirat. In der Anhörung gab sie hierzu zu Protokoll, sie sei in der Türkei durch ihren Vater ohne ihr Wissen mit dem in der Schweiz lebenden Mann D._______ zwangsverheiratet worden (vgl. act. A12/16, S. 12), wogegen sie in der BzP im Unterschied hierzu erklärte, sie habe D._______ in der Türkei via Internet persönlich kennengelernt, worauf er ihre Reise in die Schweiz finanziert habe (vgl. act. A4/14, S. 5 f.). Das Argument der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 5 oben), dass sie wegen entsprechender Beeinflussung und Ratschlägen ihres Partners D._______ unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Drohungen seitens ihrer syrischen Familie aufgrund ihrer Trennung von D._______ in der Schweiz - auch auf Nachfrage hin - auffällig vage und stereotyp geblieben sind (vgl. act. A12/16, S. 10 ff.). Mithin vermochte sie nicht glaubhaft zu machen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein sogenannter Ehrenmord drohen würde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, Asylgründe darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vor-instanz die Wegweisung zu Recht angeordnet.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin waren nicht von vornherein aussichtslos. Sie reichte eine Lohnabrechnung von Februar 2020 ein, wonach ihr damaliger monatlicher Nettolohn Fr. 921.25 betrug. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht die Beschwerdeführerin seit August 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es ist bei dieser Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2069/2020 Urteil vom 26. August 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (C._______ Provinz), suchte am 18. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Summarbefragung (BzP) vom 27. Juli 2017 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Mobiltelefon sei in Syrien wegen der Übermittlung von Nachrichten mit politischen Inhalten einmal blockiert worden. Sie habe indes nie politische Inhalte über ihr Mobiltelefon verschickt, deswegen auch nie Probleme gehabt und Syrien allein aufgrund der Kampfhandlungen in ihrem Wohngebiet beziehungsweise wegen der hohen Mietpreise in Damaskus verlassen. In der Türkei habe sie via Internet ihren zukünftigen Ehemann D._______ kennengelernt, der in der Folge ihrer Weiterreise in die Schweiz finanziert habe. C. In der Anhörung vom 29. März 2019 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in Syrien mit ihrem Mobiltelefon Kriegsszenen gefilmt und diese Filme an ein Mitglied der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) weitergeschickt habe. Wegen der Übermittlung von Nachrichten mit politischen Inhalten sei ihr Mobiltelefon in der Folge blockiert worden und sie befürchte, deswegen registriert und wegen «etwas Politischem» festgenommen zu werden. Aus Angst habe sie sich deshalb Anfang 2014 ausser Landes begeben und sei in die Türkei gereist. Von der Türkei aus sei sie durch ihren Vater ohne ihr Wissen mit dem in der Schweiz lebenden Mann D._______ verheiratet worden. Weil es in ihrer Ehe mit D._______ in der Schweiz zu Schwierigkeiten gekommen sei, habe sie sich von ihm getrennt, worauf sie seitens ihrer syrischen Familie beschimpft und bedroht worden sei. D.Mit Verfügung vom 13. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung wurde dem durch die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 mandatierten Rechtsvertreter (vgl. act. B1/16) zugestellt. Gemäss Auszug aus dem Track & Trace (Einschreiben [...]) meldete die Post die Sendung dem Rechtsvertreter am 16. März 2020 zur Abholung (Abholungseinladung). Da der Rechtsvertreter die Sendung nicht abholte, wurde sie von der Post am 26. März 2020 mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» an das SEM retourniert (Eingangsstempel: 30. März 2020). Der erste erfolglose Zustellungsversuch der Verfügung vom 13. März 2020 fällt somit auf den 16. März 2020, weshalb die Verfügung gemäss der Zustellfiktion von Art. 20 Abs. 2bis VwVG am 23. März 2020 als eröffnet gilt. Am 2. April 2020 stellte das SEM der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 13. März 2020 (in Kopie) per A-Post zu. E.Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation (Lohnabrechnung Februar 2020) bei. F.Mit Schreiben vom 17. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich der E. 3.3 - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil wird antragsgemäss in deutscher Sprache verfasst. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 3.3 Während die Beschwerdeführerin berechtigt ist, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft zu beantragen, ist sie betreffend den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht beschwert, da sie dieselbe mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten hat und deren Anspruchsvoraussetzungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Entgegen der in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 4) vertretenen Auffassung hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung zutreffend erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Befürchtung, wegen der Aufnahme und Weiterverbreitung von Videos mit Kriegsszenen an ein YPG-Mitglied in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Gegensatz zu ihren Aussagen in der BzP, dass ihr Mobiltelefon einmal gesperrt worden sei, sie indes nie politische Inhalte über ihr Mobiltelefon verschickt habe, deswegen auch nie Probleme gehabt habe und Syrien allein aufgrund der Kampfhandlungen in ihrem Wohngebiet beziehungsweise wegen der hohen Mietpreise in Damaskus verlassen habe (vgl. act. A4/14, S. 8 f.), liess sie in der Anhörung verlauten, dass sie mit ihrem Mobiltelefon eigens aufgenommene Videos von Kriegsszenen an ein YPG-Mitglied verschickt habe und deswegen befürchte, registriert und wegen «etwas Politischem» festgenommen zu werden (vgl. act. A12/16, S. 5 ff.). Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer angeblichen Zwangsheirat. In der Anhörung gab sie hierzu zu Protokoll, sie sei in der Türkei durch ihren Vater ohne ihr Wissen mit dem in der Schweiz lebenden Mann D._______ zwangsverheiratet worden (vgl. act. A12/16, S. 12), wogegen sie in der BzP im Unterschied hierzu erklärte, sie habe D._______ in der Türkei via Internet persönlich kennengelernt, worauf er ihre Reise in die Schweiz finanziert habe (vgl. act. A4/14, S. 5 f.). Das Argument der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 5 oben), dass sie wegen entsprechender Beeinflussung und Ratschlägen ihres Partners D._______ unvollständige und teils unrichtige Angaben gemacht habe, kann spätestens ab den einleitenden Bemerkungen in der BzP (Hinweis auf Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin sowie Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden) nicht mehr beansprucht werden und vermag die Widersprüche nicht aufzulösen. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Drohungen seitens ihrer syrischen Familie aufgrund ihrer Trennung von D._______ in der Schweiz - auch auf Nachfrage hin - auffällig vage und stereotyp geblieben sind (vgl. act. A12/16, S. 10 ff.). Mithin vermochte sie nicht glaubhaft zu machen, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ein sogenannter Ehrenmord drohen würde. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, Asylgründe darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Im Lichte dieser Bestimmung hat die Vor-instanz die Wegweisung zu Recht angeordnet. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragt indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattzugeben, wenn die Begehren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Beschwerdeführerin prozessual bedürftig ist. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin waren nicht von vornherein aussichtslos. Sie reichte eine Lohnabrechnung von Februar 2020 ein, wonach ihr damaliger monatlicher Nettolohn Fr. 921.25 betrug. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht die Beschwerdeführerin seit August 2020 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Es ist bei dieser Aktenlage von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: