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D-204/2016

D-204/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat legal mit seinem Reisepass per Flugzeug am 21. August 2014 und reiste in die Türkei, wohin seine Frau und die gemeinsamen Kinder ihm auf dem Landweg folgten. Nach einer Stürmung ihrer Unterkunft, wobei seine Frau und Kinder festgenommen worden seien, reiste er in einem Lastwagen in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2014 um Asyl ersuchte. Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 17. März 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 1997 sei er noch unter dem alten Regime für 90 Tage inhaftiert worden, da er mit ausländischer Währung gehandelt habe. Mitte 2014 habe er in seinem [Geschäft] in Bagdad einen Hilfsarbeiter, welchen er über das Arbeitsvermittlungsbüro vermittelt bekommen habe, temporär beschäftigt. Am 10. August 2014 - vier oder fünf Tage nach der Anstellung dieses Hilfsarbeiters - sei eine Person des Sicherheitsdienstes zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er einen Terroristen beschäftige. Er habe dies verneint und ihm die Liste der Angestellten gezeigt, worauf ihn der Beamte informiert habe, dass der Hilfsarbeiter unter falschem Namen arbeite. Bei der Rückkehr im [Geschäft] mit dem Sicherheitsbeamten sei der Hilfsarbeiter festgenommen worden. Als die Sicherheitsbeamten das Arbeitsvermittlungsbüro kontaktiert hätten, hätten diese geleugnet, dass sie den Hilfsarbeiter vermittelt hätten. Deshalb sei auch er (der Beschwerdeführer) verhaftet worden und zwei Tage in Untersuchungshaft gekommen, bevor er mittels Bestechung und mit einer Bürgschaft wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er per SMS Drohungen aus dem Umfeld des Hilfsarbeiters erhalten, welche ihm vorgeworfen hätten, diesen bei den Behörden verraten zu haben. Zudem sei am 14. August 2014 eine Person ins [Geschäft] gekommen und habe ihn aufgefordert, die Anklage gegen den Hilfsarbeiter fallen zu lassen. Er habe daraufhin zu erklären versucht, dass er keine Anklage erhoben habe und er auch ein Opfer dieses Vorfalls sei. Er habe hingegen Anzeige gegen diese Drohungen bei den Behörden eingereicht, sei aber vor Abschluss des Verfahrens zusammen mit seiner Familie in die Südprovinz geflohen. Als die Angehörigen des Hilfsarbeiters ihn auch dort lokalisiert hätten, habe er beschlossen auszureisen. In der Türkei habe er erfahren, dass die Wände seines Hauses mit Drohungen beschriftet worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arbeitszeugnis, einen Nationalitätsausweis und eine Bestätigung der Nationalität jeweils von sich, seiner Frau und der Kinder, einen Wohnausweis, eine Nahrungsmittelkarte, eine Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich seiner Familie (alle in Kopie), einen ärztlichen Bericht vom 13. März 2015 mit Visitenkarte des Arztes, Fotos seines Hauses im Irak mit der Beschriftung sowie zwei Fotos, des Hauses seines Bruders zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 23. November 2015 (Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer eine Freilassungsbestätigung des (...) von Bagdad (in Kopie, mit französischer Übersetzung) zu. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob aber deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. H. Am 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums für die Eröffnung des [Geschäfts], beglaubigte Aussagen bezüglich der Suche nach ihm, eine Wohnsitzbestätigung (alle in Kopie inkl. deutscher Übersetzung) sowie drei ärztliche Berichte vom 13. März 2015, 18. Mai 2015 und 18. Januar 2016 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4).

E. 3.4 Die Verfolgungsmassnahmen geltend dann als gezielt, wenn sie die betreffende Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Verfolgung derart ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Leben dadurch verunmöglicht wird (vgl. Walter Stöckli, Asyl, S. 521-588, Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Basel 2009).

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung bloss von Drohungen Seitens der Familie des Hilfsarbeiters per SMS gesprochen. In der Anhörung habe er von Telefonaten und einer Person gesprochen, welche ihn persönlich aufgesucht habe. Einerseits seien die Droh-SMS gemäss Befragung auf zwei SIM-Karten gespeichert gewesen, andererseits habe er in der Anhörung von drei SIM-Karten gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) aufkommen. Er habe sich ferner zu den angeblichen anonymen Drohungen und zum Schutzersuchen zu wenig überzeugend geäussert und er habe die Anzeige nicht als Beweismittel eingereicht. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Kernvorbringen verstärken. Es erscheine überdies nicht nachvollziehbar, dass eine auf Kaution freigelassene Person ungehindert über den Flughafen im Besitz ihres eigenen Passes ausreisen könne. Die eingereichten Fotos könnten irgendwo zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgenommen worden sein, ohne konkreten Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weshalb diese Fotos die behaupteten Übergriffe nicht glaubhaft nachweisen würden. Seine Vorbringen würden überdies der eingereichten Freilassungsbestätigung widersprechen. Bei den Befragungen habe er auf konkrete Nachfrage bestritten, irgendwelche schriftlichen Unterlagen nach der Untersuchungshaft erhalten zu haben, obschon die Bestätigung mehrere Monate vor der Befragung ausgestellt worden sei. In der Anhörung habe er zudem nicht angeben können, was mit dem Hilfsarbeiter geschehen sei. Gemäss der Freilassungsbestätigung sei dieser noch 15 Tage in Haft verblieben. Zudem sollen gemäss diesem Dokument mehrere Untersuchungen von mehreren Instanzen gegen ihn eingeleitet worden sein, weshalb auch entsprechende Dokumente vorliegen müssten. Er schweige sich ferner darüber aus, wie diese Dokumente im Irak zugestellt worden seien. Solche Dokumente seien ohnehin käuflich leicht erhältlich und könnten widerrechtlich mit amtlichen Stempeln und beliebigen Inhalten versehen werden. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Ungereimtheiten weise auch diese Freilassungsbestätigung seine Kernvorbringen nicht glaubhaft nach.

E. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Pass durch Bekannte im (...) gegen Geld ausgestellt erhalten. Diese Bekannten hätten ihn auch bei der Ausreise unterstützt. Die Beweismittel habe ihm sein irakischer Anwalt in Bagdad zugestellt. Er habe kurz nach Erhalt seines Handys nach der Freilassung einen Anruf des Vaters des Hilfsarbeiters erhalten und habe sich gewundert, weshalb dieser bereits über seine Freilassung informiert sei, da er noch nicht einmal zu Hause gewesen sei. Seine Angst vor der Gesamtsituation habe ihn traumatisiert und seine Konzentrationsfähigkeit beeinflusst, was auch durch die eingereichten Arztberichte belegt sei. Er habe trotz dieser gesundheitlichen Probleme die Fragen versucht zu beantworten. Diese Situation der generellen Angst im Irak und darüber hinaus seine persönliche Angst vor den Terroristen sei aus Schweizer Perspektive schwer nachvollziehbar. Seine Ausreise trotz der Kaution sei im irakischen Korruptionskontext leicht zu erklären, was auch in zahlreichen Berichten nachzulesen sei. Sein irakischer Anwalt habe sich in einem Schwur zur Unterstützung des Rechts verpflichtet und würde daher keine untauglichen Beweismittel ausstellen. Die schwache irakische Regierung könne sein Leben und das seiner Familie nicht schützen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung machte das SEM ergänzend geltend, in der Verfügung hätte es sich bereits einlässlich zur Freilassungsbestätigung geäussert und deren Beweiskraft abgesprochen, weshalb sie unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts glaubhaft nachzuweisen vermöge. Die Ungereimtheiten würden in der Beschwerde nicht plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Irak glaubhaft nachweisen können. Die Therapie seiner in der Schweiz festgestellten gesundheitlichen Beschwerden könne mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz weitergeführt werden.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Familie lebe in der Türkei unter miserablen Zuständen, was der grösste Beweis darstelle, dass ihre Leben im Irak in Gefahr seien. Er könne die geforderten Beweismittel aus dem Irak aufgrund der Sicherheitslage und der mit dem Versand verbundenen Kosten nicht beibringen. In Bagdad würden täglich Dutzende unschuldige Menschen Opfer von Terrorangriffen. Die schwache irakische Regierung könne sie dabei nicht schützten.

E. 5 Das SEM konzentriert sich in der angefochtenen Verfügung auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Da diese verneint wird, verzichtete das SEM, die Vorbringen auf deren Asylrelevanz hin zu prüfen. Aufgrund des selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen fehlenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs (vgl. nachfolgende Erwägungen) kann hingegen auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet und diese offen gelassen werden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung der Stadt prägen. Die schiitischen Milizen und extremistische Gruppierungen stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme im Zentralirak dar (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4). In den letzten Jahren hat sich die Situation erneut verschärft. Sowohl Gruppierungen sunnitischer Rebellen als auch schiitische Milizen organisieren sich neu. Ausserdem hat sich die Situation durch die Bedrohung seitens des Islamischen Staates (IS) weiter verschärft. Schiitische Milizen nahmen den Platz der Irakischen Armee im Kampf gegen den IS ein, wodurch auch die sunnitische Bevölkerung zu leiden hat. Der Vormarsch des IS haben die kaum verheilten Wunden des Krieges vor acht Jahren zwischen Sunniten und Schiiten wieder aufgerissen. Im Grossraum von Bagdad ist die Zahl der Morde aus religiösen Motiven sowie der Entführungen gestiegen. Trotz dieser Spannungen zieht weiterhin der Grossteil der Binnenvertriebenen in die irakische Hauptstadt. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht (vgl. Urteil des BVGer E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit vielen weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Dieser unbestrittenermassen schwierigen Situation in Bagdad wurde im vorliegenden Fall mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Diesen Bedrohungen durch Anschläge und kriminellen Handlungen fehlt es jedoch an der nötigen Gezieltheit, weshalb diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Ferner ist festzustellen, dass es den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungshandlung zugrunde liegt. So kann weder die Inhaftierung durch die irakischen Behörden noch die Drohungen durch die Familie des Hilfsarbeiters als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch oder aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, inwiefern es sich bei der Inhaftierung um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handelte, welche grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung darstellen würde (BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Drohungen seitens der Familie des Hilfsarbeiters und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der irakischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden.

E. 6.3 Die unbestritten tragische Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie muss für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft als unbeachtlich gewertet werden. Ob die Voraussetzungen eines Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) oder eines Visums aus humanitären Gründen nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) erfüllt wären, muss in einem separaten Verfahren geprüft werden.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Bagdad nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Bagdad im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Januar 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-204/2016 Urteil vom 12. Januar 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat legal mit seinem Reisepass per Flugzeug am 21. August 2014 und reiste in die Türkei, wohin seine Frau und die gemeinsamen Kinder ihm auf dem Landweg folgten. Nach einer Stürmung ihrer Unterkunft, wobei seine Frau und Kinder festgenommen worden seien, reiste er in einem Lastwagen in die Schweiz ein, wo er am 26. Dezember 2014 um Asyl ersuchte. Am 6. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und am 17. März 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 1997 sei er noch unter dem alten Regime für 90 Tage inhaftiert worden, da er mit ausländischer Währung gehandelt habe. Mitte 2014 habe er in seinem [Geschäft] in Bagdad einen Hilfsarbeiter, welchen er über das Arbeitsvermittlungsbüro vermittelt bekommen habe, temporär beschäftigt. Am 10. August 2014 - vier oder fünf Tage nach der Anstellung dieses Hilfsarbeiters - sei eine Person des Sicherheitsdienstes zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er einen Terroristen beschäftige. Er habe dies verneint und ihm die Liste der Angestellten gezeigt, worauf ihn der Beamte informiert habe, dass der Hilfsarbeiter unter falschem Namen arbeite. Bei der Rückkehr im [Geschäft] mit dem Sicherheitsbeamten sei der Hilfsarbeiter festgenommen worden. Als die Sicherheitsbeamten das Arbeitsvermittlungsbüro kontaktiert hätten, hätten diese geleugnet, dass sie den Hilfsarbeiter vermittelt hätten. Deshalb sei auch er (der Beschwerdeführer) verhaftet worden und zwei Tage in Untersuchungshaft gekommen, bevor er mittels Bestechung und mit einer Bürgschaft wieder freigelassen worden sei. In der Folge habe er per SMS Drohungen aus dem Umfeld des Hilfsarbeiters erhalten, welche ihm vorgeworfen hätten, diesen bei den Behörden verraten zu haben. Zudem sei am 14. August 2014 eine Person ins [Geschäft] gekommen und habe ihn aufgefordert, die Anklage gegen den Hilfsarbeiter fallen zu lassen. Er habe daraufhin zu erklären versucht, dass er keine Anklage erhoben habe und er auch ein Opfer dieses Vorfalls sei. Er habe hingegen Anzeige gegen diese Drohungen bei den Behörden eingereicht, sei aber vor Abschluss des Verfahrens zusammen mit seiner Familie in die Südprovinz geflohen. Als die Angehörigen des Hilfsarbeiters ihn auch dort lokalisiert hätten, habe er beschlossen auszureisen. In der Türkei habe er erfahren, dass die Wände seines Hauses mit Drohungen beschriftet worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Arbeitszeugnis, einen Nationalitätsausweis und eine Bestätigung der Nationalität jeweils von sich, seiner Frau und der Kinder, einen Wohnausweis, eine Nahrungsmittelkarte, eine Bestätigung des Roten Kreuzes bezüglich seiner Familie (alle in Kopie), einen ärztlichen Bericht vom 13. März 2015 mit Visitenkarte des Arztes, Fotos seines Hauses im Irak mit der Beschriftung sowie zwei Fotos, des Hauses seines Bruders zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 23. November 2015 (Eingang SEM) reichte der Beschwerdeführer eine Freilassungsbestätigung des (...) von Bagdad (in Kopie, mit französischer Übersetzung) zu. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob aber deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Januar 2016 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Am 25. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte. H. Am 1. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums für die Eröffnung des [Geschäfts], beglaubigte Aussagen bezüglich der Suche nach ihm, eine Wohnsitzbestätigung (alle in Kopie inkl. deutscher Übersetzung) sowie drei ärztliche Berichte vom 13. März 2015, 18. Mai 2015 und 18. Januar 2016 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 23. Februar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4). 3.4 Die Verfolgungsmassnahmen geltend dann als gezielt, wenn sie die betreffende Person wegen ihrer Art treffen sollen und damit eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist. Ausserdem muss die Verfolgung derart ernsthaft und intensiv sein, dass ein menschenwürdiges Leben dadurch verunmöglicht wird (vgl. Walter Stöckli, Asyl, S. 521-588, Rz. 11.15 f., in: Ausländerrecht, Band VIII, 2. Aufl., Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Basel 2009). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe bei der Befragung bloss von Drohungen Seitens der Familie des Hilfsarbeiters per SMS gesprochen. In der Anhörung habe er von Telefonaten und einer Person gesprochen, welche ihn persönlich aufgesucht habe. Einerseits seien die Droh-SMS gemäss Befragung auf zwei SIM-Karten gespeichert gewesen, andererseits habe er in der Anhörung von drei SIM-Karten gesprochen. Aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten würden erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) aufkommen. Er habe sich ferner zu den angeblichen anonymen Drohungen und zum Schutzersuchen zu wenig überzeugend geäussert und er habe die Anzeige nicht als Beweismittel eingereicht. Diese wenig detailliert ausgefallenen Aussagen würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Kernvorbringen verstärken. Es erscheine überdies nicht nachvollziehbar, dass eine auf Kaution freigelassene Person ungehindert über den Flughafen im Besitz ihres eigenen Passes ausreisen könne. Die eingereichten Fotos könnten irgendwo zu einem beliebigen Zeitpunkt aufgenommen worden sein, ohne konkreten Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, weshalb diese Fotos die behaupteten Übergriffe nicht glaubhaft nachweisen würden. Seine Vorbringen würden überdies der eingereichten Freilassungsbestätigung widersprechen. Bei den Befragungen habe er auf konkrete Nachfrage bestritten, irgendwelche schriftlichen Unterlagen nach der Untersuchungshaft erhalten zu haben, obschon die Bestätigung mehrere Monate vor der Befragung ausgestellt worden sei. In der Anhörung habe er zudem nicht angeben können, was mit dem Hilfsarbeiter geschehen sei. Gemäss der Freilassungsbestätigung sei dieser noch 15 Tage in Haft verblieben. Zudem sollen gemäss diesem Dokument mehrere Untersuchungen von mehreren Instanzen gegen ihn eingeleitet worden sein, weshalb auch entsprechende Dokumente vorliegen müssten. Er schweige sich ferner darüber aus, wie diese Dokumente im Irak zugestellt worden seien. Solche Dokumente seien ohnehin käuflich leicht erhältlich und könnten widerrechtlich mit amtlichen Stempeln und beliebigen Inhalten versehen werden. Unter Berücksichtigung dieser gesamten Ungereimtheiten weise auch diese Freilassungsbestätigung seine Kernvorbringen nicht glaubhaft nach. 4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seinen Pass durch Bekannte im (...) gegen Geld ausgestellt erhalten. Diese Bekannten hätten ihn auch bei der Ausreise unterstützt. Die Beweismittel habe ihm sein irakischer Anwalt in Bagdad zugestellt. Er habe kurz nach Erhalt seines Handys nach der Freilassung einen Anruf des Vaters des Hilfsarbeiters erhalten und habe sich gewundert, weshalb dieser bereits über seine Freilassung informiert sei, da er noch nicht einmal zu Hause gewesen sei. Seine Angst vor der Gesamtsituation habe ihn traumatisiert und seine Konzentrationsfähigkeit beeinflusst, was auch durch die eingereichten Arztberichte belegt sei. Er habe trotz dieser gesundheitlichen Probleme die Fragen versucht zu beantworten. Diese Situation der generellen Angst im Irak und darüber hinaus seine persönliche Angst vor den Terroristen sei aus Schweizer Perspektive schwer nachvollziehbar. Seine Ausreise trotz der Kaution sei im irakischen Korruptionskontext leicht zu erklären, was auch in zahlreichen Berichten nachzulesen sei. Sein irakischer Anwalt habe sich in einem Schwur zur Unterstützung des Rechts verpflichtet und würde daher keine untauglichen Beweismittel ausstellen. Die schwache irakische Regierung könne sein Leben und das seiner Familie nicht schützen. 4.3 In der Vernehmlassung machte das SEM ergänzend geltend, in der Verfügung hätte es sich bereits einlässlich zur Freilassungsbestätigung geäussert und deren Beweiskraft abgesprochen, weshalb sie unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts glaubhaft nachzuweisen vermöge. Die Ungereimtheiten würden in der Beschwerde nicht plausibel widerlegt. Der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Irak glaubhaft nachweisen können. Die Therapie seiner in der Schweiz festgestellten gesundheitlichen Beschwerden könne mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz weitergeführt werden. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Familie lebe in der Türkei unter miserablen Zuständen, was der grösste Beweis darstelle, dass ihre Leben im Irak in Gefahr seien. Er könne die geforderten Beweismittel aus dem Irak aufgrund der Sicherheitslage und der mit dem Versand verbundenen Kosten nicht beibringen. In Bagdad würden täglich Dutzende unschuldige Menschen Opfer von Terrorangriffen. Die schwache irakische Regierung könne sie dabei nicht schützten. 5. Das SEM konzentriert sich in der angefochtenen Verfügung auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Da diese verneint wird, verzichtete das SEM, die Vorbringen auf deren Asylrelevanz hin zu prüfen. Aufgrund des selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen fehlenden flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs (vgl. nachfolgende Erwägungen) kann hingegen auf eine eingehende Beurteilung der Glaubhaftigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet und diese offen gelassen werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVGE 2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung der Stadt prägen. Die schiitischen Milizen und extremistische Gruppierungen stellen eines der grössten Sicherheitsprobleme im Zentralirak dar (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4). In den letzten Jahren hat sich die Situation erneut verschärft. Sowohl Gruppierungen sunnitischer Rebellen als auch schiitische Milizen organisieren sich neu. Ausserdem hat sich die Situation durch die Bedrohung seitens des Islamischen Staates (IS) weiter verschärft. Schiitische Milizen nahmen den Platz der Irakischen Armee im Kampf gegen den IS ein, wodurch auch die sunnitische Bevölkerung zu leiden hat. Der Vormarsch des IS haben die kaum verheilten Wunden des Krieges vor acht Jahren zwischen Sunniten und Schiiten wieder aufgerissen. Im Grossraum von Bagdad ist die Zahl der Morde aus religiösen Motiven sowie der Entführungen gestiegen. Trotz dieser Spannungen zieht weiterhin der Grossteil der Binnenvertriebenen in die irakische Hauptstadt. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht (vgl. Urteil des BVGer E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit vielen weiteren Hinweisen). 6.2 Dieser unbestrittenermassen schwierigen Situation in Bagdad wurde im vorliegenden Fall mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Diesen Bedrohungen durch Anschläge und kriminellen Handlungen fehlt es jedoch an der nötigen Gezieltheit, weshalb diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Ferner ist festzustellen, dass es den persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungshandlung zugrunde liegt. So kann weder die Inhaftierung durch die irakischen Behörden noch die Drohungen durch die Familie des Hilfsarbeiters als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch oder aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Behelligungen erklärt respektive begründet werden. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, inwiefern es sich bei der Inhaftierung um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handelte, welche grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung darstellen würde (BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die Drohungen seitens der Familie des Hilfsarbeiters und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der irakischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme allemal zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. 6.3 Die unbestritten tragische Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie muss für die Begründung seiner Flüchtlingseigenschaft als unbeachtlich gewertet werden. Ob die Voraussetzungen eines Familiennachzugs im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) oder eines Visums aus humanitären Gründen nach Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) erfüllt wären, muss in einem separaten Verfahren geprüft werden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Bagdad nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Bagdad im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 19. Januar 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: