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D-2041/2011

D-2041/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-15 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2041/2011law/joc/wif

Urteil vom 15. April 2011

Besetzung

Einzelrichter Walter Lang,

mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Pakistan,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Zuweisung an den Kanton;

Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 2. März 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. März 2011 um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2011 (Eingang BFM) darum ersuchte, dem Kanton B._______, wo sein Bruder lebe, C._______ zuge­teilt zu werden,

dass der Bruder des Beschwerdeführers mittels Brief sowie einer E-Mail an das BFM vom 11. März 2011 den Wunsch äusserte, dass der Beschwerdefüh­rer bei ihm und seiner Familie leben könne,

dass das BFM dem Beschwerdeführer am 17. März 2011 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuteilung in einen anderen Kanton als den Kan­ton B._______ gewährte, wobei dieser bekräftigte, er wolle dem Kanton B._______, wo sein kranker Bruder lebe, C._______ zugeteilt werden,

dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 29. März 2011 - eröffnet am selben Tag - für die Dauer des Asyl­ver­fah­rens dem Kanton C._______ zuteilte,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. April 2011 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be­schwer­de erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Ver­fügung sei auf­zuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege ersuchte,

dass der Beschwerde das erwähnte Schreiben vom 11. März 2011 an das BFM, ein Auszug aus einem Familienbuch den Bruder des Be­schwer­deführers betreffend sowie verschiedene Auszüge von Ge­set­zestexten und rechtlicher Literatur beilagen,

und zieht in Erwägung,

dass ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Be­schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Per­son an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundes-ver­waltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in ma­te­rieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er ver­letze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass diese Rüge in der Beschwerde erhoben wird, indem der Be­schwer­deführer hauptsächlich geltend macht, da er nicht bei seinem im Kanton B._______ wohnhaften kranken Bruder, der auf seine Hilfe an­ge­wiesen sei, leben könne, verletze der Zuweisungsentscheid sein Recht auf Familienleben und damit Art. 8 der Konvention vom 4. No­vem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 13 der Bundesverfassung der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs­weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zu­treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungs­weise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine sol­che handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde,

dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe den Zuweisungsentscheid nicht genügend begründet,

dass sich diese - bezogen auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässige (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3) - Rüge als nicht stich­haltig erweist,

dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst­haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent­spre­chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen insbesondere er­möglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu­fech­ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,

dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit je­der tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­ein­andersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punk­te beschränken kann,

dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-ge­gen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Be­trof­fe­nen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die recht­lich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Be­grün­dung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; Entschei­dun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).

dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We­sentlichen ausführte, gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG weise es die Asyl­suchenden den Kantonen zu, wobei es den schützenswerten Inte­ressen der Kantone und derjenigen der Asylsuchenden Rechnung tra­ge,

dass das BFM in Anwendung von Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. Au­gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Asyl­suchenden unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Fa­milienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und besonders be­treu­ungsintensiver Fälle, möglichst gleichmässig auf die Kantone ver­teile,

dass als Familieneinheit gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 Ehepartner und min­derjährige Kinder gelten würden, indessen die im Kanton B._______ le­benden Verwandten des Beschwerdeführers nicht als Familienmit­glie­der in diesem Sinne erachtet werden könnten,

dass besonders schützenwerte verwandtschaftliche Beziehungen aus­ser­halb der Kernfamilie gemäss Rechtsprechung dann vorliegen wür­den, wenn - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Bezie­hung - zwischen den Familienangehörigen ein besonderes Abhän­gig­keits­verhältnis vorliege,

dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit getrennt von seinem in der Schweiz lebenden Bruder gelebt habe, ohne dessen Hilfe aus­ge­kom­men sei, sich bei allfälligen auftretenden Problemen an die zustän­di­gen Asylbehörden wenden könne und ausserdem noch relativ jung und ge­sund sei, weshalb kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor­lie­ge,

dass zudem der gesundheitlich angeschlagene Bruder des Beschwer­de­führers mit der Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau rech­nen könne,

dass ausserdem aufgrund der langjährigen Trennung nicht von einer na­hen, tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu sei­nem Bruder gesprochen werden könne,

dass daher dem Interesse der Kantone nach einer gleichmässigen Ver­teilung der Asylsuchenden mit einer bestimmten Staatszugehö­rig­keit Rechnung getragen werde,

dass diese Begründung in nachvollziehbarer Weise die wesentlichen Über­legungen des BFM beinhaltet, die zur Zuweisung des Be­schwer­de­führers in den Kanton C._______ geführt haben und es dem Beschwer­de­füh­rer zudem möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten,

dass der Beschwerdeführer in der weiteren Annahme fehlgeht, das BFM hätte in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AsylV1 vorliegend die ent­spre­chenden Dublin-Assoziierungsabkommen respektive die Verord­nung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge­stellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]) respektive die darin ent­haltenen Normen betreffend des Grundsatzes der Einheit der Fa­mi­lie (insbesondere Art. 15) berücksichtigen müssen,

dass der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei einem so-ge­nann­ten Dublin-Verfahren, in welchem erwähnte Abkommen respektive ge­nannte Verordnung zur Anwendung gelangen, um ein Zuständig­keits­prüfungsverfahren handelt; sich mithin einzig die Frage danach stellt, welcher Mitgliedstaat staatsvertraglich zur materiellen Behand­lung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylgesuches zuständig ist,

dass sich das BFM im angefochtenen Zwischenentscheid inhaltlich nicht mit der Frage nach der für die Prüfung des Asylgesuches des Be­schwer­deführers zuständigen Staates, sondern einzig mit der Frage be­fasste, in welchem Kanton der Schweiz sich der Beschwerdeführer bis zu einem Endentscheid des BFM aufhalten kann,

dass daher die vom Beschwerdeführer erwähnten Dublin-Abkommen re­spektive die Normen der Dublin-II-VO vorliegend nicht Prüfungsge­gen­stand sein können,

dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familienein­heit - wie vom BFM zu Recht gefolgert - grundsätzlich am im Asyl-recht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orien­tiert,

dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 EMRK entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,

dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwi­schen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwi­schen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwi­schen Geschwistern anerkennt wird, sofern eine nahe, echte und tat­säch­lich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,

dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kern­fa­mi­lie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal­tungs­gerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Be­ziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor­aussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),

dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person be­hindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,

dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden An­gehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön­lich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),

dass sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weitergehendes Familienleben sprechen würden, zutreffend ausein­an­der­gesetzt hat und zu Recht festgestellt hat, dass vorliegend nicht von einer nahen tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seinem Bruder gesprochen werden kann, da aufgrund der Anga­ben des Beschwerdeführers, wonach er in Sheikhupura von 2002 bis En­de Februar 2011 zusammen mit seinen Eltern und den beiden ande­ren Brüdern gelebt habe (vgl. act. A11/14 S. 1 f.) von einer langjäh­ri­gen Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz le­ben­den Bruder auszugehen ist,

dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechts­mittelschrift erwähnten Besuche bei seinem Bruder nichts zu än­dern vermögen, hält sich doch der Beschwerdeführer erst seit kur­zem in der Schweiz auf,

dass zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdefüh­rer sei auf die persönliche Hilfe seines im Kanton B._______ lebenden Bru­ders angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hän­ge in entscheidendem Masse von dessen Betreuung ab,

dass die in der Beschwerde erneut geltend gemachten gesundheitli­chen Probleme des Bruders des Beschwerdeführers in Form eines Band­scheibenvorfalls (vgl. act. A8/2 S. 2, Beschwerde S. 2) ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im umschriebenen Sinne zu be­gründen vermögen, zumal - wie vom BFM zu Recht erwähnt - der in der Schweiz lebende Bruder die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch neh­men kann,

dass an dieser Beurteilung auch der unter Bezugnahme auf ein beige­leg­tes Schreiben der Invalidenversicherung vom 29. Januar 2010 erho­be­ne Einwand, der Bruder des Beschwerdeführers sei als Behinderter zu erachten, nichts zu ändern vermag,

dass nämlich nach dem Gesagten auch aus dem Umstand, dass der Bru­der eine volle Invalidenrente bezieht, nicht gefolgert werden kann, die­ser sei zwingend auf die persönliche Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen,

dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Be­schwer­deführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu be­zeichnen ist, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-wäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang

Claudia Jorns Morgenegg

Versand: