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D-2029/2016

D-2029/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und gelangte zu Fuss in die Türkei, wo er eine Nacht verbrachte. Danach reiste er versteckt in einem LKW über ihm unbekannte Länder am 14. September 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. Am 22. September 2014 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. Juli 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, stamme. Im Herbst 2010 habe er mit seinem Studium begonnen und sei deshalb in die Stadt D._______ umgezogen. Im Frühjahr 2011 sei er in E._______ (Region F._______) zum Militärdienst ausgehoben worden. Da er an der Universität als Student immatrikuliert gewesen sei, habe er das Militärdienstaufgebot im Jahr 2012 ein letztes Mal verschieben können. Er habe mehrmals an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, welche auf dem Universitätsgelände durchgeführt worden seien. Einmal im zweiten Semester im Jahr 2012, kurz vor der Prüfungsphase, sei es zu einer sehr grossen Demonstration gekommen, an welcher die Demonstranten von den Sicherheitskräften eingekesselt worden seien. Nachdem die Sicherheitskräfte Tränengas eingesetzt hätten, sei Unruhe und Chaos ausgebrochen. Zahlreiche Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden. Jemand von den Regierungsanhängern habe ihn mit einem Messer (...) verletzt und er habe eine blutige Wunde davongetragen. Er sei den Sicherheitskräften entkommen. Nachdem er die Prüfungen abgelegt habe, sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt, um nicht in den Fokus der Behörden zu geraten. Ungefähr (...) Monate nach seiner Rückkehr habe sich sein Bruder G._______ der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen. Sein Vater sei bei den Behörden registriert, weil er früher mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zusammengearbeitet habe. Etwa im (...) 2013 sei er (der Beschwerdeführer) mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt. Sein in der Schweiz wohnhafter Onkel habe ihm eine Einladung geschickt, dennoch sei der Visumsantrag für die Schweiz abgelehnt worden. Im (...) 2014 sei sein Bruder im Kampf gefallen. Er habe es nicht mehr ausgehalten und sei mit der Hilfe eines Schleppers für die Trauerfeier des Bruders nach Syrien zurückgekehrt. Weil er nicht mehr habe weiterstudieren und deshalb den Militärdienst verschieben können, sei er nach etwa (...) im (...) 2014 definitiv ausgereist. Seit er in der Schweiz sei, engagiere er sich offen für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und habe an zahlreichen Kundgebungen in verschiedenen Städten in der Schweiz teilgenommen. Auch im Internet äussere er sich gegen das Assad-Regime. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht:

- Identitätskarte

- Militärdienstbüchlein

- Marschbefehl vom (...) Februar 2011

- Bestätigung Dienstverschiebung vom (...) Februar 2011

- Kopien des Maturitätszeugnisses

- Dokumente der Universität

- Sympathisantenbestätigung der PYD vom (...) November 2014

- Unterlagen zum Tod des Bruders

- diverse Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz

- USB-Stick mit diversen Fotos und Videos von verschiedenen Aktivitäten

- Kopie der Quittung der Taxeinzahlung beim Schweizer Generalkonsulat in H._______ B. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung (in Kopie) - eine Bestätigung der Verschiebung des Militärdienstes mit Übersetzung durch das SEM sowie Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung, eine Mitgliederbestätigung der PYD sowie eine provisorische Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Einberufung mit deutscher Übersetzung) ins Recht. J. Am 23. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden stattfinde. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit angehöre, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Syrien an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, an welchen die syrischen Behörden teilweise mit Tränengas gegen die Demonstranten vorgegangen seien. Anlässlich einer solchen Demonstration im zweiten Semester 2012 sei der Beschwerdeführer durch ein (...) am (...) verletzt worden. Der syrische Staat verfolge in asylerheblicher Weise jegliche separatistische, politische und kulturelle Aktivitäten, die er als gegen den Staat und das Regime gerichtete Bedrohung wahrnehme, gleichwohl ob eine solche regimekritische Gesinnung tatsächlich vorliege oder einer Person nur unterstellt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden namentlich identifiziert beziehungsweise gesucht worden sei. Er habe an den Demonstrationen keine besondere Aufgabe gehabt und habe jedes Mal entkommen können. Er habe selber auch keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer erst im (...) 2014 - also zwei Jahre nach dem Vorfall - definitiv ausgereist. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion könne nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn die betroffene Person aus in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, könnten seit dem Jahr 2011 von Inhaftierung, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sein. Der Beschwerdeführer habe beide Marschbefehle in den Jahren 2011 und 2012 bekommen. Dank einer Bestätigung der Universität sei es ihm möglich gewesen, den Militärdienst zu verschieben. In der Folge habe er eigenen Angaben zufolge keinen Marschbefehl mehr erhalten und auch seit der Ausreise aus Syrien sei nichts entsprechendes mehr vorgefallen. Zum heutigen Zeitpunkt gelte er daher nicht als Wehrdienstverweigerer. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Dabei sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Angesichts des andauernden Konflikts in Syrien werde angenommen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, sich bei den Kundgebungen im oben erwähnten Sinne besonders exponiert zu haben. Auch aus den eingereichten Beweismitteln gehe nichts anderes hervor, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er den syrischen Behörden durch seine exilpolitischen Betätigungen aufgefallen sei. Im gegenwärtigen Zeitpunkt werde der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtet.

E. 4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihn die syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in D._______ sehr wohl identifiziert hätten. Seit Ausbruch der Revolution habe er regelmässig an den Demonstrationen der Studenten in D._______ teilgenommen, wobei er zum Sturz des Assad-Regimes aufgerufen habe. Bei einer grossen Demonstration im Jahr 2012 sei er von einem Assad-Milizionär mit einem (...) an (...) verletzt worden. Während dieser Demonstration seien auch mehrere seiner Klassenkameraden festgenommen worden und seither verschwunden. Es sei davon auszugehen, dass diese Kameraden durch den syrischen Geheimdienst verhört worden seien und seinen Namen verraten hätten. Schliesslich sei er Kurde und stamme aus einer politischen Familie. Sein Vater sei Mitglied bei der PKK und bei den syrischen Behörden registriert. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) sich auch keinen Pass ausstellen lassen können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er den syrischen Behörden bereits bekannt gewesen sei. Die Universität in D._______ und auch die Demonstrationen der Studenten seien durch Assad-Milizen infiltriert, weshalb er mit grosser Wahrscheinlichkeit von diesen fotografiert oder gefilmt worden sei. Da er ab dem Jahr 2010 wegen des Studiums in D._______ gewohnt habe und dort offiziell gemeldet gewesen sei, seien die beiden Marschbefehle in die Wohnung in D._______ zugestellt worden. Er gehe davon aus, dass die Marschbefehle für die darauf folgenden Jahre ebenfalls an diese Adresse in D._______ gesendet worden seien, obwohl er sich dort nicht mehr aufgehalten habe. Ab dem Jahr 2012 sei er nicht mehr als Student eingeschrieben gewesen, weshalb eine Verschiebung seines Dienstes nicht mehr möglich gewesen sei. Schliesslich sei in den Bestätigungen der Verschiebung des Dienstes jeweils bereits ein neues Datum festgehalten worden, an welchem er sich zwecks Einrücken in den Militärdienst bei der Aushebungsbehörde hätte melden müssen. In der Bestätigung werde zudem festgehalten, dass er sich strafbar mache, sollte er an dem erwähnten Datum nicht erscheinen. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, werde er nun als Wehrdienstverweigerer gesucht. Die vom SEM angefertigte Übersetzung enthalte sodann in Bezug auf das Meldedatum einen Übersetzungsfehler. Aufgrund der persönlichen Umstände würde die Wehrdienstverweigerung mit Sicherheit als oppositioneller Akt angesehen werden. Schliesslich sei plausibel, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien sofort in den Militärdienst eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert würde. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) betone in einem ihrer Berichte, dass alle Männer mobilisiert worden seien. Auch Studenten, die den Militärdienst zunächst aufgrund ihres Studiums hätten aufschieben können, seien gemäss diesem Bericht inzwischen für den Militärdienst einberufen worden. Auch in der Schweiz sei er politisch sehr aktiv und engagiere sich für die PYD. Unter anderem sei er Verantwortlicher der Jugendsektion der PYD I._______. Als solcher habe er eine Rede gehalten. Ausserdem habe er Salih Muslim, Präsident der PYD, getroffen, als dieser zur Feier des Gründungstages der PYD in die Schweiz gekommen sei. Seine Aktivitäten seien auch auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde zu Recht nicht in Frage gestellt. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements und seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien bereits bekannt und führe sein politisches Engagement in der Schweiz lediglich fort. Ausserdem sei die Trauerfeier für seinen Bruder, an welcher er ebenfalls teilgenommen habe, auf dem kurdischen Sender (...) übertragen worden.

E. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass es trotz der neu eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers nicht davon ausgehe, dass ihn das syrische Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten als potentielle Bedrohung wahrnehme.

E. 4.4 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Einberufung im Original mit deutscher Übersetzung ein, welche am (...) Juni 2016 von seinem in D._______ wohnhaften Onkel stellvertretend für ihn entgegengenommen worden sei. Die Vorladung stamme aus dem Rekrutierungsbüro (...) in D._______, weil in F._______ kein Militärbüro mehr existiere. Gemäss diesem Dokument sei er aufgefordert worden, sich spätestens bis am (...) 2016 bei der Rekrutierungsabteilung zu melden. Die Einberufung habe der Onkel in die Schweiz geschickt. Er habe dieser Vorladung offensichtlich nicht nachkommen können, da er sich in der Schweiz befinde. Die Einberufung hätte auch nicht mehr verschoben werden können, da er nicht mehr an der Universität immatrikuliert sei. Folglich würde er bei einer Rückkehr nach Syrien noch am Flughafen wegen Dienstverweigerung festgenommen oder direkt der syrischen Armee zugestellt werden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich geltend, dass er im Frühjahr 2011 zum Militärdienst ausgehoben worden sei, er jedoch aufgrund seines Studiums den Antritt des Dienstes habe zweimal - letztmals im Jahr 2012 - verschieben können. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein, den Marschbefehl vom (...) Februar 2011 sowie die Bestätigung der Dienstverschiebung ein. Das SEM bestritt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht, gelangte in der angefochtenen Verfügung jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Wehrdienstverweigerer gelte, weil er - nachdem er den Militärdienst dank der Bestätigung der Universität habe verschieben können - in der Folge keinen weiteren Marschbefehl mehr erhalten habe und seit der Ausreise aus Syrien nichts entsprechendes vorgefallen sei.

E. 5.2 Das SEM geht zu Recht von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts aus. So gelingt es dem Beschwerdeführer insbesondere die Aushebung, die medizinischen Untersuchungen und die Verschiebungen des Militärdienstes ausführlich und mit Details versehen zu schildern (vgl. act. A15/18 F52-74). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers wurden zudem durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer ausserdem ein weiteres Dokument ins Recht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Rekrutierungsbüro (...) in D._______ aufgefordert wurde, sich spätestens bis am (...) 2016 bei der Rekrutierungsabteilung zu melden. Die Einberufung sei anstelle des Beschwerdeführers dem Onkel in D._______ ausgehändigt worden, welcher das Dokument in die Schweiz geschickt habe. Da der Beschwerdeführer in D._______ registriert gewesen sei (a.a.O. F74) und sich auch im Rahmen der Aushebung bei (...)-Kaserne in D._______ habe melden müssen (a.a.O. F58 f.), erscheint es durchaus denkbar, dass die Einberufung zuhanden des Beschwerdeführers nach D._______ geschickt worden war, zumal auch die syrischen Behörden im Heimatort des Beschwerdeführers in der Region F._______ ihre militärische Kontrolle grösstenteils verloren haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach Erkenntnissen des Gerichts erscheint es auch möglich, dass die Einberufung infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht persönlich, sondern über einen Vermittler - in casu der Onkel - ausgehändigt worden ist (vgl. Urteil des BVGer E-4494/2014 vom 6. Juli 2017 E. 5.5.2). Da das Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, kann nicht überprüft werden, ob es authentisch ist. Zwar fällt auf, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht genau angegeben wurde und der Jahrgang (...) (statt [...]) aufgeführt ist. Immerhin verfügt das Dokument jedoch über eine Unterschrift und einen Nassstempel, der von Hand aufgetragen zu sein scheint, was eher für die Authentizität des Dokuments spricht. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass dem eingereichten Dokument zwar kein Beweiswert zukommen kann. Im Lichte der überwiegend glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers kann das Dokument aber jedenfalls als Indiz für die drohende Einberufung in den Militärdienst gewertet werden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 für den Militärdienst ausgehoben und somit bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden war, deren Antritt jedoch wegen seines Studiums zweimal verschoben wurde. Eine weitere Verschiebung des Antritts wäre nicht mehr in Frage gekommen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der verschlechterten Lage in D._______ sein Studium nicht fortsetzen konnte.

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer wurde von den syrischen Militärbehörden nicht formell von seiner Dienstpflicht befreit, sondern er konnte jeweils nur aufgrund der Bestätigung der Universität den Antritt des Militärdienstes verschieben. Die Wehrpflicht hat somit weiterhin fortbestanden. Durch das Nichteinrücken in den Dienst, nachdem der Verschiebungsgrund - die Immatrikulation an der Universität - weggefallen war, hat sich der Beschwerdeführer nicht nur seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, entzogen, sondern sich dadurch auch als Regimegegner zu erkennen gegeben. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aus D._______ weggegangen und in seine Heimatregion zurückgekehrt ist und bis auf weiteres nichts mehr von den Militärbehörden gehört hat (vgl. act. A15/18 F74), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden geschützt gewesen wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Als weiteres Indiz für die fortbestehende Dienstpflicht ist das eingereichte Beweismittel zu werten. Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich diesem entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich für die Ableistung seiner militärischen Dienstpflicht spätestens bis zum (...) 2016 bei der syrischen Armee hätte melden müssen. Mit seiner Flucht ins Ausland ist der Beschwerdeführer einer allfälligen Einziehung in den Militärdienst jedoch zuvorgekommen.

E. 5.6 In einem nächsten Schritt gilt es deshalb zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstplicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehört und aus einer oppositionell aktiven Familie entstammt. Der Vater des Beschwerdeführers engagierte sich in der Vergangenheit bereits für die PKK. Sodann hatte sich auch sein Bruder G._______ der YPG angeschlossen und stand in deren Dienst. Nachdem dieser im Kampf gefallen ist, wurde im Heimatort des Beschwerdeführers eine grössere Trauerkundgebung organisiert, welche durch die ins Recht gelegten Fotos dokumentiert wurde (vgl. act. A14). Im Weiteren kehrte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers eigens für diese Veranstaltung nach Syrien zurück. Heute wird der Bruder von der kurdischen Bevölkerung als Märtyrer verehrt. Zudem war der Beschwerdeführer auch selbst im Heimatstaat politisch aktiv und nahm an mehreren Demonstrationen teil, die teilweise von den Sicherheitsbehörden gewaltsam aufgelöst worden sind. Die Demonstrationsteilnahmen waren für die Ausreise zwar nicht mehr kausal. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien von den dortigen Behörden in der einen oder anderen Art und Weise registriert wurde. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also anzunehmen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich folgern, dass Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'911.55 zuzusprechen. Damit wird die mit Verfügung vom 21. April 2016 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 1. März 2016 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'911.55 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2029/2016 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 und gelangte zu Fuss in die Türkei, wo er eine Nacht verbrachte. Danach reiste er versteckt in einem LKW über ihm unbekannte Länder am 14. September 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. Am 22. September 2014 wurde er zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 8. Juli 2015 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______, Provinz D._______, stamme. Im Herbst 2010 habe er mit seinem Studium begonnen und sei deshalb in die Stadt D._______ umgezogen. Im Frühjahr 2011 sei er in E._______ (Region F._______) zum Militärdienst ausgehoben worden. Da er an der Universität als Student immatrikuliert gewesen sei, habe er das Militärdienstaufgebot im Jahr 2012 ein letztes Mal verschieben können. Er habe mehrmals an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teilgenommen, welche auf dem Universitätsgelände durchgeführt worden seien. Einmal im zweiten Semester im Jahr 2012, kurz vor der Prüfungsphase, sei es zu einer sehr grossen Demonstration gekommen, an welcher die Demonstranten von den Sicherheitskräften eingekesselt worden seien. Nachdem die Sicherheitskräfte Tränengas eingesetzt hätten, sei Unruhe und Chaos ausgebrochen. Zahlreiche Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden. Jemand von den Regierungsanhängern habe ihn mit einem Messer (...) verletzt und er habe eine blutige Wunde davongetragen. Er sei den Sicherheitskräften entkommen. Nachdem er die Prüfungen abgelegt habe, sei er ins Heimatdorf zurückgekehrt, um nicht in den Fokus der Behörden zu geraten. Ungefähr (...) Monate nach seiner Rückkehr habe sich sein Bruder G._______ der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) angeschlossen. Sein Vater sei bei den Behörden registriert, weil er früher mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zusammengearbeitet habe. Etwa im (...) 2013 sei er (der Beschwerdeführer) mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei gelangt. Sein in der Schweiz wohnhafter Onkel habe ihm eine Einladung geschickt, dennoch sei der Visumsantrag für die Schweiz abgelehnt worden. Im (...) 2014 sei sein Bruder im Kampf gefallen. Er habe es nicht mehr ausgehalten und sei mit der Hilfe eines Schleppers für die Trauerfeier des Bruders nach Syrien zurückgekehrt. Weil er nicht mehr habe weiterstudieren und deshalb den Militärdienst verschieben können, sei er nach etwa (...) im (...) 2014 definitiv ausgereist. Seit er in der Schweiz sei, engagiere er sich offen für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und habe an zahlreichen Kundgebungen in verschiedenen Städten in der Schweiz teilgenommen. Auch im Internet äussere er sich gegen das Assad-Regime. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht:

- Identitätskarte

- Militärdienstbüchlein

- Marschbefehl vom (...) Februar 2011

- Bestätigung Dienstverschiebung vom (...) Februar 2011

- Kopien des Maturitätszeugnisses

- Dokumente der Universität

- Sympathisantenbestätigung der PYD vom (...) November 2014

- Unterlagen zum Tod des Bruders

- diverse Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz

- USB-Stick mit diversen Fotos und Videos von verschiedenen Aktivitäten

- Kopie der Quittung der Taxeinzahlung beim Schweizer Generalkonsulat in H._______ B. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 2. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Indessen wurde der Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 1. April 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden - nebst einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung (in Kopie) - eine Bestätigung der Verschiebung des Militärdienstes mit Übersetzung durch das SEM sowie Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. E. Mit Eingabe vom 19. April 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Fürsorgebestätigung, eine Mitgliederbestätigung der PYD sowie eine provisorische Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dem SEM wurde Gelegenheit eingeräumt, eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. April 2016 hielt das SEM im Wesentlichen an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert Frist zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Einberufung mit deutscher Übersetzung) ins Recht. J. Am 23. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass in Syrien keine Kollektivverfolgung von Kurden stattfinde. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit angehöre, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, in Syrien an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, an welchen die syrischen Behörden teilweise mit Tränengas gegen die Demonstranten vorgegangen seien. Anlässlich einer solchen Demonstration im zweiten Semester 2012 sei der Beschwerdeführer durch ein (...) am (...) verletzt worden. Der syrische Staat verfolge in asylerheblicher Weise jegliche separatistische, politische und kulturelle Aktivitäten, die er als gegen den Staat und das Regime gerichtete Bedrohung wahrnehme, gleichwohl ob eine solche regimekritische Gesinnung tatsächlich vorliege oder einer Person nur unterstellt werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen von den syrischen Behörden namentlich identifiziert beziehungsweise gesucht worden sei. Er habe an den Demonstrationen keine besondere Aufgabe gehabt und habe jedes Mal entkommen können. Er habe selber auch keine weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer erst im (...) 2014 - also zwei Jahre nach dem Vorfall - definitiv ausgereist. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion könne nur dann die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn die betroffene Person aus in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen hätten, könnten seit dem Jahr 2011 von Inhaftierung, Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sein. Der Beschwerdeführer habe beide Marschbefehle in den Jahren 2011 und 2012 bekommen. Dank einer Bestätigung der Universität sei es ihm möglich gewesen, den Militärdienst zu verschieben. In der Folge habe er eigenen Angaben zufolge keinen Marschbefehl mehr erhalten und auch seit der Ausreise aus Syrien sei nichts entsprechendes mehr vorgefallen. Zum heutigen Zeitpunkt gelte er daher nicht als Wehrdienstverweigerer. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden. Dabei sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Angesichts des andauernden Konflikts in Syrien werde angenommen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, sich bei den Kundgebungen im oben erwähnten Sinne besonders exponiert zu haben. Auch aus den eingereichten Beweismitteln gehe nichts anderes hervor, so dass nicht davon auszugehen sei, dass er den syrischen Behörden durch seine exilpolitischen Betätigungen aufgefallen sei. Im gegenwärtigen Zeitpunkt werde der Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erachtet. 4.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass ihn die syrischen Behörden aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen in D._______ sehr wohl identifiziert hätten. Seit Ausbruch der Revolution habe er regelmässig an den Demonstrationen der Studenten in D._______ teilgenommen, wobei er zum Sturz des Assad-Regimes aufgerufen habe. Bei einer grossen Demonstration im Jahr 2012 sei er von einem Assad-Milizionär mit einem (...) an (...) verletzt worden. Während dieser Demonstration seien auch mehrere seiner Klassenkameraden festgenommen worden und seither verschwunden. Es sei davon auszugehen, dass diese Kameraden durch den syrischen Geheimdienst verhört worden seien und seinen Namen verraten hätten. Schliesslich sei er Kurde und stamme aus einer politischen Familie. Sein Vater sei Mitglied bei der PKK und bei den syrischen Behörden registriert. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) sich auch keinen Pass ausstellen lassen können. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass er den syrischen Behörden bereits bekannt gewesen sei. Die Universität in D._______ und auch die Demonstrationen der Studenten seien durch Assad-Milizen infiltriert, weshalb er mit grosser Wahrscheinlichkeit von diesen fotografiert oder gefilmt worden sei. Da er ab dem Jahr 2010 wegen des Studiums in D._______ gewohnt habe und dort offiziell gemeldet gewesen sei, seien die beiden Marschbefehle in die Wohnung in D._______ zugestellt worden. Er gehe davon aus, dass die Marschbefehle für die darauf folgenden Jahre ebenfalls an diese Adresse in D._______ gesendet worden seien, obwohl er sich dort nicht mehr aufgehalten habe. Ab dem Jahr 2012 sei er nicht mehr als Student eingeschrieben gewesen, weshalb eine Verschiebung seines Dienstes nicht mehr möglich gewesen sei. Schliesslich sei in den Bestätigungen der Verschiebung des Dienstes jeweils bereits ein neues Datum festgehalten worden, an welchem er sich zwecks Einrücken in den Militärdienst bei der Aushebungsbehörde hätte melden müssen. In der Bestätigung werde zudem festgehalten, dass er sich strafbar mache, sollte er an dem erwähnten Datum nicht erscheinen. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, werde er nun als Wehrdienstverweigerer gesucht. Die vom SEM angefertigte Übersetzung enthalte sodann in Bezug auf das Meldedatum einen Übersetzungsfehler. Aufgrund der persönlichen Umstände würde die Wehrdienstverweigerung mit Sicherheit als oppositioneller Akt angesehen werden. Schliesslich sei plausibel, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien sofort in den Militärdienst eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung inhaftiert würde. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) betone in einem ihrer Berichte, dass alle Männer mobilisiert worden seien. Auch Studenten, die den Militärdienst zunächst aufgrund ihres Studiums hätten aufschieben können, seien gemäss diesem Bericht inzwischen für den Militärdienst einberufen worden. Auch in der Schweiz sei er politisch sehr aktiv und engagiere sich für die PYD. Unter anderem sei er Verantwortlicher der Jugendsektion der PYD I._______. Als solcher habe er eine Rede gehalten. Ausserdem habe er Salih Muslim, Präsident der PYD, getroffen, als dieser zur Feier des Gründungstages der PYD in die Schweiz gekommen sei. Seine Aktivitäten seien auch auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen werde zu Recht nicht in Frage gestellt. Er sei den syrischen Behörden aufgrund seines politischen Engagements und seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien bereits bekannt und führe sein politisches Engagement in der Schweiz lediglich fort. Ausserdem sei die Trauerfeier für seinen Bruder, an welcher er ebenfalls teilgenommen habe, auf dem kurdischen Sender (...) übertragen worden. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen aus, dass es trotz der neu eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers nicht davon ausgehe, dass ihn das syrische Regime aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten als potentielle Bedrohung wahrnehme. 4.4 Mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Einberufung im Original mit deutscher Übersetzung ein, welche am (...) Juni 2016 von seinem in D._______ wohnhaften Onkel stellvertretend für ihn entgegengenommen worden sei. Die Vorladung stamme aus dem Rekrutierungsbüro (...) in D._______, weil in F._______ kein Militärbüro mehr existiere. Gemäss diesem Dokument sei er aufgefordert worden, sich spätestens bis am (...) 2016 bei der Rekrutierungsabteilung zu melden. Die Einberufung habe der Onkel in die Schweiz geschickt. Er habe dieser Vorladung offensichtlich nicht nachkommen können, da er sich in der Schweiz befinde. Die Einberufung hätte auch nicht mehr verschoben werden können, da er nicht mehr an der Universität immatrikuliert sei. Folglich würde er bei einer Rückkehr nach Syrien noch am Flughafen wegen Dienstverweigerung festgenommen oder direkt der syrischen Armee zugestellt werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs hauptsächlich geltend, dass er im Frühjahr 2011 zum Militärdienst ausgehoben worden sei, er jedoch aufgrund seines Studiums den Antritt des Dienstes habe zweimal - letztmals im Jahr 2012 - verschieben können. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer sein Militärdienstbüchlein, den Marschbefehl vom (...) Februar 2011 sowie die Bestätigung der Dienstverschiebung ein. Das SEM bestritt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht, gelangte in der angefochtenen Verfügung jedoch zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht als Wehrdienstverweigerer gelte, weil er - nachdem er den Militärdienst dank der Bestätigung der Universität habe verschieben können - in der Folge keinen weiteren Marschbefehl mehr erhalten habe und seit der Ausreise aus Syrien nichts entsprechendes vorgefallen sei. 5.2 Das SEM geht zu Recht von der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts aus. So gelingt es dem Beschwerdeführer insbesondere die Aushebung, die medizinischen Untersuchungen und die Verschiebungen des Militärdienstes ausführlich und mit Details versehen zu schildern (vgl. act. A15/18 F52-74). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers wurden zudem durch die eingereichten Beweismittel untermauert. Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer ausserdem ein weiteres Dokument ins Recht. Diesem Dokument ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Rekrutierungsbüro (...) in D._______ aufgefordert wurde, sich spätestens bis am (...) 2016 bei der Rekrutierungsabteilung zu melden. Die Einberufung sei anstelle des Beschwerdeführers dem Onkel in D._______ ausgehändigt worden, welcher das Dokument in die Schweiz geschickt habe. Da der Beschwerdeführer in D._______ registriert gewesen sei (a.a.O. F74) und sich auch im Rahmen der Aushebung bei (...)-Kaserne in D._______ habe melden müssen (a.a.O. F58 f.), erscheint es durchaus denkbar, dass die Einberufung zuhanden des Beschwerdeführers nach D._______ geschickt worden war, zumal auch die syrischen Behörden im Heimatort des Beschwerdeführers in der Region F._______ ihre militärische Kontrolle grösstenteils verloren haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3). Nach Erkenntnissen des Gerichts erscheint es auch möglich, dass die Einberufung infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht persönlich, sondern über einen Vermittler - in casu der Onkel - ausgehändigt worden ist (vgl. Urteil des BVGer E-4494/2014 vom 6. Juli 2017 E. 5.5.2). Da das Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweist, kann nicht überprüft werden, ob es authentisch ist. Zwar fällt auf, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht genau angegeben wurde und der Jahrgang (...) (statt [...]) aufgeführt ist. Immerhin verfügt das Dokument jedoch über eine Unterschrift und einen Nassstempel, der von Hand aufgetragen zu sein scheint, was eher für die Authentizität des Dokuments spricht. Insgesamt kann demnach festgehalten werden, dass dem eingereichten Dokument zwar kein Beweiswert zukommen kann. Im Lichte der überwiegend glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers kann das Dokument aber jedenfalls als Indiz für die drohende Einberufung in den Militärdienst gewertet werden. 5.3 Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 für den Militärdienst ausgehoben und somit bereits zur militärischen Dienstleistung einberufen worden war, deren Antritt jedoch wegen seines Studiums zweimal verschoben wurde. Eine weitere Verschiebung des Antritts wäre nicht mehr in Frage gekommen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der verschlechterten Lage in D._______ sein Studium nicht fortsetzen konnte. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in BVGE 2015/3 zum Schluss, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.9). Ferner hielt das Gericht fest, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben - etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden -, sind seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen (a.a.O. E. 6.7.2 m.w.H.). 5.5 Der Beschwerdeführer wurde von den syrischen Militärbehörden nicht formell von seiner Dienstpflicht befreit, sondern er konnte jeweils nur aufgrund der Bestätigung der Universität den Antritt des Militärdienstes verschieben. Die Wehrpflicht hat somit weiterhin fortbestanden. Durch das Nichteinrücken in den Dienst, nachdem der Verschiebungsgrund - die Immatrikulation an der Universität - weggefallen war, hat sich der Beschwerdeführer nicht nur seiner Pflicht, Militärdienst zu leisten, entzogen, sondern sich dadurch auch als Regimegegner zu erkennen gegeben. Obwohl der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aus D._______ weggegangen und in seine Heimatregion zurückgekehrt ist und bis auf weiteres nichts mehr von den Militärbehörden gehört hat (vgl. act. A15/18 F74), kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden geschützt gewesen wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Als weiteres Indiz für die fortbestehende Dienstpflicht ist das eingereichte Beweismittel zu werten. Wie vorstehend ausgeführt, lässt sich diesem entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich für die Ableistung seiner militärischen Dienstpflicht spätestens bis zum (...) 2016 bei der syrischen Armee hätte melden müssen. Mit seiner Flucht ins Ausland ist der Beschwerdeführer einer allfälligen Einziehung in den Militärdienst jedoch zuvorgekommen. 5.6 In einem nächsten Schritt gilt es deshalb zu prüfen, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstplicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie angehört und aus einer oppositionell aktiven Familie entstammt. Der Vater des Beschwerdeführers engagierte sich in der Vergangenheit bereits für die PKK. Sodann hatte sich auch sein Bruder G._______ der YPG angeschlossen und stand in deren Dienst. Nachdem dieser im Kampf gefallen ist, wurde im Heimatort des Beschwerdeführers eine grössere Trauerkundgebung organisiert, welche durch die ins Recht gelegten Fotos dokumentiert wurde (vgl. act. A14). Im Weiteren kehrte der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers eigens für diese Veranstaltung nach Syrien zurück. Heute wird der Bruder von der kurdischen Bevölkerung als Märtyrer verehrt. Zudem war der Beschwerdeführer auch selbst im Heimatstaat politisch aktiv und nahm an mehreren Demonstrationen teil, die teilweise von den Sicherheitsbehörden gewaltsam aufgelöst worden sind. Die Demonstrationsteilnahmen waren für die Ausreise zwar nicht mehr kausal. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien von den dortigen Behörden in der einen oder anderen Art und Weise registriert wurde. Angesichts dieses persönlichen Hintergrunds und der erwähnten Vorgehensweise des syrischen Regimes ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird. Es ist also anzunehmen, dass die dem Beschwerdeführer drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre. Sondern es ist vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich folgern, dass Beschwerdeführer aufgrund seiner Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist vorliegend nicht vorhanden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4). Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - soweit die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung betreffend - beantragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die als angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2'911.55 zuzusprechen. Damit wird die mit Verfügung vom 21. April 2016 gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 1. März 2016 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'911.55 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: