Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Dezember 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung ihres Schutzersuchens machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Anschliessend seien sie nach Polen gereist, wo sie bis im November 2022 geblieben seien und einen Schutzstatus erhalten hätten. Aufgrund ihrer langen Abwesenheit sei ihr Schutzstatus erloschen. Sie reichten unter anderem ukrainische Identitätspapiere zu den Akten. B. B.a Am 23. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b Am 23. Januar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie hätten Polen im November 2022 verlassen, um in die Ukraine zurückzukehren. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus sei folglich unklar. Zudem sei Polen aufgrund ihres Beschlusses der definitiven Rückkehr in die Ukraine nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 - eröffnet am 17. März 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellenden Personen über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfügten und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollten ihre polnischen Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen seien die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihr Schutzstatus in Polen sei erloschen, womit das Subsidiaritätsprinzip auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei. Polen sei zudem nicht verpflichtet, den erloschenen Schutzstatus zu reaktivieren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. März 2025 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundes-verwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, da die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden eingeholt habe. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage, ob die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen, war das SEM - mangels Rechtserheblichkeit dieses Sachverhaltselements - nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.
E. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten respektive ihren eigenen Angaben zufolge hielten sie sich bis im November 2022 in Polen auf und verfügten dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Mass-nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erteilt und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Schutzstatus in Polen sei seit längerer Zeit abgelaufen. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden aktuell immer noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügen, kann aber offenbleiben. Polen ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.
E. 7.3 Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.3). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen.
E. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" [vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte {Grosse Kammer}, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach; die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Polen verfügt sodann über ein Gesundheitssystem, das dem europäischen Standard entspricht, weshalb die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden (namentlich psychische Traumatisierung [Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2] und Diabetes [Beschwerdeführer 2]) in Polen ohne Weiteres behandelt werden können. Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden sodann nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Polen sprechen würde. Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie oben erwähnt, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführenden gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen.
E. 12.2 Der Rechtsvertreterin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 25. März 2025 ein Honorar von total Fr. 644.50. (inkl. Auslagen von Fr. 7.-) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.- sind als angemessen zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 644.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin, MLaw Ranine Grütter, wird den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
- MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 644.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2023/2025 Urteil vom 13. April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 13. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Dezember 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. Zur Begründung ihres Schutzersuchens machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Anschliessend seien sie nach Polen gereist, wo sie bis im November 2022 geblieben seien und einen Schutzstatus erhalten hätten. Aufgrund ihrer langen Abwesenheit sei ihr Schutzstatus erloschen. Sie reichten unter anderem ukrainische Identitätspapiere zu den Akten. B. B.a Am 23. Dezember 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs. Das SEM führte dabei im Wesentlichen aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Polen verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b Am 23. Januar 2025 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung und führten im Wesentlichen aus, sie hätten Polen im November 2022 verlassen, um in die Ukraine zurückzukehren. Ihr aktueller Aufenthaltsstatus sei folglich unklar. Zudem sei Polen aufgrund ihres Beschlusses der definitiven Rückkehr in die Ukraine nicht verpflichtet, sie zurückzunehmen. C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 - eröffnet am 17. März 2025 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellenden Personen über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfügten und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihnen in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollten ihre polnischen Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen seien die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, ihr Schutzstatus in Polen sei erloschen, womit das Subsidiaritätsprinzip auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar sei. Polen sei zudem nicht verpflichtet, den erloschenen Schutzstatus zu reaktivieren. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Ver-fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt und den Vollzug angeordnet hat.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundes-verwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
5. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, da die Vorinstanz keine Rückübernahmezusicherung der polnischen Behörden eingeholt habe. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Frage, ob die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen, war das SEM - mangels Rechtserheblichkeit dieses Sachverhaltselements - nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 6.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (sog. Subsidiaritätsprinzip). Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsentscheid, a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Den Akten respektive ihren eigenen Angaben zufolge hielten sie sich bis im November 2022 in Polen auf und verfügten dort über einen Schutzstatus. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Mass-nahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) erteilt und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Schutzstatus in Polen sei seit längerer Zeit abgelaufen. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden aktuell immer noch über einen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügen, kann aber offenbleiben. Polen ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 7.3 Als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.3). Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal in Polen einreisen. 7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Polen über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" [vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte {Grosse Kammer}, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.]) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Der EU-Mitgliedstaat kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach; die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Polen verfügt sodann über ein Gesundheitssystem, das dem europäischen Standard entspricht, weshalb die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden (namentlich psychische Traumatisierung [Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2] und Diabetes [Beschwerdeführer 2]) in Polen ohne Weiteres behandelt werden können. Auf Beschwerdeebene bringen die Beschwerdeführenden sodann nichts vor, was gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Polen sprechen würde. Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen erweist sich als zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie oben erwähnt, können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführenden gemäss der eingereichten Fürsorgebestätigung bedürftig sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12. 12.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich ein amtlicher Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die Rechtsvertreterin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsvertretung einzusetzen. 12.2 Der Rechtsvertreterin ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihrer Honorarnote vom 25. März 2025 ein Honorar von total Fr. 644.50. (inkl. Auslagen von Fr. 7.-) ausgewiesen. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 4 Stunden und 15 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 150.- sind als angemessen zu bezeichnen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 644.50 (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin, MLaw Ranine Grütter, wird den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin bestellt.
5. MLaw Ranine Grütter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 644.50 zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: