Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2008 nach seiner Ankunft aus B._______ im Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am (...) 2008 fand eine erste Befragung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM statt, welcher ihn am (...) 2008 zu den Asylgründen anhörte. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der L._______ an und habe seinem Freund D._______, welcher ebenfalls Mitglied dieser Gruppierung sei, (...) 1993 eine Pistole ausgeliehen. Damit habe D._______ einen Angehörigen der E._______, F._______, getötet. Daraufhin sei auch er (Beschwerdeführer) verhaftet worden, wobei ihm unter Folter das falsche Geständnis abgerungen worden sei, als Wache am Tötungsdelikt mitgewirkt zu haben. Gestützt auf ein neu erlassenes Reuegesetz sei er am (...) 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nach der Absolvierung des Militärdienstes sei er sowohl von der Polizei als auch von der Familie von F._______ bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb er sein Domizil mehrmals gewechselt habe. Mit Urteil vom (...) 2007 des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts (ACM) G._______ sei festgestellt worden, dass er die Bedingungen des Reuegesetzes nicht erfülle, und er sei gestützt auf Art. (...) des türkischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden, welche schliesslich in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe umgewandelt worden sei. Dieses Urteil sei durch seinen Rechtsvertreter unverzüglich angefochten worden, von welchem er erfahren habe, dass das Kassationsgericht am (...) 2008 über das Rechtsmittel entschieden habe, wobei die Akten jedoch noch nicht nach G._______ weitergeleitet worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse türkische Gerichtsakten ein. B. Mit Verfügung vom (...) 2008 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug nach B._______ an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ in einem Hotel aufgehalten und der Schlepper habe ihm, nachdem die beabsichtigte Weiterreise zu einem Bekannten in H._______ nicht möglich gewesen sei, die Reise in die Schweiz organisiert. Seinen Angaben zufolge habe er in B._______ nicht um Asyl nachgesucht, da er von Beginn weg beabsichtigt habe, nach Europa zu kommen, hätte jedoch dort ein Asylgesuch gestellt, wenn die Weiterreise in die Schweiz nicht möglich gewesen wäre. B._______ sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Dieser Staat verfüge über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren und halte sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement. Der Beschwerdeführer könne wieder nach B._______ zurückkehren, wo er weder eine Rückschiebung in einen Verfolgerstaat noch andere unzumutbare Benachteiligungen befürchten müsse, und namentlich um asylrechtlichen Schutz nachsuchen könne. In der Schweiz lebten weder Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, noch Angehörige. Zudem trete die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage, da er gemäss den dem BFM vorliegenden Gerichtsakten und gemäss seinen Aussagen ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen habe. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sei eine Fluggesellschaft grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Passagier, der nicht in den Staat einreisen könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugsort - im vorliegenden Fall I._______ - zurückzubringen, und mithin könne der Beschwerdeführer auch dorthin zurückgeführt werden. C. Mit Eingabe vom (...) 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil (...) vom (...) 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 8. Dezember 2008 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aArt. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG sehe vor, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung finde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Dabei sei nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von aArt. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen werde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das BFM müsse somit nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, sondern es genüge bereits die Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage trete. In casu seien Hinweise auf eine Verknüpfung eines angeblich gemeinrechtlichen Delikts, an dessen Teilnahme der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden bezichtigt worden sei, mit einer Verurteilung, deren politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden könne, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Akten bereits im erstinstanzlichen Verfahren ersichtlich gewesen. Bei dieser Aktenlage lasse sich die einzig auf die Begründung abgestützte Feststellung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete jedenfalls nicht offensichtlich zutage, zumal dieser ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen habe, nicht halten. Die Vorinstanz wäre aufgrund der sich ihr darstellenden Aktenlage gehalten gewesen, die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen und hätte es nicht bei der summarischen Überprüfung bewenden lassen dürfen. Demnach sei die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. II. E. E.a Mit Verfügung vom (...) 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs. E.b Mit am (...) 2009 beim BFM eingegangen Schreiben vom (...) 2009 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im abgeschlossenen Flughafenverfahren in Aussicht gestellte Urteil des Kassationsgerichts vom (...) 2008 in Kopie zu den Akten. E.c Am (...) 2009 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig reichte er eine fremdsprachige Bestätigung des Urteils der 6. Abteilung des ACM vom (...) 2007 durch das höchste türkische Gericht vom (...) 2008 in Kopie ein. E.d Mit Schreiben vom (...) 2009 reichte der Rechtsvertreter diesbezüglich ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung nach. E.e Am (...) 2010 wurde der Beschwerdeführer in J._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei seine bisherigen Vorbringen und machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus K._______ (G._______). Dort sei seine Familie seit den 1980er-Jahren von den kurdisch-türkischen beziehungsweise innerkurdischen Auseinandersetzungen direkt betroffen gewesen. In diesem Zusammenhang habe er sich im Jahr (...) der L._______ angeschlossen, da er sich dem Druck seitens der E._______ nicht habe fügen wollen. In jenem Jahr sei er auch - vermutungsweise von einem E._______ - angeschossen worden. Als Mitglied der L._______ und als religiös ausgerichtete Person habe er lediglich verschiedene kulturelle Tätigkeiten in der Moschee ausgeübt. (...) 1993 sei er von seinem Freund (und nachmaligen Schwager) D._______ gebeten worden, ihm eine Pistole aus dem Besitz der Familie auszuhändigen. Am (...) 1993 habe D._______ mit dieser Waffe F._______ erschossen. Nach der Tat habe D._______ ihm die Tatwaffe zurückgegeben, woraufhin er diese seinem Kollegen M._______, welcher ebenfalls Mitglied der L._______ gewesen sei, übergeben habe, damit er sie verstecke. Aufgrund von Belastungsaussagen des polizeilich festgenommenen D._______ sei am (...) 1994 unter anderen auch er - der Beschwerdeführer - festgenommen worden. In Polizeihaft sei er auf schwerwiegende Weise misshandelt worden. Unter Folter sei er zudem zum falschen Geständnis gezwungen worden, am Tötungsdelikt als Mittäter, welcher die Umgebung des Tatortes als Aufpasser überwacht habe, teilgenommen zu haben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe er vergeblich seine diesbezügliche Nichtschuld beteuert. Auch der Hauptangeklagte D._______ habe in der Folge seine (Beschwerdeführer) Tatbeteiligung verneint. Am (...) 1994 sei gegen ihn (Beschwerdeführer) vor dem Staatssicherheitsgericht (DGM) G._______ Anklage erhoben worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der L._______ zu sein und sich am erwähnten Tötungsdelikt als Mittäter/Aufpasser beteiligt zu haben. Im (...) 2004 habe er auf Anraten seines Anwalts dem Gericht gegenüber - in der Sache unzutreffend - nachträglich diese Tatbeteiligung zugegeben, um so von einem neu erlassenen Reuegesetz profitieren zu können, freigelassen und zu einer vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Daraufhin sei er am (...) 2004 nach über zehn Jahren aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Danach habe er seinen Militärdienst absolviert und nach dessen Abschluss im (...) geheiratet. In der Folge habe er sich von der L._______ distanziert beziehungsweise sei er aus dieser ausgetreten. Nach einem kurzen Aufenthalt in K._______, wo er sowohl behördlicherseits behelligt worden sei, als auch aus Angst vor privaten Racheakten (seitens der Familie des Getöteten sowie aus E._______ L._______), habe er mit seiner Ehefrau Wohnsitz in N._______ genommen. Da er auch dort polizeilich behelligt worden sei, habe er sein Domizil nach O._______ verlegt. Schliesslich habe das zuständige Gericht die Voraussetzungen für eine Anwendung des Reuegesetzes als nicht gegeben erachtet. Deshalb sei er mit Urteil des ACM G._______ vom (...) 2007 als Mittäter zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ohne indessen in Haft genommen worden zu sein. Im (...) 2008 sei er zu seinem Bruder in P._______ gezogen. Am (...) 2008 - unmittelbar vor dem Ergehen des Urteils des Kassationsgerichts, mit welchem das Urteil des ACM G._______ bestätigt worden sei - habe er die Türkei auf dem Luftweg via Q._______ in Richtung B._______ verlassen. Da er seine Reise von dort nicht wie beabsichtigt in H._______ beziehungsweise nach Europa habe fortsetzen können, sei er in die Schweiz weitergereist. E.f Am (...) 2010 veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Ankara. Deren Antworten datieren vom (...) und (...) 2010. E.g Mit Schreiben vom (...) 2013 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Unterlagen betreffend die Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration ein und ersuchte um Einsicht in die Akten zu gegebener Zeit. E.h Am (...) 2013 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des Psychologen des Beschwerdeführers vom (...) 2013 betreffend dessen schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ein. E.i Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 gewährte das BFM die beantragte Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu den Botschaftsberichten vom (...) 2010 und (...) 2010. E.j Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das BFM datiert vom (...) 2014. F. Mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte indes das Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, beim Tötungsdelikt vom (...) 1993, bezüglich dem der Beschwerdeführer wegen Mittäterschaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, handle es sich um eine rein kriminelle Straftat, deren strafrechtliche Ahndung grundsätzlich in jeder Hinsicht legitim sei. Aufgrund der gesamten Aktenlage sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass er daran nicht als Aufpasser und damit nicht in einem engeren Sinn als Mittäter beteiligt gewesen sei. Insbesondere sei auch davon auszugehen, dass die entsprechende strafrechtliche Verurteilung letztlich auf dem in der Polizeihaft erzwungenen - und damit nicht verwertbaren - Geständnis beruhe, als Aufpasser und damit als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Gestützt auf Art. 53 AsylG werde Flüchtlingen insbesondere dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien. Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden würden darunter auch im Heimatstaat begangene Delikte fallen. Unter den Begriff "verwerfliche Handlungen" würden praxisgemäss Delikte fallen, welche gemäss Art. 9 Abs. 1 der alten Fassung des StGB als Verbrechen definiert und mit Zuchthaus geahndet worden seien. Gemäss Art. 10 Abs. 2 in der geltenden Fassung des StGB seien Verbrechen als Straftaten definiert, welche mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens erklärt, im (...) 1993 seinem damaligen Parteikollegen D._______ eine Pistole seiner Familie ausgehändigt zu haben, mit welcher dieser ein E._______ erschossen habe. Anschliessend habe er die Tatwaffe wieder entgegengenommen und diese bei seinem Parteikollegen M._______ versteckt. Vor dem Hintergrund der damaligen bürgerkriegsähnlichen Situation im Raum R._______ sei davon auszugehen, dass er durch die Überlassung dieser Waffe zumindest in Kauf genommen habe, dass D._______ davon Gebrauch machen und ein Tötungsdelikt verüben würde. Dadurch habe er im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt. So habe er eingeräumt, dass D._______ ihm gegenüber gesagt habe, er wolle diese Pistole haben, "damit er jemandem Angst einjagen könne." Dies gelte umso mehr, als er im Jahr (...) selbst durch ein E._______ angeschossen worden sei und sich gegen Anordnungen der E._______ in K._______ gewehrt habe, mithin direkt in die Auseinandersetzungen zwischen der L._______ und der E._______ verwickelt gewesen sei. Durch die Überlassung der Tatwaffe habe er einen massgeblichen Tatbeitrag zum Tötungsdelikt geleistet. Dieser sei eindeutig näher bei einer Mittäterschaft als bei einer blossen Gehilfenschaft anzusiedeln. Eine vorsätzliche Tötung werde gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. Selbst wenn lediglich von einer Gehilfenschaft ausgegangen würde, wären die einschlägigen Voraussetzungen immer noch erfüllt, da Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 48 und Art. 48a StGB bei einer Gehilfenschaft lediglich abstrakt eine "mildere Bestrafung" verlange, was mithin ebenfalls eine Bestrafung mit mehr als drei Jahren erlaube. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG erfüllt. Schliesslich sei praxisgemäss die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Dabei solle eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit einer Tat und der subjektiven Schuld einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz den privilegierten Asylstatus zu erhalten andererseits, einen Asylausschluss nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. In casu erscheine eine Anwendung von Art. 53 AsylG auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als angemessen. Dabei falle zunächst ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde und er als vorläufig aufgenommener Flüchtling einen ähnlich privilegierten Status geniesse wie eine Person, welcher Asyl gewährt worden sei. Sein Tatbeitrag komme einer Mittäterschaft zumindest nahe. Das erwähnte Tötungsdelikt sei als objektiv verwerflich zu qualifizieren und die subjektive Mitschuld des Beschwerdeführers - gerade auch vor dem Hintergrund der damaligen gewaltgeprägten Verhältnisse in der Stadt K._______ - als schwerwiegend zu gewichten. Dies gelte auch, wenn lediglich von einer Inkaufnahme der Tat ausgegangen werde. Zudem sei nicht zu übersehen, dass es sich beim durch die türkische Justiz geahndeten Delikt im Kern um eine rein gemeinrechtliche Tat handle, deren strafrechtliche Verfolgung an sich als legitim erscheine und die an sich nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Es erscheine deshalb als stossend, einerseits die am Beschwerdeführer verübten Misshandlungen und das dadurch mutmasslich unzutreffende Geständnis einer Mittäterschaft im engeren Sinne zu seinen Gunsten als Begründung für seine Flüchtlingseigenschaft zu verwenden, und andererseits die zu seiner Asylunwürdigkeit führenden Aspekte unbeachtet zu lassen. Da seine strafrechtliche Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe durch die türkische Justiz demnach direkt kausal für seine Asylgesuchstellung sei, erscheine die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit auch aus aktueller Sicht angemessen und verhältnismässig, obwohl der Tatzeitpunkt bereits 20 Jahre zurückliege. Analog dazu sei auf die einschlägigen Bestimmungen des StGB zur Vollstreckungsverjährung hinzuweisen (Art. 99 und Art. 100 StGB), welche in der vorliegenden Konstellation eine Frist von 20 Jahren ab der rechtlichen Vollstreckbarkeit des Urteils vorsehen würden, beginnend ab Ergehen des Urteils des türkischen Kassationsgerichts am (...) 2008. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom (...) 2014 sei nicht geeignet, an dieser Gesamteinschätzung etwas zu ändern. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb werde der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig erachtet. G. Am (...) 2014 - mithin einen Tag nach Ausgang der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung - gingen beim BFM durch den Rechtsvertreter je ein Schreiben der beiden früheren türkischen Anwälte des Beschwerdeführers und von D._______ im Original samt zwei Zustellcouverts und deutscher Übersetzung ein. Dazu führte der Rechtsvertreter in seiner den Beweismitteln beigelegten Eingabe (ausgestellt am [...] 2014) aus, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei, nachdem er seine beiden prozessbeteiligten Anwälte kontaktiert habe. Diese bestätigten in ihren Stellungnahmen, dass er schwer gefoltert worden sei, keinen fairen Prozess gehabt und immer geltend gemacht habe, am Tötungsdelikt nicht beteiligt gewesen zu sein, bis zu dem Zeitpunkt, als er geglaubt habe, von einem reuegesetzlichen Vorteil profitieren zu können. Für seine Beteiligung am Tötungsdelikt gebe es auch in den Strafakten keine stringenten Beweise, ausser seiner eigenen, unter Folter erpressten Aussage sowie des falschen Geständnisses vor Gericht, welches nach zehn Jahren Freiheitsentzug erfolgt sei. Zudem fürchte er sich vor der Familie des Mordopfers beziehungsweise vor deren Rachgelüsten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer - so der Rechtsvertreter, unter Nennung der behandelnden Ärzte, weiter - am (...) 2014 bei (...), eine (...) stationäre Therapie in der Klinik begonnen. H. Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seien Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 2 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. März 2014 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. J. J.a Mit Vernehmlassung vom (...) 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) 2014 an das BFM beinhalte keinen neuen Aspekte, sondern bestätige in allen Teilen den Standpunkt des BFM sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Beschwerdeschrift vermöge an der diesbezüglichen Einschätzung des BFM nichts zu ändern. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. J.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) 2014 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Schreiben vom (...) 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz die mit Eingabe vom (...) 2014 eingereichten Dokumente auch im Beschwerdeverfahren weder zur Kenntnis nehmen noch sich dazu äussern wolle.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängige Verfahren kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das BFM mit separater Verfügung vom selben Datum die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (ebenfalls N [...]) gestützt auf Art. 51 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, jene Verfügung aber aus Gründen der Prozessökonomie nicht angefochten würde und sich die Beschwerde einzig gegen die Verweigerung des Asyls des Beschwerdeführers richte (...).
E. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 5.2 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.).
E. 5.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat.
E. 6.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu namentlich auch die Botschaftsabklärungen sowie Sachverhalt Bstn. A und E.e) in casu unbestritten. In der Beschwerde wird indes zu Recht eingewendet, dieser sei von der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht unvollständig wiedergegeben worden: So habe der Beschwerdeführer erklärt, D._______ habe ihm bei der Übergabe der Pistole gesagt, er werde bedroht. Zudem fehle seine Aussage, er habe (erst) bei der Rückgabe der Waffe bemerkt, dass im Magazin Patronen gefehlt hätten und deshalb D._______ gefragt, was passiert sei. Den Ausführungen in der Beschwerde ist auch insofern beizupflichten, als diese Ergänzungen für die Feststellung des subjektiven Tatbestand im Sinne des materiellen Strafrechts erheblich sind: Dass D._______ damals auch von erhaltenen Drohungen (und nicht bloss vom Angsteinjagen) gesprochen hat, lässt die Übergabe der Waffe in einem anderen Licht, ja verständlich erscheinen, zumal sich der Beschwerdeführer diesfalls vorgestellt hat, D._______ sei in Gefahr und benötige die Waffe zum Selbstschutz, nicht zur Begehung einer vorsätzlichen Tötung (und somit auch nichts von einer solchen hat ahnen müssen; vgl. dazu namentlich act. [...]). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst bei der Rückgabe der Waffe bemerkt hat, dass im Magazin Patronen gefehlt haben und deshalb D._______ gefragt hat, was passiert sei, spricht dafür, dass er bei der Übergabe der Pistole keine Kenntnis von D._______ Tötungsabsicht gehabt hatte (...).
E. 6.2 In der Beschwerde wird weiter zu Recht eingewendet, die Eingabe vom (...) 2014, mit welcher drei aus der Türkei stammende, erhebliche Dokumente eingereicht worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. G), habe sich mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids gekreuzt, weshalb sie in diesem nicht hätten berücksichtigt werden können. In jener Stellungnahme habe D._______ insbesondere Folgendes ausgeführt: "Wegen unserer Freundschaft hat er mir die Pistole gegeben und ich habe ihn nicht darüber informiert, was ich damit vorhabe. Erst nach dem Mordfall, als ich ihm die Pistole zurückgegeben habe, hat er davon erfahren, was geschehen ist." Somit bestärke auch D._______ die Version des Beschwerdeführers. Sodann erscheine die Einschätzung durch das BFM als "bürgerkriegsähnliche Situation im Raume R._______" weit übertrieben. Vielmehr sei die dortige Situation damals politisch sehr angespannt gewesen. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers, wonach man sich in der Kleinstadt K._______ am Gymnasium und sonst unter Jugendlichen um die korrekte politische Linie geprügelt habe, wobei manchmal auch eine Waffe zum Einsatz gekommen sei, mache noch verständlicher, weshalb er bereit gewesen sei, D._______ die Waffe zum Selbstschutz auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals erklärt, dass damals praktisch jeder Haushalt über eine Waffe verfügt habe, und einmal präzisiert, auch D._______ Vater habe eine solche besessen, diese aber vermutlich seinem Sohn nicht überlassen wollen. Schliesslich liessen die beiden mit Eingabe vom (...) 2014 eingereichten Anwaltsschreiben keinerlei eindeutigen Hinweise für eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers erkennen. Ebenso wenig enthielten sie Indizien für die These des BFM, wonach dieser bei der Übergabe der Waffe von der Tötungsabsicht von D._______ Kenntnis gehabt habe oder davon hätte wissen müssen. Das BFM komme aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Tatbeitrag zum Tötungsdelikt geleistet, welcher näher bei einer Mittäterschaft als bei einer blossen Gehilfenschaft anzusiedeln sei. Diese Würdigung schliesse implizit ein, dass der Beschwerdeführer von Anfang an, d.h. bereits bei der Übergabe der Waffe gewusst habe, dass D._______ mit dieser jemanden habe umbringen wollen. Gerade diese Einschätzung liesse sich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht aufrechterhalten. Ein rechtsstaatlich korrektes und faires Strafgericht müsste bei der vorliegenden Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" schlimmstenfalls zu einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft und bestenfalls zu einem Freispruch bezüglich der Teilnahme am Tötungsdelikt (und jedenfalls zu einer Schuldigsprechung wegen eines Waffendelikts) gelangen. So betrachtet hätte dem Beschwerdeführer nach schweizerischen Massstäben höchstens eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen (vorsätzliche Tötung oder Mord) gedroht, was eine Strafmilderung im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB nach sich zöge und in der Schweiz jedenfalls nicht ein mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt darstelle (...).
E. 6.3 Die erwähnten Ausführungen in der Beschwerde treffen grundsätzlich zu. Das Aushändigen und die Wiederentgegennahme der Tatwaffe wurde von der Vorinstanz zu Unrecht als Tatbeitrag qualifiziert, welcher einer Mittäterschaft zumindest nahe komme. Mittäterschaft, als gemeinschaftliche Begehung der Tat verstanden, erfordert sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten wie dessen gemeinsame ("arbeitsteilige") Verwirklichung. Der gemeinsame Tatentschluss begründet und begrenzt die Einheit der Mittäter. Dabei genügt ein Eventualdolus. Der gemeinsame Entschluss muss allerdings nicht ausdrücklich erklärt werden; es genügt, dass er konkludent zum Ausdruck kommt. Auch müssen ihn nicht alle Mittäter gleichzeitig fassen; ein Beteiligter kann sich anderen nachträglich anschliessen. Ist die Tat zum Zeitpunkt des Beitritts schon teilweise ausgeführt, so kann der gemeinsame Entschluss allerdings nicht zurückwirken. Man spricht von sukzessiver Mittäterschaft. Der Hinzutretende haftet hier nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch begangen wird, nicht für die gesamte Tat, zu der dieses Unrecht gehört, also nicht für diejenigen Teilstücke, die er schon vorfindet. Der gemeinsame Entschluss begrenzt zugleich die mittäterschaftliche Haftung. Geht die Verabredung etwa dahin, einen Einbruchsiebstahl zu begehen, und schiesst einer der Mittäter dabei ohne Vorwissen der anderen auf einen Verfolger, so bildet dieser Tötungsversuch einen Exzess, der nur demjenigen zuzurechnen ist, der ihn begangen hat. Was die gemeinsame Ausführung anbelangt, entscheidet die Art des Tatbeitrags darüber, ob derjenige, der ihn erbringt, an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist. Diesbezüglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter nur, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht." Umstritten ist die Frage bei Tatbeiträgen, die schon im Stadium der Vorbereitung der eigentlichen Tat geleistet werden oder deren Ausführung nur erleichtern. Jedoch genügt es nicht zur Mittäterschaft, einem anderen nur den Plan oder die finanziellen Mittel oder Werkzeuge usw. für ein Delikt zur Verfügung zu stellen; denn damit wird über die Ausführung der Tat noch keine Entscheidung getroffen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 390 ff). Bereits daraus erhellt, dass die Vorinstanz in casu das Überlassen der Pistole an D._______ durch den Beschwerdeführer und deren Wiederentgegennahme nach der Tat zu Unrecht als nahe der Mittäterschaft qualifiziert hat. Zwar erkannte sie zutreffend, dass er durch das Überlassen der Waffe in Kauf nahm, dass D._______ davon Gebrauch machen könnte, und damit eventualvorsätzlich handelte. Indessen trifft die Annahme der Vorinstanz, dass er dabei gleichzeitig ein Tötungsdelikt in Kauf genommen habe, in Würdigung aller Umstände nicht zu. So war die damalige politische Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwar zweifellos sehr angespannt, wobei zahlreiche Vorfälle zu verzeichnen waren, bei denen auch Jugendliche Gebrauch von Schusswaffen machten, zumal der Beschwerdeführer selbst schon Opfer einer solchen Tat geworden war, welches Vorkommnis er auch nach Ansicht des Gerichts glaubhaft geschildert hat (vgl. act.[...]). Doch auch in diesem Zusammenhang bestätigte D._______ in seiner zusammen mit der Eingabe vom (...) 2014 eingereichten Stellungnahme (im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers bei dessen Anhörung vom [...] 2010), dass er dem Beschwerdeführer gegenüber seine Absichten nicht bekanntgab, als er sich die Pistole auslieh, sondern erklärt habe, diese zum Selbstschutz zu benötigen (vgl. undatierte Stellungnahme von D._______). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer, welcher erklärt hatte, dass ihm D._______ lediglich gesagt habe, er wolle mit der Pistole jemandem Angst einjagen, nicht davon ausgehen, dass D._______ damit ein Tötungsdelikt begehen würde. Mithin hegte der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Eventualvorsatz. Deshalb fällt auch eine Gehilfenschaft des Beschwerdeführers für das Tötungsdelikt ausser Betracht, muss doch auch der Gehilfe nach dem Gesetzeswortlaut vorsätzlich handeln (Art. 25 StGB), also mindestens damit rechnen, durch sein Verhalten eine bestimmtgeartete Straftat zu fördern, und dies in Kauf nehmen, wobei zum Vorsatz des Gehilfen die Voraussicht des (künftigen) Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Zügen gehört (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 421).
E. 6.4 Unter den gegebenen Umständen wäre der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aushändigung der Pistole an D._______ nach schweizerischem Recht allenfalls wegen der Begehung eines Waffendelikts gemäss Art. (...) Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig zu sprechen gewesen. Solche Straftaten werden indessen lediglich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Mithin gelten sie praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG, weshalb sie keine Asylunwürdigkeit zu bewirken vermögen. Damit aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
E. 8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 2-7 der Verfügung des BFM vom 13. März 2014 werden aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2023/2014 Urteil vom 17. Oktober 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. März 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2008 nach seiner Ankunft aus B._______ im Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am (...) 2008 fand eine erste Befragung durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM statt, welcher ihn am (...) 2008 zu den Asylgründen anhörte. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er gehöre der L._______ an und habe seinem Freund D._______, welcher ebenfalls Mitglied dieser Gruppierung sei, (...) 1993 eine Pistole ausgeliehen. Damit habe D._______ einen Angehörigen der E._______, F._______, getötet. Daraufhin sei auch er (Beschwerdeführer) verhaftet worden, wobei ihm unter Folter das falsche Geständnis abgerungen worden sei, als Wache am Tötungsdelikt mitgewirkt zu haben. Gestützt auf ein neu erlassenes Reuegesetz sei er am (...) 2004 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nach der Absolvierung des Militärdienstes sei er sowohl von der Polizei als auch von der Familie von F._______ bedroht und unter Druck gesetzt worden, weshalb er sein Domizil mehrmals gewechselt habe. Mit Urteil vom (...) 2007 des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts (ACM) G._______ sei festgestellt worden, dass er die Bedingungen des Reuegesetzes nicht erfülle, und er sei gestützt auf Art. (...) des türkischen Strafgesetzbuches zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden, welche schliesslich in eine lebenslängliche Gefängnisstrafe umgewandelt worden sei. Dieses Urteil sei durch seinen Rechtsvertreter unverzüglich angefochten worden, von welchem er erfahren habe, dass das Kassationsgericht am (...) 2008 über das Rechtsmittel entschieden habe, wobei die Akten jedoch noch nicht nach G._______ weitergeleitet worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse türkische Gerichtsakten ein. B. Mit Verfügung vom (...) 2008 trat das Bundesamt auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug nach B._______ an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in B._______ in einem Hotel aufgehalten und der Schlepper habe ihm, nachdem die beabsichtigte Weiterreise zu einem Bekannten in H._______ nicht möglich gewesen sei, die Reise in die Schweiz organisiert. Seinen Angaben zufolge habe er in B._______ nicht um Asyl nachgesucht, da er von Beginn weg beabsichtigt habe, nach Europa zu kommen, hätte jedoch dort ein Asylgesuch gestellt, wenn die Weiterreise in die Schweiz nicht möglich gewesen wäre. B._______ sei Vertragspartei sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967. Dieser Staat verfüge über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Asylverfahren und halte sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement. Der Beschwerdeführer könne wieder nach B._______ zurückkehren, wo er weder eine Rückschiebung in einen Verfolgerstaat noch andere unzumutbare Benachteiligungen befürchten müsse, und namentlich um asylrechtlichen Schutz nachsuchen könne. In der Schweiz lebten weder Personen, zu denen er eine enge Beziehung habe, noch Angehörige. Zudem trete die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich zutage, da er gemäss den dem BFM vorliegenden Gerichtsakten und gemäss seinen Aussagen ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen habe. Das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. Weder die in B._______ herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Aufgrund des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) sei eine Fluggesellschaft grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Passagier, der nicht in den Staat einreisen könne, in welchen sie ihn transportiert habe, an den Abflugsort - im vorliegenden Fall I._______ - zurückzubringen, und mithin könne der Beschwerdeführer auch dorthin zurückgeführt werden. C. Mit Eingabe vom (...) 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Urteil (...) vom (...) 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 8. Dezember 2008 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, aArt. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG sehe vor, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung finde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Dabei sei nicht zu prüfen, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von aArt. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen werde, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das BFM müsse somit nicht darlegen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, sondern es genüge bereits die Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage trete. In casu seien Hinweise auf eine Verknüpfung eines angeblich gemeinrechtlichen Delikts, an dessen Teilnahme der Beschwerdeführer durch die türkischen Behörden bezichtigt worden sei, mit einer Verurteilung, deren politischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden könne, zu einer langjährigen Freiheitsstrafe aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Akten bereits im erstinstanzlichen Verfahren ersichtlich gewesen. Bei dieser Aktenlage lasse sich die einzig auf die Begründung abgestützte Feststellung des BFM, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete jedenfalls nicht offensichtlich zutage, zumal dieser ein legitimes Gerichts- und Beschwerdeverfahren durchlaufen habe, nicht halten. Die Vorinstanz wäre aufgrund der sich ihr darstellenden Aktenlage gehalten gewesen, die Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen und hätte es nicht bei der summarischen Überprüfung bewenden lassen dürfen. Demnach sei die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. II. E. E.a Mit Verfügung vom (...) 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs. E.b Mit am (...) 2009 beim BFM eingegangen Schreiben vom (...) 2009 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im abgeschlossenen Flughafenverfahren in Aussicht gestellte Urteil des Kassationsgerichts vom (...) 2008 in Kopie zu den Akten. E.c Am (...) 2009 teilte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme mit. Gleichzeitig reichte er eine fremdsprachige Bestätigung des Urteils der 6. Abteilung des ACM vom (...) 2007 durch das höchste türkische Gericht vom (...) 2008 in Kopie ein. E.d Mit Schreiben vom (...) 2009 reichte der Rechtsvertreter diesbezüglich ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung nach. E.e Am (...) 2010 wurde der Beschwerdeführer in J._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei seine bisherigen Vorbringen und machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus K._______ (G._______). Dort sei seine Familie seit den 1980er-Jahren von den kurdisch-türkischen beziehungsweise innerkurdischen Auseinandersetzungen direkt betroffen gewesen. In diesem Zusammenhang habe er sich im Jahr (...) der L._______ angeschlossen, da er sich dem Druck seitens der E._______ nicht habe fügen wollen. In jenem Jahr sei er auch - vermutungsweise von einem E._______ - angeschossen worden. Als Mitglied der L._______ und als religiös ausgerichtete Person habe er lediglich verschiedene kulturelle Tätigkeiten in der Moschee ausgeübt. (...) 1993 sei er von seinem Freund (und nachmaligen Schwager) D._______ gebeten worden, ihm eine Pistole aus dem Besitz der Familie auszuhändigen. Am (...) 1993 habe D._______ mit dieser Waffe F._______ erschossen. Nach der Tat habe D._______ ihm die Tatwaffe zurückgegeben, woraufhin er diese seinem Kollegen M._______, welcher ebenfalls Mitglied der L._______ gewesen sei, übergeben habe, damit er sie verstecke. Aufgrund von Belastungsaussagen des polizeilich festgenommenen D._______ sei am (...) 1994 unter anderen auch er - der Beschwerdeführer - festgenommen worden. In Polizeihaft sei er auf schwerwiegende Weise misshandelt worden. Unter Folter sei er zudem zum falschen Geständnis gezwungen worden, am Tötungsdelikt als Mittäter, welcher die Umgebung des Tatortes als Aufpasser überwacht habe, teilgenommen zu haben. Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe er vergeblich seine diesbezügliche Nichtschuld beteuert. Auch der Hauptangeklagte D._______ habe in der Folge seine (Beschwerdeführer) Tatbeteiligung verneint. Am (...) 1994 sei gegen ihn (Beschwerdeführer) vor dem Staatssicherheitsgericht (DGM) G._______ Anklage erhoben worden. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, Mitglied der L._______ zu sein und sich am erwähnten Tötungsdelikt als Mittäter/Aufpasser beteiligt zu haben. Im (...) 2004 habe er auf Anraten seines Anwalts dem Gericht gegenüber - in der Sache unzutreffend - nachträglich diese Tatbeteiligung zugegeben, um so von einem neu erlassenen Reuegesetz profitieren zu können, freigelassen und zu einer vergleichsweise kurzen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Daraufhin sei er am (...) 2004 nach über zehn Jahren aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Danach habe er seinen Militärdienst absolviert und nach dessen Abschluss im (...) geheiratet. In der Folge habe er sich von der L._______ distanziert beziehungsweise sei er aus dieser ausgetreten. Nach einem kurzen Aufenthalt in K._______, wo er sowohl behördlicherseits behelligt worden sei, als auch aus Angst vor privaten Racheakten (seitens der Familie des Getöteten sowie aus E._______ L._______), habe er mit seiner Ehefrau Wohnsitz in N._______ genommen. Da er auch dort polizeilich behelligt worden sei, habe er sein Domizil nach O._______ verlegt. Schliesslich habe das zuständige Gericht die Voraussetzungen für eine Anwendung des Reuegesetzes als nicht gegeben erachtet. Deshalb sei er mit Urteil des ACM G._______ vom (...) 2007 als Mittäter zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden, ohne indessen in Haft genommen worden zu sein. Im (...) 2008 sei er zu seinem Bruder in P._______ gezogen. Am (...) 2008 - unmittelbar vor dem Ergehen des Urteils des Kassationsgerichts, mit welchem das Urteil des ACM G._______ bestätigt worden sei - habe er die Türkei auf dem Luftweg via Q._______ in Richtung B._______ verlassen. Da er seine Reise von dort nicht wie beabsichtigt in H._______ beziehungsweise nach Europa habe fortsetzen können, sei er in die Schweiz weitergereist. E.f Am (...) 2010 veranlasste das BFM Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Ankara. Deren Antworten datieren vom (...) und (...) 2010. E.g Mit Schreiben vom (...) 2013 reichte der Rechtsvertreter verschiedene Unterlagen betreffend die Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration ein und ersuchte um Einsicht in die Akten zu gegebener Zeit. E.h Am (...) 2013 reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des Psychologen des Beschwerdeführers vom (...) 2013 betreffend dessen schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit ein. E.i Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 gewährte das BFM die beantragte Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu den Botschaftsberichten vom (...) 2010 und (...) 2010. E.j Die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das BFM datiert vom (...) 2014. F. Mit Verfügung vom 13. März 2014 - eröffnet am (...) 2014 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, lehnte indes das Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, beim Tötungsdelikt vom (...) 1993, bezüglich dem der Beschwerdeführer wegen Mittäterschaft zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, handle es sich um eine rein kriminelle Straftat, deren strafrechtliche Ahndung grundsätzlich in jeder Hinsicht legitim sei. Aufgrund der gesamten Aktenlage sei jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass er daran nicht als Aufpasser und damit nicht in einem engeren Sinn als Mittäter beteiligt gewesen sei. Insbesondere sei auch davon auszugehen, dass die entsprechende strafrechtliche Verurteilung letztlich auf dem in der Polizeihaft erzwungenen - und damit nicht verwertbaren - Geständnis beruhe, als Aufpasser und damit als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Gestützt auf Art. 53 AsylG werde Flüchtlingen insbesondere dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig seien. Gemäss ständiger Praxis der Schweizer Asylbehörden würden darunter auch im Heimatstaat begangene Delikte fallen. Unter den Begriff "verwerfliche Handlungen" würden praxisgemäss Delikte fallen, welche gemäss Art. 9 Abs. 1 der alten Fassung des StGB als Verbrechen definiert und mit Zuchthaus geahndet worden seien. Gemäss Art. 10 Abs. 2 in der geltenden Fassung des StGB seien Verbrechen als Straftaten definiert, welche mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens erklärt, im (...) 1993 seinem damaligen Parteikollegen D._______ eine Pistole seiner Familie ausgehändigt zu haben, mit welcher dieser ein E._______ erschossen habe. Anschliessend habe er die Tatwaffe wieder entgegengenommen und diese bei seinem Parteikollegen M._______ versteckt. Vor dem Hintergrund der damaligen bürgerkriegsähnlichen Situation im Raum R._______ sei davon auszugehen, dass er durch die Überlassung dieser Waffe zumindest in Kauf genommen habe, dass D._______ davon Gebrauch machen und ein Tötungsdelikt verüben würde. Dadurch habe er im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorsätzlich gehandelt. So habe er eingeräumt, dass D._______ ihm gegenüber gesagt habe, er wolle diese Pistole haben, "damit er jemandem Angst einjagen könne." Dies gelte umso mehr, als er im Jahr (...) selbst durch ein E._______ angeschossen worden sei und sich gegen Anordnungen der E._______ in K._______ gewehrt habe, mithin direkt in die Auseinandersetzungen zwischen der L._______ und der E._______ verwickelt gewesen sei. Durch die Überlassung der Tatwaffe habe er einen massgeblichen Tatbeitrag zum Tötungsdelikt geleistet. Dieser sei eindeutig näher bei einer Mittäterschaft als bei einer blossen Gehilfenschaft anzusiedeln. Eine vorsätzliche Tötung werde gemäss Art. 111 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren geahndet. Selbst wenn lediglich von einer Gehilfenschaft ausgegangen würde, wären die einschlägigen Voraussetzungen immer noch erfüllt, da Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 48 und Art. 48a StGB bei einer Gehilfenschaft lediglich abstrakt eine "mildere Bestrafung" verlange, was mithin ebenfalls eine Bestrafung mit mehr als drei Jahren erlaube. Demzufolge seien die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG erfüllt. Schliesslich sei praxisgemäss die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Dabei solle eine Güterabwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit einer Tat und der subjektiven Schuld einerseits und dem Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz den privilegierten Asylstatus zu erhalten andererseits, einen Asylausschluss nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen. In casu erscheine eine Anwendung von Art. 53 AsylG auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als angemessen. Dabei falle zunächst ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde und er als vorläufig aufgenommener Flüchtling einen ähnlich privilegierten Status geniesse wie eine Person, welcher Asyl gewährt worden sei. Sein Tatbeitrag komme einer Mittäterschaft zumindest nahe. Das erwähnte Tötungsdelikt sei als objektiv verwerflich zu qualifizieren und die subjektive Mitschuld des Beschwerdeführers - gerade auch vor dem Hintergrund der damaligen gewaltgeprägten Verhältnisse in der Stadt K._______ - als schwerwiegend zu gewichten. Dies gelte auch, wenn lediglich von einer Inkaufnahme der Tat ausgegangen werde. Zudem sei nicht zu übersehen, dass es sich beim durch die türkische Justiz geahndeten Delikt im Kern um eine rein gemeinrechtliche Tat handle, deren strafrechtliche Verfolgung an sich als legitim erscheine und die an sich nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Es erscheine deshalb als stossend, einerseits die am Beschwerdeführer verübten Misshandlungen und das dadurch mutmasslich unzutreffende Geständnis einer Mittäterschaft im engeren Sinne zu seinen Gunsten als Begründung für seine Flüchtlingseigenschaft zu verwenden, und andererseits die zu seiner Asylunwürdigkeit führenden Aspekte unbeachtet zu lassen. Da seine strafrechtliche Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe durch die türkische Justiz demnach direkt kausal für seine Asylgesuchstellung sei, erscheine die Feststellung seiner Asylunwürdigkeit auch aus aktueller Sicht angemessen und verhältnismässig, obwohl der Tatzeitpunkt bereits 20 Jahre zurückliege. Analog dazu sei auf die einschlägigen Bestimmungen des StGB zur Vollstreckungsverjährung hinzuweisen (Art. 99 und Art. 100 StGB), welche in der vorliegenden Konstellation eine Frist von 20 Jahren ab der rechtlichen Vollstreckbarkeit des Urteils vorsehen würden, beginnend ab Ergehen des Urteils des türkischen Kassationsgerichts am (...) 2008. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom (...) 2014 sei nicht geeignet, an dieser Gesamteinschätzung etwas zu ändern. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb werde der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig erachtet. G. Am (...) 2014 - mithin einen Tag nach Ausgang der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung - gingen beim BFM durch den Rechtsvertreter je ein Schreiben der beiden früheren türkischen Anwälte des Beschwerdeführers und von D._______ im Original samt zwei Zustellcouverts und deutscher Übersetzung ein. Dazu führte der Rechtsvertreter in seiner den Beweismitteln beigelegten Eingabe (ausgestellt am [...] 2014) aus, dass der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Dokumente gekommen sei, nachdem er seine beiden prozessbeteiligten Anwälte kontaktiert habe. Diese bestätigten in ihren Stellungnahmen, dass er schwer gefoltert worden sei, keinen fairen Prozess gehabt und immer geltend gemacht habe, am Tötungsdelikt nicht beteiligt gewesen zu sein, bis zu dem Zeitpunkt, als er geglaubt habe, von einem reuegesetzlichen Vorteil profitieren zu können. Für seine Beteiligung am Tötungsdelikt gebe es auch in den Strafakten keine stringenten Beweise, ausser seiner eigenen, unter Folter erpressten Aussage sowie des falschen Geständnisses vor Gericht, welches nach zehn Jahren Freiheitsentzug erfolgt sei. Zudem fürchte er sich vor der Familie des Mordopfers beziehungsweise vor deren Rachgelüsten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer - so der Rechtsvertreter, unter Nennung der behandelnden Ärzte, weiter - am (...) 2014 bei (...), eine (...) stationäre Therapie in der Klinik begonnen. H. Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seien Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 2 bis 3 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. März 2014 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom (...) 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und bestellte ihm seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand. J. J.a Mit Vernehmlassung vom (...) 2014 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten. Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom (...) 2014 an das BFM beinhalte keinen neuen Aspekte, sondern bestätige in allen Teilen den Standpunkt des BFM sowohl in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Beschwerdeschrift vermöge an der diesbezüglichen Einschätzung des BFM nichts zu ändern. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. J.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am (...) 2014 zur Kenntnis gebracht. K. Mit Schreiben vom (...) 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Vorinstanz die mit Eingabe vom (...) 2014 eingereichten Dokumente auch im Beschwerdeverfahren weder zur Kenntnis nehmen noch sich dazu äussern wolle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 - mithin am 1. Februar 2014 - hängige Verfahren kommt das neue Recht zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der entsprechenden Übergangsbestimmungen). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Mithin ist auf die Beschwerde einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Nachdem das BFM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend - auch weil sich die hauptsächlichen Beschwerdeanträge darauf beschränken - einzig zu beurteilen, ob das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass das BFM mit separater Verfügung vom selben Datum die Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers (ebenfalls N [...]) gestützt auf Art. 51 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, jene Verfügung aber aus Gründen der Prozessökonomie nicht angefochten würde und sich die Beschwerde einzig gegen die Verweigerung des Asyls des Beschwerdeführers richte (...). 5. 5.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5.2 Die geltende Praxis in Bezug auf den vom BFM im vorliegenden Fall angerufenen Asylausschlussgrund der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG stellt sich in den Grundzügen folgendermassen dar: Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, 2011/29 E. 9.2.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). 5.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus. Erforderlich sind im konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Ein entsprechender Tatbeitrag, der zum Ausschluss von der Asylgewährung führt, kann zum einen in unmittelbarer Täterschaft erfolgt sein. Zum anderen ist auch nach einer Tatbeteiligung und einer mittelbaren Täterschaft zu fragen, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben kann (vgl. diesbezüglich etwa die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. sowie D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). Über die genannten Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG hinaus ist ferner festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c, 1998 Nr. 12 E. 5). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. 6. 6.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage (vgl. dazu namentlich auch die Botschaftsabklärungen sowie Sachverhalt Bstn. A und E.e) in casu unbestritten. In der Beschwerde wird indes zu Recht eingewendet, dieser sei von der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht unvollständig wiedergegeben worden: So habe der Beschwerdeführer erklärt, D._______ habe ihm bei der Übergabe der Pistole gesagt, er werde bedroht. Zudem fehle seine Aussage, er habe (erst) bei der Rückgabe der Waffe bemerkt, dass im Magazin Patronen gefehlt hätten und deshalb D._______ gefragt, was passiert sei. Den Ausführungen in der Beschwerde ist auch insofern beizupflichten, als diese Ergänzungen für die Feststellung des subjektiven Tatbestand im Sinne des materiellen Strafrechts erheblich sind: Dass D._______ damals auch von erhaltenen Drohungen (und nicht bloss vom Angsteinjagen) gesprochen hat, lässt die Übergabe der Waffe in einem anderen Licht, ja verständlich erscheinen, zumal sich der Beschwerdeführer diesfalls vorgestellt hat, D._______ sei in Gefahr und benötige die Waffe zum Selbstschutz, nicht zur Begehung einer vorsätzlichen Tötung (und somit auch nichts von einer solchen hat ahnen müssen; vgl. dazu namentlich act. [...]). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst bei der Rückgabe der Waffe bemerkt hat, dass im Magazin Patronen gefehlt haben und deshalb D._______ gefragt hat, was passiert sei, spricht dafür, dass er bei der Übergabe der Pistole keine Kenntnis von D._______ Tötungsabsicht gehabt hatte (...). 6.2 In der Beschwerde wird weiter zu Recht eingewendet, die Eingabe vom (...) 2014, mit welcher drei aus der Türkei stammende, erhebliche Dokumente eingereicht worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. G), habe sich mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids gekreuzt, weshalb sie in diesem nicht hätten berücksichtigt werden können. In jener Stellungnahme habe D._______ insbesondere Folgendes ausgeführt: "Wegen unserer Freundschaft hat er mir die Pistole gegeben und ich habe ihn nicht darüber informiert, was ich damit vorhabe. Erst nach dem Mordfall, als ich ihm die Pistole zurückgegeben habe, hat er davon erfahren, was geschehen ist." Somit bestärke auch D._______ die Version des Beschwerdeführers. Sodann erscheine die Einschätzung durch das BFM als "bürgerkriegsähnliche Situation im Raume R._______" weit übertrieben. Vielmehr sei die dortige Situation damals politisch sehr angespannt gewesen. Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers, wonach man sich in der Kleinstadt K._______ am Gymnasium und sonst unter Jugendlichen um die korrekte politische Linie geprügelt habe, wobei manchmal auch eine Waffe zum Einsatz gekommen sei, mache noch verständlicher, weshalb er bereit gewesen sei, D._______ die Waffe zum Selbstschutz auszuhändigen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals erklärt, dass damals praktisch jeder Haushalt über eine Waffe verfügt habe, und einmal präzisiert, auch D._______ Vater habe eine solche besessen, diese aber vermutlich seinem Sohn nicht überlassen wollen. Schliesslich liessen die beiden mit Eingabe vom (...) 2014 eingereichten Anwaltsschreiben keinerlei eindeutigen Hinweise für eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers erkennen. Ebenso wenig enthielten sie Indizien für die These des BFM, wonach dieser bei der Übergabe der Waffe von der Tötungsabsicht von D._______ Kenntnis gehabt habe oder davon hätte wissen müssen. Das BFM komme aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe einen massgeblichen Tatbeitrag zum Tötungsdelikt geleistet, welcher näher bei einer Mittäterschaft als bei einer blossen Gehilfenschaft anzusiedeln sei. Diese Würdigung schliesse implizit ein, dass der Beschwerdeführer von Anfang an, d.h. bereits bei der Übergabe der Waffe gewusst habe, dass D._______ mit dieser jemanden habe umbringen wollen. Gerade diese Einschätzung liesse sich bei Berücksichtigung aller Umstände nicht aufrechterhalten. Ein rechtsstaatlich korrektes und faires Strafgericht müsste bei der vorliegenden Aktenlage und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" schlimmstenfalls zu einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft und bestenfalls zu einem Freispruch bezüglich der Teilnahme am Tötungsdelikt (und jedenfalls zu einer Schuldigsprechung wegen eines Waffendelikts) gelangen. So betrachtet hätte dem Beschwerdeführer nach schweizerischen Massstäben höchstens eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einem Verbrechen (vorsätzliche Tötung oder Mord) gedroht, was eine Strafmilderung im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB nach sich zöge und in der Schweiz jedenfalls nicht ein mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohtes Delikt darstelle (...). 6.3 Die erwähnten Ausführungen in der Beschwerde treffen grundsätzlich zu. Das Aushändigen und die Wiederentgegennahme der Tatwaffe wurde von der Vorinstanz zu Unrecht als Tatbeitrag qualifiziert, welcher einer Mittäterschaft zumindest nahe komme. Mittäterschaft, als gemeinschaftliche Begehung der Tat verstanden, erfordert sowohl einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten wie dessen gemeinsame ("arbeitsteilige") Verwirklichung. Der gemeinsame Tatentschluss begründet und begrenzt die Einheit der Mittäter. Dabei genügt ein Eventualdolus. Der gemeinsame Entschluss muss allerdings nicht ausdrücklich erklärt werden; es genügt, dass er konkludent zum Ausdruck kommt. Auch müssen ihn nicht alle Mittäter gleichzeitig fassen; ein Beteiligter kann sich anderen nachträglich anschliessen. Ist die Tat zum Zeitpunkt des Beitritts schon teilweise ausgeführt, so kann der gemeinsame Entschluss allerdings nicht zurückwirken. Man spricht von sukzessiver Mittäterschaft. Der Hinzutretende haftet hier nur für dasjenige Unrecht, das nach seinem Beitritt noch begangen wird, nicht für die gesamte Tat, zu der dieses Unrecht gehört, also nicht für diejenigen Teilstücke, die er schon vorfindet. Der gemeinsame Entschluss begrenzt zugleich die mittäterschaftliche Haftung. Geht die Verabredung etwa dahin, einen Einbruchsiebstahl zu begehen, und schiesst einer der Mittäter dabei ohne Vorwissen der anderen auf einen Verfolger, so bildet dieser Tötungsversuch einen Exzess, der nur demjenigen zuzurechnen ist, der ihn begangen hat. Was die gemeinsame Ausführung anbelangt, entscheidet die Art des Tatbeitrags darüber, ob derjenige, der ihn erbringt, an der Tatherrschaft teilhat und deshalb Mittäter ist. Diesbezüglich ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Mittäter nur, "wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht." Umstritten ist die Frage bei Tatbeiträgen, die schon im Stadium der Vorbereitung der eigentlichen Tat geleistet werden oder deren Ausführung nur erleichtern. Jedoch genügt es nicht zur Mittäterschaft, einem anderen nur den Plan oder die finanziellen Mittel oder Werkzeuge usw. für ein Delikt zur Verfügung zu stellen; denn damit wird über die Ausführung der Tat noch keine Entscheidung getroffen (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 390 ff). Bereits daraus erhellt, dass die Vorinstanz in casu das Überlassen der Pistole an D._______ durch den Beschwerdeführer und deren Wiederentgegennahme nach der Tat zu Unrecht als nahe der Mittäterschaft qualifiziert hat. Zwar erkannte sie zutreffend, dass er durch das Überlassen der Waffe in Kauf nahm, dass D._______ davon Gebrauch machen könnte, und damit eventualvorsätzlich handelte. Indessen trifft die Annahme der Vorinstanz, dass er dabei gleichzeitig ein Tötungsdelikt in Kauf genommen habe, in Würdigung aller Umstände nicht zu. So war die damalige politische Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwar zweifellos sehr angespannt, wobei zahlreiche Vorfälle zu verzeichnen waren, bei denen auch Jugendliche Gebrauch von Schusswaffen machten, zumal der Beschwerdeführer selbst schon Opfer einer solchen Tat geworden war, welches Vorkommnis er auch nach Ansicht des Gerichts glaubhaft geschildert hat (vgl. act.[...]). Doch auch in diesem Zusammenhang bestätigte D._______ in seiner zusammen mit der Eingabe vom (...) 2014 eingereichten Stellungnahme (im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers bei dessen Anhörung vom [...] 2010), dass er dem Beschwerdeführer gegenüber seine Absichten nicht bekanntgab, als er sich die Pistole auslieh, sondern erklärt habe, diese zum Selbstschutz zu benötigen (vgl. undatierte Stellungnahme von D._______). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer, welcher erklärt hatte, dass ihm D._______ lediglich gesagt habe, er wolle mit der Pistole jemandem Angst einjagen, nicht davon ausgehen, dass D._______ damit ein Tötungsdelikt begehen würde. Mithin hegte der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Eventualvorsatz. Deshalb fällt auch eine Gehilfenschaft des Beschwerdeführers für das Tötungsdelikt ausser Betracht, muss doch auch der Gehilfe nach dem Gesetzeswortlaut vorsätzlich handeln (Art. 25 StGB), also mindestens damit rechnen, durch sein Verhalten eine bestimmtgeartete Straftat zu fördern, und dies in Kauf nehmen, wobei zum Vorsatz des Gehilfen die Voraussicht des (künftigen) Geschehensablaufs in seinen wesentlichen Zügen gehört (vgl. Stratenwerth, a.a.O., S. 421). 6.4 Unter den gegebenen Umständen wäre der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aushändigung der Pistole an D._______ nach schweizerischem Recht allenfalls wegen der Begehung eines Waffendelikts gemäss Art. (...) Waffengesetz (WG, SR 514.54) schuldig zu sprechen gewesen. Solche Straftaten werden indessen lediglich mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Mithin gelten sie praxisgemäss nicht als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG, weshalb sie keine Asylunwürdigkeit zu bewirken vermögen. Damit aber erübrigt sich vorliegend auch die Prüfung der Verhältnismässigkeit betreffend einen allfälligen Ausschluss vom Asyl.
7. Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, und die Ziffern 2-7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Das BFM ist zudem anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. 8.3 Der Anspruch auf Honorar des als amtlicher Anwalt eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 2-7 der Verfügung des BFM vom 13. März 2014 werden aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: