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D-2021/2009

D-2021/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführer, aus E._______ stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. September 2008 auf dem Landweg und gelangten über F._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 3. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im G._______ um Asyl nach. Dort wurden die Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 summarisch befragt und am 14. Oktober 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen direkt angehört. Mit Entscheid des BFM vom 16. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______ und der Anhörung beim BFM im Wesentlichen vor, er sei Befürworter respektive Mitglied der I._______ und habe für diese Handzettel an bestimmte Personen verteilt, habe an kurdischen Volksfesten für Sicherheit und Ordnung gesorgt und Angehörigen der Partei mit verschiedenen Hilfsdiensten geholfen. Am 9. Januar 2008 hätten sie von Parteiangehörigen der I._______ respektive der J._______ erfahren, dass sein Bruder, der in den Reihen der J._______ gedient habe, vor (...) Jahren gefallen sei. Daraufhin hätten sie eine Trauerfeier organisiert und ein Zelt vor dem Hauseingang aufgebaut, um die Gäste darin empfangen zu können. In der Folge seien Angehörige der Regierung gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert, das Zelt wieder abzubauen. Dieser habe sich jedoch geweigert, das zu tun. Am (...) sei der Sicherheitsdienst mit drei Jeeps erschienen und habe sie erneut aufgefordert, das Zelt wieder abzubauen. Gleichzeitig hätten sich diese auch nach seinem verstorbenen Bruder erkundigt und ebenso nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befunden und sei durch einen Onkel und Parteimitglieder telefonisch über die Suche nach seiner Person informiert worden. Danach sei er zu einem in E._______ wohnhaften Freund geflüchtet und habe sich in der Folge während (...) beziehungsweise bis im (...) bei verschiedenen Parteimitgliedern versteckt gehalten. Sein Vater sei am (...) vom Sicherheitsdienst mitgenommen und befragt worden. Danach habe man ihn wieder freigelassen. Überdies habe sich seine Frau am (...) aus Sicherheitsgründen zu ihren Angehörigen begeben. Während seines Untertauchens hätten die Behörden immer wieder nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Man habe ihn in Abwesenheit wegen "Störung der inneren Sicherheit" zu einer Strafe von (Nennung Strafe) verurteilt. Er vermute, dass die Behörden die Weigerung, das Zelt abzubauen, als Vorwand benutzt hätten, um ihn wegen seiner Verbindungen zur I._______ zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Begründung an, sie habe mit Politik nichts zu tun gehabt, sei jedoch wegen der Probleme ihres Mannes von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen. Sie sei zwei bis drei Mal auf den Polizeiposten gebracht und dort über ihren Mann, dessen möglichen Aufenthaltsort und dessen Beziehungen zur I._______ verhört worden. Sie habe aber den Behörden keinerlei Auskünfte geben können, da sie selber über diese Sachen nichts gewusst habe. Sie sei insgesamt drei Mal von den Sicherheitskräften mitgenommen und befragt worden. Erstmals habe man sie am (...) bei ihren Eltern in K._______ abgeholt und zur Befragung abgeführt. Das zweite Mal sei eineinhalb Monate später geschehen. Beim dritten Verhör - einen weiteren Monat später - habe man ihr dann unverhüllt mit Misshandlungen gedroht, wenn sie keine Auskünfte preisgeben wolle. Sie sei jedes Mal etwa ein bis zwei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden und man habe ihr jeweils in Aussicht gestellt, dass es ein weiteres Verhör geben werde. Ihr Vater habe dann seine Beziehungen spielen lassen und durch Bestechungen ihren Schutz erkauft. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. A.a. Die Vorinstanz ersuchte am 3. November 2008 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 25. Januar 2009 besässen die Beschwerdeführer auf ihren Namen in E._______ ausgestellte Reisepässe, mit welchen der Beschwerdeführer am (...) und die Beschwerdeführerin sowie ihr Kind C._______ am (...) jeweils legal über den Flughafen in M._______ nach L._______ ausgereist seien. Ferner würden die Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht. A.b. Mit Schreiben des BFM vom 3. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführern die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. A.c. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 zeigte der am 12. Februar 2009 beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um 14 Tage. A.d. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 erstreckte das BFM den Beschwerdeführern die Frist zur Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen bis zum 23. Februar 2009. In ihrem Schreiben vom 20. Februar 2009 nahmen die Beschwerdeführer zu den im Schreiben vom 3. Februar 2009 aufgeführten Feststellungen des BFM Stellung. B. Mit Verfügung vom 4. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 27. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Kopie des im Original eingereichten Gerichtsurteils aus Syrien zuzustellen. Ihrer Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführer unter anderem eine in der Zeitschrift "Asyl" 3/08 publizierte Abhandlung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend "Country-of-origin-information-standards als Qualitätskriterium im Schweizer Asylverfahren" bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. April 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel - soweit möglich - im Original nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführern wurde antragsgemäss eine Kopie des von ihnen im Original eingereichten Gerichtsurteils und der Übersetzung zugestellt. E. Mit Eingaben vom 6. und 12. Mai 2010 sowie vom 3. November 2010 legten die Beschwerdeführer Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz ins Recht. F. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______. G. Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 4. März 2009 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers A._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, anerkannte die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind jedoch gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtlinge und gewährte den Beschwerdeführern wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 27. März 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2011, soweit die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 27. März 2009 zurückziehen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen. I. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalten. Weiter legten sie ihrem Schreiben die Kostennote ihrer Rechtsvertretung bei.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 In Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. Bst. G) ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.

E. 1.4 Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen, soweit es um die Prüfung des in E. 1.3 dargelegten Prozessgegenstandes geht.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer Pässe aus dem Jahr (...) besitzen würden und für ihr Kind im Jahr (...) ein Reisedokument hätten ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Kind am (...), der Beschwerdeführer am (...) legal über den Flughafen von M._______ nach L._______ ausgereist. In ihrer Stellungnahme zu diesen Abklärungsresultaten würden die Beschwerdeführer anführen, dass die syrischen Sicherheitsleute ihre Reisepässe konfisziert und gleichzeitig eine Ausreisesperre verhängt hätten. Aus diesem Grund seien sie illegal ausgereist. Diese nachgeschobenen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen und müssten als Schutzbehauptungen gewertet werden. Somit könnten die geltend gemachten Umstände der Ausreise aus Syrien nicht geglaubt werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer gültige Reisepässe besässen und legal hätten ausreisen können, sei ein starkes Indiz dafür, dass sie in Syrien nicht gesucht würden. Zudem würden die Falschaussagen bezüglich der Ausreise die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer beeinträchtigen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur I._______, des Datums der Festnahme seines Vaters und des Zeitpunktes, wann die Behörden letztmals zu Hause nach seiner Person gefragt hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, den kompletten Namen seiner Partei zu benennen, was jedoch auch von einem blossen Befürworter derselben hätte erwartet werden dürfen. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass Mitglieder der I._______ ihn über den Tod seines Bruders, der in F._______ in einem Kampf gefallen sei, informiert hätten. Dieser Vorfall habe sich vor (...) Jahren ereignet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers erst (...) Jahre später über den Tod informiert worden sei. Ausserdem wisse der Beschwerdeführer kaum etwas über die Umstände des Todes seines Bruders zu erzählen und sei auch nicht in der Lage, genau zu erklären, wie denn die I._______ vom Tod seines Bruders erfahren habe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Behörden während der Trauerfeier zweimal nach ihm gesucht hätten. Es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer immer gerade dann nicht zu Hause gewesen sein soll, als die Behörden nach ihm gefragt haben sollen. Beim ersten Mal sei er für zwei Stunden weggegangen, das zweite Mal sei er auf dem Markt gewesen. Weiter sei es als realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer - ohne je verhört worden zu sein - zu einer (Nennung Strafe) habe verurteilt werden können. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mit seiner Familie bereits im (...) aus Syrien ausgereist. Somit sei nicht möglich, dass ihm das Urteil am (...) von seinem Anwalt hätte gezeigt werden können. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten könnten dem Beschwerdeführer weder sein politisches Profil noch Verfolgung durch die syrischen Behörden geglaubt werden. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführer vorliege. Sie würden in ihrer Heimat auch nicht gesucht. Angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente werde darauf verzichtet, die zu den Akten gereichten Beweismittel einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem sei lediglich eine Faxkopie des (Nennung Beweismittel) vorhanden, dem kein Beweiswert zukomme. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 3.2 Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie hätten gemeinsam am (...) Syrien in Richtung F._______ verlassen. Bezüglich der anderslautenden Botschaftsabklärung sei Folgendes anzuführen: Für die Beschaffung von Country of Origin Information (COI) im Herkunftsland seien grundsätzlich die Schweizer Botschaften verantwortlich. Auch bezüglich der Abklärungsergebnisse der Botschaft sollten aber die gemeinhin anerkannten Standards für COI, namentlich Waffengleichheit, öffentliche Verfügbarkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und Neutralität, Datenschutz, Relevanz, Evaluierung und Validierung, Zulässigkeit und Ausgewogenheit, Genauigkeit, Richtigkeit und Aktualität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit angewendet werden. Vorliegend erscheine es zweifelhaft, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Botschaftsabklärung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Akteure unabhängig geprüft werden. Fehler in der COI könnten wegen der Beschränkung des Zugangs zu derselben nicht erkannt werden. Die Abklärungsergebnisse würden nicht öffentlich zugänglich gemacht, sondern durch die Schweizer Vertretung lediglich inhaltlich zusammengefasst, wobei weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle preisgegeben werde. Die Abklärungsergebnisse würden als einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen, nicht kritisch gewürdigt und von der Vorinstanz einseitig ausgelegt. Es seien keine Abklärungen bei der I._______ oder der J._______ angestrengt und das (Nennung Beweismittel) der I._______ wie auch das Gerichtsurteil nicht angemessen gewürdigt worden. Gerade hinsichtlich des Gerichtsurteils wäre eine genauere Abklärung angezeigt gewesen. Sodann sei das erwähnte Urteil der Vorinstanz mit Referenznummern und Datum vorgelegen, was eine Verifizierung massgeblich erleichtere. Es sei insgesamt festzuhalten, dass den Botschaftsabklärungen generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne. Dem Beweiswert respektive dem Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft stehe ferner das Gerichtsurteil der Verurteilung vom (...), gemäss welchem der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei, entgegen. Sämtliche Ergebnisse der Botschaftsabklärungen - auch dass sie Pässe aus dem Jahre (...) besitzen würden und ihr Kind im Jahre (...) ein Reisedokument ausgestellt erhalten habe - seien daher mit Vorbehalt zu würdigen. Dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Passbesitz sei zu entgegnen, dass ihr Reisepass zirka im Jahre (...) abgelaufen sei und nicht mehr benutzt werden dürfe. Auch aus diesem Grund habe sie den Pass nicht mit sich geführt. Sie habe das Dokument in Syrien zurückgelassen, was sie an der BFM-Anhörung korrekt zu Protokoll gegeben habe. Lediglich das Nichtwissen zum Verbleib des Passes vermöge noch keinen Widerspruch zu begründen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass seien nicht widersprüchlich, zumal die Beamten die im Haus zurückgelassenen Dokumente im (...) in seinem Haus konfisziert hätten, nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe. Weiter sei dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben betreffend Mitgliedschaft zur I._______ entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) die I._______ unterstützt und für die Partei Aufgaben übernommen habe. Er sei zu einem vollwertigen Mitglied der I._______ geworden. Er habe die Frage anlässlich der BFM-Anhörung dahingehend verstanden, ob er eine Kaderfunktion innegehabt habe. Aus diesem Grund habe er verneint, ein Mitglied dieser Partei zu sein, und ausgeführt, dass es unter den Mitgliedern Kompetentere gegeben habe, welche Kaderfunktionen übernommen hätten. Seine Unkenntnis hinsichtlich des Buchstabens (...) in der Parteibezeichnung sei nachvollziehbar. So habe er den englischen und den arabischen Namen gekannt, wobei in beiden Fällen das (...) und die Bezeichnung (...) nicht vorkomme. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass die Beamten ihr Haus ein erstes Mal am (...) aufgesucht und eine mündliche Warnung ausgesprochen hätten. Zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und dieses Mal sei sein Vater mitgenommen worden; seine Aussagen würden diesen Ereignissen entsprechen. Sodann sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Annahme von einem Mitglied der J._______ über den Tod seines Bruders informiert worden. Dass die J._______ über den Tod eines eigenen Kämpfers informiere, sei logisch und nachvollziehbar. Auch sei die angeführte Dauer von (...) Jahren bis zur Kenntnisnahme des Todes angesichts der im Untergrund operierenden Organisation und der politischen Situation zwar tragisch, aber verständlich. Weiter sei seine Verurteilung gemäss dem eingereichten Urteil in Abwesenheit geschehen, weshalb der Vorwurf, die Verurteilung, ohne je verhört worden zu sein, sei unglaubhaft, nicht gehört werden könne, zumal ihm als Angeklagten in einem politischen Verfahren Verfahrensrechte verweigert worden seien, weshalb es nicht erstaune, dass die Verurteilung ohne eine einzige Einvernahme geschehen sei. Vielmehr spreche dieser Umstand für eine politische Verfolgung. Es sei zudem keineswegs unglaubhaft, dass das Urteil durch den Anwalt am (...) ausgehändigt worden sei, da sie Syrien erst am (...) verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst selten im Hause der Familie aufgehalten und habe so glücklicherweise einer Verhaftung durch die syrischen Behörden entgehen können, weshalb darin kein Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens erkannt werden könne, nur weil der Beschwerdeführer bei beiden Hausdurchsuchungen nicht zugegen gewesen sei. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt hätten. Die vorinstanzliche Einschätzung stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Dies genüge jedoch nicht, um ihre Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Was ihnen die Behörden als Argumente entgegenhalten würden, müsse nämlich auf besseren Gründen beruhen und objektiv näher an der Wahrheit sein und es müsse möglichen Gegenargumenten Rechnung getragen werden. Sodann habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz ihrer Asylgründe gar nicht auseinandergesetzt, welche aber zweifelsfrei gegeben sei. Die drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde sie konkret an Leib und Leben, was angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen der syrischen Geheimdienste nicht zu bezweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des politischen Hintergrundes ihres Ehemannes mit Reflexverfolgung zu rechnen. Letztlich bestehe für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführern in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen.

E. 4.1 Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vorinstanz keine Abklärungen bei der I._______ oder der J._______ angestrengt. In Bezug auf das Gerichtsurteil wären eine detailliertere Anfrage und weitere Recherchen angezeigt gewesen. Im Weiteren habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, weil im angefochtenen Entscheid das (Nennung Beweismittel) der I._______ sowie das Gerichtsurteil nicht angemessen gewürdigt worden seien. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz ihrer Asylgründe nicht auseinandergesetzt.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführer einlässlich würdigte. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes konnte darauf verzichtet werden, Abklärungen bei der I._______ und der J._______ und betreffend das eingereichte Gerichtsurteil vorzunehmen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss als diese, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.

E. 4.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun­des­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst­haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen­de Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermög­lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma­chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück­lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs­dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens­umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge­richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingrif­fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfälti­ge Begrün­dung verlangt (BGE 112 Ia 110). In Anbetracht der unglaubhaften Asylvorbringen durfte sich das BFM darauf beschränken, nur eine kurze Würdigung der eingereichten Dokumente (Auflistung Beweismittel) vorzunehmen. Den Beschwerdeführern war es dadurch nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung ergibt. Gemäss der gesetzlichen Konzeption sind Asylsuchende verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen.

E. 4.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet.

E. 4.2.1 Soweit die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellen und insbesondere rügen, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem - wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche den Beschwerdeführern offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführer syrische Reisepässe besitzen, ob sie Syrien legal verlassen haben, ob und aus welchem Grund sie allenfalls von den syrischen Behörden gesucht werden und ob die Authentizität des eingereichten Gerichtsurteils geprüft werden könne. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. zur Verwendung der COI-Standards durch das Bundesverwaltungsgericht BVGE 2010/54 E. 7.5.1 S. 798 f.).

E. 4.2.2 Was die Ausreise der Beschwerdeführer anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass diese Syrien über den internationalen Flughafen von M._______ verlassen haben. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen die Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre (...) (der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass gemäss eigenen Aussagen und der übereinstimmenden Auskunft der Schweizer Vertretung bereits im Jahre [...] erhalten) ganz einfach verweigert und mithin die legale Ausreise sämtlicher Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre.

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführer wenden in diesem Zusammenhang ein, dem Beweiswert respektive dem Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft stehe das Gerichtsurteil der Verurteilung vom (...) entgegen, gemäss welchem der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. Sämtliche Ergebnisse der Botschaftsabklärungen seien daher mit Vorbehalt zu würdigen. Die Vorinstanz verzichtete vorliegend auf eine materielle Prüfung des erwähnten Urteils und verwies angesichts der diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag auf den Umstand, dass in Syrien solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten. Vorliegend sind zum fraglichen Urteil folgende Feststellungen zu machen: Gemäss der Übersetzung soll ein "Grundgericht/anfängliches Gericht von Algerien" mit der Sache befasst gewesen sein, was als befremdlich erscheint. Sollte es sich bei der Länderbezeichnung "Algerien" um einen blossen Übersetzungsfehler handeln, so ist weiter zu bemerken, dass beim aufgeführten Vornamen der Mutter ([...]) leichte Abweichungen zum Namen, den der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______ zu Protokoll gab ([...]), bestehen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin beim BFM sei ihnen das Urteil am (...) gezeigt worden (vgl. A11/12, S. 9), was also eine direkte Information der Beschwerdeführer selber darstellen würde. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang und im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin an, der Anwalt habe am (...) der Partei das gegen ihn ausgesprochene Strafmass mitgeteilt (vgl. A10/20, S. 8 oben). Weiter ist anzuführen, dass mit dem auf dem Urteil erwähnten Art. 307 des syrischen Strafgesetzbuches konfessionelle beziehungsweise rassistische Delikte geahndet werden sollen, währenddem der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung den Grund der Verurteilung mit "Störung der inneren Sicherheit" benannte (vgl. A10/20, S. 17). Angesichts dieser Ungereimtheiten und Abweichungen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer und dem Inhalt des zu prüfenden Urteils kann diesem Dokument insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden; es ist daher auch nicht geeignet, das Ergebnis der Botschaft zu widerlegen. Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, das Resultat der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Syrien nicht am (...) illegal und mit dem PW über F._______ verliessen, sondern vielmehr am (...) und (...) legal im Besitze von Reisepässen über den Flughafen von M._______ in Richtung L._______ ausreisten. Nachdem die Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Ausreise gemacht haben, ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt.

E. 4.2.4 Diese Einschätzung wird zudem dadurch gestützt, dass der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass nicht widersprüchlich seien, zumal die Beamten die im Haus zurückgelassenen Dokumente im (...) in seinem Haus konfisziert hätten, nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe, angesichts der eindeutigen Protokollwortlaute nicht zu überzeugen vermag. So wäre es dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung im G._______ - und nicht erst auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung beim BFM - möglich und zumutbar gewesen, die Beschlagnahmung seines Reisepasses zu erwähnen, wenn diese effektiv so stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen am Schluss der jeweiligen Befragungen mit seiner Unterschrift, weshalb er sich bei seinen diesbezüglich Aussagen behaften lassen muss.

E. 4.2.5 Weiter halten die Beschwerdeführer dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben betreffend Mitgliedschaft zur I._______ entgegen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) die I._______ unterstützt und für die Partei Aufgaben übernommen habe. Er sei zu einem vollwertigen Mitglied der I._______ geworden. Er habe die Frage anlässlich der BFM-Anhörung dahingehend verstanden, ob er eine Kaderfunktion innegehabt habe. Aus diesem Grund habe er verneint, ein Mitglied dieser Partei zu sein, und ausgeführt, dass es unter den Mitgliedern Kompetentere gegeben habe, welche Kaderfunktionen übernommen hätten. Diese Entgegnungen der Beschwerdeführer können jedoch vorliegend nicht als stichhaltig erachtet werden. So lassen die in der direkten Anhörung gestellten Fragen und Antworten zu diesem Thema den in der Rechtsmitteleingabe ausgeführten Schluss nicht zu, zumal der Beschwerdeführer dabei ausdrücklich gefragt wurde, warum er nie Mitglied geworden sei. Zudem wird aus den vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf gegebenen Antworten zu diesem Thema in keiner Art und Weise ersichtlich, dass er gemeint haben soll, er werde nach Mitgliedern mit einer Kaderfunktion gefragt (vgl. A10/20, S. 8 f.).

E. 4.2.6 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine Unkenntnis hinsichtlich des Buchstabens (...) in der Parteibezeichnung nachvollziehbar sei, zumal er den englischen und den arabischen Namen gekannt habe, wobei in beiden Fällen das (...) und die Bezeichnung (...) nicht vorkomme, ist als unbehelflich zu qualifizieren. So erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand (Kenntnis des englischen und arabischen Namens der I._______) anlässlich der Befragung nicht vorbrachte, zumal er auf die Frage nach der Bedeutung der Buchstaben des Parteikürzels ohne weiteres hätte darauf hinweisen können, dass er lediglich den Namen auf Arabisch und Englisch kenne (vgl. A10/20, S. 8 unten). Hinzu kommt, dass er die ein (...) enthaltende Abkürzung des Parteinamens selber in die Befragungen einbrachte, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er auch die Bedeutung dieser von ihm angeführten Abkürzung benennen kann.

E. 4.2.7 Zum Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers führen die Beschwerdeführer an, dass die Beamten ihr Haus ein erstes Mal am (...) aufgesucht und eine mündliche Warnung ausgesprochen hätten. Zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und dieses Mal sei der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden; die Aussagen des Beschwerdeführers würden diesen Ereignissen entsprechen. Diese Ausführungen vermögen jedoch die von der Vorinstanz zu Recht als widersprüchlich erachteten und den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Version nach wie vor entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal er die Korrektheit und Vollständigkeit der Befragungsprotolle nach Rückübersetzung jeweils unterschriftlich bestätigte und sich deshalb bei diesen Aussagen behaften lassen muss.

E. 4.2.8 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, der Beschwerdeführer sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht von einem Mitglied der I._______, sondern der J._______ über den Tod seines Bruders informiert worden. Dass die J._______ über den Tod eines eigenen Kämpfers informiert gewesen sei, sei logisch und nachvollziehbar. Auch sei die angeführte Dauer von (...) Jahren bis zur Kenntnisnahme des Todes angesichts der im Untergrund operierenden Organisation und der politischen Situation zwar tragisch, aber verständlich. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, das sich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im G._______als auch bei der direkten Anhörung zu diesem Punkt in dem Sinne unmissverständlich äusserte, dass es Angehörige der I._______ gewesen seien, die die Familie über den Tod des Bruders informiert hätten (vgl. A1/11, S. 5; A10/20, S. 12 f.). Insbesondere ist aus dem Kontext der Bundesanhörung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von einem Mitglied der I._______ sprach, wurde er doch genauer gefragt, über welche Personen die Nachricht an die Familie gelangt sei. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer die Parteileitung und den Namen des Parteimitgliedes, das die Nachricht überbracht haben soll (A10/20, S. 13). Erst im späteren Verlauf der Bundesanhörung sprach der Beschwerdeführer davon, dass die Nachricht über den Tod seines Bruders über (offensichtlich) mehrere Parteimitglieder der J._______ - und nicht der I._______ - an sie gelangt sei, obwohl es vorgängig lediglich ein einzelnes Mitglied der I._______ gewesen sei, das sich zu ihnen nach Hause begeben habe (vgl. A10/20, S. 13 oben und S. 14 unten). Zudem ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung, wie die Parteileitung vom Tod seines Bruders erfahren habe, äusserst vage blieb ("Sie stehen alle untereinander in Kontakt. Das Internet ist vorhanden..."; vgl. A10/20, S. 13 oben). Ausserdem erklärt diese Aussage umso weniger, warum es (...) Jahre gedauert haben soll, bis die Nachricht vom Tod des Bruders bis zur Familie gedrungen sei, wenn "alle" effektiv untereinander in Kontakt gestanden hätten, und vermag den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die nötige Plausibilität und Dichte zu verleihen, um die entsprechende vorinstanzliche Einschätzung in diesem Punkt umzustossen.

E. 4.2.9 Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Urteil sei in Abwesenheit geschehen, weshalb der Vorwurf, wonach eine Verurteilung ohne jegliches Verhör des Beschuldigten unglaubhaft sei, nicht gehört werden könne. So seien dem Beschwerdeführer als Angeklagten in einem politischen Verfahren Verfahrensrechte verweigert worden, weshalb es nicht erstaune, dass die Verurteilung ohne eine einzige Einvernahme geschehen sei. Vielmehr spreche dieser Umstand für eine politische Verfolgung. Wie in obenstehenden Ausführungen festgehalten wurde, ist das in Frage stehende Urteil als nicht beweiserheblich zu erachten und vermag die Abklärungen der Botschaft, wonach gegen den Beschwerdeführer nichts vorliegt, nicht umzustossen, weshalb obige Argumente ebenfalls als nicht stichhaltig erachtet werden können. Gleiches hat angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft und des Umstandes, dass das Urteil inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist - gerade auch mit Bezug auf dessen Eröffnung -, hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach es keineswegs unglaubhaft sei, dass das Urteil durch den Anwalt am (...) ausgehändigt worden sei, da sie Syrien erst am (...) verlassen hätten, zu gelten. Der entsprechende Einwand kann daher nicht gehört werden.

E. 4.2.10 Sodann vermag auch das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte (Nennung Beweismittel) der I._______ an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt - lediglich als Faxkopie in schlechter Qualität vorliegt, weshalb diesem keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann.

E. 4.2.11 Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen vor, sondern hält lediglich - ausgehend von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung - zusammenfassend fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dieses Vorgehen des BFM wird auf Beschwerdeebene nicht beanstandet. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird lediglich geltend gemacht, aufgrund des politischen Hintergrundes ihres Ehemannes habe sie mit Reflexverfolgung zu rechnen. Da - wie oben dargelegt - die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden, sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen, die eine Folge der Verfolgung ihres Ehemannes seien, ebenso unglaubhaft.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begrün­dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Die Beschwerdeführer konnten keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdeführer in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, ist vorliegend darauf - da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. August 2011 als Flüchtlinge anerkannt wurden - nicht einzugehen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.

E. 4.6 Den Beschwerdeführern ist es unbenommen, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung des Kindes D._______ als Flüchtling einzureichen.

E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die Beschwerdeführer wurden - mit Ausnahme des Kindes D._______ - vom BFM mit Entscheid vom 30. August 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtlinge sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer ersuchten jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit der Eingabe vom 20. September 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.-) von total Fr. 2782.50 ist auf Fr. 1930.- zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für Leistungen, die vor Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. März 2009 datieren, für nicht im Zusam­menhang mit dem Beschwerdeverfahren stehende Eingaben an das Zivilstandsamt und für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - sind nicht zu entschädigen. Entsprechend sind die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden Auslagen um Fr. 19.- zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1495.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1495.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2021/2009 Urteil vom 8. Februar 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, aus E._______ stammende syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 25. September 2008 auf dem Landweg und gelangten über F._______ und weitere, ihnen unbekannte Länder am 3. Oktober 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Gleichentags suchten sie im G._______ um Asyl nach. Dort wurden die Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 summarisch befragt und am 14. Oktober 2008 vom BFM zu ihren Asylgründen direkt angehört. Mit Entscheid des BFM vom 16. Oktober 2008 wurden die Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______ und der Anhörung beim BFM im Wesentlichen vor, er sei Befürworter respektive Mitglied der I._______ und habe für diese Handzettel an bestimmte Personen verteilt, habe an kurdischen Volksfesten für Sicherheit und Ordnung gesorgt und Angehörigen der Partei mit verschiedenen Hilfsdiensten geholfen. Am 9. Januar 2008 hätten sie von Parteiangehörigen der I._______ respektive der J._______ erfahren, dass sein Bruder, der in den Reihen der J._______ gedient habe, vor (...) Jahren gefallen sei. Daraufhin hätten sie eine Trauerfeier organisiert und ein Zelt vor dem Hauseingang aufgebaut, um die Gäste darin empfangen zu können. In der Folge seien Angehörige der Regierung gekommen und hätten seinen Vater aufgefordert, das Zelt wieder abzubauen. Dieser habe sich jedoch geweigert, das zu tun. Am (...) sei der Sicherheitsdienst mit drei Jeeps erschienen und habe sie erneut aufgefordert, das Zelt wieder abzubauen. Gleichzeitig hätten sich diese auch nach seinem verstorbenen Bruder erkundigt und ebenso nach ihm gefragt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt befunden und sei durch einen Onkel und Parteimitglieder telefonisch über die Suche nach seiner Person informiert worden. Danach sei er zu einem in E._______ wohnhaften Freund geflüchtet und habe sich in der Folge während (...) beziehungsweise bis im (...) bei verschiedenen Parteimitgliedern versteckt gehalten. Sein Vater sei am (...) vom Sicherheitsdienst mitgenommen und befragt worden. Danach habe man ihn wieder freigelassen. Überdies habe sich seine Frau am (...) aus Sicherheitsgründen zu ihren Angehörigen begeben. Während seines Untertauchens hätten die Behörden immer wieder nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Man habe ihn in Abwesenheit wegen "Störung der inneren Sicherheit" zu einer Strafe von (Nennung Strafe) verurteilt. Er vermute, dass die Behörden die Weigerung, das Zelt abzubauen, als Vorwand benutzt hätten, um ihn wegen seiner Verbindungen zur I._______ zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits zur Begründung an, sie habe mit Politik nichts zu tun gehabt, sei jedoch wegen der Probleme ihres Mannes von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen. Sie sei zwei bis drei Mal auf den Polizeiposten gebracht und dort über ihren Mann, dessen möglichen Aufenthaltsort und dessen Beziehungen zur I._______ verhört worden. Sie habe aber den Behörden keinerlei Auskünfte geben können, da sie selber über diese Sachen nichts gewusst habe. Sie sei insgesamt drei Mal von den Sicherheitskräften mitgenommen und befragt worden. Erstmals habe man sie am (...) bei ihren Eltern in K._______ abgeholt und zur Befragung abgeführt. Das zweite Mal sei eineinhalb Monate später geschehen. Beim dritten Verhör - einen weiteren Monat später - habe man ihr dann unverhüllt mit Misshandlungen gedroht, wenn sie keine Auskünfte preisgeben wolle. Sie sei jedes Mal etwa ein bis zwei Stunden auf dem Polizeiposten festgehalten worden und man habe ihr jeweils in Aussicht gestellt, dass es ein weiteres Verhör geben werde. Ihr Vater habe dann seine Beziehungen spielen lassen und durch Bestechungen ihren Schutz erkauft. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird auf die Akten verwiesen. A.a. Die Vorinstanz ersuchte am 3. November 2008 die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen vor Ort. Gemäss dem Abklärungsergebnis der Botschaft vom 25. Januar 2009 besässen die Beschwerdeführer auf ihren Namen in E._______ ausgestellte Reisepässe, mit welchen der Beschwerdeführer am (...) und die Beschwerdeführerin sowie ihr Kind C._______ am (...) jeweils legal über den Flughafen in M._______ nach L._______ ausgereist seien. Ferner würden die Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht. A.b. Mit Schreiben des BFM vom 3. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführern die Botschaftsanfrage und der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. A.c. Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 zeigte der am 12. Februar 2009 beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um 14 Tage. A.d. Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 erstreckte das BFM den Beschwerdeführern die Frist zur Stellungnahme zu den Botschaftsabklärungen bis zum 23. Februar 2009. In ihrem Schreiben vom 20. Februar 2009 nahmen die Beschwerdeführer zu den im Schreiben vom 3. Februar 2009 aufgeführten Feststellungen des BFM Stellung. B. Mit Verfügung vom 4. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - lehnte das BFM die Asylbegehren der Beschwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 27. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Kopie des im Original eingereichten Gerichtsurteils aus Syrien zuzustellen. Ihrer Beschwerdeschrift legten die Beschwerdeführer unter anderem eine in der Zeitschrift "Asyl" 3/08 publizierte Abhandlung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend "Country-of-origin-information-standards als Qualitätskriterium im Schweizer Asylverfahren" bei. D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 6. April 2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert 30 Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel - soweit möglich - im Original nachzureichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Den Beschwerdeführern wurde antragsgemäss eine Kopie des von ihnen im Original eingereichten Gerichtsurteils und der Übersetzung zugestellt. E. Mit Eingaben vom 6. und 12. Mai 2010 sowie vom 3. November 2010 legten die Beschwerdeführer Beweismittel zum exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz ins Recht. F. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter D._______. G. Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 4. März 2009 bezüglich der Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf, stellte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers A._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fest, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, anerkannte die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind jedoch gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie als Flüchtlinge und gewährte den Beschwerdeführern wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. H. Mit Verfügung vom 5. September 2011 wurde festgestellt, dass die Beschwerde vom 27. März 2009 durch den Entscheid der Vorinstanz vom 30. August 2011, soweit die Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge und den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer ersucht, bis zum 20. September 2011 mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde vom 27. März 2009 zurückziehen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Bei ungenutzter Frist werde von einem Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen. I. Mit Schreiben vom 20. September 2011 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie an ihrer Beschwerde im Asylpunkt festhalten. Weiter legten sie ihrem Schreiben die Kostennote ihrer Rechtsvertretung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. In Berücksichtigung der Aktenlage (vgl. Bst. G) ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten Vorfluchtgründe erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren ist. Im Anschluss daran ist zu prüfen, ob die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 1.4. Die am (...) geborene Tochter D._______ wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen, soweit es um die Prüfung des in E. 1.3 dargelegten Prozessgegenstandes geht. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, die Abklärungen der Botschaft hätten ergeben, dass die Beschwerdeführer Pässe aus dem Jahr (...) besitzen würden und für ihr Kind im Jahr (...) ein Reisedokument hätten ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Kind am (...), der Beschwerdeführer am (...) legal über den Flughafen von M._______ nach L._______ ausgereist. In ihrer Stellungnahme zu diesen Abklärungsresultaten würden die Beschwerdeführer anführen, dass die syrischen Sicherheitsleute ihre Reisepässe konfisziert und gleichzeitig eine Ausreisesperre verhängt hätten. Aus diesem Grund seien sie illegal ausgereist. Diese nachgeschobenen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen und müssten als Schutzbehauptungen gewertet werden. Somit könnten die geltend gemachten Umstände der Ausreise aus Syrien nicht geglaubt werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführer gültige Reisepässe besässen und legal hätten ausreisen können, sei ein starkes Indiz dafür, dass sie in Syrien nicht gesucht würden. Zudem würden die Falschaussagen bezüglich der Ausreise die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer beeinträchtigen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung in Widersprüche verstrickt, so hinsichtlich seiner Mitgliedschaft zur I._______, des Datums der Festnahme seines Vaters und des Zeitpunktes, wann die Behörden letztmals zu Hause nach seiner Person gefragt hätten. Ausserdem sei der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen, den kompletten Namen seiner Partei zu benennen, was jedoch auch von einem blossen Befürworter derselben hätte erwartet werden dürfen. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass Mitglieder der I._______ ihn über den Tod seines Bruders, der in F._______ in einem Kampf gefallen sei, informiert hätten. Dieser Vorfall habe sich vor (...) Jahren ereignet. Es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers erst (...) Jahre später über den Tod informiert worden sei. Ausserdem wisse der Beschwerdeführer kaum etwas über die Umstände des Todes seines Bruders zu erzählen und sei auch nicht in der Lage, genau zu erklären, wie denn die I._______ vom Tod seines Bruders erfahren habe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Behörden während der Trauerfeier zweimal nach ihm gesucht hätten. Es wirke konstruiert, dass der Beschwerdeführer immer gerade dann nicht zu Hause gewesen sein soll, als die Behörden nach ihm gefragt haben sollen. Beim ersten Mal sei er für zwei Stunden weggegangen, das zweite Mal sei er auf dem Markt gewesen. Weiter sei es als realitätsfremd zu erachten, dass der Beschwerdeführer - ohne je verhört worden zu sein - zu einer (Nennung Strafe) habe verurteilt werden können. Ausserdem sei der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, mit seiner Familie bereits im (...) aus Syrien ausgereist. Somit sei nicht möglich, dass ihm das Urteil am (...) von seinem Anwalt hätte gezeigt werden können. Aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten könnten dem Beschwerdeführer weder sein politisches Profil noch Verfolgung durch die syrischen Behörden geglaubt werden. Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus bei den syrischen Behörden nichts gegen die Beschwerdeführer vorliege. Sie würden in ihrer Heimat auch nicht gesucht. Angesichts dieser Unglaubhaftigkeitselemente werde darauf verzichtet, die zu den Akten gereichten Beweismittel einer materiellen Prüfung zu unterziehen. Es sei allgemein bekannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem sei lediglich eine Faxkopie des (Nennung Beweismittel) vorhanden, dem kein Beweiswert zukomme. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, sie hätten gemeinsam am (...) Syrien in Richtung F._______ verlassen. Bezüglich der anderslautenden Botschaftsabklärung sei Folgendes anzuführen: Für die Beschaffung von Country of Origin Information (COI) im Herkunftsland seien grundsätzlich die Schweizer Botschaften verantwortlich. Auch bezüglich der Abklärungsergebnisse der Botschaft sollten aber die gemeinhin anerkannten Standards für COI, namentlich Waffengleichheit, öffentliche Verfügbarkeit, Objektivität, Unparteilichkeit und Neutralität, Datenschutz, Relevanz, Evaluierung und Validierung, Zulässigkeit und Ausgewogenheit, Genauigkeit, Richtigkeit und Aktualität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit angewendet werden. Vorliegend erscheine es zweifelhaft, ob das Prinzip der Waffengleichheit durch die Botschaftsabklärung und deren Würdigung gewahrt sei. Nur öffentlich zugängliche Herkunftsländerinformationen könnten durch alle Akteure unabhängig geprüft werden. Fehler in der COI könnten wegen der Beschränkung des Zugangs zu derselben nicht erkannt werden. Die Abklärungsergebnisse würden nicht öffentlich zugänglich gemacht, sondern durch die Schweizer Vertretung lediglich inhaltlich zusammengefasst, wobei weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle preisgegeben werde. Die Abklärungsergebnisse würden als einzig wahre, verlässliche Quelle hingenommen, nicht kritisch gewürdigt und von der Vorinstanz einseitig ausgelegt. Es seien keine Abklärungen bei der I._______ oder der J._______ angestrengt und das (Nennung Beweismittel) der I._______ wie auch das Gerichtsurteil nicht angemessen gewürdigt worden. Gerade hinsichtlich des Gerichtsurteils wäre eine genauere Abklärung angezeigt gewesen. Sodann sei das erwähnte Urteil der Vorinstanz mit Referenznummern und Datum vorgelegen, was eine Verifizierung massgeblich erleichtere. Es sei insgesamt festzuhalten, dass den Botschaftsabklärungen generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden könne. Dem Beweiswert respektive dem Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft stehe ferner das Gerichtsurteil der Verurteilung vom (...), gemäss welchem der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei, entgegen. Sämtliche Ergebnisse der Botschaftsabklärungen - auch dass sie Pässe aus dem Jahre (...) besitzen würden und ihr Kind im Jahre (...) ein Reisedokument ausgestellt erhalten habe - seien daher mit Vorbehalt zu würdigen. Dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den Passbesitz sei zu entgegnen, dass ihr Reisepass zirka im Jahre (...) abgelaufen sei und nicht mehr benutzt werden dürfe. Auch aus diesem Grund habe sie den Pass nicht mit sich geführt. Sie habe das Dokument in Syrien zurückgelassen, was sie an der BFM-Anhörung korrekt zu Protokoll gegeben habe. Lediglich das Nichtwissen zum Verbleib des Passes vermöge noch keinen Widerspruch zu begründen. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass seien nicht widersprüchlich, zumal die Beamten die im Haus zurückgelassenen Dokumente im (...) in seinem Haus konfisziert hätten, nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe. Weiter sei dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben betreffend Mitgliedschaft zur I._______ entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) die I._______ unterstützt und für die Partei Aufgaben übernommen habe. Er sei zu einem vollwertigen Mitglied der I._______ geworden. Er habe die Frage anlässlich der BFM-Anhörung dahingehend verstanden, ob er eine Kaderfunktion innegehabt habe. Aus diesem Grund habe er verneint, ein Mitglied dieser Partei zu sein, und ausgeführt, dass es unter den Mitgliedern Kompetentere gegeben habe, welche Kaderfunktionen übernommen hätten. Seine Unkenntnis hinsichtlich des Buchstabens (...) in der Parteibezeichnung sei nachvollziehbar. So habe er den englischen und den arabischen Namen gekannt, wobei in beiden Fällen das (...) und die Bezeichnung (...) nicht vorkomme. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass die Beamten ihr Haus ein erstes Mal am (...) aufgesucht und eine mündliche Warnung ausgesprochen hätten. Zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und dieses Mal sei sein Vater mitgenommen worden; seine Aussagen würden diesen Ereignissen entsprechen. Sodann sei der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Annahme von einem Mitglied der J._______ über den Tod seines Bruders informiert worden. Dass die J._______ über den Tod eines eigenen Kämpfers informiere, sei logisch und nachvollziehbar. Auch sei die angeführte Dauer von (...) Jahren bis zur Kenntnisnahme des Todes angesichts der im Untergrund operierenden Organisation und der politischen Situation zwar tragisch, aber verständlich. Weiter sei seine Verurteilung gemäss dem eingereichten Urteil in Abwesenheit geschehen, weshalb der Vorwurf, die Verurteilung, ohne je verhört worden zu sein, sei unglaubhaft, nicht gehört werden könne, zumal ihm als Angeklagten in einem politischen Verfahren Verfahrensrechte verweigert worden seien, weshalb es nicht erstaune, dass die Verurteilung ohne eine einzige Einvernahme geschehen sei. Vielmehr spreche dieser Umstand für eine politische Verfolgung. Es sei zudem keineswegs unglaubhaft, dass das Urteil durch den Anwalt am (...) ausgehändigt worden sei, da sie Syrien erst am (...) verlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich bewusst selten im Hause der Familie aufgehalten und habe so glücklicherweise einer Verhaftung durch die syrischen Behörden entgehen können, weshalb darin kein Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens erkannt werden könne, nur weil der Beschwerdeführer bei beiden Hausdurchsuchungen nicht zugegen gewesen sei. Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt hätten. Die vorinstanzliche Einschätzung stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Dies genüge jedoch nicht, um ihre Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Was ihnen die Behörden als Argumente entgegenhalten würden, müsse nämlich auf besseren Gründen beruhen und objektiv näher an der Wahrheit sein und es müsse möglichen Gegenargumenten Rechnung getragen werden. Sodann habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz ihrer Asylgründe gar nicht auseinandergesetzt, welche aber zweifelsfrei gegeben sei. Die drohende Verfolgung sei politisch sowie ethnisch motiviert und gefährde sie konkret an Leib und Leben, was angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen der syrischen Geheimdienste nicht zu bezweifeln sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des politischen Hintergrundes ihres Ehemannes mit Reflexverfolgung zu rechnen. Letztlich bestehe für sie auch keine innerstaatliche Fluchtalternative.

4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von den Beschwerdeführern in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Verfügung durchzudringen. 4.1. Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So habe die Vorinstanz keine Abklärungen bei der I._______ oder der J._______ angestrengt. In Bezug auf das Gerichtsurteil wären eine detailliertere Anfrage und weitere Recherchen angezeigt gewesen. Im Weiteren habe das BFM die Begründungspflicht verletzt, weil im angefochtenen Entscheid das (Nennung Beweismittel) der I._______ sowie das Gerichtsurteil nicht angemessen gewürdigt worden seien. Zudem habe sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz ihrer Asylgründe nicht auseinandergesetzt. 4.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund­sät­zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der weiteren Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Damaskus (vgl. Art. 41 AsylG; Art. 12 Bst. c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführer einlässlich würdigte. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes konnte darauf verzichtet werden, Abklärungen bei der I._______ und der J._______ und betreffend das eingereichte Gerichtsurteil vorzunehmen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführer zu einem anderen Schluss als diese, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. 4.1.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun­des­verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst­haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder­schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen­de Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom­mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermög­lichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma­chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrück­lich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein­wand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Ge­sichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungs­dichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens­umständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesge­richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingrif­fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfälti­ge Begrün­dung verlangt (BGE 112 Ia 110). In Anbetracht der unglaubhaften Asylvorbringen durfte sich das BFM darauf beschränken, nur eine kurze Würdigung der eingereichten Dokumente (Auflistung Beweismittel) vorzunehmen. Den Beschwerdeführern war es dadurch nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, wie sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung ergibt. Gemäss der gesetzlichen Konzeption sind Asylsuchende verpflichtet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 4.1.3. Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. 4.2. 4.2.1. Soweit die Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zunächst den Beweiswert der Botschaftsabklärung in Frage stellen und insbesondere rügen, dass weder die Quelle der Information noch die Art der Quelle bekanntgegeben werde, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die Geheimhaltung der Quellen von Botschaftsauskünften ist demnach offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Sodann würde die Offenlegung der Arbeitsweise beziehungsweise der Identität der beigezogenen Vertrauenspersonen die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren beziehungsweise verunmöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 4c S. 12). Es besteht somit keine Veranlassung, die Identität der Quelle der Schweizerischen Botschaft offen zu legen. Auch gilt festzuhalten, dass keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, wonach die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus nicht zuverlässig und zutreffend sein sollten. Vorliegend beschränkten sich die Abklärungen zudem - wie der Botschaftsanfrage und -antwort entnommen werden kann (welche den Beschwerdeführern offen gelegt wurden) - darauf, in Erfahrung zu bringen, ob die Beschwerdeführer syrische Reisepässe besitzen, ob sie Syrien legal verlassen haben, ob und aus welchem Grund sie allenfalls von den syrischen Behörden gesucht werden und ob die Authentizität des eingereichten Gerichtsurteils geprüft werden könne. Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Damaskus resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist (vgl. zur Verwendung der COI-Standards durch das Bundesverwaltungsgericht BVGE 2010/54 E. 7.5.1 S. 798 f.). 4.2.2. Was die Ausreise der Beschwerdeführer anbelangt, so bedeutet das Abklärungsergebnis nichts anderes, als dass diese Syrien über den internationalen Flughafen von M._______ verlassen haben. Dies wäre indes - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - offensichtlich nicht möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der vorgebrachten politischen Aktivitäten den heimatlichen Behörden, insbesondere dem Geheimdienst, bekannt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass syrische Staatsangehörige, um in den Besitz eines Reisepasses zu gelangen, zahlreiche Bedingungen erfüllen müssen. Sind die Formalitäten einmal erfüllt und liegen die Meinungen der verschiedenen staatlichen Stellen vor, wird dem Gesuchsteller respektive der Gesuchstellerin ein regulärer Reisepass ausgehändigt. Angesichts der diversen Hürden zum Erhalt eines Reisepasses und insbesondere der Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass gegen die Beschwerdeführer etwas von behördlichem Interesse vorgelegen haben könnte, ansonsten der Beschwerdeführerin und ihrem Kind die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre (...) (der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass gemäss eigenen Aussagen und der übereinstimmenden Auskunft der Schweizer Vertretung bereits im Jahre [...] erhalten) ganz einfach verweigert und mithin die legale Ausreise sämtlicher Beschwerdeführer verunmöglicht worden wäre. 4.2.3. Die Beschwerdeführer wenden in diesem Zusammenhang ein, dem Beweiswert respektive dem Ergebnis der Abklärungen durch die Botschaft stehe das Gerichtsurteil der Verurteilung vom (...) entgegen, gemäss welchem der Beschwerdeführer zu (Nennung Strafe) verurteilt worden sei. Sämtliche Ergebnisse der Botschaftsabklärungen seien daher mit Vorbehalt zu würdigen. Die Vorinstanz verzichtete vorliegend auf eine materielle Prüfung des erwähnten Urteils und verwies angesichts der diversen Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag auf den Umstand, dass in Syrien solche Dokumente unrechtmässig erworben werden könnten. Vorliegend sind zum fraglichen Urteil folgende Feststellungen zu machen: Gemäss der Übersetzung soll ein "Grundgericht/anfängliches Gericht von Algerien" mit der Sache befasst gewesen sein, was als befremdlich erscheint. Sollte es sich bei der Länderbezeichnung "Algerien" um einen blossen Übersetzungsfehler handeln, so ist weiter zu bemerken, dass beim aufgeführten Vornamen der Mutter ([...]) leichte Abweichungen zum Namen, den der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im G._______ zu Protokoll gab ([...]), bestehen. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin beim BFM sei ihnen das Urteil am (...) gezeigt worden (vgl. A11/12, S. 9), was also eine direkte Information der Beschwerdeführer selber darstellen würde. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang und im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin an, der Anwalt habe am (...) der Partei das gegen ihn ausgesprochene Strafmass mitgeteilt (vgl. A10/20, S. 8 oben). Weiter ist anzuführen, dass mit dem auf dem Urteil erwähnten Art. 307 des syrischen Strafgesetzbuches konfessionelle beziehungsweise rassistische Delikte geahndet werden sollen, währenddem der Beschwerdeführer in der Bundesanhörung den Grund der Verurteilung mit "Störung der inneren Sicherheit" benannte (vgl. A10/20, S. 17). Angesichts dieser Ungereimtheiten und Abweichungen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführer und dem Inhalt des zu prüfenden Urteils kann diesem Dokument insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden; es ist daher auch nicht geeignet, das Ergebnis der Botschaft zu widerlegen. Den Beschwerdeführern ist es somit nicht gelungen, das Resultat der Abklärungen vor Ort in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Syrien nicht am (...) illegal und mit dem PW über F._______ verliessen, sondern vielmehr am (...) und (...) legal im Besitze von Reisepässen über den Flughafen von M._______ in Richtung L._______ ausreisten. Nachdem die Beschwerdeführer offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Ausreise gemacht haben, ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt. 4.2.4. Diese Einschätzung wird zudem dadurch gestützt, dass der in diesem Zusammenhang geäusserte Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reisepass nicht widersprüchlich seien, zumal die Beamten die im Haus zurückgelassenen Dokumente im (...) in seinem Haus konfisziert hätten, nachdem er das Gebäude verlassen gehabt habe, angesichts der eindeutigen Protokollwortlaute nicht zu überzeugen vermag. So wäre es dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Erstbefragung im G._______ - und nicht erst auf Vorhalt anlässlich der direkten Anhörung beim BFM - möglich und zumutbar gewesen, die Beschlagnahmung seines Reisepasses zu erwähnen, wenn diese effektiv so stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausführungen am Schluss der jeweiligen Befragungen mit seiner Unterschrift, weshalb er sich bei seinen diesbezüglich Aussagen behaften lassen muss. 4.2.5. Weiter halten die Beschwerdeführer dem Vorhalt widersprüchlicher Angaben betreffend Mitgliedschaft zur I._______ entgegen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) die I._______ unterstützt und für die Partei Aufgaben übernommen habe. Er sei zu einem vollwertigen Mitglied der I._______ geworden. Er habe die Frage anlässlich der BFM-Anhörung dahingehend verstanden, ob er eine Kaderfunktion innegehabt habe. Aus diesem Grund habe er verneint, ein Mitglied dieser Partei zu sein, und ausgeführt, dass es unter den Mitgliedern Kompetentere gegeben habe, welche Kaderfunktionen übernommen hätten. Diese Entgegnungen der Beschwerdeführer können jedoch vorliegend nicht als stichhaltig erachtet werden. So lassen die in der direkten Anhörung gestellten Fragen und Antworten zu diesem Thema den in der Rechtsmitteleingabe ausgeführten Schluss nicht zu, zumal der Beschwerdeführer dabei ausdrücklich gefragt wurde, warum er nie Mitglied geworden sei. Zudem wird aus den vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf gegebenen Antworten zu diesem Thema in keiner Art und Weise ersichtlich, dass er gemeint haben soll, er werde nach Mitgliedern mit einer Kaderfunktion gefragt (vgl. A10/20, S. 8 f.). 4.2.6. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine Unkenntnis hinsichtlich des Buchstabens (...) in der Parteibezeichnung nachvollziehbar sei, zumal er den englischen und den arabischen Namen gekannt habe, wobei in beiden Fällen das (...) und die Bezeichnung (...) nicht vorkomme, ist als unbehelflich zu qualifizieren. So erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand (Kenntnis des englischen und arabischen Namens der I._______) anlässlich der Befragung nicht vorbrachte, zumal er auf die Frage nach der Bedeutung der Buchstaben des Parteikürzels ohne weiteres hätte darauf hinweisen können, dass er lediglich den Namen auf Arabisch und Englisch kenne (vgl. A10/20, S. 8 unten). Hinzu kommt, dass er die ein (...) enthaltende Abkürzung des Parteinamens selber in die Befragungen einbrachte, weshalb hätte erwartet werden dürfen, dass er auch die Bedeutung dieser von ihm angeführten Abkürzung benennen kann. 4.2.7. Zum Vorhalt der widersprüchlichen Aussagen betreffend den Zeitpunkt der Festnahme des Vaters des Beschwerdeführers führen die Beschwerdeführer an, dass die Beamten ihr Haus ein erstes Mal am (...) aufgesucht und eine mündliche Warnung ausgesprochen hätten. Zwei Tage später seien die Beamten wieder gekommen und dieses Mal sei der Vater des Beschwerdeführers mitgenommen worden; die Aussagen des Beschwerdeführers würden diesen Ereignissen entsprechen. Diese Ausführungen vermögen jedoch die von der Vorinstanz zu Recht als widersprüchlich erachteten und den in der Rechtsmitteleingabe angeführten Version nach wie vor entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal er die Korrektheit und Vollständigkeit der Befragungsprotolle nach Rückübersetzung jeweils unterschriftlich bestätigte und sich deshalb bei diesen Aussagen behaften lassen muss. 4.2.8. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, der Beschwerdeführer sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht von einem Mitglied der I._______, sondern der J._______ über den Tod seines Bruders informiert worden. Dass die J._______ über den Tod eines eigenen Kämpfers informiert gewesen sei, sei logisch und nachvollziehbar. Auch sei die angeführte Dauer von (...) Jahren bis zur Kenntnisnahme des Todes angesichts der im Untergrund operierenden Organisation und der politischen Situation zwar tragisch, aber verständlich. Diesen Ausführungen ist jedoch entgegenzuhalten, das sich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Befragung im G._______als auch bei der direkten Anhörung zu diesem Punkt in dem Sinne unmissverständlich äusserte, dass es Angehörige der I._______ gewesen seien, die die Familie über den Tod des Bruders informiert hätten (vgl. A1/11, S. 5; A10/20, S. 12 f.). Insbesondere ist aus dem Kontext der Bundesanhörung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von einem Mitglied der I._______ sprach, wurde er doch genauer gefragt, über welche Personen die Nachricht an die Familie gelangt sei. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer die Parteileitung und den Namen des Parteimitgliedes, das die Nachricht überbracht haben soll (A10/20, S. 13). Erst im späteren Verlauf der Bundesanhörung sprach der Beschwerdeführer davon, dass die Nachricht über den Tod seines Bruders über (offensichtlich) mehrere Parteimitglieder der J._______ - und nicht der I._______ - an sie gelangt sei, obwohl es vorgängig lediglich ein einzelnes Mitglied der I._______ gewesen sei, das sich zu ihnen nach Hause begeben habe (vgl. A10/20, S. 13 oben und S. 14 unten). Zudem ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung, wie die Parteileitung vom Tod seines Bruders erfahren habe, äusserst vage blieb ("Sie stehen alle untereinander in Kontakt. Das Internet ist vorhanden..."; vgl. A10/20, S. 13 oben). Ausserdem erklärt diese Aussage umso weniger, warum es (...) Jahre gedauert haben soll, bis die Nachricht vom Tod des Bruders bis zur Familie gedrungen sei, wenn "alle" effektiv untereinander in Kontakt gestanden hätten, und vermag den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die nötige Plausibilität und Dichte zu verleihen, um die entsprechende vorinstanzliche Einschätzung in diesem Punkt umzustossen. 4.2.9. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäss dem eingereichten Urteil sei in Abwesenheit geschehen, weshalb der Vorwurf, wonach eine Verurteilung ohne jegliches Verhör des Beschuldigten unglaubhaft sei, nicht gehört werden könne. So seien dem Beschwerdeführer als Angeklagten in einem politischen Verfahren Verfahrensrechte verweigert worden, weshalb es nicht erstaune, dass die Verurteilung ohne eine einzige Einvernahme geschehen sei. Vielmehr spreche dieser Umstand für eine politische Verfolgung. Wie in obenstehenden Ausführungen festgehalten wurde, ist das in Frage stehende Urteil als nicht beweiserheblich zu erachten und vermag die Abklärungen der Botschaft, wonach gegen den Beschwerdeführer nichts vorliegt, nicht umzustossen, weshalb obige Argumente ebenfalls als nicht stichhaltig erachtet werden können. Gleiches hat angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft und des Umstandes, dass das Urteil inhaltliche Unstimmigkeiten aufweist - gerade auch mit Bezug auf dessen Eröffnung -, hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach es keineswegs unglaubhaft sei, dass das Urteil durch den Anwalt am (...) ausgehändigt worden sei, da sie Syrien erst am (...) verlassen hätten, zu gelten. Der entsprechende Einwand kann daher nicht gehört werden. 4.2.10. Sodann vermag auch das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte (Nennung Beweismittel) der I._______ an obiger Einschätzung nichts zu ändern, zumal dieses - wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt - lediglich als Faxkopie in schlechter Qualität vorliegt, weshalb diesem keinerlei Beweiskraft beigemessen werden kann. 4.2.11. Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen vor, sondern hält lediglich - ausgehend von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung - zusammenfassend fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Dieses Vorgehen des BFM wird auf Beschwerdeebene nicht beanstandet. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wird lediglich geltend gemacht, aufgrund des politischen Hintergrundes ihres Ehemannes habe sie mit Reflexverfolgung zu rechnen. Da - wie oben dargelegt - die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht zumindest glaubhaft gemacht wurden, sind auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen, die eine Folge der Verfolgung ihres Ehemannes seien, ebenso unglaubhaft. 4.3. Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes keine begrün­dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4 S. 620 f.). Die Beschwerdeführer konnten keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 4.4. Soweit die Beschwerdeführer in ihren Eingaben auf Beschwerdeebene mit Verweis auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers A._______ in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, ist vorliegend darauf - da die Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. August 2011 als Flüchtlinge anerkannt wurden - nicht einzugehen. 4.5. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt zum Schluss, dass in Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Das BFM hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 4.6. Den Beschwerdeführern ist es unbenommen, nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anerkennung des Kindes D._______ als Flüchtling einzureichen.

5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Beschwerdeführer wurden - mit Ausnahme des Kindes D._______ - vom BFM mit Entscheid vom 30. August 2011 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit sowie der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4 S. 54 f.). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtlinge sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen. Demnach wäre ihnen nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführer ersuchten jedoch in ihrer Beschwerdeschrift um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist folglich in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Von der Rechtsvertretung wurde mit der Eingabe vom 20. September 2011 eine Kostennote eingereicht. Das darin ausgewiesene Honorar (Stundenansatz von Fr. 200.-) von total Fr. 2782.50 ist auf Fr. 1930.- zu kürzen, da nur die notwendigen, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen sind. Die in der Kostennote enthaltenen Aufwendungen für Leistungen, die vor Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. März 2009 datieren, für nicht im Zusam­menhang mit dem Beschwerdeverfahren stehende Eingaben an das Zivilstandsamt und für die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - sind nicht zu entschädigen. Entsprechend sind die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden Auslagen um Fr. 19.- zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7-14 VGKE) sowie auf die eingereichte und im erwähnten Umfang zu kürzende Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom BFM zu entrichten ist, auf Fr. 1495.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1495.- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: