Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus Z._______, reiste am 13. Juli 2000 in die Schweiz und stellte in der Folge sein erstes Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 26. Juni 2002 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 7. April 2004 ab und bestätigte die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug. B. Am 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter das zweite Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, dass er sich seit der Gründung der Solidaritätspartei von Al Ahwaz im Jahr 2003 für diese Gruppierung engagiert habe. In den Jahren 2004 und 2005 habe er an deren Demonstrationen in Y._______ und X._______ sowie an weiteren Aktivitäten teilgenommen. Zudem habe er Kontakte zu Anhängern der Gruppe in Europa und in W._______ gepflegt, habe sich an der Erstellung von Programmen für die Einwohner des Gebietes von Al Ahwaz beteiligt und einige Artikel sowie eine Rede, die im Internet auf der Seite der Al Ahwaz publiziert worden seien, verfasst. Ebenso habe er ein Schreiben an die [...] Vertretung in X._______ geschrieben. Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten fürchte er sich im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland vor einer Verfolgung. Im Iran würde er sich als Angehöriger der arabischen Minderheit unterdrückt und benachteiligt fühlen. Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister hätten den Iran vor 12 Jahren verlassen und würden in V._______ leben. Sein Vater sei ungefähr im Jahr 1980 aus politischen Gründen im Iran verhaftet worden. Sein Onkel sei in V._______ für die Ahwaz Human Rights Organization tätig. Der Eingabe lagen verschiedene Unterlagen, die exilpolitischen Aktivitäten betreffend, wie Fotos, Internetauszüge und ein Schreiben seines politisch aktiven Onkels bei. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass gestützt auf die Erwägungen im ersten Asylverfahren nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei den Behörden seines Heimatlandes im Zusammenhang mit einer dort ausgeübten politischen Tätigkeit bekannt, weil er eine Verfolgung aus diesen Gründen nicht habe glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich des in der Schweiz geltend gemachten politischen Engagements für die Solidaritätspartei Al Ahwaz legte das BFM dar, dass diese keine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Infolge der allgemeinen und wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdungssituation im Iran sei nicht davon auszugehen, dass gegen ihn wegen der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen seitens der Behörden eingeleitet worden seien. Allein in der Schweiz hätten innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden, von welchen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert worden seien, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, die schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Auch wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Dass viele ihrer Staatsangehörigen, welche aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gereist seien und hier regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen, um zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwirken zu können, dürfte den iranischen Behörden zudem bekannt sein. Unter regimekritischen Aktivitäten seien auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen zu verstehen. Diese seien indessen offensichtlich nur in der Absicht publiziert worden, ein Bleiberecht zu erwirken. Zudem würden sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur in sehr beschränkten Kreisen Beachtung finden. Die iranischen Behörden indessen hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen würden, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Sein Vater befinde sich seit 1996 in V._______ und sein Onkel habe den Iran ebenfalls vor mehreren Jahren in Richtung V._______ verlassen. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass im Iran lebende Verwandte aus politischen Gründen verfolgt würden. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der arabischen Minderheit angehöre, nicht gegen eine Rückkehr in den Iran. Zwar seien Araber im Iran gewissen Nachteilen ausgesetzt. Indessen könne aufgrund der Art und Intensität dieser Nachteile nicht von einer systematischen Verfolgung gesprochen werden und ein weiteres Verbleiben im Heimatstaat werde dieser Minderheit nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gebühr auferlegt. D. Mit Eingabe vom 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer über seinen Anwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und in verfahrensrechtlicher Hinsicht Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit auch nicht ansatzweise in Frage gestellt oder angezweifelt habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von unglaubhaften Vorbringen ausgehen, werde deshalb vor Abschluss des Verfahrens um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht. Die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer habe keine politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können, weshalb er den iranischen Behörden nicht als politischer Gegner bekannt sei, werde nicht geteilt. Vielmehr weise der Beschwerdeführer aufgrund seines Familiennamens, der früheren Inhaftierung seines Vaters und der prominenten exilpolitischen Tätigkeit seines Onkels als Leiter der Nichtregierungsorganisation (NGO) Al Ahwaz beim Hauptsitz der United Nations Organisation (UNO) in U._______ sowie der generell intensiven Verfolgung der arabischen Minderheit im Iran ein besonderes Profil auf. Allein die zahlreichen exilpolitischen Anlässe in der Schweiz und die grosse Zahl von Teilnehmern an diesen Anlässen würden die iranischen Behörden nicht daran hindern, "staatsfeindliche Elemente" zu ermitteln und zu identifizieren. Indem viele der erwähnten Anlässe im Internet dokumentiert würden, könnten sich die iranischen Sicherheitskräfte bereits durch intensives Surfen im Internet ein Bild von der Opposition im Ausland machen. Es bestehe kein Zweifel, dass sie dies auch täten. Da dem iranischen Geheimdienst zudem Computerprogramme zur Verfügung stünden, mit welchen regimekritische Internetseiten online überprüft und Personen anhand von Vergleichsfotos identifiziert werden könnten, werde die Überwachung und Kontrolle der exilpolitischen Opposition nicht nur möglich, sondern erleichtert. Dabei scheue die iranische Regierung keine Aufwendungen und Mittel. Da die iranischen Behörden zudem die Medien flächendeckend zensurieren und überwachen würden sowie auf die Kritik von oppositionellen Landsleuten verärgert oder gar rachsüchtig reagieren und Opponenten auch im Internet namentlich und gezielt verunglimpfen würden, sei dem BFM auch aus diesem Grund nicht beizupflichten. Das Argument des BFM, viele Emigranten würden aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, in Europa mit Hilfe von regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, während indessen die iranischen Behörden nur ein Interesse an Personen hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde, gehe an der Sache vorbei, zumal es gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen eine Person ein sie gefährdendes politisches Verhalten zeige. Ferner sei die hohe Verfolgungsintensität des iranischen Regimes gegenüber der im Süden des Landes lebenden arabischen Minderheit zu berücksichtigen. Angehörige der arabischen Minderheit würden generell erhöhten und besonderen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Bereits geringfügige, gegen das Mullah-Regime gerichtete Aktivitäten würden besonders schwere Sanktionen nach sich ziehen. Zudem finde eine gesellschaftliche Ausgrenzung statt. Die Wortführer von Al Ahwaz würden dauernd und lückenlos von iranischen Agenten überwacht. Da sich der Beschwerdeführer schon mehrfach in ihrem Kreis aufgehalten und sie beispielsweise im Menschenrechtsrat der UNO in X._______ begleitet habe, werde er wohl den iranischen Behörden persönlich bekannt sein. Auch wenn die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen keine konkrete Gefährdung der betroffenen Person nach sich ziehe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher über mehrere Jahre hinweg an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen habe, und wohl insbesondere dann, wenn Proteste bis zur iranischen Botschaft in Y._______ geführt hätten, gefilmt worden sei, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem stünden heute für wenig Geld computertechnische Verarbeitungsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass die Aufzeichnung von Videoaufzeichnungen und die Identitfizierung von gefilmten Personen anhand von amtlichen Ausweisfotos leicht realisierbar sei. Unter diesen Umständen könne die vom BFM vertretene Meinung nicht geteilt werden. Darüber hinaus bestehe - entgegen der Ansicht des BFM - auch heute noch eine Gefahr der Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er mit sehr vielen Personen, welche im Iran für Al Ahwaz im Geheimen aktiv seien, enge verwandtschaftliche Beziehungen habe. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass das BFM nicht nur hochprofilierte Exponenten von Oppositionsgruppen als Flüchtlinge anerkenne. So seien die rund 50 Teilnehmer eines gegen den Iran gerichteten Hungerstreiks, welcher im Dezember/Januar 2003 in Zürich stattgefunden habe, mehr oder weniger unabhängig von der Intensität ihres Engagements als Flüchtlinge anerkannt worden. Dabei sei fraglich, ob alle diese Personen als echte und konkrete Gefahr für das iranische Regime zu betrachten seien. Der Beschwerde lagen die Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist Beweismittel über die von ihm geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit und Reflexverfolgung im Original sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2009 wurde um Erstreckung der Frist zur Beibringung von Beweismitteln ersucht und dargelegt, der Beschwerdeführer könne keine Fürsorgebestätigung nachreichen, weil er zwar fürsorgeabhängig sei, indessen von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen finanziell unterstützt werde. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar bedürftig sei, indessen von seinen Verwandten unterstützt werde und deshalb keine Fürsorgebestätigung nachreichen könne. Zudem wurde geltend gemacht, er habe im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen zu den Akten gegeben. Es werde davon ausgegangen, dass die in englischer Sprache verfassten Beweismittel nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden müssten. Die in Farsi eingereichten Beweismittel seien anlässlich der Anhörung erläutert worden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung gewesen seien. Es handle sich überwiegend um Ausdrucke von Internetseiten der Partei Al Ahwaz. An der Redaktion sei der Beschwerdeführer mitbeteiligt gewesen. Von Bedeutung sei zudem insbesondere das ausführliche Referenzschreiben von B._______, welches bestätige, dass er an einer Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in X._______ vom Beschwerdeführer begleitet worden sei. Darüber hinaus wurden die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten gegeben: die Kopie eines Referenzschreiben der Demokratischen Solidaritätspartei Al Ahwaz vom 29. April 2009 als Beilage 1, dessen Original noch nachgereicht würde; Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 20. April 2009 in X._______ zeigten, als Beilage 2; eine DVD-CD mit einem Video, das den Beschwerdeführer im Interview zeigt, welches mehrmals auf Euronews und anderen Sendern ausgestrahlt wurde, als Beilage 3; sowie ein Communiqué von Al Ahwaz, welches auf deren Homepage im Internet veröffentlicht wurde und über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Protest vom 20. April 2009 berichtet, als Beilage 4. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer eine DVD mit Aufzeichnungen aller Nachrichtensendungen über die Demonstration vom 20. April 2009 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nun auch auf Seiten der Workers Communist Party of Iran (WCCP) exponiert, indem er sich an zahlreichen Kundgebungen und Protestaktionen gegen die Präsidentschaftswahlen im Iran beteiligt und diese auch mitorganisiert habe. Als Beweismittel reichte er zwei weitere DVDs mit Videoaufnahmen zu den Akten. Auf der ersten DVD sei er nochmals als Teilnehmer der Demonstranten gegen die Teilnahme von Präsident Ahmadinejad an der UN-Anti-Rassismus-Konferenz in X._______ zu sehen. Zudem sei er anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft gefilmt worden, unter anderem mit Megafon als Anführer der Kundgebung. Auf der zweiten DVD werde über eine Demonstration in T._______ berichtet, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Zudem sei der Bericht über die UN-Anti-Rassismus-Konferenz, welcher [...] ausgestrahlt worden sei, aufgenommen worden. Dabei sei auch das mit dem Beschwerdeführer geführte Interview, welches weltweit gesendet worden sei. Anschliessend finde sich auf der DVD eine weitere Protestaktion, bei welcher der Beschwerdeführer mit andern Personen ein Transparent am Eingang der iranischen Botschaft in Y._______ anbringe und von der Polizei fortgejagt werde. Der Beschwerdeführer habe sich zudem der Vereinigung der Ex-Muslime angeschlossen. Diese Organisation sei vorwiegend in Deutschland, nun aber auch in der Schweiz aktiv. Der Beschwerdeführer werde auf deren Internetseite namentlich und mit der Nummer seines Mobiltelefons als Organisator einer Kundgebung, welche heute in T._______ stattfinde und zum Widerstand gegen die iranische Regierung aufrufe, erwähnt. Ausserdem würden weitere Auszüge aus andern Internetbeiträgen zu den Akten gereicht. Es handle sich um Berichte über Kundgebungen und Protestaktionen, an welchen der Beschwerdeführer in führender Rolle teilgenommen habe. J. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: Als Beilage 1 gab er eine Fotogalerie ab, auf welcher er an der Kundgebung vom 20. April 2009 zu sehen sei; mit Beilage 2 dokumentierte er seine Teilnahme an einer Demonstration vom 3. Juni 2009 vor der Internationalen Arbeitsorganisation ILO; Beilagen 3 und 4 zeigten ihn anlässlich von Demonstration vor der iranischen Botschaft in Y._______ vom 12. Juni 2009 und vom 16. Juni 2009; auch Beilage 5 stellt die Bildergalerie einer Demonstration dar; gestützt auf Beilage 6 habe er vom [...] für den 10. September 2009 eine Bewilligung für einen Informationsstand erhalten, an welchem die bekannte Oppositionelle C._______ erschienen sei. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus der Masse der politischen Aktivisten der iranischen Opposition heraussteche und sich mit seinen Aktionen speziell exponiere. K. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich weiterhin exilpolitisch betätigt, indem er am 12. und 13. November 2009 in X._______ als Mitglied der ahwazi-arabischen Delegation am Minderheiten-Forum der UNO teilgenommen habe. Der Eingabe wurden eine E-Mail, ein persönliches Referenzschreiben des Delegationsleiters B._______, seines Onkels, und zahlreiche Fotos zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nicht nur am Forum selbst, sondern auch auf dem Gelände der UNO exponiert und sei anscheinend von den iranischen Delegationsmitgliedern fotografiert worden. L. Mit Eingabe vom 26. März 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom 8. bis am 17. Februar 2010 in X._______ als Mitglied der ahwazi-arabischen Delegation und als Begleiter seines Onkels B._______ an der 7. Session des Menschenrechtsrates der UNO teilgenommen. Der Eingabe wurden zahlreiche Dokumente und Fotos über die Konferenz mit Übersetzungen in die deutsche Sprache und Angaben darüber, wo die Unterlagen im Internet publiziert worden seien, sowie die Teilnehmerliste beigelegt. Es wurde zudem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Videos zu sehen sei, welche seine Aktivitäten im Rahmen der iranischen Exilopposition im Monat Februar 2010 dokumentierten. M. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer die von ihm beantragte polizeiliche Bewilligung für eine Kundgebung am 2. Juni 2010 [...] zu den Akten. Er habe sich weiterhin in der Öffentlichkeit stark gegen die iranische Regierung exponiert. N. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. O. In seiner Replik vom 30. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe offensichtlich die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Gestützt auf diese sei aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe als gegeben zu erachten. Zudem sei er im Februar 2010 zum offiziellen Repräsentanten der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz bestimmt worden, wie das beigelegte Referenzschreiben vom 26. Mai 2011 zeige. Ausserdem habe er als Beisitzer der Delegation der ahwazischen Minderheit aus dem Iran an der Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten vom 14./15. Dezember 2010 teilgenommen. Der angegebene Link zeige einen ausführlichen Bericht mit Bildern darüber. Der Beschwerdeführer werde namentlich erwähnt und porträtiert. Er sei gut erkennbar. Den beigelegten Badge habe er als Teilnehmer der Konferenz erhalten. Im Weiteren wurde auf Informationen im Internet über die arabische Minderheit im Südiran hingewiesen und eine CD über die von der Partei des Beschwerdeführers veröffentlichte Geschichte der Ahwazi-Minderheit im Iran sowie das letzte, vom Onkel des Beschwerdeführers veröffentlichte Communiqué der Partei zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: Als Beilage 1 lag der Eingabe eine E-Mail eines Referenzschreibens der Ahwazi Human Rights Organization vom 5. Juni 2011, von seinem Onkel B._______ verfasst, bei. Die Abgabe des Originals dieses Schreibens wurde in Aussicht gestellt. In der Beilage 2 bestätigte die Democratic Solidarity of Al-Ahwaz, dass der Beschwerdeführer offzieller Vertreter und Verantwortlicher dieser Partei in der Schweiz geworden sei. Mit der Beilage 3 bestätigte ein weiterer Teilnehmer der Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten und bekannter, aus dem Südiran stammender Journalist und Menschenrechtsaktivist die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Als Beilage 4 gab der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Artikel, den er in einem Internet-Blog veröffentlicht habe, zu den Akten. Fotos über die Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten sowie den Badge des Beschwerdeführers als Teilnehmer dieser Konferenz wurden mit Beilagen 5 und 6 eingereicht. In den Beilagen 7 bis 10 seien Auszüge aus verschiedenen Newsportalen zur 17. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates vom 6. Juni 2011 in X._______ zu sehen, wobei der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt werde, aber abgebildet sei. Mit Beilage 11 schliesslich wurde die Rede des Onkels des Beschwerdeführers anlässlich der 10. Sitzung des Forums der Indigenen, welches vom 17. Bis 27. Mai 2011 in U._______ stattgefunden habe, nachgereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Diese reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2011 zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer reichte das zweite Asylgesuch unter anderem mit den Anträgen ein, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei infolge unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs von einem solchen abzusehen. In seiner Beschwerdeschrift wiederholte er unter anderem den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Die Gewährung von Asyl wurde nicht beantragt. Zur Begründung legte er zusammenfassend dar, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und befürchte aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. Ausserdem machte er geltend, die arabische Minderheit im Süden Irans, welcher auch er angehöre, sei generell erhöhten und besonderen Verfolgungsrisiken ausgesetzt, weshalb schon geringfügige, gegen das Mullah-Regime gerichtete Aktivitäten zu besonders schweren Sanktionen führten. Ferner müsse er im Iran mit einer Reflexverfolgung rechnen, weil er zu den im Iran lebenden Verwandten, welche sich im Geheimen für Al Ahwaz einsetzten, Kontakte aus der Schweiz pflege. Da die geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang mit dem in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Engagement stehen, stellte der Beschwerdeführer zu Recht keinen Antrag auf Asylgewährung; vorliegend ist die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen.
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch eigenes Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 f. S. 10 f.; 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f.; 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 Erw. 7b und 8).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer reichte mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und aus der Masse hervorsteche. Seit der Gründung der Partei Al Ahwaz habe er sich für diese Gruppierung engagiert und unter anderem an Demonstrationen und Kongressen der UNO teilgenommen, Artikel und Reden im Internet veröffentlicht und Kontakte zu Anhängern der Gruppe in Europa und in W._______ gepflegt. Für die Einwohner des Gebietes von Al Ahwaz habe er sich an der Erstellung von Programmen beteiligt. Zudem habe er mit vielen Personen, welche im Iran für Al Ahwaz im Geheimen tätig seien, verwandtschaftliche Kontakte. Im Februar 2010 sei er zum offiziellen Repräsentanten der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz bestimmt worden. Mehrfach sei er anlässlich von Kundgebungen oder Protesten sowie an Kongressen fotografiert und gefilmt oder gar porträtiert worden. Es seien auch Interviews mit ihm durchgeführt worden. Ausserdem sei er auf Listen und im Internet namentlich und mit Foto erschienen. Damit habe er sich exponiert und hebe sich von der Masse ab. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden identifiziert worden sei und diese über seine Exilaktivitäten informiert seien. Im Fall einer Rückkehr in den Iran sei er somit einer konkreten Gefahr ausgesetzt.
E. 3.4 In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter - Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt, wie bereits im Urteil der ARK vom 7. April 2004, den Beschwerdeführer betreffend, festgestellt worden ist. Demgegenüber riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und sich dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland unter gewissen Voraussetzungen eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Praxisgemäss führen indessen nicht alle im Exil ausgeübten politischen Aktivitäten zu einer begründeten Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland. Vielmehr werden Asylsuchende nur dann als Flüchtlinge anerkannt, wenn davon auszugehen ist, ihre exilpolitischen Tätigkeiten seien den heimatlichen Behörden bekannt geworden und würden aufgrund ihrer Art und Weise sowie infolge des ausgeübten Ausmasses von den heimatlichen Behörden als staatsfeindliche Handlungen betrachtet. Es ist deshalb nachfolgend zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer dargestellten exilpolitischen Aktivitäten diesen Anforderungen zu genügen vermögen.
E. 3.5 Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vorinstanz nicht bestritten wurden. Vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel sind diese denn auch vom Bundesverwaltungsgericht als erstellt zu erachten. Es kann hierzu somit weitestgehend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben sowie auf die von ihm eingereichten Beweismittel verwiesen werden.
E. 3.6 Die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel, darunter Fotos und Videos, die ihn anlässlich von Kundgebungen zeigen, sowie Bestätigungen und andere Beweismittel, welche seine Teilnahme an Kongressen und weitere exilpolitische Aktivitäten belegen, gehen über das hinaus, was gewöhnlich von iranischen Staatsangehörigen, welche exilpolitische Tätigkeiten geltend machen, zu den Akten gegeben wird, weshalb schon die zahlreichen Beweismittel nahelegen, dass vorliegend qualifiziertere exilpolitische Tätigkeiten zu prüfen sind. Die abgegebenen Fotos von Kundgebungen lassen erkennen, dass er dort nicht nur Mitläufer war, weil er mehrmals das Megaphon ergriff, sich teilweise auffallend kleidete und offensichtlich - mit und ohne Megaphon - zur Menge der Anwesenden sprach. Ebenso ersichtlich ist, dass er Reportern Fragen beantwortete, zumal auch darüber Fotos vorhanden sind. Der Beschwerdeführer war zudem Ansprechpartner der schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung eines Informationsstandes in der Stadt Y._______, wobei sich später an diesem Stand auch die Oppositionelle C._______ aufhielt, wie weitere Fotos, welche die Frau zusammen mit dem Beschwerdeführer oder mit andern Personen in der Stadt Y._______ zeigen, belegen. Darüber hinaus nahm er mehrmals, seinen Onkel, der in V._______ Leiter der Ahwaz Human Rights Organization ist, begleitend, als Mitglied der ahwazischen Delegation am Forum für Minderheiten der UNO in X._______ teil. Wie die Fotos zeigen, befand sich eine offizielle iranische Delegation an diesen Foren. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Teilnehmer der ahwazischen Delegation ins Blickfeld der im Ausland tätigen iranischen Spitzel geraten sind. Die Teilnehmerzahl dieser UNO-Kongresse dürfte insgesamt überschaubar gewesen sein, was die Identifizierung der einzelnen Teilnehmer erleichtert. Zudem dürfte es Teilnehmerlisten gegeben haben, anhand derer die teilnehmenden Personen identifizierbar waren, wobei der Beschwerdeführer eine davon zu den Akten gab, und die Teilnehmer hatten Namensschilder, wie das vom Beschwerdeführer abgegebene zeigt. Selbst wenn er an den Kongressen namentlich für andere nicht erkennbar gewesen wäre, indem er sein Namensschild nicht auf sich getragen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Person als Begleiter des Vorsitzenden der Ahwaz Human Rights Organization in V._______ bei den im Ausland tätigen Spitzeln des Irans das Interesse geweckt hat und er somit aufgefallen und identifiziert worden ist, zumal Teilnehmer von Minderheitenkongressen der UNO für die im Ausland tätigen iranischen Spitzel von besonderem Interesse sind, weil diese aus der Sicht des iranischen Regimes mit einer Organisation zusammenarbeiten, die als suspekt gilt, da sie Menschenrechte, Minderheitenrechte oder Rechte der Frauen vertritt, welchen das iranische Machtregime mit Skepsis gegenübertritt oder welche dieses Regime aus Angst vor Machtverlust beziehungsweise infolge der religiösen Anschauungen sogar ablehnt und bekämpft, was wiederum von der UNO regelmässig kritisiert wird. Da vom Beschwerdeführer ebenso wie von seinem Onkel während des Kongresses Fotos entstanden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung des Beschwerdeführers nicht als gering einzuschätzen. Auch die Tatsache, dass die an diesen Kongressen behandelten Themen - Minderheitenrechte - bei der iranischen Regierung nicht auf grosse Gegenliebe stossen und mit konkreten Anliegen verbunden sind, trägt dazu bei, dass - unter Umständen auch stillschweigend - konkrete Forderungen an die iranische Regierung bestehen, zumal diese, wie zahlreiche Publikationen von internationalen Organisationen zeigen, die Rechte von Minderheiten kaum respektiert (vgl. dazu beispielsweise Unrepresented Nations and Peoples Organization [UNPO] Representation, Ahwazi Arabs, Den Haag 2003, mit Hinweisen auf Berichte anderer Organisationen wie Amnesty International oder CIA World Factbook). Aus der Sicht der iranischen Regierung rückt deshalb die Teilnahme an Kongressen der UNO, aus welchen sich gewisse konkrete Rechte von Minderheiten und Forderungen an die entsprechenden Regierungen ableiten lassen, in die Nähe von staatsfeindlichen Aktivitäten, da sie als unbequem und regierungsfeindlich empfunden werden. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Minderheitenkongresses der UNO von den iranischen Spitzeln im Ausland nicht nur identifiziert, sondern auch als Gegner des iranischen Regimes qualifiziert wurde. Hält man sich zudem vor Augen, dass in den letzten Monaten Demonstrationen gegen Menschenrechtsverletzungen, die an der ahwazischen Bevölkerung ausgeübt und auch als ethnische Säuberung bezeichnet wurden, stattfanden, über welche in den Medien kritisch berichtet wurde, steht die iranische Regierung international in diesem Zusammenhang unter Druck (vgl. dazu beispielsweise Peter Amsler, Iran: Blutbad in Ahwaz aufklären, 31. Mai 2011; Rise of the Iranian People, Ahwaz protests condemn Iran at Cairo Embassy, 27. März 2011; Gesellschaft für bedrohte Völker, Iran: Blutbad in Ahwaz aufklären, Verfolgung der arabischen Ahwazis beenden, 26. Mai 2011). Der Beschwerdeführer, der als Teilnehmer am Minderheitenkongress die Anliegen der ahwazischen Bevölkerung international vertritt, dürfte das Interesse der iranischen Behörden an seiner Person mit hoher Wahrscheinlichkeit geweckt haben. Da er überdies offizieller Repräsentant der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz ist, was mit Schreiben der Democratic Solidarity Party of Al-Ahwaz vom 26. Mai 2011 bestätigt wurde, kann die Einschätzung des BFM, seine in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten seien insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, nicht geteilt werden. Auch wenn es sich beim erwähnten Schreiben nur um eine Bestätigung einer Organisation handelt, welche auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte, weshalb der Beweiswert als niedrig zu qualifizieren ist, spricht vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten nichts dagegen, dass der Inhalt dieses Schreibens auch den Tatsachen entspricht.
E. 3.7 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der Gründung der Solidaritätspartei von Al Ahwaz im Jahr 2003 für diese Organisation einsetzt, indem er an mehreren Kundgebungen oder Demonstrationen in der Schweiz und an Minderheitenkongressen der UNO in X._______ teilnahm, indem er Artikel und Reden im Internet veröffentlichte sowie ein Schreiben an die [...] Vertretung in X._______ verfasste. Zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerdeschrift im März 2009 und Juli 2011 - mithin während gut zwei Jahren - wurde er offizieller Repräsentant der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz und wurde im Internet porträtiert. Seine Interviews wurden ebenfalls publiziert und es existieren zahlreiche Fotografien im Internet, auf welchen er teilweise gut erkennbar ist. Im Zusammenhang mit seinem Einsatz für die Rechte der ahwazischen Minderheit sind auch regimekritischen Äusserungen und Forderungen an die iranische Regierung publiziert worden. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Argumentation der Vorinstanz, welche in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 von keinen neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, ausgeht, nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ins Visier der iranischen Auslandvertretung respektive ihrer Ermittler geraten ist. Daran vermag die von der Vorinstanz in Feld geführte Häufigkeit der Veranstaltungen - und mit ihr einhergehend die Unüberschaubarkeit für die im Ausland tätigen iranischen Vertreter - nichts zu ändern. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher auf mehreren Fotos klar und in einem eindeutigen Zusammenhang erkennbar ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit der Zeit aufgefallen und infolge der mehrfachen Publikation mit Foto und Namen im Rahmen von regimekritischen Veranstaltungen, Medienerzeugnissen oder Internetpublikationen identifizierbar geworden ist. Wie beispielsweise der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2011 entnommen werden kann, ist allein über das 3. UN-Forum für die Belange von Minderheiten vom 14. und 15. Dezember 2010 in verschiedenen Newsportalen berichtet worden. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als Kritiker ihres Regimes bekannt geworden ist.
E. 3.8 Als im erwähnten Ausmass exilpolitischer iranischer Araber - mithin einer Minderheit, welche gerade in den letzten Monaten erneut Unterdrückungen erleiden musste, angehörend - hätte er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden. Gegenstand eines solchen Verhörs dürfte neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitische - und staatskritische - Tätigkeit sein, wobei sich die iranischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen können. Auch wenn die iranischen Behörden nicht die Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Iraner zu überwachen, so kann aufgrund der recht starken Präsenz des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Einsatz für die ahwazische Minderheit und den damit einhergehenden regimekritischen Äusserungen davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von ihm soweit Notiz genommen haben, dass er als regimekritischer Oppositioneller wahrgenommen wurde. Aus diesen Gründen wäre er im Fall einer Rückkehr in den Iran einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
E. 3.9 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die iranischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen könnten, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weitreichenden Vollmachten und des Wirkungskreises des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes auszuschliessen, dass er in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72).
E. 3.10 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zu bejahen ist, da sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllen. An dieser Einschätzung vermöchte gemäss bisheriger Praxis ein allfälliger Missbrauchscharakter seiner Handlungen im Zusammenhang mit den in der Schweiz begonnenen exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 67 ff.), obwohl es offensichtlich ist, dass er erst auf Anweisung Dritter nach Abschluss des ersten Asylverfahrens exilpolitisch tätig wurde. Immerhin ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten in letzter Zeit steigerte und mehr Verantwortung übernahm. Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erleiden zu müssen, steht bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen über dem Argument einer allfälligen missbräuchlichen Motivation. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Infolge der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, dem Beschwerdeführer die allenfalls geleisteten Gebühren von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
E. 5 In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt. Nachdem die Beschwerde infolge subjektiver Nachfluchtgründe gutzuheissen ist, der Beschwerdeführer somit obsiegt und deshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden zu qualifizieren.
E. 6 Zudem kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 25. Juli 2011 eine Kostennote ein. Der in Rechnung gestellte Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- und einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 20,33 Stunden ergibt einen Betrag von Fr. 4'872.--, zu welchem Barlauslagen in der Höhe von Fr. 297.-- und die Mehrwertsteuer von total Fr. 374.05 hinzuzurechnen sind, so dass sich ein Gesamttotal in der Höhe von Fr. 5'543.05 ergibt. Dem Beschwerdeführer ist somit vom BFM eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet Fr. 5'543.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die vom Beschwerdeführer allenfalls geleisteten Gebühren von Fr. 600.- sind vom BFM zurückzuerstatten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe Fr. 5'543.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2017/2009/sed Urteil vom 12. August 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren [...], Iran, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus Z._______, reiste am 13. Juli 2000 in die Schweiz und stellte in der Folge sein erstes Asylgesuch, welches vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 26. Juni 2002 abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 7. April 2004 ab und bestätigte die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug. B. Am 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter das zweite Asylgesuch ein. Dabei machte er geltend, dass er sich seit der Gründung der Solidaritätspartei von Al Ahwaz im Jahr 2003 für diese Gruppierung engagiert habe. In den Jahren 2004 und 2005 habe er an deren Demonstrationen in Y._______ und X._______ sowie an weiteren Aktivitäten teilgenommen. Zudem habe er Kontakte zu Anhängern der Gruppe in Europa und in W._______ gepflegt, habe sich an der Erstellung von Programmen für die Einwohner des Gebietes von Al Ahwaz beteiligt und einige Artikel sowie eine Rede, die im Internet auf der Seite der Al Ahwaz publiziert worden seien, verfasst. Ebenso habe er ein Schreiben an die [...] Vertretung in X._______ geschrieben. Wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten fürchte er sich im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland vor einer Verfolgung. Im Iran würde er sich als Angehöriger der arabischen Minderheit unterdrückt und benachteiligt fühlen. Seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister hätten den Iran vor 12 Jahren verlassen und würden in V._______ leben. Sein Vater sei ungefähr im Jahr 1980 aus politischen Gründen im Iran verhaftet worden. Sein Onkel sei in V._______ für die Ahwaz Human Rights Organization tätig. Der Eingabe lagen verschiedene Unterlagen, die exilpolitischen Aktivitäten betreffend, wie Fotos, Internetauszüge und ein Schreiben seines politisch aktiven Onkels bei. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass gestützt auf die Erwägungen im ersten Asylverfahren nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei den Behörden seines Heimatlandes im Zusammenhang mit einer dort ausgeübten politischen Tätigkeit bekannt, weil er eine Verfolgung aus diesen Gründen nicht habe glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich des in der Schweiz geltend gemachten politischen Engagements für die Solidaritätspartei Al Ahwaz legte das BFM dar, dass diese keine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, weil das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt nicht geeignet sei, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Infolge der allgemeinen und wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gefährdungssituation im Iran sei nicht davon auszugehen, dass gegen ihn wegen der geltend gemachten Aktivitäten Massnahmen seitens der Behörden eingeleitet worden seien. Allein in der Schweiz hätten innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattgefunden, von welchen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert worden seien, so dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, die schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Auch wenn die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Dass viele ihrer Staatsangehörigen, welche aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gereist seien und hier regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen, um zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwirken zu können, dürfte den iranischen Behörden zudem bekannt sein. Unter regimekritischen Aktivitäten seien auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen zu verstehen. Diese seien indessen offensichtlich nur in der Absicht publiziert worden, ein Bleiberecht zu erwirken. Zudem würden sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur in sehr beschränkten Kreisen Beachtung finden. Die iranischen Behörden indessen hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System des Irans wahrgenommen würden, was im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran auch nicht mit einer Reflexverfolgung zu rechnen. Sein Vater befinde sich seit 1996 in V._______ und sein Onkel habe den Iran ebenfalls vor mehreren Jahren in Richtung V._______ verlassen. Den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass im Iran lebende Verwandte aus politischen Gründen verfolgt würden. Schliesslich spreche auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der arabischen Minderheit angehöre, nicht gegen eine Rückkehr in den Iran. Zwar seien Araber im Iran gewissen Nachteilen ausgesetzt. Indessen könne aufgrund der Art und Intensität dieser Nachteile nicht von einer systematischen Verfolgung gesprochen werden und ein weiteres Verbleiben im Heimatstaat werde dieser Minderheit nicht verunmöglicht oder unzumutbar erschwert. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gebühr auferlegt. D. Mit Eingabe vom 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer über seinen Anwalt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung als Flüchtling und in verfahrensrechtlicher Hinsicht Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das BFM die vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit auch nicht ansatzweise in Frage gestellt oder angezweifelt habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht von unglaubhaften Vorbringen ausgehen, werde deshalb vor Abschluss des Verfahrens um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersucht. Die Ansicht des BFM, der Beschwerdeführer habe keine politische Verfolgung im Heimatland glaubhaft darlegen können, weshalb er den iranischen Behörden nicht als politischer Gegner bekannt sei, werde nicht geteilt. Vielmehr weise der Beschwerdeführer aufgrund seines Familiennamens, der früheren Inhaftierung seines Vaters und der prominenten exilpolitischen Tätigkeit seines Onkels als Leiter der Nichtregierungsorganisation (NGO) Al Ahwaz beim Hauptsitz der United Nations Organisation (UNO) in U._______ sowie der generell intensiven Verfolgung der arabischen Minderheit im Iran ein besonderes Profil auf. Allein die zahlreichen exilpolitischen Anlässe in der Schweiz und die grosse Zahl von Teilnehmern an diesen Anlässen würden die iranischen Behörden nicht daran hindern, "staatsfeindliche Elemente" zu ermitteln und zu identifizieren. Indem viele der erwähnten Anlässe im Internet dokumentiert würden, könnten sich die iranischen Sicherheitskräfte bereits durch intensives Surfen im Internet ein Bild von der Opposition im Ausland machen. Es bestehe kein Zweifel, dass sie dies auch täten. Da dem iranischen Geheimdienst zudem Computerprogramme zur Verfügung stünden, mit welchen regimekritische Internetseiten online überprüft und Personen anhand von Vergleichsfotos identifiziert werden könnten, werde die Überwachung und Kontrolle der exilpolitischen Opposition nicht nur möglich, sondern erleichtert. Dabei scheue die iranische Regierung keine Aufwendungen und Mittel. Da die iranischen Behörden zudem die Medien flächendeckend zensurieren und überwachen würden sowie auf die Kritik von oppositionellen Landsleuten verärgert oder gar rachsüchtig reagieren und Opponenten auch im Internet namentlich und gezielt verunglimpfen würden, sei dem BFM auch aus diesem Grund nicht beizupflichten. Das Argument des BFM, viele Emigranten würden aus wirtschaftlichen Gründen versuchen, in Europa mit Hilfe von regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, während indessen die iranischen Behörden nur ein Interesse an Personen hätten, deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde, gehe an der Sache vorbei, zumal es gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen eine Person ein sie gefährdendes politisches Verhalten zeige. Ferner sei die hohe Verfolgungsintensität des iranischen Regimes gegenüber der im Süden des Landes lebenden arabischen Minderheit zu berücksichtigen. Angehörige der arabischen Minderheit würden generell erhöhten und besonderen Verfolgungsrisiken ausgesetzt. Bereits geringfügige, gegen das Mullah-Regime gerichtete Aktivitäten würden besonders schwere Sanktionen nach sich ziehen. Zudem finde eine gesellschaftliche Ausgrenzung statt. Die Wortführer von Al Ahwaz würden dauernd und lückenlos von iranischen Agenten überwacht. Da sich der Beschwerdeführer schon mehrfach in ihrem Kreis aufgehalten und sie beispielsweise im Menschenrechtsrat der UNO in X._______ begleitet habe, werde er wohl den iranischen Behörden persönlich bekannt sein. Auch wenn die blosse Teilnahme an Protestkundgebungen keine konkrete Gefährdung der betroffenen Person nach sich ziehe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher über mehrere Jahre hinweg an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen habe, und wohl insbesondere dann, wenn Proteste bis zur iranischen Botschaft in Y._______ geführt hätten, gefilmt worden sei, einer Gefährdung ausgesetzt sei. Zudem stünden heute für wenig Geld computertechnische Verarbeitungsmöglichkeiten zur Verfügung, so dass die Aufzeichnung von Videoaufzeichnungen und die Identitfizierung von gefilmten Personen anhand von amtlichen Ausweisfotos leicht realisierbar sei. Unter diesen Umständen könne die vom BFM vertretene Meinung nicht geteilt werden. Darüber hinaus bestehe - entgegen der Ansicht des BFM - auch heute noch eine Gefahr der Reflexverfolgung. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung darauf hingewiesen, dass er mit sehr vielen Personen, welche im Iran für Al Ahwaz im Geheimen aktiv seien, enge verwandtschaftliche Beziehungen habe. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass das BFM nicht nur hochprofilierte Exponenten von Oppositionsgruppen als Flüchtlinge anerkenne. So seien die rund 50 Teilnehmer eines gegen den Iran gerichteten Hungerstreiks, welcher im Dezember/Januar 2003 in Zürich stattgefunden habe, mehr oder weniger unabhängig von der Intensität ihres Engagements als Flüchtlinge anerkannt worden. Dabei sei fraglich, ob alle diese Personen als echte und konkrete Gefahr für das iranische Regime zu betrachten seien. Der Beschwerde lagen die Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, er sei nicht fürsorgeabhängig. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist Beweismittel über die von ihm geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit und Reflexverfolgung im Original sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2009 wurde um Erstreckung der Frist zur Beibringung von Beweismitteln ersucht und dargelegt, der Beschwerdeführer könne keine Fürsorgebestätigung nachreichen, weil er zwar fürsorgeabhängig sei, indessen von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen finanziell unterstützt werde. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar bedürftig sei, indessen von seinen Verwandten unterstützt werde und deshalb keine Fürsorgebestätigung nachreichen könne. Zudem wurde geltend gemacht, er habe im erstinstanzlichen Verfahren zahlreiche Unterlagen zu den Akten gegeben. Es werde davon ausgegangen, dass die in englischer Sprache verfassten Beweismittel nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzt werden müssten. Die in Farsi eingereichten Beweismittel seien anlässlich der Anhörung erläutert worden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung gewesen seien. Es handle sich überwiegend um Ausdrucke von Internetseiten der Partei Al Ahwaz. An der Redaktion sei der Beschwerdeführer mitbeteiligt gewesen. Von Bedeutung sei zudem insbesondere das ausführliche Referenzschreiben von B._______, welches bestätige, dass er an einer Sitzung des UN-Menschenrechtsrates in X._______ vom Beschwerdeführer begleitet worden sei. Darüber hinaus wurden die folgenden weiteren Beweismittel zu den Akten gegeben: die Kopie eines Referenzschreiben der Demokratischen Solidaritätspartei Al Ahwaz vom 29. April 2009 als Beilage 1, dessen Original noch nachgereicht würde; Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos, welche den Beschwerdeführer anlässlich der Demonstration vom 20. April 2009 in X._______ zeigten, als Beilage 2; eine DVD-CD mit einem Video, das den Beschwerdeführer im Interview zeigt, welches mehrmals auf Euronews und anderen Sendern ausgestrahlt wurde, als Beilage 3; sowie ein Communiqué von Al Ahwaz, welches auf deren Homepage im Internet veröffentlicht wurde und über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Protest vom 20. April 2009 berichtet, als Beilage 4. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer eine DVD mit Aufzeichnungen aller Nachrichtensendungen über die Demonstration vom 20. April 2009 zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nun auch auf Seiten der Workers Communist Party of Iran (WCCP) exponiert, indem er sich an zahlreichen Kundgebungen und Protestaktionen gegen die Präsidentschaftswahlen im Iran beteiligt und diese auch mitorganisiert habe. Als Beweismittel reichte er zwei weitere DVDs mit Videoaufnahmen zu den Akten. Auf der ersten DVD sei er nochmals als Teilnehmer der Demonstranten gegen die Teilnahme von Präsident Ahmadinejad an der UN-Anti-Rassismus-Konferenz in X._______ zu sehen. Zudem sei er anlässlich einer Demonstration vor der iranischen Botschaft gefilmt worden, unter anderem mit Megafon als Anführer der Kundgebung. Auf der zweiten DVD werde über eine Demonstration in T._______ berichtet, an welcher auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Zudem sei der Bericht über die UN-Anti-Rassismus-Konferenz, welcher [...] ausgestrahlt worden sei, aufgenommen worden. Dabei sei auch das mit dem Beschwerdeführer geführte Interview, welches weltweit gesendet worden sei. Anschliessend finde sich auf der DVD eine weitere Protestaktion, bei welcher der Beschwerdeführer mit andern Personen ein Transparent am Eingang der iranischen Botschaft in Y._______ anbringe und von der Polizei fortgejagt werde. Der Beschwerdeführer habe sich zudem der Vereinigung der Ex-Muslime angeschlossen. Diese Organisation sei vorwiegend in Deutschland, nun aber auch in der Schweiz aktiv. Der Beschwerdeführer werde auf deren Internetseite namentlich und mit der Nummer seines Mobiltelefons als Organisator einer Kundgebung, welche heute in T._______ stattfinde und zum Widerstand gegen die iranische Regierung aufrufe, erwähnt. Ausserdem würden weitere Auszüge aus andern Internetbeiträgen zu den Akten gereicht. Es handle sich um Berichte über Kundgebungen und Protestaktionen, an welchen der Beschwerdeführer in führender Rolle teilgenommen habe. J. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: Als Beilage 1 gab er eine Fotogalerie ab, auf welcher er an der Kundgebung vom 20. April 2009 zu sehen sei; mit Beilage 2 dokumentierte er seine Teilnahme an einer Demonstration vom 3. Juni 2009 vor der Internationalen Arbeitsorganisation ILO; Beilagen 3 und 4 zeigten ihn anlässlich von Demonstration vor der iranischen Botschaft in Y._______ vom 12. Juni 2009 und vom 16. Juni 2009; auch Beilage 5 stellt die Bildergalerie einer Demonstration dar; gestützt auf Beilage 6 habe er vom [...] für den 10. September 2009 eine Bewilligung für einen Informationsstand erhalten, an welchem die bekannte Oppositionelle C._______ erschienen sei. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus der Masse der politischen Aktivisten der iranischen Opposition heraussteche und sich mit seinen Aktionen speziell exponiere. K. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 legte der Beschwerdeführer dar, er habe sich weiterhin exilpolitisch betätigt, indem er am 12. und 13. November 2009 in X._______ als Mitglied der ahwazi-arabischen Delegation am Minderheiten-Forum der UNO teilgenommen habe. Der Eingabe wurden eine E-Mail, ein persönliches Referenzschreiben des Delegationsleiters B._______, seines Onkels, und zahlreiche Fotos zu den Akten gegeben. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nicht nur am Forum selbst, sondern auch auf dem Gelände der UNO exponiert und sei anscheinend von den iranischen Delegationsmitgliedern fotografiert worden. L. Mit Eingabe vom 26. März 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vom 8. bis am 17. Februar 2010 in X._______ als Mitglied der ahwazi-arabischen Delegation und als Begleiter seines Onkels B._______ an der 7. Session des Menschenrechtsrates der UNO teilgenommen. Der Eingabe wurden zahlreiche Dokumente und Fotos über die Konferenz mit Übersetzungen in die deutsche Sprache und Angaben darüber, wo die Unterlagen im Internet publiziert worden seien, sowie die Teilnehmerliste beigelegt. Es wurde zudem geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer in zahlreichen Videos zu sehen sei, welche seine Aktivitäten im Rahmen der iranischen Exilopposition im Monat Februar 2010 dokumentierten. M. Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer die von ihm beantragte polizeiliche Bewilligung für eine Kundgebung am 2. Juni 2010 [...] zu den Akten. Er habe sich weiterhin in der Öffentlichkeit stark gegen die iranische Regierung exponiert. N. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 hielt das BFM an seinen bisherigen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. O. In seiner Replik vom 30. Mai 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe offensichtlich die während des Beschwerdeverfahrens eingereichten neuen Beweismittel nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Gestützt auf diese sei aus seiner Sicht die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe als gegeben zu erachten. Zudem sei er im Februar 2010 zum offiziellen Repräsentanten der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz bestimmt worden, wie das beigelegte Referenzschreiben vom 26. Mai 2011 zeige. Ausserdem habe er als Beisitzer der Delegation der ahwazischen Minderheit aus dem Iran an der Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten vom 14./15. Dezember 2010 teilgenommen. Der angegebene Link zeige einen ausführlichen Bericht mit Bildern darüber. Der Beschwerdeführer werde namentlich erwähnt und porträtiert. Er sei gut erkennbar. Den beigelegten Badge habe er als Teilnehmer der Konferenz erhalten. Im Weiteren wurde auf Informationen im Internet über die arabische Minderheit im Südiran hingewiesen und eine CD über die von der Partei des Beschwerdeführers veröffentlichte Geschichte der Ahwazi-Minderheit im Iran sowie das letzte, vom Onkel des Beschwerdeführers veröffentlichte Communiqué der Partei zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: Als Beilage 1 lag der Eingabe eine E-Mail eines Referenzschreibens der Ahwazi Human Rights Organization vom 5. Juni 2011, von seinem Onkel B._______ verfasst, bei. Die Abgabe des Originals dieses Schreibens wurde in Aussicht gestellt. In der Beilage 2 bestätigte die Democratic Solidarity of Al-Ahwaz, dass der Beschwerdeführer offzieller Vertreter und Verantwortlicher dieser Partei in der Schweiz geworden sei. Mit der Beilage 3 bestätigte ein weiterer Teilnehmer der Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten und bekannter, aus dem Südiran stammender Journalist und Menschenrechtsaktivist die politischen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers. Als Beilage 4 gab der Beschwerdeführer einen von ihm verfassten Artikel, den er in einem Internet-Blog veröffentlicht habe, zu den Akten. Fotos über die Konferenz des 3. UN-Forums für die Belange von Minderheiten sowie den Badge des Beschwerdeführers als Teilnehmer dieser Konferenz wurden mit Beilagen 5 und 6 eingereicht. In den Beilagen 7 bis 10 seien Auszüge aus verschiedenen Newsportalen zur 17. Sitzung des UN-Menschenrechtsrates vom 6. Juni 2011 in X._______ zu sehen, wobei der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt werde, aber abgebildet sei. Mit Beilage 11 schliesslich wurde die Rede des Onkels des Beschwerdeführers anlässlich der 10. Sitzung des Forums der Indigenen, welches vom 17. Bis 27. Mai 2011 in U._______ stattgefunden habe, nachgereicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert. Diese reichte er mit Eingabe vom 25. Juli 2011 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der von einem Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer reichte das zweite Asylgesuch unter anderem mit den Anträgen ein, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei infolge unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Wegweisungsvollzugs von einem solchen abzusehen. In seiner Beschwerdeschrift wiederholte er unter anderem den Antrag auf Anerkennung als Flüchtling. Die Gewährung von Asyl wurde nicht beantragt. Zur Begründung legte er zusammenfassend dar, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert und befürchte aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr in den Iran asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. Ausserdem machte er geltend, die arabische Minderheit im Süden Irans, welcher auch er angehöre, sei generell erhöhten und besonderen Verfolgungsrisiken ausgesetzt, weshalb schon geringfügige, gegen das Mullah-Regime gerichtete Aktivitäten zu besonders schweren Sanktionen führten. Ferner müsse er im Iran mit einer Reflexverfolgung rechnen, weil er zu den im Iran lebenden Verwandten, welche sich im Geheimen für Al Ahwaz einsetzten, Kontakte aus der Schweiz pflege. Da die geltend gemachten Befürchtungen im Zusammenhang mit dem in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Engagement stehen, stellte der Beschwerdeführer zu Recht keinen Antrag auf Asylgewährung; vorliegend ist die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen. 3.2. Wer sich darauf beruft, dass durch eigenes Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 f. S. 10 f.; 2000 Nr. 16 Erw. 5a S. 141 f.; 1995 Nr. 7 S. 67 und 70 Erw. 7b und 8). 3.3. Der Beschwerdeführer reichte mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz zahlreiche Beweismittel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass er in der Schweiz politisch aktiv sei und aus der Masse hervorsteche. Seit der Gründung der Partei Al Ahwaz habe er sich für diese Gruppierung engagiert und unter anderem an Demonstrationen und Kongressen der UNO teilgenommen, Artikel und Reden im Internet veröffentlicht und Kontakte zu Anhängern der Gruppe in Europa und in W._______ gepflegt. Für die Einwohner des Gebietes von Al Ahwaz habe er sich an der Erstellung von Programmen beteiligt. Zudem habe er mit vielen Personen, welche im Iran für Al Ahwaz im Geheimen tätig seien, verwandtschaftliche Kontakte. Im Februar 2010 sei er zum offiziellen Repräsentanten der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz bestimmt worden. Mehrfach sei er anlässlich von Kundgebungen oder Protesten sowie an Kongressen fotografiert und gefilmt oder gar porträtiert worden. Es seien auch Interviews mit ihm durchgeführt worden. Ausserdem sei er auf Listen und im Internet namentlich und mit Foto erschienen. Damit habe er sich exponiert und hebe sich von der Masse ab. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er von den iranischen Behörden identifiziert worden sei und diese über seine Exilaktivitäten informiert seien. Im Fall einer Rückkehr in den Iran sei er somit einer konkreten Gefahr ausgesetzt. 3.4. In genereller Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach konstanter - wenn auch bisher unpublizierter - Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt, wie bereits im Urteil der ARK vom 7. April 2004, den Beschwerdeführer betreffend, festgestellt worden ist. Demgegenüber riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und sich dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland unter gewissen Voraussetzungen eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten wären. Praxisgemäss führen indessen nicht alle im Exil ausgeübten politischen Aktivitäten zu einer begründeten Furcht vor asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland. Vielmehr werden Asylsuchende nur dann als Flüchtlinge anerkannt, wenn davon auszugehen ist, ihre exilpolitischen Tätigkeiten seien den heimatlichen Behörden bekannt geworden und würden aufgrund ihrer Art und Weise sowie infolge des ausgeübten Ausmasses von den heimatlichen Behörden als staatsfeindliche Handlungen betrachtet. Es ist deshalb nachfolgend zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer dargestellten exilpolitischen Aktivitäten diesen Anforderungen zu genügen vermögen. 3.5. Vorab kann festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten in der Schweiz von der Vorinstanz nicht bestritten wurden. Vor dem Hintergrund der eingereichten Beweismittel sind diese denn auch vom Bundesverwaltungsgericht als erstellt zu erachten. Es kann hierzu somit weitestgehend auf die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben sowie auf die von ihm eingereichten Beweismittel verwiesen werden. 3.6. Die vom Beschwerdeführer eingereichten zahlreichen Beweismittel, darunter Fotos und Videos, die ihn anlässlich von Kundgebungen zeigen, sowie Bestätigungen und andere Beweismittel, welche seine Teilnahme an Kongressen und weitere exilpolitische Aktivitäten belegen, gehen über das hinaus, was gewöhnlich von iranischen Staatsangehörigen, welche exilpolitische Tätigkeiten geltend machen, zu den Akten gegeben wird, weshalb schon die zahlreichen Beweismittel nahelegen, dass vorliegend qualifiziertere exilpolitische Tätigkeiten zu prüfen sind. Die abgegebenen Fotos von Kundgebungen lassen erkennen, dass er dort nicht nur Mitläufer war, weil er mehrmals das Megaphon ergriff, sich teilweise auffallend kleidete und offensichtlich - mit und ohne Megaphon - zur Menge der Anwesenden sprach. Ebenso ersichtlich ist, dass er Reportern Fragen beantwortete, zumal auch darüber Fotos vorhanden sind. Der Beschwerdeführer war zudem Ansprechpartner der schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung eines Informationsstandes in der Stadt Y._______, wobei sich später an diesem Stand auch die Oppositionelle C._______ aufhielt, wie weitere Fotos, welche die Frau zusammen mit dem Beschwerdeführer oder mit andern Personen in der Stadt Y._______ zeigen, belegen. Darüber hinaus nahm er mehrmals, seinen Onkel, der in V._______ Leiter der Ahwaz Human Rights Organization ist, begleitend, als Mitglied der ahwazischen Delegation am Forum für Minderheiten der UNO in X._______ teil. Wie die Fotos zeigen, befand sich eine offizielle iranische Delegation an diesen Foren. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Teilnehmer der ahwazischen Delegation ins Blickfeld der im Ausland tätigen iranischen Spitzel geraten sind. Die Teilnehmerzahl dieser UNO-Kongresse dürfte insgesamt überschaubar gewesen sein, was die Identifizierung der einzelnen Teilnehmer erleichtert. Zudem dürfte es Teilnehmerlisten gegeben haben, anhand derer die teilnehmenden Personen identifizierbar waren, wobei der Beschwerdeführer eine davon zu den Akten gab, und die Teilnehmer hatten Namensschilder, wie das vom Beschwerdeführer abgegebene zeigt. Selbst wenn er an den Kongressen namentlich für andere nicht erkennbar gewesen wäre, indem er sein Namensschild nicht auf sich getragen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Person als Begleiter des Vorsitzenden der Ahwaz Human Rights Organization in V._______ bei den im Ausland tätigen Spitzeln des Irans das Interesse geweckt hat und er somit aufgefallen und identifiziert worden ist, zumal Teilnehmer von Minderheitenkongressen der UNO für die im Ausland tätigen iranischen Spitzel von besonderem Interesse sind, weil diese aus der Sicht des iranischen Regimes mit einer Organisation zusammenarbeiten, die als suspekt gilt, da sie Menschenrechte, Minderheitenrechte oder Rechte der Frauen vertritt, welchen das iranische Machtregime mit Skepsis gegenübertritt oder welche dieses Regime aus Angst vor Machtverlust beziehungsweise infolge der religiösen Anschauungen sogar ablehnt und bekämpft, was wiederum von der UNO regelmässig kritisiert wird. Da vom Beschwerdeführer ebenso wie von seinem Onkel während des Kongresses Fotos entstanden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung des Beschwerdeführers nicht als gering einzuschätzen. Auch die Tatsache, dass die an diesen Kongressen behandelten Themen - Minderheitenrechte - bei der iranischen Regierung nicht auf grosse Gegenliebe stossen und mit konkreten Anliegen verbunden sind, trägt dazu bei, dass - unter Umständen auch stillschweigend - konkrete Forderungen an die iranische Regierung bestehen, zumal diese, wie zahlreiche Publikationen von internationalen Organisationen zeigen, die Rechte von Minderheiten kaum respektiert (vgl. dazu beispielsweise Unrepresented Nations and Peoples Organization [UNPO] Representation, Ahwazi Arabs, Den Haag 2003, mit Hinweisen auf Berichte anderer Organisationen wie Amnesty International oder CIA World Factbook). Aus der Sicht der iranischen Regierung rückt deshalb die Teilnahme an Kongressen der UNO, aus welchen sich gewisse konkrete Rechte von Minderheiten und Forderungen an die entsprechenden Regierungen ableiten lassen, in die Nähe von staatsfeindlichen Aktivitäten, da sie als unbequem und regierungsfeindlich empfunden werden. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer als Teilnehmer des Minderheitenkongresses der UNO von den iranischen Spitzeln im Ausland nicht nur identifiziert, sondern auch als Gegner des iranischen Regimes qualifiziert wurde. Hält man sich zudem vor Augen, dass in den letzten Monaten Demonstrationen gegen Menschenrechtsverletzungen, die an der ahwazischen Bevölkerung ausgeübt und auch als ethnische Säuberung bezeichnet wurden, stattfanden, über welche in den Medien kritisch berichtet wurde, steht die iranische Regierung international in diesem Zusammenhang unter Druck (vgl. dazu beispielsweise Peter Amsler, Iran: Blutbad in Ahwaz aufklären, 31. Mai 2011; Rise of the Iranian People, Ahwaz protests condemn Iran at Cairo Embassy, 27. März 2011; Gesellschaft für bedrohte Völker, Iran: Blutbad in Ahwaz aufklären, Verfolgung der arabischen Ahwazis beenden, 26. Mai 2011). Der Beschwerdeführer, der als Teilnehmer am Minderheitenkongress die Anliegen der ahwazischen Bevölkerung international vertritt, dürfte das Interesse der iranischen Behörden an seiner Person mit hoher Wahrscheinlichkeit geweckt haben. Da er überdies offizieller Repräsentant der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz ist, was mit Schreiben der Democratic Solidarity Party of Al-Ahwaz vom 26. Mai 2011 bestätigt wurde, kann die Einschätzung des BFM, seine in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten seien insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, nicht geteilt werden. Auch wenn es sich beim erwähnten Schreiben nur um eine Bestätigung einer Organisation handelt, welche auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein könnte, weshalb der Beweiswert als niedrig zu qualifizieren ist, spricht vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten nichts dagegen, dass der Inhalt dieses Schreibens auch den Tatsachen entspricht. 3.7. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit der Gründung der Solidaritätspartei von Al Ahwaz im Jahr 2003 für diese Organisation einsetzt, indem er an mehreren Kundgebungen oder Demonstrationen in der Schweiz und an Minderheitenkongressen der UNO in X._______ teilnahm, indem er Artikel und Reden im Internet veröffentlichte sowie ein Schreiben an die [...] Vertretung in X._______ verfasste. Zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerdeschrift im März 2009 und Juli 2011 - mithin während gut zwei Jahren - wurde er offizieller Repräsentant der Organisation der iranischen Ahwazi-Minderheit in der Schweiz und wurde im Internet porträtiert. Seine Interviews wurden ebenfalls publiziert und es existieren zahlreiche Fotografien im Internet, auf welchen er teilweise gut erkennbar ist. Im Zusammenhang mit seinem Einsatz für die Rechte der ahwazischen Minderheit sind auch regimekritischen Äusserungen und Forderungen an die iranische Regierung publiziert worden. Unter diesen Umständen kann - entgegen der Argumentation der Vorinstanz, welche in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2011 von keinen neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne, ausgeht, nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ins Visier der iranischen Auslandvertretung respektive ihrer Ermittler geraten ist. Daran vermag die von der Vorinstanz in Feld geführte Häufigkeit der Veranstaltungen - und mit ihr einhergehend die Unüberschaubarkeit für die im Ausland tätigen iranischen Vertreter - nichts zu ändern. Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher auf mehreren Fotos klar und in einem eindeutigen Zusammenhang erkennbar ist, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit der Zeit aufgefallen und infolge der mehrfachen Publikation mit Foto und Namen im Rahmen von regimekritischen Veranstaltungen, Medienerzeugnissen oder Internetpublikationen identifizierbar geworden ist. Wie beispielsweise der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2011 entnommen werden kann, ist allein über das 3. UN-Forum für die Belange von Minderheiten vom 14. und 15. Dezember 2010 in verschiedenen Newsportalen berichtet worden. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er den iranischen Behörden als Kritiker ihres Regimes bekannt geworden ist. 3.8. Als im erwähnten Ausmass exilpolitischer iranischer Araber - mithin einer Minderheit, welche gerade in den letzten Monaten erneut Unterdrückungen erleiden musste, angehörend - hätte er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland damit zu rechnen, bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden. Gegenstand eines solchen Verhörs dürfte neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesondere die exilpolitische - und staatskritische - Tätigkeit sein, wobei sich die iranischen Behörden diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen können. Auch wenn die iranischen Behörden nicht die Möglichkeit haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Iraner zu überwachen, so kann aufgrund der recht starken Präsenz des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Einsatz für die ahwazische Minderheit und den damit einhergehenden regimekritischen Äusserungen davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von ihm soweit Notiz genommen haben, dass er als regimekritischer Oppositioneller wahrgenommen wurde. Aus diesen Gründen wäre er im Fall einer Rückkehr in den Iran einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt. 3.9. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass die iranischen Sicherheitsbehörden notorischerweise auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen könnten, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würden. Somit hat der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in den Iran im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Dabei ist angesichts der weitreichenden Vollmachten und des Wirkungskreises des iranischen Sicherheits- und Geheimdienstes auszuschliessen, dass er in seinem Heimatland an einem Ort ausserhalb seiner Herkunftsprovinz vor Verfolgung sicher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7 E. 7.2.2. S. 72). 3.10. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit zu bejahen ist, da sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllen. An dieser Einschätzung vermöchte gemäss bisheriger Praxis ein allfälliger Missbrauchscharakter seiner Handlungen im Zusammenhang mit den in der Schweiz begonnenen exilpolitischen Aktivitäten nichts zu ändern (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 67 ff.), obwohl es offensichtlich ist, dass er erst auf Anweisung Dritter nach Abschluss des ersten Asylverfahrens exilpolitisch tätig wurde. Immerhin ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass er seine exilpolitischen Aktivitäten in letzter Zeit steigerte und mehr Verantwortung übernahm. Die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erleiden zu müssen, steht bei der Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen über dem Argument einer allfälligen missbräuchlichen Motivation. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. Infolge der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Das BFM ist ausserdem anzuweisen, dem Beschwerdeführer die allenfalls geleisteten Gebühren von Fr. 600.- zurückzuerstatten.
5. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt. Nachdem die Beschwerde infolge subjektiver Nachfluchtgründe gutzuheissen ist, der Beschwerdeführer somit obsiegt und deshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden zu qualifizieren.
6. Zudem kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 25. Juli 2011 eine Kostennote ein. Der in Rechnung gestellte Aufwand bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- und einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 20,33 Stunden ergibt einen Betrag von Fr. 4'872.--, zu welchem Barlauslagen in der Höhe von Fr. 297.-- und die Mehrwertsteuer von total Fr. 374.05 hinzuzurechnen sind, so dass sich ein Gesamttotal in der Höhe von Fr. 5'543.05 ergibt. Dem Beschwerdeführer ist somit vom BFM eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet Fr. 5'543.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 16. Februar 2009 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Die vom Beschwerdeführer allenfalls geleisteten Gebühren von Fr. 600.- sind vom BFM zurückzuerstatten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe Fr. 5'543.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: