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D-2013/2016

D-2013/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-07-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2013/2016 Urteil vom 11. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2015 am Flughafen B._______ ankam und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2015 der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______-Flughafen am 25. Januar 2015 stattfand, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Januar 2015 gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt wurde, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 4. Februar 2015 die italienischen Behörden um Informationen über die Beschwerdeführerin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Informationsersuchen des SEM am 13. Februar 2015 dahingehend beantworteten, die Beschwerdeführerin sei in Italien nicht bekannt, dass das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Februar 2015 mitteilte, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz geprüft, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 23. April 2015 zu den Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführerin bei den Befragungen (BzP/Anhörung) im Wesentlichen geltend machte, als ethnische Kurdin vor ihrer Ausreise in D._______ gelebt zu haben, dass ihr Vater im Jahre 2012 verstorben sei (Todesursache) und ihre Mutter, Geschwister sowie weitere Verwandte weiterhin in D._______ leben würden, dass sie an der Universität Englisch studiert habe, indessen aufgrund der prekären Sicherheitslage ihr Studium habe abbrechen müssen, dass sie Mitglied der demokratischen Partei Kurdistans gewesen sei und an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, ohne dabei von den Behörden identifiziert worden zu sein, dass ihr Onkel mütterlicherseits als Aktivist wegen seiner Tätigkeit verhaftet worden sei und nach seiner Freilassung Syrien verlassen habe, dass sie nach der Ausreise des Onkels zwei bis dreimal auf der Strasse von Personen des Regimes nach ihm befragt worden sei, wobei man sie einmal mangels Kooperation geohrfeigt habe, dass die Kurden vom Regime unterdrückt würden, dass die Familie aufgrund all dieser Vorkommnisse beschlossen habe, dass sie Syrien verlassen solle, dass sie nicht mehr habe studieren können und der Islamische Staat (IS) eine Bedrohung für Frauen im Allgemeinen dargestellt habe, dass sie vor diesem Hintergrund Ende 2014 ausgereist und illegal in die E._______ und weiter nach F._______ gelangt sei, von wo aus sie nach einem rund einmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg nach Italien weitergereist sei und sich von dort mit dem Zug in die Schweiz begeben habe, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Februar 2016 - eröffnet am 1. März 2016 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen, dass sie keine gegen sie gerichtete staatliche Verfolgung aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen geltend gemacht habe, dass die erwähnten Belästigungen durch Personen des Regimes nicht die vom Asylgesetz geforderte Intensität zu entfalten vermöchten und die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile vor dem Hintergrund der Bürgerkriegssituation in Syrien betrachtet werden müssten, dass die Nachfragen der Behörden zum Aufenthaltsort des Onkels kein Verfolgungsmotiv im Sinne des Asylgesetzes darstellten und aus ihren Schilderungen auch nicht hervorgehe, sie hätte in absehbarer Zukunft mit asylbeachtlicher Verfolgung zu rechnen, dass die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen keinen persönlichen Problemen oder Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt seien, was auf keine unmittelbare Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lasse, dass sie ferner kein klares Bild der politischen Tätigkeit ihres Onkels aufzuzeigen vermocht habe und ausreiseauslösender Grund die mangelnde Zukunftsperspektive sowie die drohende Gefahr durch den IS gewesen seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage unzumutbar sei und die Beschwerdeführerin deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liess, dass eventualiter das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts betreffend die Flüchtlingseigenschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei, dass mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 17. Mai 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz dürfte den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu Recht die Asylrelevanz (mangelnde gezielt gegen ihre Person gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen; mangelnde Intensität der geltend gemachten Benachteiligungen durch Personen des Regimes) abgesprochen haben, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass es die Beschwerdeführerin bei der grundsätzlichen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden lassen und unter Anführen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 mit einer anderen Sichtweise eine zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Beurteilung anzustreben versuchen dürfte, dass das zitierte Urteil eine klar divergierende Fallkonstellation von derjenigen betreffend die Beschwerdeführerin aufweisen dürfte, dass die Beschwerdeführerin - entgegen der auf Beschwerdestufe vertretenen Ansicht - keine individuelle Betroffenheit im Sinne des AsylG darzutun vermögen dürfte, dass ihren Aussagen anlässlich der beiden Befragungen (vgl. A 7 BzP vom 25. Januar 2015; A 24 Anhörung vom 23. April 2015 gemäss Aktenverzeichnis SEM) als hauptsächlich ausreiseauslösende Gründe die in Syrien herrschende Sicherheitslage, die fehlenden Zukunftsperspektiven und die erlittenen Belästigungen durch die heimatlichen Behörden wegen ihres Onkels entnommen werden dürften, dass die Beschwerdeführerin auf jeweiliges Nachfragen bei den Befragungen erklärt habe, sie habe sämtliche wesentlichen Gründe für ihr Gesuch genannt, wobei sie anlässlich der Anhörung ergänzend zu Protokoll gegeben habe, sie habe die Schweiz ausgewählt, da dieses Land für ihre Zukunft, für die Freiheit und für ein friedliches Leben besser als Syrien sei, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erlittenen Belästigungen ausgeführt habe, nie direkte Probleme mit den Behörden wegen der Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistans gehabt zu haben (vgl. A 24 Frage 35 und 37 S. 5), dass die Belästigungen lange vor der Ausreise im Jahre 2014 stattgefunden hätten (vgl. A24 Frage 25 S. 4), dass man sie wegen ihres Onkels etwa zwei bis dreimal auf der Strasse angehalten und einmal geohrfeigt habe (vgl. A 24 Frage 16 f. S. 3), wobei diesbezüglich in der Beschwerde angeführt werde, sie sei "ständig" auf der Strasse von Mitarbeitern der Regierung belästigt worden, dass sie einmal telefonisch bedroht und zweimal von einer unbekannten Nummer Anrufe erhalten habe, was sie beängstigt habe (vgl. A 24 Frage 26 ff. S. 4 f.), dass nicht ausser Acht gelassen werden dürfte, dass die über Kontakt mit der Familie im Heimatland verfügende Beschwerdeführerin (vgl. A 7 S. 6; A 24 Frage 14 S. 3) auch auf Beschwerdeebene keine näheren Hinweise, Aufschlüsse oder unumstösslichen neuen Erkenntnisse für eine wie von ihr behauptete (asyl-)relevante Gefährdungssituation ins Verfahren einfliessen zu lassen vermöge, dass angesichts dieser Sachlage insbesondere die mutmassenden Ausführungen in der Beschwerde im Zusammenhang mit einer allfälligen Identifikation durch die heimatlichen Behörden aufgrund ihrer Demonstrationsteilnahmen als unbehelflich zu werten sein dürften, dass überdies nicht bekannt sei, es werde gegen syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise vorgegangen, so dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste (vgl. Urteile des BVGer E-4749/2014 vom 8. März 2016 E. 6.3, E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3), dass die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdungslage, die auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegslage zurückzuführen sei, mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges berücksichtigt worden sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 verlangte Kostenvorschuss am 12. Mai 2016 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2016 die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Ände­rung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be­schwerde - da aus­sichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken ver­mögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begeh­ren von damals zwi­schenzeitlich nicht einge­treten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend respektive der Vollständigkeit halber lediglich zu vermerken ist, dass den in Farbkopie eingereichten Fotos insbesondere in Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung (S. 3 und 4) Gesagten beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass nach dem Gesagten der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhalts betreffend Flüchtlingseigenschaft abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge­nommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Fra­ge der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 12. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: