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D-2012/2015

D-2012/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden.
  2. Die Beschwerde wird bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Februar 2015 aufgehoben werden und die Sache zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückgewiesen wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Es wird keine Pateientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2012/2015 Urteil vom 27. April 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Libyen eigenen Angaben zufolge am 2. Mai 2013 verliess und am 12. Juni 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 14. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 27. März 2009 Zeuge eines Streits zweier Personen geworden und habe mit anderen Personen interveniert, wobei er von einem der Streithähne mit einem Messer verletzt worden sei, dass er im Verlaufe einer Auseinandersetzung mit dieser Person zurückgestochen und den Angreifer verletzt habe, worauf dieser einige Tage später den Verletzungen erlegen sei, dass er sich der Polizei gestellt habe und auf dem Polizeiposten misshandelt worden sei, dass er in ein Gefängnis überführt worden sei und am 19. Februar 2011 aus diesem habe entweichen können, nachdem die Wärter aufgrund von Unruhen und Bränden in demselben die Türen geöffnet hätten, dass er am 23. März 2011 einen Marschbefehl erhalten habe und am 1. Juni 2011 bei den Militärbehörden habe erscheinen müssen, worauf er in der Armee von Gaddafi gedient habe, dass er am 20. August 2011 angeschossen worden sei, als die Rebellen die Hauptstadt eingenommen hätten, dass er nach zwei beziehungsweise drei Monaten Spitalaufenthalt erneut in ein Gefängnis eingewiesen worden und 15 Tage später in ein anderes Gefängnis verlegt worden sei, dass er dort schwer misshandelt worden und gezwungen worden sei, seinen Einsatz für die Armee Gaddafis zu gestehen, dass er aufgrund von Problemen mit seinen Füssen in ein Spital gebracht worden sei, von dem aus ihm im Juni 2012 die Flucht gelungen sei, dass er gleichentags zu Hause von den Rebellen gesucht worden sei, dass der Beschwerdeführer im Januar 2014 ankündigte, er wolle nach Libyen zurückkehren, jedoch erfahren habe, dass sich seine Familie mit den Angehörigen der Person, die an den ihr von ihm zugefügten Verletzungen gestorben sei, nicht habe einigen können, weshalb er sein Asylgesuch schliesslich nicht zurückzog, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 11. und 30. April sowie am 7. Mai 2014 aufgefordert wurde, zu den von ihm geltend gemachten Herzproblemen einen Arztbericht einzureichen, indessen keinen einreichte, dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 festgenommen und am folgenden Tag in Untersuchungshaft versetzt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Straftaten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wurde, sich zurzeit im Strafvollzug befindet und frühestens am 15. August 2015 bedingt entlassen werden kann, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe bei der Kurzbefragung angegeben, er habe bei einem Streit zwischen anderen Personen interveniert, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe mit einer anderen Person einen Streit gehabt, dass er auch abweichende Angaben zur anschliessenden Haftdauer gemacht habe, dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er habe bewaffneten Dienst in Gaddafis Armee geleistet und bei Check-Points Kontrollen durchgeführt, wogegen er bei der Anhörung vorgebracht habe, er habe Essen an andere Soldaten verteilt, dass er bei der Kurzbefragung geschildert habe, die Rebellen hätten die Soldaten Gaddafis um vier Uhr morgens überfallen, bei der Anhörung indessen einen solchen Überfall nicht erwähnt und gesagt habe, er sei in das Haus seiner Familie nach B._______ gegangen, dass er bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, er sei am Check-Point verletzt und deshalb drei Monate lang in einem Spital gepflegt und danach erneut inhaftiert worden, dass er zur Dauer der Inhaftierung, den Haftorten und seine Flucht betreffend ebenfalls widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er auch unterschiedliche Angaben gemacht habe, wie es zu einer am Bein erlittenen Verletzung gekommen sei, dass er geltend gemacht habe, er sei nach dem Überfall auf den Check-Point in Militärkleidern verhaftet worden, anschliessend jedoch gefoltert worden, weil man von ihm ein Geständnis, dass er in der Armee gedient habe, habe erlangen wollen, was keinen Sinn ergebe, dass er einerseits behauptet habe, seine Eltern hätten versucht, bezüglich der Anzeige gegen ihn eine Einstellungsverfügung zu erlangen, während er anderseits gesagt habe, in der Sache sei am 19. August 2011 ein Urteil ergangen, dass er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 oft bei seinen Eltern gewesen sei, was sich nicht mit der Aussage, er sei von den Angehörigen des Getöteten gesucht worden, in Übereinstimmung bringen lasse, dass seine Asylvorbringen demnach nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer mit fremdsprachiger Eingabe vom 31. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 aufgefordert wurde, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerde) nachzureichen und bis zum 17. April 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung bei ungenutztem Ablauf einer der Fristen werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass ihm diese Zwischenverfügung gemäss Empfangsbestätigung am 8. April 2015 eröffnet wurde, dass er am selben Tag eine Beschwerdeverbesserung nachreichte, in der beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Libyen unmöglich sei, eventuell sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen und der Kostenvorschuss sei ihm zu erlassen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter dem Gesuch um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 entsprach, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die Beschwerdeverbesserung fristgerecht eingereicht wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete beziehungsweise unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise aufzeigte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zahlreicher, wesentlicher Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen, unglaubhaft sind, dass er insbesondere zum Vorfall vom 27. März 2009 unterschiedliche Angaben machte, indem er bei der BzP angab, er habe einen Streit schlichten wollen und dabei einen der Streithähne verletzt (act. A6/13 S. 8), während er bei der Anhörung sagte, er sei mit einem Mann, der sein Natel und seine Kopfhörer habe stehlen wollen, in eine Messerstecherei verwickelt worden (act. A27/18 S. 5), dass in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe in Notwehr einen Mann mit einem Messer schwer verletzt - dieser sei den Verletzungen erlegen -, weil dieser ihn habe vergewaltigen wollen, dass er damit eine weitere Version des Vorgefallenen vorbringt, was den Schluss der Vorinstanz, das Geschilderte sei unglaubhaft, stützt, dass er bei der BzP geltend machte, er habe ab dem 1. April 2011 beziehungsweise ab dem 1. Juni 2011 in der staatlichen Armee gedient und an Kontrollpunkten bewaffnet Autos auf Waffen durchsucht und sei am 19. beziehungsweise am 20. August 2011 mit zwei Schüssen am Knie und an der Wade verletzt worden, als die Rebellen Tripolis eingenommen hätten (act. A6/13 S. 8 f.), dass er bei der Anhörung angab, er habe seinen Dienst von Juni bis August 2011 versehen und lediglich Essen an die Truppen verteilt (act. A27/18 S. 6), dass er bei der Anhörung indessen ebenso angab, er sei vom Bruder des Mannes, den er getötet habe, im Juni oder Juli 2011 angeschossen und am Bein verletzt worden, als er in die Stadt zum Einkaufen gegangen sei (act. A27/18 S. 6), dass er bei der BzP ausführte, er sei nach der im August 2011 erlittenen Verletzung zwei beziehungsweise drei Monate hospitalisiert und anschliessend bis im Juni 2012 inhaftiert worden und habe sich nach seiner Flucht aus der Haft bis zum Februar 2013 in B._______ aufgehalten (act. A6/13 S. 8 f.), dass er bei der Anhörung jedoch vorbrachte, er habe sich nach seiner Dienstzeit, die im August 2011 geendet habe, bis im Jahr 2013 in B._______ installiert und immer wieder seine Eltern besucht (act. A27/18 S. 6), dass hinsichtlich der weiteren Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung sinngemäss einwendete, die bei der BzP eingesetzte Dolmetscherin habe nicht korrekt übersetzt und das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden (act. A27/18 S. 12 und 15), dass er bei der BzP indessen angab, er habe alle Punkte der Einführung gut verstanden und verstehe auch die Dolmetscherin gut, und am Schluss der Befragung wiederholte, er habe die Dolmetscherin gut verstanden (act. A6/13 S. 2 und 11), dass er ebenso bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Aussagen und es sei ihm in eine Sprache übersetzt worden (Rückübersetzung), die er verstehe (act. A6/13 S. 13), dass seine Einwände bei der Anhörung, die Dolmetscherin habe mangelhaft übersetzt und das Protokoll sei ihm nicht rückübersetzt worden, somit einer Grundlage entbehren, dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenzusetzen hat und es ihm nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Behörde den Sachverhalt gemäss Art. 12 VwVG von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient (Bstn. a-e), dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungs­pflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), zu der die Offenlegung der Identität und die Abgabe vorhandener Identitätspapiere, die Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes und die Darlegung der Asylgründe sowie die Bezeichnung und unverzügliche Einreichung allfälliger Beweismittel gehören (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Recht umfasst, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör einerseits der Sachaufklärung dient und anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden beinhaltet, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG), woraus die grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann und in diesem Sinne wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.), dass das SEM sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht bezüglich des Einreichens eines Arztberichts in grober Weise verletzt, weil er kein Arztzeugnis eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer vom SEM am 7. Mai 2014 aufgefordert wurde, bis zum 27. Mai 2014 einen Arztbericht einzureichen (act. A33/3), dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 - und somit elf Tage vor Ablauf der angesetzten Frist - festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt wurde (act. A34/1), weshalb die Folgerung des SEM, er habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, nicht zu überzeugen vermag, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung pauschal darauf verweist, weder die in Libyen herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, dass er jung und offenbar in guter gesundheitlicher Verfassung sei sowie in der Heimat über ein Beziehungsnetz verfüge, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung somit nicht erkennbar mit der desolaten und schwer überschaubaren Situation in Libyen auseinandersetzte, weshalb nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund ein Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar sein sollte, dass das SEM auch nicht konkret aufzeigte, inwiefern eine Rückführung nach Libyen möglich sein sollte, dass in der Verfügung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG hingewiesen wurde, was auf Zweifel des SEM an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lässt, da die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG grundsätzlich nur zu prüfen ist, falls der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers als unmöglich oder unzumutbar erachtet wurde, dass gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG die vorläufige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde, dass das Bundesgericht den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter - im Sinne eines festen Grenzwertes - eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Praxis im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz folgt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4, D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 4.4, und D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.1), dass unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Bst. b AuG (und mithin nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden dürfen, sondern das Kriterium nur erfüllt ist, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3), dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AuG), wobei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind, dass nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. BGE 135 II 371 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4, D-1808/2010 vom 21. September 2010 E. 6.1, und D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 5.1), dass dem bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Strafregisterauszug vom 25. Februar 2015 nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in einem Urteil zu einer die Dauer von sechs Monaten überschreitenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde (act. A36/6), dass demnach die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht gegeben sind, dass sich der angefochtenen Verfügung auch nicht entnehmen lässt, inwiefern das SEM eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Ausschlusses von der vorläufigen Aufnahme vorgenommen hätte, da diese nicht begründet wurde, dass die Vorinstanz somit in der angefochtenen Verfügung ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angebracht erscheint, da es Sache der Vorinstanz ist, die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse in Libyen einlässlich zu begründen und dem Beschwerdeführer im Falle einer Heilung eine Instanz verloren ginge, dass die vorliegende Gehörsverletzung zudem als erheblich zu bezeichnen ist, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist, dass die Beschwerde aufgrund des vorstehend Gesagten abzuweisen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die verfügte Wegweisung beantragt werden, dass die Beschwerde bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs indessen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung beziehungsweise rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die - um die Hälfte zu reduzierenden - Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE), dass dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden.

2. Die Beschwerde wird bezüglich des angeordneten Wegweisungsvollzugs insofern gutgeheissen, als die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 27. Februar 2015 aufgehoben werden und die Sache zur erneuten Prüfung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückgewiesen wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Es wird keine Pateientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: