Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie sei unter anderem über Deutschland, wo sie vorübergehenden Schutz erlangt habe, in die Schweiz gereist. Sie reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihren ukrainischen Reisepass mit ihrem deutschen Aufenthaltstitel zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zum beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Deutschland. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin - unter anderem in Beilage einer Bevollmächtigung sowie eines Nachweises der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter - hierzu Stellung und führte insbesondere aus, sie habe zwar in Deutschland den Schutzstatus erhalten, sei jedoch gezwungen gewesen, auf diesen zu verzichten und wegen ihrer Mutter in die Ukraine zurückzukehren. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer betagten und bedürftigen Mutter, die in der Schweiz wohne und auf ihre Betreuung angewiesen sei. Überdies befinde sich auch ihre Tochter in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Deutschland ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Deutschland sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erweise sich - auch unter Berücksichtigung der familiären Konstellation - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Erklärungsschreibens ihrer Mutter vom 17. März 2025, einer ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2024 sowie kantonaler Belege über die finanziellen Verhältnisse - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.
E. 2.1 Einer Beschwerde im Asylverfahren - gleiches gilt auch für Verfahren um die Gewährung vorübergehenden Schutzes - kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb - sofern die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzieht - Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG). Daher ist auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.
E. 2.2 Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2). Streitgegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz bildete die Frage des vorübergehenden Schutzes, der Wegweisung und des Vollzugs. Den Akten lässt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt hätte. Folglich ist auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten.
E. 2.3 Auch eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Asylgesuches fällt vorliegend ausser Betracht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren zwar unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Ein Verfahren ist aber nur dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch im engeren Sinn zu betrachten ist. In der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wird in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl um ein Asylgesuch im engeren Sinne - mithin ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 AsylG - als auch um das weniger umfassende Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen, ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn das BFF (damaliges Bundesamt für Flüchtlinge; heute: SEM) in einem solchen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im engeren Sinne betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (vgl. BBl 1996 II 80 f.). Damit hat das SEM bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes nur dann das ordentliche Asylverfahren aufzunehmen, wenn über die kriegerischen Ereignisse hinaus Gründe für die Flucht oder eine Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2023 VI/1 E.3.7). Weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich entnehmen, dass sie um Schutz vor Verfolgung nachsuchen und damit ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen wollte.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (vgl. unten E. 10.1), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive mit Beschluss des Bundesrates vom 19. August 2026 erneut angepasst (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).
E. 6.1 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen und von dort aus auch den Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufrechterhalten.
E. 6.2 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.3 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführererin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Deutschland einklagen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus dem Umstand, dass sie in Deutschland angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass zwar eine entsprechende Erklärung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vorliegt, jedoch aufgrund dieser Erklärung und des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter zwingend auf die Hilfe ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) angewiesen wäre. Auch vermag die Erklärung der Mutter vom 17. März 2025 kein Abhängigkeitsverhältnis im juristischen Sinne zu begründen. Dasselbe trifft für die knappe ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2024 zu, weist diese doch namentlich weder einen Zeithorizont noch die Art der benötigten Therapie aus. Überdies wurden bis heute keine weiteren Arztberichte betreffend ein allfälliges Betreuungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ins Recht gelegt. Entsprechende Arztberichte würden im Übrigen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz auch nichts ändern, ist doch davon auszugehen, dass im Bedarfsfall ausreichend professionelle Therapeuten für die Mutter in der Schweiz zur Verfügung stehen und die Mutter zudem auf die Hilfe ihrer anderen (in der Schweiz wohnhaften) Familienmitglieder zurückgreifen kann. Ferner gehören die volljährige Tochter und die Mutter der Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der Familienangehörigen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Schliesslich ist es der volljährigen Beschwerdeführerin zumutbar, den Kontakt zu ihren Familienangehörigen - wie bereits während ihres früheren Deutschlandaufenthalts - von dort aus zu pflegen und aufrechtzuerhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit zumutbar.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis [...]). Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und die prozessuale Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2009/2025 Urteil vom 15. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 6. Mai 2024 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei ukrainische Staatsangehörige und sei zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Sie sei unter anderem über Deutschland, wo sie vorübergehenden Schutz erlangt habe, in die Schweiz gereist. Sie reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihren ukrainischen Reisepass mit ihrem deutschen Aufenthaltstitel zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung und zum beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Deutschland. C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 nahm die Beschwerdeführerin - unter anderem in Beilage einer Bevollmächtigung sowie eines Nachweises der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter - hierzu Stellung und führte insbesondere aus, sie habe zwar in Deutschland den Schutzstatus erhalten, sei jedoch gezwungen gewesen, auf diesen zu verzichten und wegen ihrer Mutter in die Ukraine zurückzukehren. Sie sei die gesetzliche Vertreterin ihrer betagten und bedürftigen Mutter, die in der Schweiz wohne und auf ihre Betreuung angewiesen sei. Überdies befinde sich auch ihre Tochter in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe in Deutschland über einen Schutzstatus verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Deutschland ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Deutschland sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland erweise sich - auch unter Berücksichtigung der familiären Konstellation - als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin - unter Beilage eines Erklärungsschreibens ihrer Mutter vom 17. März 2025, einer ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2024 sowie kantonaler Belege über die finanziellen Verhältnisse - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren; subeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2. 2.1 Einer Beschwerde im Asylverfahren - gleiches gilt auch für Verfahren um die Gewährung vorübergehenden Schutzes - kommt grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb - sofern die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzieht - Beschwerdeführende den Abschluss eines Verfahrens von Amtes wegen in der Schweiz abwarten dürfen (Art. 42 AsylG). Daher ist auf das Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 2.2 Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen respektive um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 142 I 155 E. 4.2.2; 136 II 457 E. 4.2). Streitgegenstand im Verfahren vor der Vorinstanz bildete die Frage des vorübergehenden Schutzes, der Wegweisung und des Vollzugs. Den Akten lässt sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch gestellt hätte. Folglich ist auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Auch eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Prüfung eines Asylgesuches fällt vorliegend ausser Betracht. Gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG setzt das SEM das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren zwar unverzüglich fort, wenn es beabsichtigt, den vorübergehenden Schutz zu verweigern. Ein Verfahren ist aber nur dann als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wenn das gestellte Gesuch nach Art. 18 AsylG als Asylgesuch im engeren Sinn zu betrachten ist. In der Botschaft vom 4. Dezember 1995 wird in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass es sich bei einem Gesuch nach Art. 18 AsylG sowohl um ein Asylgesuch im engeren Sinne - mithin ein Gesuch um Anerkennung als Flüchtling nach Art. 3 AsylG - als auch um das weniger umfassende Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes handeln könne. Eine Person könne ausdrücklich nur um vorübergehenden Schutz ersuchen, ohne geltend zu machen, im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu sein. Wenn das BFF (damaliges Bundesamt für Flüchtlinge; heute: SEM) in einem solchen Fall zum Schluss komme, dass die schutzsuchende Person die vom Bundesrat festgelegten Kriterien für die Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht erfülle, werde ihr dieser verweigert und sie werde aus der Schweiz weggewiesen. Werde das Gesuch jedoch als Asylgesuch im engeren Sinne betrachtet, sei bei einer Verweigerung vorübergehenden Schutzes das Verfahren als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen (vgl. BBl 1996 II 80 f.). Damit hat das SEM bei Verweigerung des vorübergehenden Schutzes nur dann das ordentliche Asylverfahren aufzunehmen, wenn über die kriegerischen Ereignisse hinaus Gründe für die Flucht oder eine Furcht vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2023 VI/1 E.3.7). Weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich entnehmen, dass sie um Schutz vor Verfolgung nachsuchen und damit ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG stellen wollte.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird (vgl. unten E. 10.1), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer D-4269/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive mit Beschluss des Bundesrates vom 19. August 2026 erneut angepasst (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026), aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. insb. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich jedoch in Deutschland auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Deutschland. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Deutschland. Die Frage, ob sie aktuell immer noch über einen gültigen deutschen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt, kann jedoch offenbleiben. Deutschland ist aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich bereits wiederholt eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Deutschland vorübergehend in die Ukraine zurückgekehrt sein will, vermag am Dargelegten ebenfalls nichts zu ändern (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2296/2025 vom 6. Mai 2026 E. 6.5.4, D-8155/2024 vom 3. März 2026 E. 6.3.1); die Richtlinie 2001/55/EG schliesst die Schutzgewährung in einem solchen Fall nicht aus. 6.1 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin überdies visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann sie selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen und von dort aus auch den Kontakt zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz aufrechterhalten. 6.2 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.3 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführererin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulementverbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist daher - ungeachtet der Beschwerdeausführungen - zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung substanziiert widerlegen könnte. So haben Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Diese Ansprüche kann die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Deutschland einklagen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie dort in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch aus dem Umstand, dass sie in Deutschland angeblich über keine Bezugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ableiten. Des Weiteren ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass zwar eine entsprechende Erklärung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vorliegt, jedoch aufgrund dieser Erklärung und des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter zwingend auf die Hilfe ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin) angewiesen wäre. Auch vermag die Erklärung der Mutter vom 17. März 2025 kein Abhängigkeitsverhältnis im juristischen Sinne zu begründen. Dasselbe trifft für die knappe ärztliche Bestätigung vom 6. Dezember 2024 zu, weist diese doch namentlich weder einen Zeithorizont noch die Art der benötigten Therapie aus. Überdies wurden bis heute keine weiteren Arztberichte betreffend ein allfälliges Betreuungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ins Recht gelegt. Entsprechende Arztberichte würden im Übrigen an der Schlussfolgerung der Vorinstanz auch nichts ändern, ist doch davon auszugehen, dass im Bedarfsfall ausreichend professionelle Therapeuten für die Mutter in der Schweiz zur Verfügung stehen und die Mutter zudem auf die Hilfe ihrer anderen (in der Schweiz wohnhaften) Familienmitglieder zurückgreifen kann. Ferner gehören die volljährige Tochter und die Mutter der Beschwerdeführerin nicht zum Kreis der Familienangehörigen, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, weshalb die Beschwerdeführerin aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Schliesslich ist es der volljährigen Beschwerdeführerin zumutbar, den Kontakt zu ihren Familienangehörigen - wie bereits während ihres früheren Deutschlandaufenthalts - von dort aus zu pflegen und aufrechtzuerhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland ist somit zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. So ist die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses (bis [...]). Im Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde konnte im Zeitpunkt ihrer Einreichung jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden und die prozessuale Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Folglich sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: