opencaselaw.ch

D-1/2017

D-1/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 16. Juli 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 13. Januar 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er unter dem Vorwurf der versuchten illegalen Ausreise verhaftet worden sei. Anschliessend habe er versucht, das Land illegal zu verlassen, sei jedoch gefasst und erneut inhaftiert worden. Sieben Monate nach der Entlassung sei ihm die illegale Ausreise jedoch geglückt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins ein. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 (Eröffnung am 2. Dezember 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Januar 2017 (Poststempel, vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe und reichte eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 27. März 2017 replizierte.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ (Sub-Zoba C._______, Zoba D._______) stamme, wo er zusammen mit seiner Grossmutter und seinen Brüdern gelebt habe. Mit (...) Jahren sei er zu seinem Grossvater nach E._______ gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Er habe die (...) Klasse jedoch vorzeitig abgebrochen, da er zusammen mit einem befreundeten Nachbarn, welcher nach Sawa hätte einrücken müssen, nach C._______ an ein Dorffest gegangen sei. Sie seien jedoch unterwegs bei einer Kontrolle aufgegriffen und in ein Sammellager bei C._______ namens F._______ gebracht worden, da man ihnen vorgeworfen habe, sie hätten das Land verlassen wollen. Nach zwei Wochen sei er ins Gefängnis von G._______ und etwa fünf Tage später in einen Container in H._______ versetzt worden. Nach zwei Wochen sei er zufolge seiner Minderjährigkeit und einer Bürgschaft seiner Mutter freigelassen worden, während der bereits volljährige Nachbar in die Haftanstalt I._______ geschickt worden sei. Er (Beschwerdeführer) sei nach E._______ zurückgekehrt und weiterhin zur Schule gegangen. Die Familie des Nachbarn habe jedoch wiederholt Druck auf ihn ausgeübt, da er ohne ihn zurückgekehrt sei. Nach einem Monat sei er deshalb zu seiner Mutter nach H._______ gegangen, wo er zwei Freunde getroffen habe, mit welchen er beschlossen habe, auszureisen. Bei einem Kontrollpunkt in J._______ seien sie jedoch unter dem Vorwurf der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Er sei eine Woche festgehalten und anschliessend erneut via G._______ in den Container in H._______ verbracht worden. Nach etwa zwei Wochen sei er nach I._______ versetzt worden, wo er aufgrund der schlechten Haftbedingungen an (...) und (...) gelitten habe. Dank einer Kaution seiner Mutter von 100'000 Nakfa sei er nach einem Monat freigelassen worden. Ihm sei jedoch ein weiterer Schulbesuch verwehrt worden und man habe ihn verpflichtet, sich während sechs Monaten monatlich in I._______ zur Kontrolle zu melden. Er habe dies aber nur einmal getan und sei dann aus Angst, erneut eingesperrt zu werden, nicht mehr hingegangen. Stattdessen habe er noch etwa sieben Monate in E._______ gelebt und dabei diverse (...) ausgeführt, wobei er sich am (...) verletzt habe. Nach einer (...) sei er im (...) 2015 zuerst nach H._______ und dann zu seiner Tante nach C._______ gegangen, wo er eine Bekannte getroffen habe, die mit ihm in I._______ inhaftiert gewesen sei. Zusammen mit dieser Bekannten und ihren Kindern sei er am (...) 2015 nach Äthiopien gereist und von dort via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reicht er die Kopie eines Taufscheins ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung den (...) als Geburtsdatum genannt und eine Kopie einer Geburtsurkunde eingereicht habe. Da jedoch die kopierte Urkunde keinen rechtsgenüglichen Beweis darstelle und das dort vermerkte Datum im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP stehe, bestünden grundsätzliche Zweifel an der Altersangabe, zumal er auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum angegeben habe. Die Anhörung wurde daher trotz Einwand der Hilfswerksvertretung mit der Zustimmung des Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt. Die Hilfswerksvertretung habe Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert und vermerkt, er habe ihr gegenüber in der Pause zum Ausdruck gebracht, er sei überfordert. Die Antworten in der BzP und der Anhörung würden jedoch keine Hinweise darauf enthalten, dass er während den Befragungen nicht oder nur begrenzt urteilsfähig gewesen sei. Vielmehr würden seine relativ ausführlichen und detaillierten Antworten darauf schliessen lassen, dass er die Fragen verstanden habe. Zudem habe er ausgeführt, wichtige Entscheide, wie etwa den Entschluss zur Ausreise, unabhängig von den Familienmitgliedern getroffen zu haben, was auf eine bestimmte persönliche Reife hinweise. Den Aussagen in der Anhörung sei zu entnehmen, dass er sich noch in der Woche vor der Anhörung mit der ehemaligen Vertrauensperson ausgetauscht habe und diese aufgrund der Volljährigkeit nicht an der Anhörung teilgenommen habe. Es erstaune, dass die Hilfswerksvertretung die offenbar in der Pause gemachte Aussage während der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl die Anhörung nach der Pause bis zum Unterbruch vor der Rückübersetzung noch weitere 85 Minuten gedauert habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. In der Anhörung habe er vorerst geltend gemacht, beim ersten Ausreiseversuch nach H._______ zu seiner Mutter und von dort mit einer (...) mit dem Auto bis nach C._______ gereist zu sein. Danach sei er von der Wohnung der Tante in Richtung K._______ gelaufen und am Rande von K._______ von zwei Soldaten festgenommen worden. Nach der Pause habe er jedoch ausgeführt, in H._______ zwei Freunde getroffen zu haben und zusammen mit diesen den Bus nach C._______ genommen zu haben. Bei einem Kontrollpunkt in J._______ seien sie angehalten und festgenommen worden, bevor sie C._______ erreicht hätten. Auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgeführt, er habe die erste Version einfach so erzählt, weil ihm vor der Pause schlecht und er aufgrund der Fragen durcheinander gewesen sei. Trotzdem lasse der Umstand, dass er offenbar über mehrere Fragen hinweg zu einem wesentlichen Punkt falsche Aussagen gemacht habe, begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Es würden sich weitere Unstimmigkeiten finden lassen. In der BzP habe er ausgesagt, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein, während er gemäss Aussagen in der Anhörung zweimal in den Gefängnissen in G._______ und H._______ inhaftiert und das zweite Mal zusätzlich nach I._______ gebracht worden sei. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe bereits im (...) 2014 ausreisen wollen. In der Anhörung habe er jedoch angegeben, im (...) 2014 nach C._______ gereist zu sein, um mit seiner Grossmutter an (...) teilzunehmen. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt, bereits nach der ersten Inhaftierung von der Schule verwiesen worden zu sein, während er später ausgeführt habe, danach noch einen Monat zur Schule gegangen und erst nach der zweiten Verhaftung ausgeschlossen worden zu sein. Gemäss Aussage in der BzP habe er die (...) bis (...) Klasse in B._______ besucht; gemäss Anhörung sei er nach der vierten Klasse jedoch nach E._______ gegangen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch angefügt, die (...) Klasse in C._______ absolviert zu haben. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seiner Meldepflicht nur einmal nachgekommen zu sein und anschliessend sechs Monate in E._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Es erstaune, dass er sich offenbar ein halbes Jahr in E._______ aufgehalten habe, ohne wegen der Nichtbefolgung der Meldepflicht irgendwelche Probleme gehabt zu haben, insbesondere deshalb, weil man davon ausgehen müsse, dass die Behörden über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst hätten, da er sich offenbar an seinem registrierten Wohnort aufgehalten habe und wegen des Fluchtversuchs von der Schule verwiesen worden sei. Er habe ferner zu Protokoll gegeben, mit einem befreundeten, bereits volljährigen Nachbarn unterwegs gewesen zu sein, welcher für das zwölfte Schuljahr nach Sawa hätte einrücken müssen. Es erstaune, dass der Nachbar bis im (...) offenbar noch nicht nach Sawa habe einrücken müssen, obwohl er die elfte Klasse bereits abgeschlossen habe und das neue Schuljahr jeweils im September beginne. In diesem Kontext erscheine es auch unlogisch, dass der Nachbar noch keine Identitätskarte besessen habe, weil er vorgehabt habe, bald nach Sawa zu gehen und sich dort eine ausstellen zu lassen, zumal er ja habe ausreisen wollen, um eben gerade nicht nach Sawa gehen zu müssen. Wesentliche Punkte der Aussagen seien daher nicht glaubhaft, weswegen davon auszugehen sei, dass sich einige zentrale Elemente der Fluchtgründe nicht wie von ihm geschildert zugetragen hätten. Die Vorbringen, Eritrea verlassen zu haben, da er in aller Ruhe zur Schule habe gehen wollen und seine Familie unterstützen möchte, sowie die Befürchtung, nach dem zwölften Schuljahr in Sawa in ein Militärcamp gebracht zu werden, seien nicht asylrelevant. Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Abgesehen davon, dass wesentliche Teile der Vorbringen nicht glaubhaft seien, würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer jemals eine offizielle militärische Vorladung erhalten habe. Zwar mache er geltend, er habe einer monatlichen Meldepflicht unterstanden. Dieser sei er jedoch nur einmal nachgekommen, ohne deswegen ersichtliche Probleme gehabt zu haben. Das offenbare Ausbleiben einer offiziellen Vorladung sowie von allfälligen Strafmassnahmen aufgrund der Nichtbefolgung der Meldepflicht lasse den Schluss zu, dass er aus Sicht der Behörden nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur wahrgenommen werde. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise vor.

E. 4.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass die Hilfswerksvertretung ihre Bemerkungen während der Anhörung nicht erwähnt, sondern erst im Schlusskommentar vermerkt habe. Die Hilfswerksvertretung habe jedoch schon zu Beginn eingewendet, die Anhörung sei abzubrechen. Der Befrager habe dreimal nachgefragt, ob er (Beschwerdeführer) die Anhörung weiterführen möchte, obwohl keine Vertrauensperson anwesend sei. Es deute darauf hin, dass er sich über das Ausmass der Folgen nicht bewusst gewesen sei respektive aus Höflichkeit nicht verneint habe. Es müsse noch geklärt werden, wieso die Vertrauensperson keine Kenntnis von der Taufurkunde gehabt habe. Es sei jedoch sicher, dass sie ihn begleitet hätte, wenn sie davon gewusst hätte. Die Vorinstanz hätte im Zeitpunkt der Anhörung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ernstnehmen und eine Vertrauensperson benachrichtigen müssen. Dies sei nicht geschehen, was den Anspruch auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletze. Es handle sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb eine Heilung ausgeschlossen sei. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei die Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Von Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen in gleicher Weise schildern würden wie Erwachsene. Ferner könnten sie Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben. Im Zweifelsfall sollte für das Kind entschieden werden. Die Schilderung der illegalen Ausreise sei deshalb glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Ansicht des SEM, er habe wegen der illegalen Ausreise keine Verfolgung zu befürchten, gehe fehl, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch jene des UK Upper Tribunal ein anderes Bild zeichne. Gemäss Ansicht des britischen Gerichts würden Personen, welche im wehrdienstfähigen Alter seien oder dieses bald erreichen würden und illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr als Dienstverweigerer betrachtet und bestraft. Überdies stelle der Nationaldienst Zwangsarbeit dar.

E. 4.4 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die Hilfswerksvertretung angemerkt habe, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung überfordert gewesen sei, was sich in einer Verwirrtheit in der Erzählung niedergeschlagen habe, was man an der Mimik des Beschwerdeführers leicht habe erkennen können. Die Anmerkung schliesse mit der Anregung, es sei eine erneute Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson anzuberaumen, sollten Zweifel an der Darstellung bestehen. Bei einer Anhörung von Minderjährigen werde empfohlen, jede Stunde eine Pause zu machen. Der Beschwerdeführer habe nach der Pause erwähnt, dass er vor der Pause durcheinander gewesen sei, da die Fragen etwas schnell gewesen seien, und er noch einmal richtig erzählen wolle. Eine Befragung folge oft einem Schema und einer Logik, welche für den Befragten nicht leicht nachvollziehbar sei, was - wie auch vorliegend - zu Verwirrung und Ermüdungserscheinungen führen könne. Der Beschwerdeführer habe nach der Pause ausgeführt, dass er durcheinander gewesen sei. Das SEM hätte eine Vertrauensperson benachrichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das SEM lediglich den Beschwerdeführer selbst gefragt habe, nicht aber seine Vertrauensperson. Letztere habe keine Kenntnis von der Taufurkunde gehabt und es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, die Konsequenzen, welche der Verzicht auf die Anwesenheit der Vertrauensperson habe, abschätzen zu können. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe zu einer Kassation zu führen. Zumindest sei der Umstand aber zugunsten des Beschwerdeführers in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das SEM habe in der Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es sei etwa nicht auf die Schilderung der Haft eingegangen, obwohl jene zentral sei und viele Realkennzeichen enthalte. Das einzige Element, welches in der Verfügung erwähnt worden sei, sei die Frage, ob er nach der ersten oder nach der zweiten Verhaftung von der Schule verwiesen worden sei. Dies sei nach der zweiten Verhaftung geschehen, da er lange gefehlt habe. Es entstehe der Eindruck, das SEM habe nach Widersprüchen in den Aussagen gesucht, welche sich zudem auf zeitliche Faktoren oder Randthemen beschränken würden, anstelle eine Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zum Vorwurf des SEM zur Schilderung des Schulbesuchs sei zu erwähnen, dass er die (...) bis (...) Klasse in B._______ und die (...) in C._______ besucht habe. Danach sei er in E._______ zur Schule gegangen. Der Vorwurf hinsichtlich der unlogischen Angaben betreffend das Einrückdatum seines Nachbarn, sei nicht nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Fragen zur Aufklärung des Hintergrundes gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten detaillierte Schilderungen gemacht und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz diese nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen habe. So habe er hinsichtlich der Haft etwa die Regeln der Versetzung nach I._______, das Fesseln der Hände, das Erscheinungsbild von I._______, sowie die dortigen schlechten hygienischen Bedingungen und die Unterteilung des Raumes angegeben. Er habe das Sammellager in C._______, das Gefängnis aus (...) in G._______ sowie den Container in H._______ beschrieben und erwähnt, dass er wiedererkannt worden sei, als er das zweite Mal nach I._______ gekommen sei. Er habe auch detailliert erzählt, wie es seiner Mutter gelungen sei, ihn freizubekommen. Auch die Umstände der illegalen Ausreise seien konkret angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er in der BzP nur einen Gefängnisaufenthalt erwähnt habe, in der Anhörung selbst berichtigt, und die Unstimmigkeit lasse sich dadurch erklären, dass die Gefangenschaft in I._______ im Vergleich zur ersten Haft ein schlimmeres Erlebnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer würde versuchen, seine Mutter zu Nachforschungen hinsichtlich seiner Entlassung aus der Haftanstalt zu veranlassen.

E. 4.5 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, es habe zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens einen begründeten Anlass dafür gegeben, das Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu ändern, da die eingereichte Kopie des Taufscheins kein rechtsgenügliches Dokument darstelle und das darin vermerkte Datum im Widerspruch zu den Angaben im Personalienblatt und der BzP stehe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei auch seine vormalige Vertrauensperson von der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Anhörung ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei zudem mit der Abwesenheit der Vertrauensperson in der Anhörung einverstanden gewesen. Hinsichtlich der illegalen Ausreise werde auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 verwiesen, wonach illegal ausgereiste Personen mit keiner Verfolgung zu rechnen hätten.

E. 4.6 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es habe kein Grund bestanden, wieso das SEM nach Einreichung der Taufurkunde nicht die Vertrauensperson kontaktiert habe. Vorbringen betreffend das Alter müssten zudem unter dem "in dubio"-Grundsatz zugunsten des Jugendlichen gewürdigt werden. Es wäre auch gerechtfertigter, bei Jugendlichen nicht immer den 1. Januar des Geburtsjahres, sondern die Mitte des Jahres als Geburtsdatum zu erfassen. Die Verwirrtheit und Überforderung in der Anhörung würden dafür sprechen, dass er jünger sei, als vorerst angenommen. Im Länderurteil D-7898/2015 sei festgehalten worden, dass bei Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden, die illegale Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führen könne. Solche Anknüpfungspunkte würden bei ihm vorliegen. Er sei zweimal inhaftiert worden. Die Vorinstanz habe die Aussagen hinsichtlich der zweimonatigen Haft in I._______ nicht gewürdigt. Vor seiner Ausreise hätten zudem ein asylrelevanter psychischer Druck und ein Risiko zukünftiger Nachteile bestanden. Es sei hervorzuheben, dass für Kinder und Jugendliche andere Kriterien in der Würdigung der Flüchtlingseigenschaft bestünden. Er sei im Zeitpunkt der Haft in I._______ (...) Jahre alt gewesen.

E. 5.1 Die Rüge, das SEM hätte die Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchführen müssen, erweist sich als unbegründet. Das SEM durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen ist. Der Taufschein, welchem als Kopie nur sehr geringer Beweiswert zukommt, steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Personalienblatt und der BzP. In der BzP gab er an, (...)-jährig zu sein, sein genaues Geburtsdatum aber nicht zu kennen. Würde die Angabe in der Kopie des Taufscheins jedoch zutreffen, so wäre er im Zeitpunkt der BzP (16. Juli 2015) erst (...) Jahre alt gewesen.

E. 5.2 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Bereits das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er in der Anhörung betreffend den ersten Ausreiseversuch und die damit zusammenhängende Festnahme zwei gänzlich unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben hat (vgl. act. A26 F136 bis F164 sowie F165 bis F168). Die Erklärung, er habe sich schlecht gefühlt und sei überfordert gewesen, weshalb er die erste Version einfach so erzählt habe (vgl. ebd. F169 bis F174), wie auch der Umstand, dass er die erste Version spontan berichtigte, vermag das widersprüchliche Aussageverhalten nicht vollends zu erklären. In der BzP erwähnte er nur eine Inhaftierung (act. A7 S. 8 f.), während er in der Anhörung zwei Haftaufenthalte beschrieben hat (act. A26 F89). Gemäss BzP habe der erste Ausreiseversuch, anlässlich dessen er verhaftet und einen Monat in I._______ inhaftiert worden sei, im (...) 2014 stattgefunden (vgl. act. A7 S. 9). In der Anhörung schilderte er jedoch, er habe im (...) 2014 ein (...) in C._______ besuchen wollen und sei auf dem Weg dorthin verhaftet worden (vgl. act. A26 F89 und F96 bis F107). Gemäss BzP fand im (...) 2014 somit die Festnahme anlässlich des gescheiterten Ausreiseversuchs statt, im Zuge dessen er in I._______ inhaftiert worden sei, während sich gemäss Anhörung im (...) 2014 die Festnahme anlässlich des (...) ereignet habe, in welchem er nicht nach I._______ transferiert worden sei. Es lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer die - gemäss Anhörung - erste Verhaftung in der BzP nicht erwähnte, gleichzeitig aber die - gemäss Anhörung - zweite Verhaftung in der BzP zeitlich dort verortete, wo gemäss Anhörung die erste Verhaftung stattgefunden habe. Einschränkend ist jedoch ebenfalls anzumerken, dass die beiden Verhaftungen zeitlich nahe beieinander liegen, weshalb diesem Widerspruch untergeordnete Bedeutung beigemessen werden muss. Weiter weist das SEM auch zutreffend auf die Widersprüchlichkeit hin, wonach er gemäss F89 der Anhörung bereits nach der ersten Verhaftung von der Schule verwiesen worden sei, während er gemäss F130 und F166 nach der Haftentlassung noch einen Monat die Schule besucht und der Verweis erst nach der zweiten Verhaftung stattgefunden habe (vgl. act. A26 F178). Allerdings weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers an gewissen Stellen auch Elemente auf, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen. So erwähnte er hinsichtlich der Inhaftierungen markante Details, indem er etwa angab, in I._______ teilweise in den Essensbehälter uriniert zu haben, da die Toilettengänge nur zu bestimmten Zeiten stattgefunden hätten (vgl. act. A26 F92). Ferner beschrieb er die Konstruktionsweise des Gefängnisses in G._______ (ebd. F117) sowie die Aufteilung der Zelle in I._______ und seinen dortigen Gesundheitszustand (vgl. ebd. F176). Diese Glaubhaftigkeitselemente vermögen jedoch - auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - die aufgeführten Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen, weshalb aufgrund einer Gesamtwürdigung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen ist. Die Asylrelevanz seiner Vorfluchtgründe ist mithin nicht zu prüfen.

E. 5.4 Selbst unter der Annahme, die Inhaftierungen würden sich als glaubhaft erweisen, wäre eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung aus der zweiten Haft sieben Monate in E._______ gelebt, gearbeitet und sich einer (...) unterzogen habe, ohne dass seitens der Behörden in diesem Zeitraum irgendwelche Massnahmen ergriffen worden wären (vgl. act. A26 F178). Schliesslich stellt die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im vorgenannten kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren als nicht zum vorherein aussichtlos erwiesen haben (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017) und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017 belegt ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist ebenfalls gutzuheissen. Frau Monique Bremi ist rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, und für ihre Aufwendung im Beschwerdeverfahren ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses wird mangels Kostennote aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Frau Monique Bremi wird rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
  5. Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1/2017 Urteil vom 15. August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. Juli 2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Er wurde am 16. Juli 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 13. Januar 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er unter dem Vorwurf der versuchten illegalen Ausreise verhaftet worden sei. Anschliessend habe er versucht, das Land illegal zu verlassen, sei jedoch gefasst und erneut inhaftiert worden. Sieben Monate nach der Entlassung sei ihm die illegale Ausreise jedoch geglückt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Taufscheins ein. C. Mit Verfügung vom 30. November 2016 (Eröffnung am 2. Dezember 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Deren Vollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Januar 2017 (Poststempel, vorab per Fax) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) sowie um Möglichkeit einer Beschwerdeergänzung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, seine Beschwerde zu ergänzen. F. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe und reichte eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 27. März 2017 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und aus B._______ (Sub-Zoba C._______, Zoba D._______) stamme, wo er zusammen mit seiner Grossmutter und seinen Brüdern gelebt habe. Mit (...) Jahren sei er zu seinem Grossvater nach E._______ gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Er habe die (...) Klasse jedoch vorzeitig abgebrochen, da er zusammen mit einem befreundeten Nachbarn, welcher nach Sawa hätte einrücken müssen, nach C._______ an ein Dorffest gegangen sei. Sie seien jedoch unterwegs bei einer Kontrolle aufgegriffen und in ein Sammellager bei C._______ namens F._______ gebracht worden, da man ihnen vorgeworfen habe, sie hätten das Land verlassen wollen. Nach zwei Wochen sei er ins Gefängnis von G._______ und etwa fünf Tage später in einen Container in H._______ versetzt worden. Nach zwei Wochen sei er zufolge seiner Minderjährigkeit und einer Bürgschaft seiner Mutter freigelassen worden, während der bereits volljährige Nachbar in die Haftanstalt I._______ geschickt worden sei. Er (Beschwerdeführer) sei nach E._______ zurückgekehrt und weiterhin zur Schule gegangen. Die Familie des Nachbarn habe jedoch wiederholt Druck auf ihn ausgeübt, da er ohne ihn zurückgekehrt sei. Nach einem Monat sei er deshalb zu seiner Mutter nach H._______ gegangen, wo er zwei Freunde getroffen habe, mit welchen er beschlossen habe, auszureisen. Bei einem Kontrollpunkt in J._______ seien sie jedoch unter dem Vorwurf der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Er sei eine Woche festgehalten und anschliessend erneut via G._______ in den Container in H._______ verbracht worden. Nach etwa zwei Wochen sei er nach I._______ versetzt worden, wo er aufgrund der schlechten Haftbedingungen an (...) und (...) gelitten habe. Dank einer Kaution seiner Mutter von 100'000 Nakfa sei er nach einem Monat freigelassen worden. Ihm sei jedoch ein weiterer Schulbesuch verwehrt worden und man habe ihn verpflichtet, sich während sechs Monaten monatlich in I._______ zur Kontrolle zu melden. Er habe dies aber nur einmal getan und sei dann aus Angst, erneut eingesperrt zu werden, nicht mehr hingegangen. Stattdessen habe er noch etwa sieben Monate in E._______ gelebt und dabei diverse (...) ausgeführt, wobei er sich am (...) verletzt habe. Nach einer (...) sei er im (...) 2015 zuerst nach H._______ und dann zu seiner Tante nach C._______ gegangen, wo er eine Bekannte getroffen habe, die mit ihm in I._______ inhaftiert gewesen sei. Zusammen mit dieser Bekannten und ihren Kindern sei er am (...) 2015 nach Äthiopien gereist und von dort via Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reicht er die Kopie eines Taufscheins ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung den (...) als Geburtsdatum genannt und eine Kopie einer Geburtsurkunde eingereicht habe. Da jedoch die kopierte Urkunde keinen rechtsgenüglichen Beweis darstelle und das dort vermerkte Datum im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP stehe, bestünden grundsätzliche Zweifel an der Altersangabe, zumal er auf dem Personalienblatt den (...) als Geburtsdatum angegeben habe. Die Anhörung wurde daher trotz Einwand der Hilfswerksvertretung mit der Zustimmung des Beschwerdeführers ohne Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt. Die Hilfswerksvertretung habe Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert und vermerkt, er habe ihr gegenüber in der Pause zum Ausdruck gebracht, er sei überfordert. Die Antworten in der BzP und der Anhörung würden jedoch keine Hinweise darauf enthalten, dass er während den Befragungen nicht oder nur begrenzt urteilsfähig gewesen sei. Vielmehr würden seine relativ ausführlichen und detaillierten Antworten darauf schliessen lassen, dass er die Fragen verstanden habe. Zudem habe er ausgeführt, wichtige Entscheide, wie etwa den Entschluss zur Ausreise, unabhängig von den Familienmitgliedern getroffen zu haben, was auf eine bestimmte persönliche Reife hinweise. Den Aussagen in der Anhörung sei zu entnehmen, dass er sich noch in der Woche vor der Anhörung mit der ehemaligen Vertrauensperson ausgetauscht habe und diese aufgrund der Volljährigkeit nicht an der Anhörung teilgenommen habe. Es erstaune, dass die Hilfswerksvertretung die offenbar in der Pause gemachte Aussage während der Anhörung mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl die Anhörung nach der Pause bis zum Unterbruch vor der Rückübersetzung noch weitere 85 Minuten gedauert habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. In der Anhörung habe er vorerst geltend gemacht, beim ersten Ausreiseversuch nach H._______ zu seiner Mutter und von dort mit einer (...) mit dem Auto bis nach C._______ gereist zu sein. Danach sei er von der Wohnung der Tante in Richtung K._______ gelaufen und am Rande von K._______ von zwei Soldaten festgenommen worden. Nach der Pause habe er jedoch ausgeführt, in H._______ zwei Freunde getroffen zu haben und zusammen mit diesen den Bus nach C._______ genommen zu haben. Bei einem Kontrollpunkt in J._______ seien sie angehalten und festgenommen worden, bevor sie C._______ erreicht hätten. Auf den Widerspruch angesprochen habe er ausgeführt, er habe die erste Version einfach so erzählt, weil ihm vor der Pause schlecht und er aufgrund der Fragen durcheinander gewesen sei. Trotzdem lasse der Umstand, dass er offenbar über mehrere Fragen hinweg zu einem wesentlichen Punkt falsche Aussagen gemacht habe, begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Es würden sich weitere Unstimmigkeiten finden lassen. In der BzP habe er ausgesagt, nur einmal inhaftiert gewesen zu sein, während er gemäss Aussagen in der Anhörung zweimal in den Gefängnissen in G._______ und H._______ inhaftiert und das zweite Mal zusätzlich nach I._______ gebracht worden sei. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er habe bereits im (...) 2014 ausreisen wollen. In der Anhörung habe er jedoch angegeben, im (...) 2014 nach C._______ gereist zu sein, um mit seiner Grossmutter an (...) teilzunehmen. In der Anhörung habe er zuerst ausgesagt, bereits nach der ersten Inhaftierung von der Schule verwiesen worden zu sein, während er später ausgeführt habe, danach noch einen Monat zur Schule gegangen und erst nach der zweiten Verhaftung ausgeschlossen worden zu sein. Gemäss Aussage in der BzP habe er die (...) bis (...) Klasse in B._______ besucht; gemäss Anhörung sei er nach der vierten Klasse jedoch nach E._______ gegangen. Im späteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch angefügt, die (...) Klasse in C._______ absolviert zu haben. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, seiner Meldepflicht nur einmal nachgekommen zu sein und anschliessend sechs Monate in E._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Es erstaune, dass er sich offenbar ein halbes Jahr in E._______ aufgehalten habe, ohne wegen der Nichtbefolgung der Meldepflicht irgendwelche Probleme gehabt zu haben, insbesondere deshalb, weil man davon ausgehen müsse, dass die Behörden über seinen Aufenthaltsort Bescheid gewusst hätten, da er sich offenbar an seinem registrierten Wohnort aufgehalten habe und wegen des Fluchtversuchs von der Schule verwiesen worden sei. Er habe ferner zu Protokoll gegeben, mit einem befreundeten, bereits volljährigen Nachbarn unterwegs gewesen zu sein, welcher für das zwölfte Schuljahr nach Sawa hätte einrücken müssen. Es erstaune, dass der Nachbar bis im (...) offenbar noch nicht nach Sawa habe einrücken müssen, obwohl er die elfte Klasse bereits abgeschlossen habe und das neue Schuljahr jeweils im September beginne. In diesem Kontext erscheine es auch unlogisch, dass der Nachbar noch keine Identitätskarte besessen habe, weil er vorgehabt habe, bald nach Sawa zu gehen und sich dort eine ausstellen zu lassen, zumal er ja habe ausreisen wollen, um eben gerade nicht nach Sawa gehen zu müssen. Wesentliche Punkte der Aussagen seien daher nicht glaubhaft, weswegen davon auszugehen sei, dass sich einige zentrale Elemente der Fluchtgründe nicht wie von ihm geschildert zugetragen hätten. Die Vorbringen, Eritrea verlassen zu haben, da er in aller Ruhe zur Schule habe gehen wollen und seine Familie unterstützen möchte, sowie die Befürchtung, nach dem zwölften Schuljahr in Sawa in ein Militärcamp gebracht zu werden, seien nicht asylrelevant. Schliesslich führe auch die illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, hänge zur Hauptsache davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Abgesehen davon, dass wesentliche Teile der Vorbringen nicht glaubhaft seien, würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer jemals eine offizielle militärische Vorladung erhalten habe. Zwar mache er geltend, er habe einer monatlichen Meldepflicht unterstanden. Dieser sei er jedoch nur einmal nachgekommen, ohne deswegen ersichtliche Probleme gehabt zu haben. Das offenbare Ausbleiben einer offiziellen Vorladung sowie von allfälligen Strafmassnahmen aufgrund der Nichtbefolgung der Meldepflicht lasse den Schluss zu, dass er aus Sicht der Behörden nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur wahrgenommen werde. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, liege keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise vor. 4.3 Gegen diese Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift eingewendet, dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass die Hilfswerksvertretung ihre Bemerkungen während der Anhörung nicht erwähnt, sondern erst im Schlusskommentar vermerkt habe. Die Hilfswerksvertretung habe jedoch schon zu Beginn eingewendet, die Anhörung sei abzubrechen. Der Befrager habe dreimal nachgefragt, ob er (Beschwerdeführer) die Anhörung weiterführen möchte, obwohl keine Vertrauensperson anwesend sei. Es deute darauf hin, dass er sich über das Ausmass der Folgen nicht bewusst gewesen sei respektive aus Höflichkeit nicht verneint habe. Es müsse noch geklärt werden, wieso die Vertrauensperson keine Kenntnis von der Taufurkunde gehabt habe. Es sei jedoch sicher, dass sie ihn begleitet hätte, wenn sie davon gewusst hätte. Die Vorinstanz hätte im Zeitpunkt der Anhörung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ernstnehmen und eine Vertrauensperson benachrichtigen müssen. Dies sei nicht geschehen, was den Anspruch auf rechtliches Gehör und unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletze. Es handle sich um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, weshalb eine Heilung ausgeschlossen sei. Bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit sei die Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Von Kindern könne nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen in gleicher Weise schildern würden wie Erwachsene. Ferner könnten sie Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben. Im Zweifelsfall sollte für das Kind entschieden werden. Die Schilderung der illegalen Ausreise sei deshalb glaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Ansicht des SEM, er habe wegen der illegalen Ausreise keine Verfolgung zu befürchten, gehe fehl, da die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch jene des UK Upper Tribunal ein anderes Bild zeichne. Gemäss Ansicht des britischen Gerichts würden Personen, welche im wehrdienstfähigen Alter seien oder dieses bald erreichen würden und illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr als Dienstverweigerer betrachtet und bestraft. Überdies stelle der Nationaldienst Zwangsarbeit dar. 4.4 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass die Hilfswerksvertretung angemerkt habe, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung überfordert gewesen sei, was sich in einer Verwirrtheit in der Erzählung niedergeschlagen habe, was man an der Mimik des Beschwerdeführers leicht habe erkennen können. Die Anmerkung schliesse mit der Anregung, es sei eine erneute Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson anzuberaumen, sollten Zweifel an der Darstellung bestehen. Bei einer Anhörung von Minderjährigen werde empfohlen, jede Stunde eine Pause zu machen. Der Beschwerdeführer habe nach der Pause erwähnt, dass er vor der Pause durcheinander gewesen sei, da die Fragen etwas schnell gewesen seien, und er noch einmal richtig erzählen wolle. Eine Befragung folge oft einem Schema und einer Logik, welche für den Befragten nicht leicht nachvollziehbar sei, was - wie auch vorliegend - zu Verwirrung und Ermüdungserscheinungen führen könne. Der Beschwerdeführer habe nach der Pause ausgeführt, dass er durcheinander gewesen sei. Das SEM hätte eine Vertrauensperson benachrichtigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso das SEM lediglich den Beschwerdeführer selbst gefragt habe, nicht aber seine Vertrauensperson. Letztere habe keine Kenntnis von der Taufurkunde gehabt und es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, die Konsequenzen, welche der Verzicht auf die Anwesenheit der Vertrauensperson habe, abschätzen zu können. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör habe zu einer Kassation zu führen. Zumindest sei der Umstand aber zugunsten des Beschwerdeführers in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Das SEM habe in der Glaubhaftigkeitsprüfung keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es sei etwa nicht auf die Schilderung der Haft eingegangen, obwohl jene zentral sei und viele Realkennzeichen enthalte. Das einzige Element, welches in der Verfügung erwähnt worden sei, sei die Frage, ob er nach der ersten oder nach der zweiten Verhaftung von der Schule verwiesen worden sei. Dies sei nach der zweiten Verhaftung geschehen, da er lange gefehlt habe. Es entstehe der Eindruck, das SEM habe nach Widersprüchen in den Aussagen gesucht, welche sich zudem auf zeitliche Faktoren oder Randthemen beschränken würden, anstelle eine Würdigung der Gesamtumstände vorzunehmen. Zum Vorwurf des SEM zur Schilderung des Schulbesuchs sei zu erwähnen, dass er die (...) bis (...) Klasse in B._______ und die (...) in C._______ besucht habe. Danach sei er in E._______ zur Schule gegangen. Der Vorwurf hinsichtlich der unlogischen Angaben betreffend das Einrückdatum seines Nachbarn, sei nicht nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Fragen zur Aufklärung des Hintergrundes gestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten detaillierte Schilderungen gemacht und es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz diese nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen habe. So habe er hinsichtlich der Haft etwa die Regeln der Versetzung nach I._______, das Fesseln der Hände, das Erscheinungsbild von I._______, sowie die dortigen schlechten hygienischen Bedingungen und die Unterteilung des Raumes angegeben. Er habe das Sammellager in C._______, das Gefängnis aus (...) in G._______ sowie den Container in H._______ beschrieben und erwähnt, dass er wiedererkannt worden sei, als er das zweite Mal nach I._______ gekommen sei. Er habe auch detailliert erzählt, wie es seiner Mutter gelungen sei, ihn freizubekommen. Auch die Umstände der illegalen Ausreise seien konkret angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er in der BzP nur einen Gefängnisaufenthalt erwähnt habe, in der Anhörung selbst berichtigt, und die Unstimmigkeit lasse sich dadurch erklären, dass die Gefangenschaft in I._______ im Vergleich zur ersten Haft ein schlimmeres Erlebnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer würde versuchen, seine Mutter zu Nachforschungen hinsichtlich seiner Entlassung aus der Haftanstalt zu veranlassen. 4.5 In der Vernehmlassung wendete das SEM ein, es habe zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens einen begründeten Anlass dafür gegeben, das Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu ändern, da die eingereichte Kopie des Taufscheins kein rechtsgenügliches Dokument darstelle und das darin vermerkte Datum im Widerspruch zu den Angaben im Personalienblatt und der BzP stehe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei auch seine vormalige Vertrauensperson von der Volljährigkeit im Zeitpunkt der Anhörung ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei zudem mit der Abwesenheit der Vertrauensperson in der Anhörung einverstanden gewesen. Hinsichtlich der illegalen Ausreise werde auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 verwiesen, wonach illegal ausgereiste Personen mit keiner Verfolgung zu rechnen hätten. 4.6 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es habe kein Grund bestanden, wieso das SEM nach Einreichung der Taufurkunde nicht die Vertrauensperson kontaktiert habe. Vorbringen betreffend das Alter müssten zudem unter dem "in dubio"-Grundsatz zugunsten des Jugendlichen gewürdigt werden. Es wäre auch gerechtfertigter, bei Jugendlichen nicht immer den 1. Januar des Geburtsjahres, sondern die Mitte des Jahres als Geburtsdatum zu erfassen. Die Verwirrtheit und Überforderung in der Anhörung würden dafür sprechen, dass er jünger sei, als vorerst angenommen. Im Länderurteil D-7898/2015 sei festgehalten worden, dass bei Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils führen würden, die illegale Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führen könne. Solche Anknüpfungspunkte würden bei ihm vorliegen. Er sei zweimal inhaftiert worden. Die Vorinstanz habe die Aussagen hinsichtlich der zweimonatigen Haft in I._______ nicht gewürdigt. Vor seiner Ausreise hätten zudem ein asylrelevanter psychischer Druck und ein Risiko zukünftiger Nachteile bestanden. Es sei hervorzuheben, dass für Kinder und Jugendliche andere Kriterien in der Würdigung der Flüchtlingseigenschaft bestünden. Er sei im Zeitpunkt der Haft in I._______ (...) Jahre alt gewesen. 5. 5.1 Die Rüge, das SEM hätte die Anhörung in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchführen müssen, erweist sich als unbegründet. Das SEM durfte zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen ist. Der Taufschein, welchem als Kopie nur sehr geringer Beweiswert zukommt, steht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Personalienblatt und der BzP. In der BzP gab er an, (...)-jährig zu sein, sein genaues Geburtsdatum aber nicht zu kennen. Würde die Angabe in der Kopie des Taufscheins jedoch zutreffen, so wäre er im Zeitpunkt der BzP (16. Juli 2015) erst (...) Jahre alt gewesen. 5.2 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.3 Bereits das SEM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er in der Anhörung betreffend den ersten Ausreiseversuch und die damit zusammenhängende Festnahme zwei gänzlich unterschiedliche Versionen zu Protokoll gegeben hat (vgl. act. A26 F136 bis F164 sowie F165 bis F168). Die Erklärung, er habe sich schlecht gefühlt und sei überfordert gewesen, weshalb er die erste Version einfach so erzählt habe (vgl. ebd. F169 bis F174), wie auch der Umstand, dass er die erste Version spontan berichtigte, vermag das widersprüchliche Aussageverhalten nicht vollends zu erklären. In der BzP erwähnte er nur eine Inhaftierung (act. A7 S. 8 f.), während er in der Anhörung zwei Haftaufenthalte beschrieben hat (act. A26 F89). Gemäss BzP habe der erste Ausreiseversuch, anlässlich dessen er verhaftet und einen Monat in I._______ inhaftiert worden sei, im (...) 2014 stattgefunden (vgl. act. A7 S. 9). In der Anhörung schilderte er jedoch, er habe im (...) 2014 ein (...) in C._______ besuchen wollen und sei auf dem Weg dorthin verhaftet worden (vgl. act. A26 F89 und F96 bis F107). Gemäss BzP fand im (...) 2014 somit die Festnahme anlässlich des gescheiterten Ausreiseversuchs statt, im Zuge dessen er in I._______ inhaftiert worden sei, während sich gemäss Anhörung im (...) 2014 die Festnahme anlässlich des (...) ereignet habe, in welchem er nicht nach I._______ transferiert worden sei. Es lässt sich somit festhalten, dass der Beschwerdeführer die - gemäss Anhörung - erste Verhaftung in der BzP nicht erwähnte, gleichzeitig aber die - gemäss Anhörung - zweite Verhaftung in der BzP zeitlich dort verortete, wo gemäss Anhörung die erste Verhaftung stattgefunden habe. Einschränkend ist jedoch ebenfalls anzumerken, dass die beiden Verhaftungen zeitlich nahe beieinander liegen, weshalb diesem Widerspruch untergeordnete Bedeutung beigemessen werden muss. Weiter weist das SEM auch zutreffend auf die Widersprüchlichkeit hin, wonach er gemäss F89 der Anhörung bereits nach der ersten Verhaftung von der Schule verwiesen worden sei, während er gemäss F130 und F166 nach der Haftentlassung noch einen Monat die Schule besucht und der Verweis erst nach der zweiten Verhaftung stattgefunden habe (vgl. act. A26 F178). Allerdings weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers an gewissen Stellen auch Elemente auf, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen. So erwähnte er hinsichtlich der Inhaftierungen markante Details, indem er etwa angab, in I._______ teilweise in den Essensbehälter uriniert zu haben, da die Toilettengänge nur zu bestimmten Zeiten stattgefunden hätten (vgl. act. A26 F92). Ferner beschrieb er die Konstruktionsweise des Gefängnisses in G._______ (ebd. F117) sowie die Aufteilung der Zelle in I._______ und seinen dortigen Gesundheitszustand (vgl. ebd. F176). Diese Glaubhaftigkeitselemente vermögen jedoch - auch unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - die aufgeführten Unstimmigkeiten nicht aufzuwiegen, weshalb aufgrund einer Gesamtwürdigung von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auszugehen ist. Die Asylrelevanz seiner Vorfluchtgründe ist mithin nicht zu prüfen. 5.4 Selbst unter der Annahme, die Inhaftierungen würden sich als glaubhaft erweisen, wäre eine gegenwärtige asylrelevante Verfolgungsgefahr zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Entlassung aus der zweiten Haft sieben Monate in E._______ gelebt, gearbeitet und sich einer (...) unterzogen habe, ohne dass seitens der Behörden in diesem Zeitraum irgendwelche Massnahmen ergriffen worden wären (vgl. act. A26 F178). Schliesslich stellt die blosse Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst keine asylrelevante Verfolgung dar (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]). 5.5 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im vorgenannten kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositivziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren als nicht zum vorherein aussichtlos erwiesen haben (vgl. Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017) und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2017 belegt ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist ebenfalls gutzuheissen. Frau Monique Bremi ist rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, und für ihre Aufwendung im Beschwerdeverfahren ist ihr ein amtliches Honorar auszurichten. Dieses wird mangels Kostennote aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Frau Monique Bremi wird rückwirkend als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

5. Der Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'000.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: