Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 17. November 2015 wurde er summarisch befragt. Am 12. April 2016 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran verfolgt zu werden. Zudem habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt. B. Mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 abgewiesen. II. D. Der Beschwerdeführer reichte, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 24. Oktober 2018 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er sowohl subjektive Nachfluchtgründe (fortwährende exilpolitische Aktivitäten) als auch objektive Nachfluchtgründe (Verschlechterung der Situation der türkisch-aserbeidschanischen Minderheit im Iran) geltend. E. Mit Verfügung vom 9. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie der eingereichten Beweismittel und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. G. Mit Schreiben vom 15. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. J. Im Rahmen einer Härtefallregelung wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Behörden im Kanton B._______ eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Gültigkeit ab dem 8. Juli 2021 erteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass somit die im Rahmen des Asylverfahrens in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung gegenstandslos geworden ist, und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, ob an den Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl festgehalten werde. L. Am 26. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, dass im «Fluchtpunkt» an der Beschwerde festgehalten werde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang praxisgemäss, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei bleiben die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht relevant (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist von der gesuchstellenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben qualifiziert. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten (fortwährenden) politischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.
E. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E. 4.1.3 Die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 respektive mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 abschliessend beurteilt und als nicht glaubhaft und zu niederschwellig erachtet, um die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Darauf kann hier verwiesen werden.
E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer macht nun in seinem zweiten Asylgesuch vom 24. Oktober 2018 neu geltend, er habe [im Sommer] 2018 einem aserbaidschanischen Fernsehsender ein vierzigminütiges Interview gegeben und darin über Menschenrechtsverletzungen durch das iranische Regime gesprochen. Dieses Interview sei auf der Internetplattform «Facebook» einsehbar. Kurz nach Ausstrahlung des Interviews, [im Sommer] 2018, sei sein Bruder im Iran festgenommen und über seinen Verbleib befragt worden. Im Weiteren habe er in der Schweiz an Demonstrationen für die Anliegen der aserbaidschanischen Minderheit im Iran teilgenommen und dabei regierungskritische Plakate in die Höhe gehalten. Ausserdem habe er sich in den Sozialen Medien mit verschiedenen Einträgen politisch geäussert.
E. 4.1.5 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten über ein Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass er in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des auf «Facebook» einsehbaren Interviews durch die iranische Regierung oder von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten identifiziert werden könnte. Indessen sind seine allgemeinen kritischen Aussagen im Interview (vgl. act. [...]) zu (exil-)politischen Aktivitäten von Azeri und zum Anspruch auf freies Denken und Leben im Iran nicht geeignet, ein persönliches Profil des Beschwerdeführers als eines exilpolitisch aktiven und besonders exponierten Regimegegners zu bewirken, was auch die Vorinstanz zutreffend erkennt. Auf der vom Beschwerdeführer genannten Plattform («Facebook») stiess der TV-Beitrag mit dem Interview auch nur auf geringe Resonanz und Verbreitung. Wie sich unterdessen (Stand 16. November 2021) erkennen lässt, wurde der Beitrag von [zweistellige Anzahl] Personen bewertet, von [einstellige Anzahl] Personen kommentiert und in [dreistellige Anzahl] Fällen abgerufen. Im Weiteren liegt das Interview im heutigen Zeitpunkt bereits über drei Jahre zurück, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in besonders exponierter Weise zur Situation im Iran (weiter) geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei kurz nach der Veröffentlichung des TV-Interviews festgenommen und nach seinem Verbleib befragt worden, unglaubhaft und einzig darauf ausgelegt, im Hinblick auf das vorliegende Asylverfahren ein Verfolgungsszenario darzustellen, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz - entgegen der Beschwerde - im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismitteln, die die geltend gemachte Verhaftung seines Bruders belegen sollen, gründlich auseinandergesetzt und hinreichend dargelegt hat, weshalb sie dieses neue Vorbringen als unglaubhaft einstuft. Insbesondere legt die Vorinstanz schlüssig dar, dass nicht plausibel erscheint, dass die iranischen Behörden das angeblich beim Bruder gefundene belastende politische Material an diesen zurückgeben sollten - insbesondere dann nicht, wenn dieses gegen den Beschwerdeführer verwendet werden soll. Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer zum zeitlichen Kontext der angeblichen Verhaftung des Bruders wenige Tage nach der Veröffentlichung des Interviews widersprüchlich, indem dieser Vorfall im zweiten Asylgesuch vom 22. Oktober 2018 als in direktem Zusammenhang mit dem Interview stehend dargestellt wurde, auf Beschwerdeebene hingegen geltend gemacht wird, die zeitliche Nähe beider Ereignisse sei reiner Zufall und das belastende politische Material mithin auf diese Weise zufällig in den Kenntnisbereich der iranischen Sicherheitsbehörden gelangt. Ob der vom Beschwerdeführer eingebrachte «Durchsuchungsbefehl» - wie von der Vorinstanz in Betracht gezogen - eine Fälschung ist oder nicht, bleibt vor diesem Hintergrund unerheblich, weil sich aus diesem Dokument keine politisch motivierte Verfolgung des Bruders und kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ableiten lässt. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes sowie der Beweismittel als der Beschwerdeführer gelangt ist, spricht demnach - entgegen der Beschwerde - weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch nach Auswertung des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismaterials ist davon auszugehen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. So erweisen sich die eingereichten Screenshots und Ausdrucke von Stellungnahmen in Foren («Facebook») als von geringem prozessualem Nutzen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Äusserungen des Beschwerdeführers auf den Internetplattformen «Instagram» und «Telegram» wurden von der Vorinstanz zutreffend als zu niederschwellig erachtet, als dass daraus bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG resultieren würde, zumal der Beschwerdeführer gewisse Äusserungen unter Pseudonym und Decknamen ausübte und mithin für die iranischen Behörden gar nicht identifizierbar war. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass das SEM seine Rede bei den «[Hilfsorganisation]» und seine geltend gemachten Geldtransaktionen an iranische Aktivisten nicht gewürdigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Vorbringen an der Beurteilung der Exponiertheit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern vermögen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz damit in ihren Erwägungen nicht explizit auseinandergesetzt hat, ist demnach nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten und das SEM war nicht gehalten, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. Es ist augenfällig, dass die behaupteten subjektiven Nachfluchtgründe sich zeitlich auf den engen Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuchs und dem zweiten Asylgesuch konzentrieren. Dies spricht dafür, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend im Hinblick auf seinen flüchtlingsrechtlichen Status in der Schweiz aufgenommen wurde, was auch den iranischen Behörden aufgefallen sein dürfte. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer als ernsthaften und gefährlichen Oppositionellen verfolgen würden, sollte er von diesen identifiziert werden können. Insgesamt weist der Beschwerdeführer somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Situation der aserbaidschanisch-türkischen Minderheit («Azeri») im Iran habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 «deutlich verschlechtert». Insbesondere gingen die iranischen Behörden seither «deutlich verstärkt» gegen diese Minderheit vor. Deshalb lägen objektive Nachfluchtgründe vor, die von der Vorinstanz nicht beziehungsweise lediglich «am Rande» geprüft worden seien. Dadurch habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurde. Der Untersuchungsgrundsatz wurde - entgegen der Beschwerde - nicht verletzt, der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Den in der Beschwerde zitierten Berichten, unter anderem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Amnesty International, sind, sofern sie sich überhaupt auf die Situation der türkisch-aserbaidschanischen Minderheit, welcher der Beschwerdeführer angehört, beziehen, keine Hinweise auf eine derartige Verschärfung der Situation dieser im Iran lebenden Minderheit zu entnehmen, die objektive Nachfluchtgründe zu begründen vermöchten, zumal vorliegend ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fokus der iranischen Behörden steht (vgl. 4.1.5 vorstehend).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das zweite Asylgesuch abgewiesen.
E. 5 Der Beschwerdeführer verfügt zum Zeitpunkt des Entscheides über eine Aufenthaltsbewilligung (B), die ihm im Rahmen einer kantonalen Härtefallregelung erteilt wurde. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung und deren Vollzug sind damit hinfällig und die Beschwerde hiergegen gegenstandlos geworden.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Gleichzeitig wären aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Verfahren von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gleichzeitig ist gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist angesichts des Verfahrensausgangs vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar auszurichten. Dabei ist zu beachten, dass im Asylbereich bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. 9.3 Der Rechtsbeistand reichte eine vom 15. Mai 2020 datierte Kostennote ein, in welcher der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7.2 Stunden beziffert wird und Auslagen in der Höhe von Fr. 38.80 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (Fr. 169.30) geltend gemacht werden (total: Fr. 2'368.10). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Hingegen ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300. auf Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten. Die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend die Wegweisung wurde von keiner Prozesspartei bewirkt und wirkt sich vorliegend im Kostenpunkt nicht aus (Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'750.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1974/2020 Urteil vom 23. November 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher,Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. März 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 17. November 2015 wurde er summarisch befragt. Am 12. April 2016 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das SEM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, wegen seiner politischen Aktivitäten im Iran verfolgt zu werden. Zudem habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz exilpolitisch betätigt. B. Mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 abgewiesen. II. D. Der Beschwerdeführer reichte, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, am 24. Oktober 2018 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz ein. Dabei machte er sowohl subjektive Nachfluchtgründe (fortwährende exilpolitische Aktivitäten) als auch objektive Nachfluchtgründe (Verschlechterung der Situation der türkisch-aserbeidschanischen Minderheit im Iran) geltend. E. Mit Verfügung vom 9. März 2020 - eröffnet am 10. März 2020 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Der Rechtsvertreter erhob mit Eingabe vom 9. April 2020 (Datum Poststempel) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie der eingereichten Beweismittel und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. G. Mit Schreiben vom 15. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. J. Im Rahmen einer Härtefallregelung wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Behörden im Kanton B._______ eine Aufenthaltsbewilligung (B) mit Gültigkeit ab dem 8. Juli 2021 erteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass somit die im Rahmen des Asylverfahrens in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung gegenstandslos geworden ist, und forderte den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, ob an den Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl festgehalten werde. L. Am 26. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, dass im «Fluchtpunkt» an der Beschwerde festgehalten werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang praxisgemäss, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei bleiben die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht relevant (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist von der gesuchstellenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Behörde die Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben qualifiziert. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten (fortwährenden) politischen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). 4.1.3 Die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wurden mit Verfügung des SEM vom 23. Mai 2017 respektive mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 abschliessend beurteilt und als nicht glaubhaft und zu niederschwellig erachtet, um die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Darauf kann hier verwiesen werden. 4.1.4 Der Beschwerdeführer macht nun in seinem zweiten Asylgesuch vom 24. Oktober 2018 neu geltend, er habe [im Sommer] 2018 einem aserbaidschanischen Fernsehsender ein vierzigminütiges Interview gegeben und darin über Menschenrechtsverletzungen durch das iranische Regime gesprochen. Dieses Interview sei auf der Internetplattform «Facebook» einsehbar. Kurz nach Ausstrahlung des Interviews, [im Sommer] 2018, sei sein Bruder im Iran festgenommen und über seinen Verbleib befragt worden. Im Weiteren habe er in der Schweiz an Demonstrationen für die Anliegen der aserbaidschanischen Minderheit im Iran teilgenommen und dabei regierungskritische Plakate in die Höhe gehalten. Ausserdem habe er sich in den Sozialen Medien mit verschiedenen Einträgen politisch geäussert. 4.1.5 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten über ein Profil, welches darauf schliessen lassen könnte, dass er in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden geraten wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des auf «Facebook» einsehbaren Interviews durch die iranische Regierung oder von in der Schweiz lebenden regimetreuen Landsleuten identifiziert werden könnte. Indessen sind seine allgemeinen kritischen Aussagen im Interview (vgl. act. [...]) zu (exil-)politischen Aktivitäten von Azeri und zum Anspruch auf freies Denken und Leben im Iran nicht geeignet, ein persönliches Profil des Beschwerdeführers als eines exilpolitisch aktiven und besonders exponierten Regimegegners zu bewirken, was auch die Vorinstanz zutreffend erkennt. Auf der vom Beschwerdeführer genannten Plattform («Facebook») stiess der TV-Beitrag mit dem Interview auch nur auf geringe Resonanz und Verbreitung. Wie sich unterdessen (Stand 16. November 2021) erkennen lässt, wurde der Beitrag von [zweistellige Anzahl] Personen bewertet, von [einstellige Anzahl] Personen kommentiert und in [dreistellige Anzahl] Fällen abgerufen. Im Weiteren liegt das Interview im heutigen Zeitpunkt bereits über drei Jahre zurück, ohne dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in besonders exponierter Weise zur Situation im Iran (weiter) geäussert hätte. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Bruder sei kurz nach der Veröffentlichung des TV-Interviews festgenommen und nach seinem Verbleib befragt worden, unglaubhaft und einzig darauf ausgelegt, im Hinblick auf das vorliegende Asylverfahren ein Verfolgungsszenario darzustellen, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz - entgegen der Beschwerde - im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweismitteln, die die geltend gemachte Verhaftung seines Bruders belegen sollen, gründlich auseinandergesetzt und hinreichend dargelegt hat, weshalb sie dieses neue Vorbringen als unglaubhaft einstuft. Insbesondere legt die Vorinstanz schlüssig dar, dass nicht plausibel erscheint, dass die iranischen Behörden das angeblich beim Bruder gefundene belastende politische Material an diesen zurückgeben sollten - insbesondere dann nicht, wenn dieses gegen den Beschwerdeführer verwendet werden soll. Des Weiteren äussert sich der Beschwerdeführer zum zeitlichen Kontext der angeblichen Verhaftung des Bruders wenige Tage nach der Veröffentlichung des Interviews widersprüchlich, indem dieser Vorfall im zweiten Asylgesuch vom 22. Oktober 2018 als in direktem Zusammenhang mit dem Interview stehend dargestellt wurde, auf Beschwerdeebene hingegen geltend gemacht wird, die zeitliche Nähe beider Ereignisse sei reiner Zufall und das belastende politische Material mithin auf diese Weise zufällig in den Kenntnisbereich der iranischen Sicherheitsbehörden gelangt. Ob der vom Beschwerdeführer eingebrachte «Durchsuchungsbefehl» - wie von der Vorinstanz in Betracht gezogen - eine Fälschung ist oder nicht, bleibt vor diesem Hintergrund unerheblich, weil sich aus diesem Dokument keine politisch motivierte Verfolgung des Bruders und kein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ableiten lässt. Dass die Vorinstanz zu einer anderen Würdigung des Sachverhaltes sowie der Beweismittel als der Beschwerdeführer gelangt ist, spricht demnach - entgegen der Beschwerde - weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch nach Auswertung des auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismaterials ist davon auszugehen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. So erweisen sich die eingereichten Screenshots und Ausdrucke von Stellungnahmen in Foren («Facebook») als von geringem prozessualem Nutzen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Auch die geltend gemachten exilpolitischen Äusserungen des Beschwerdeführers auf den Internetplattformen «Instagram» und «Telegram» wurden von der Vorinstanz zutreffend als zu niederschwellig erachtet, als dass daraus bei einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG resultieren würde, zumal der Beschwerdeführer gewisse Äusserungen unter Pseudonym und Decknamen ausübte und mithin für die iranischen Behörden gar nicht identifizierbar war. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass das SEM seine Rede bei den «[Hilfsorganisation]» und seine geltend gemachten Geldtransaktionen an iranische Aktivisten nicht gewürdigt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Vorbringen an der Beurteilung der Exponiertheit aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern vermögen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz damit in ihren Erwägungen nicht explizit auseinandergesetzt hat, ist demnach nicht als Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu werten und das SEM war nicht gehalten, hierzu weitere Abklärungen zu tätigen. Es ist augenfällig, dass die behaupteten subjektiven Nachfluchtgründe sich zeitlich auf den engen Zeitraum nach der rechtskräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuchs und dem zweiten Asylgesuch konzentrieren. Dies spricht dafür, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers überwiegend im Hinblick auf seinen flüchtlingsrechtlichen Status in der Schweiz aufgenommen wurde, was auch den iranischen Behörden aufgefallen sein dürfte. Auch aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese den Beschwerdeführer als ernsthaften und gefährlichen Oppositionellen verfolgen würden, sollte er von diesen identifiziert werden können. Insgesamt weist der Beschwerdeführer somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen wäre. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Situation der aserbaidschanisch-türkischen Minderheit («Azeri») im Iran habe sich seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 «deutlich verschlechtert». Insbesondere gingen die iranischen Behörden seither «deutlich verstärkt» gegen diese Minderheit vor. Deshalb lägen objektive Nachfluchtgründe vor, die von der Vorinstanz nicht beziehungsweise lediglich «am Rande» geprüft worden seien. Dadurch habe das SEM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dazu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen sowohl im Sachverhalt als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gewürdigt wurde. Der Untersuchungsgrundsatz wurde - entgegen der Beschwerde - nicht verletzt, der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt. Den in der Beschwerde zitierten Berichten, unter anderem von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Amnesty International, sind, sofern sie sich überhaupt auf die Situation der türkisch-aserbaidschanischen Minderheit, welcher der Beschwerdeführer angehört, beziehen, keine Hinweise auf eine derartige Verschärfung der Situation dieser im Iran lebenden Minderheit zu entnehmen, die objektive Nachfluchtgründe zu begründen vermöchten, zumal vorliegend ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fokus der iranischen Behörden steht (vgl. 4.1.5 vorstehend). 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das zweite Asylgesuch abgewiesen. 5. Der Beschwerdeführer verfügt zum Zeitpunkt des Entscheides über eine Aufenthaltsbewilligung (B), die ihm im Rahmen einer kantonalen Härtefallregelung erteilt wurde. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Wegweisung und deren Vollzug sind damit hinfällig und die Beschwerde hiergegen gegenstandlos geworden.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Gleichzeitig wären aufgrund des Ausgangs des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Verfahren von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gleichzeitig ist gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. 7.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist angesichts des Verfahrensausgangs vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar auszurichten. Dabei ist zu beachten, dass im Asylbereich bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. 9.3 Der Rechtsbeistand reichte eine vom 15. Mai 2020 datierte Kostennote ein, in welcher der Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7.2 Stunden beziffert wird und Auslagen in der Höhe von Fr. 38.80 sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 Prozent (Fr. 169.30) geltend gemacht werden (total: Fr. 2'368.10). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Auslagen sind angemessen. Hingegen ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300. auf Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte zu kürzen. Dem Rechtsbeistand ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu vergüten. Die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde betreffend die Wegweisung wurde von keiner Prozesspartei bewirkt und wirkt sich vorliegend im Kostenpunkt nicht aus (Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'750.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: