Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 13. Mai 1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des Bundesamtes für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Mai 1991 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Juni 1994 ab. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 trat das BFF auf ein erneutes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1999 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren sofortigen Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Juni 1999 mit Urteil vom 19. Februar 2003 ab. C. Am 21. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl. Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) und der Anhörung durch das BFM vom 13. Februar 2008 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei nach Abschluss seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, sondern nach Deutschland gegangen, wo er sich von 1995 bis 1999 aufgehalten habe. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher im Jahr 1999 abgelehnt worden sei. Nach Abschluss seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich vorerst bis März 2005 illegal in der Schweiz aufgehalten. Danach sei er nach Frankreich ausgereist, wo er sich bis Dezember 2007 aufgehalten habe. Er habe auch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt; dieses sei im März 2007 ebenfalls abgelehnt worden. D. Mit Verfügung vom 13. März 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Wegweisungsentscheid des BFM vom 13. März 2008 sei aufzuheben; eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte mit der Eingabe die Kopie einer Vermisstenanzeige, welche seine Mutter ihren Ehemann bzw. Vater des Beschwerdeführers betreffend bei der Polizei in B._______ am 18. März 2008 eingereicht haben soll, inklusive einer deutschen Übersetzung dieses Dokumentes zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 3. April 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM die Gelegenheit ein, zur Beschwerde vom 25. März 2008 innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 23. April 2008 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert Frist schriftlich zu dieser Stellung zu nehmen. I. In der Replik vom 7. Mai 2008 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte er eine Bestätigung der C._______ vom 18. März 2008, eine Todeserklärung der Familie betreffend seinen am 11. April 2008 verstorbenen Vater inklusive deutscher Übersetzung, eine Todesanzeige aus der Zeitung D._______ inklusive deutscher Übersetzung, ein als E._______ bezeichnetes Dokument vom 12. März 2008 inklusive deutscher Übersetzung, sowie drei Fotos ein.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 4.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Ereignisse darzutun, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gleichzeitig ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies gelingt ihm jedoch nicht, zumal die in der Beschwerde erhobene Behauptung, aufgrund des Todes seines Vaters sei auch er in Lebensgefahr (vgl. Replik vom 22. März 2008), bloss spekulativer Natur ist. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden.
E. 4.4 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, der angefochtene Entscheid halte fest, dass "somit unter gebührender Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet werde, wobei insbesondere auch keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit sprechen". Dieser Satz deute darauf hin, dass von der Vorinstanz keinerlei weitere Untersuchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen worden seien. Der Entscheid verletze somit Art. 12 und Art. 18 AsylG, Art. 14a aANAG sowie Art. 12 und 35 VwVG. Er gehe von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes aus und sei unangemessen. Die Behauptung, das BFM habe sich bloss in der erwähnten knappen Form zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert, trifft nicht zu. Dieses hat in der angefochtenen Verfügung weitaus ausführlicher und differenzierter begründet, weshalb es den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar erachte. Die unzutreffenden Einwände des Beschwerdeführers lassen sich nur dadurch erklären, dass seine Beschwerde in wesentlichen Teilen auf einer (veralteten) von anonymer dritter Hand standardisiert formulierten Vorlage beruht. Es ist deshalb ohne weitere Erörterungen festhalten, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder eine Verletzung der Begründungspflicht nicht festgestellt werden kann.
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E 2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation.
E. 4.6 Das BFM beurteilte in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Im Wesentlichen hält es zur Begründung fest, aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in diese Landesteile nicht zumutbar. Er könne jedoch in einem anderen Teil des Heimatlandes Wohnsitz nehmen. Im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung könne unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden. Es würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo bzw. im Südwesten des Landes und damit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handle, der über eine solide Schulbildung, Erfahrung im Gastgewerbe sowie über Deutsch- und Französischkenntnisse verfüge. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er kein Singhalesisch spreche und in Colombo bzw. im Südwesten des Landes aktuell noch über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, erscheine es zumutbar, dass er nach seiner Rückkehr - zum Beispiel in den Grossraum Colombo, wo Millionen ethnischer Tamilen leben würden - den Versuch unternehme, sich dort ein solches aufzubauen, zumal er sich mehrere Monate in Colombo aufgehalten habe. Es sollte ihm auch möglich sein, Arbeit und Auskommen - zum Beispiel im Gastgewerbe - zu finden. Dabei könne für die erste Zeit nach seiner Rückkehr von einer finanziellen und logistischen Unterstützung seitens seiner begüterten Eltern ausgegangen werden, die auch seinen Aufenthalt in Frankreich finanziert hätten.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer verweist auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und macht geltend, sein Vater sei getötet worden. Die Wegweisung sei aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes und seiner persönlichen Situation unzumutbar.
E. 4.8 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Jaffna District; Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von Geburt bis 1990 lebte und die Schule besucht hat. Vor seiner Ausreise am 3. Mai 1991 im Alter von knapp 16 Jahren hat er sich während rund fünf Monaten in Colombo aufgehalten, wo er in einer Lodge gewohnt haben soll (act. A4/16 3 f. und 11). Nachdem sein erstes Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt wurde, hat er sich noch bis Ende 1994 in der Schweiz aufgehalten - jedenfalls wurde er gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 29. November 1996 als per 28. Februar 1995 verschwunden gemeldet. Gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 21. Januar 2008 (act. C7/1) ist der Beschwerdeführer am 28. Februar 1995 in Deutschland eingereist, wo er unter der Identität G._______, geboren, (...), erfasst wurde. Sein Asylantrag sei am 24. Februar 1999 abgelehnt und sein Fortzug nach Unbekannt am 24. Februar 1999 gemeldet worden. Am 6. Mai 1999 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Die damals anlässlich der Anhörung erhobene Behauptung, er sei am 16. Januar 1999 nach Sri Lanka zurückgekehrt (4/9, S. 4) und habe sich bis zu seiner Wiederausreise am 22. April 1999 (4/9, S. 6) dort aufgehalten, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2008 widerrufen und eingeräumt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (C14/17, S. 10); er habe sich in Frankreich aufgehalten (act. C1/12, S. 2). Dies deckt sich mit den Angaben der französischen Behörden vom 20. Februar 2008 (act. C20/1), wonach der Beschwerdeführer unter der Identität G._______, geboren (...), am 28. April 2005 ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 9. Juni 2005 abgelehnt worden sei; dieser Entscheid sei am 25. November 2005 durch den nationalen Gerichtshof für Asylrecht bestätigt worden. Ungeachtet dessen bleibt unklar, ob sich der Beschwerdeführer - wie naheliegenderweise aufgrund der obigen Erwägungen zu schliessen wäre - seit 1991 ununterbrochen als Asylbewerber in der Schweiz und anderen europäischen Staaten aufgehalten hat. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, zumal er in der Beschwerde im Widerspruch zu seinen Angaben in der Befragung vom 16. Januar 2008 (vgl. act. C1/12, S. 2) und der Anhörung vom 13. Februar 2008 (vgl. act. C14/17, S. 10) erneut behauptet, er sei mit Hilfe eines Freundes von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe dort anschliessend kein ruhiges Leben gehabt (vgl. Beschwerde S. 3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügt, welche am 27. März 2003 in Colombo ausgestellt wurde, bildet ein Indiz für einen Aufenthalt in Sri Lanka - wiewohl der Beschwerdeführer behauptet, sein Vater habe diese für ihn besorgt (C1/12, S. 6; C14/17, S. 10). Mit seinen widersprüchlichen Angaben bezüglich seines Aufenthalts erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht die Wahrheit zu sagen, sondern den Behörden jeweils diejenige Version der eigenen Biografie vorzutragen, welche er im Hinblick auf die Erwirkung einer Aufenthaltsberechtigung im Gaststaat situationsbedingt als die günstigste erachtet. Dieser Eindruck wird auch durch seine unbegründeten und - soweit das zweite Asylgesuch vom 6. Mai 1999 betreffend - eingestandenermassen auf unwahren Angaben beruhenden (act. C1/12, S. 7; C14/17, S. 10) Asylgesuche untermauert, welche er in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich gestellt hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch von vornherein erheblich erschüttert. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers - wie auf Beschwerdeebene behauptet - am 11. April 2008 tatsächlich getötet worden ist, zumal die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, den Tod des Vaters zweifelsfrei zu belegen. Der von der Mutter des Beschwerdeführers am 18. März 2008 eingereichten Polizeianzeige und der ebenfalls von ihr veranlassten Bestätigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 18. März 2008 ist lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Ehemann (beziehungsweise den Vater des Beschwerdeführers) vermisse, nachdem dieser nicht - wie am 10. März 2008 telefonisch angekündigt - innerhalb von zwei Tagen aus Batticaloa nach Hause zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Polizeianzeige und die Bestätigung exakt an jenem Tag ausgefertigt wurden, an welchem dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 13. März 2008 eröffnet worden ist. Es fällt schwer, das zeitliche Zusammentreffen dieser Ereignisse als Zufall zu interpretieren. Vielmehr entsteht angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Verdacht, dass es sich bei der Vermisstenanzeige betreffend seinen Vater um eine von ihm mit Hilfe seiner Mutter kurzfristig arrangierte Inszenierung handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise bereits am 22. März 2008 im Besitze der - bloss vier Tage früher datierten - Polizeianzeige seiner Mutter war, was sich aus der Tatsache ergibt, dass er der Beschwerde eine deutsche Übersetzung der von der Polizei am 18. März 2008 schriftlich aufgenommenen Vermisstenanzeige seiner Mutter beifügen konnte, welche von einem in Zürich domizilierten Beratungs- und Übersetzungsbüro angefertigt wurde. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass die Polizeianzeige auf Absprache und Bestellung hin in die Schweiz geschickt wurde. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Vater zwar eine Todesmeldung der Familie und eine in einer Zeitung platzierte Todesanzeige eingereicht hat, nicht aber eine amtliche Todesbescheinigung oder andere amtliche Dokumente, welche schlüssig belegen würden, dass der Vater tatsächlich wie behauptet gewaltsam ums Leben gekommen ist. Dazu passt, dass die Gesichtszüge des auf den eingereichten drei Fotos abgebildeten erschossen Mannes, bei dem es sich darstellungsgemäss um den Vater des Beschwerdeführers handeln soll, nicht zu erkennen sind. Es besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf den Fotos abgebildet ist, dies auch deshalb, weil der abgebildete Leichnam einen deutlich volleren Haarwuchs aufweist als der in der Zeitungsannonce abgebildete Mann, bei dem es sich um den Vater des Beschwerdeführers handeln soll. Unerklärlich ist zudem, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss Todesmeldung der Familie bzw. Todesanzeige Wohnsitz in H._______, Batticaloa gehabt haben soll, während aufgrund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der Vermisstenanzeige zu schliessen ist, der Wohnsitz der Eltern des Beschwerdeführers befinde sich in F._______, Jaffna. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, Klarheit darüber zu schaffen, durch wen und über welche Kanäle er die eingereichten Dokumente zugestellt erhalten hat. So bleibt namentlich im Dunkeln, wie die am 12. März 2008 in Batticaloa ausgestellte, an den Vater des Beschwerdeführers gerichtete Aufforderung der E._______ (I._______), am 13. März 2008 um 10.00 Uhr in deren Büro zu erscheinen um wichtige Dinge zu besprechen, in die Hände des Beschwerdeführers gelangt ist, weshalb bezüglich der Authentizität dieses Dokuments erhebliche Zweifel bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Sri Lanka lebt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann sodann angenommen werden, dass die in Sri Lanka lebenden Eltern des Beschwerdeführers - sein Vater ist Bauunternehmer mit 150 Angestellten (vgl. act. C14/17, S. 14) - vermögend und deshalb in der Lage sind, ihm im Süden des Landes eine angemessene Unterkunft zu verschaffen und ihn beim Aufbau einer neuen Existenz finanziell zu unterstützen, zumal sein Vater ihn offenbar bereits während seines Aufenthalts in Frankreich finanziell unter die Arme gegriffen haben soll (vgl. act. C14/17, S. 8). Sollte der Vater des Beschwerdeführers wider Erwarten tatsächlich verstorben sein, wird der Beschwerdeführer ohnehin über einen erheblichen Teil der Hinterlassenschaft des Vaters verfügen können und damit ohne weiteres in der Lage sein, sich im Süden Sri Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
E. 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm zu aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gereichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1974/2008 law/rep {T 0/2} Urteil vom 18. Juni 2008 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Mai 1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des Bundesamtes für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Mai 1991 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Juni 1994 ab. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 trat das BFF auf ein erneutes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1999 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren sofortigen Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Juni 1999 mit Urteil vom 19. Februar 2003 ab. C. Am 21. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Mal um Asyl. Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ) und der Anhörung durch das BFM vom 13. Februar 2008 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er sei nach Abschluss seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, sondern nach Deutschland gegangen, wo er sich von 1995 bis 1999 aufgehalten habe. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher im Jahr 1999 abgelehnt worden sei. Nach Abschluss seines zweiten Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich vorerst bis März 2005 illegal in der Schweiz aufgehalten. Danach sei er nach Frankreich ausgereist, wo er sich bis Dezember 2007 aufgehalten habe. Er habe auch in Frankreich ein Asylgesuch gestellt; dieses sei im März 2007 ebenfalls abgelehnt worden. D. Mit Verfügung vom 13. März 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 25. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Wegweisungsentscheid des BFM vom 13. März 2008 sei aufzuheben; eventuell sei von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte mit der Eingabe die Kopie einer Vermisstenanzeige, welche seine Mutter ihren Ehemann bzw. Vater des Beschwerdeführers betreffend bei der Polizei in B._______ am 18. März 2008 eingereicht haben soll, inklusive einer deutschen Übersetzung dieses Dokumentes zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 3. April 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer das ihm zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem BFM die Gelegenheit ein, zur Beschwerde vom 25. März 2008 innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 23. April 2008 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, innert Frist schriftlich zu dieser Stellung zu nehmen. I. In der Replik vom 7. Mai 2008 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Gleichzeitig reichte er eine Bestätigung der C._______ vom 18. März 2008, eine Todeserklärung der Familie betreffend seinen am 11. April 2008 verstorbenen Vater inklusive deutscher Übersetzung, eine Todesanzeige aus der Zeitung D._______ inklusive deutscher Übersetzung, ein als E._______ bezeichnetes Dokument vom 12. März 2008 inklusive deutscher Übersetzung, sowie drei Fotos ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Unzumutbar kann der Wegweisungsvollzug für eine ausländische Person sein, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG). 4.2.1 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV zulässig. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Ereignisse darzutun, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gleichzeitig ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den übrigen Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder nach Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Dies gelingt ihm jedoch nicht, zumal die in der Beschwerde erhobene Behauptung, aufgrund des Todes seines Vaters sei auch er in Lebensgefahr (vgl. Replik vom 22. März 2008), bloss spekulativer Natur ist. Gleich wie Art. 3 FoK geht im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a S. 235 f.). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka, lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. Peter Bolzli in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. 4.4 In der Beschwerde wird vorweg geltend gemacht, der angefochtene Entscheid halte fest, dass "somit unter gebührender Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Sri Lanka eine Rückführung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet werde, wobei insbesondere auch keine anderen Gründe gegen deren Zumutbarkeit sprechen". Dieser Satz deute darauf hin, dass von der Vorinstanz keinerlei weitere Untersuchungen zur Zumutbarkeit der Wegweisung vorgenommen worden seien. Der Entscheid verletze somit Art. 12 und Art. 18 AsylG, Art. 14a aANAG sowie Art. 12 und 35 VwVG. Er gehe von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes aus und sei unangemessen. Die Behauptung, das BFM habe sich bloss in der erwähnten knappen Form zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geäussert, trifft nicht zu. Dieses hat in der angefochtenen Verfügung weitaus ausführlicher und differenzierter begründet, weshalb es den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar erachte. Die unzutreffenden Einwände des Beschwerdeführers lassen sich nur dadurch erklären, dass seine Beschwerde in wesentlichen Teilen auf einer (veralteten) von anonymer dritter Hand standardisiert formulierten Vorlage beruht. Es ist deshalb ohne weitere Erörterungen festhalten, dass eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder eine Verletzung der Begründungspflicht nicht festgestellt werden kann. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E 2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. 4.6 Das BFM beurteilte in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Im Wesentlichen hält es zur Begründung fest, aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in diese Landesteile nicht zumutbar. Er könne jedoch in einem anderen Teil des Heimatlandes Wohnsitz nehmen. Im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung könne unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden. Es würden zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo bzw. im Südwesten des Landes und damit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Namentlich deshalb, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann handle, der über eine solide Schulbildung, Erfahrung im Gastgewerbe sowie über Deutsch- und Französischkenntnisse verfüge. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er kein Singhalesisch spreche und in Colombo bzw. im Südwesten des Landes aktuell noch über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, erscheine es zumutbar, dass er nach seiner Rückkehr - zum Beispiel in den Grossraum Colombo, wo Millionen ethnischer Tamilen leben würden - den Versuch unternehme, sich dort ein solches aufzubauen, zumal er sich mehrere Monate in Colombo aufgehalten habe. Es sollte ihm auch möglich sein, Arbeit und Auskommen - zum Beispiel im Gastgewerbe - zu finden. Dabei könne für die erste Zeit nach seiner Rückkehr von einer finanziellen und logistischen Unterstützung seitens seiner begüterten Eltern ausgegangen werden, die auch seinen Aufenthalt in Frankreich finanziert hätten. 4.7 Der Beschwerdeführer verweist auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und macht geltend, sein Vater sei getötet worden. Die Wegweisung sei aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes und seiner persönlichen Situation unzumutbar. 4.8 Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ (Jaffna District; Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von Geburt bis 1990 lebte und die Schule besucht hat. Vor seiner Ausreise am 3. Mai 1991 im Alter von knapp 16 Jahren hat er sich während rund fünf Monaten in Colombo aufgehalten, wo er in einer Lodge gewohnt haben soll (act. A4/16 3 f. und 11). Nachdem sein erstes Asylgesuch in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt wurde, hat er sich noch bis Ende 1994 in der Schweiz aufgehalten - jedenfalls wurde er gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 29. November 1996 als per 28. Februar 1995 verschwunden gemeldet. Gemäss Auskunft der deutschen Behörden vom 21. Januar 2008 (act. C7/1) ist der Beschwerdeführer am 28. Februar 1995 in Deutschland eingereist, wo er unter der Identität G._______, geboren, (...), erfasst wurde. Sein Asylantrag sei am 24. Februar 1999 abgelehnt und sein Fortzug nach Unbekannt am 24. Februar 1999 gemeldet worden. Am 6. Mai 1999 reichte er in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Die damals anlässlich der Anhörung erhobene Behauptung, er sei am 16. Januar 1999 nach Sri Lanka zurückgekehrt (4/9, S. 4) und habe sich bis zu seiner Wiederausreise am 22. April 1999 (4/9, S. 6) dort aufgehalten, hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2008 widerrufen und eingeräumt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche (C14/17, S. 10); er habe sich in Frankreich aufgehalten (act. C1/12, S. 2). Dies deckt sich mit den Angaben der französischen Behörden vom 20. Februar 2008 (act. C20/1), wonach der Beschwerdeführer unter der Identität G._______, geboren (...), am 28. April 2005 ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 9. Juni 2005 abgelehnt worden sei; dieser Entscheid sei am 25. November 2005 durch den nationalen Gerichtshof für Asylrecht bestätigt worden. Ungeachtet dessen bleibt unklar, ob sich der Beschwerdeführer - wie naheliegenderweise aufgrund der obigen Erwägungen zu schliessen wäre - seit 1991 ununterbrochen als Asylbewerber in der Schweiz und anderen europäischen Staaten aufgehalten hat. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vorübergehend nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, zumal er in der Beschwerde im Widerspruch zu seinen Angaben in der Befragung vom 16. Januar 2008 (vgl. act. C1/12, S. 2) und der Anhörung vom 13. Februar 2008 (vgl. act. C14/17, S. 10) erneut behauptet, er sei mit Hilfe eines Freundes von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe dort anschliessend kein ruhiges Leben gehabt (vgl. Beschwerde S. 3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügt, welche am 27. März 2003 in Colombo ausgestellt wurde, bildet ein Indiz für einen Aufenthalt in Sri Lanka - wiewohl der Beschwerdeführer behauptet, sein Vater habe diese für ihn besorgt (C1/12, S. 6; C14/17, S. 10). Mit seinen widersprüchlichen Angaben bezüglich seines Aufenthalts erweckt der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht die Wahrheit zu sagen, sondern den Behörden jeweils diejenige Version der eigenen Biografie vorzutragen, welche er im Hinblick auf die Erwirkung einer Aufenthaltsberechtigung im Gaststaat situationsbedingt als die günstigste erachtet. Dieser Eindruck wird auch durch seine unbegründeten und - soweit das zweite Asylgesuch vom 6. Mai 1999 betreffend - eingestandenermassen auf unwahren Angaben beruhenden (act. C1/12, S. 7; C14/17, S. 10) Asylgesuche untermauert, welche er in der Schweiz, in Deutschland und in Frankreich gestellt hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist dadurch von vornherein erheblich erschüttert. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers - wie auf Beschwerdeebene behauptet - am 11. April 2008 tatsächlich getötet worden ist, zumal die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, den Tod des Vaters zweifelsfrei zu belegen. Der von der Mutter des Beschwerdeführers am 18. März 2008 eingereichten Polizeianzeige und der ebenfalls von ihr veranlassten Bestätigung der Sri Lanka Red Cross Society vom 18. März 2008 ist lediglich zu entnehmen, dass sie ihren Ehemann (beziehungsweise den Vater des Beschwerdeführers) vermisse, nachdem dieser nicht - wie am 10. März 2008 telefonisch angekündigt - innerhalb von zwei Tagen aus Batticaloa nach Hause zurückgekehrt sei. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Polizeianzeige und die Bestätigung exakt an jenem Tag ausgefertigt wurden, an welchem dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 13. März 2008 eröffnet worden ist. Es fällt schwer, das zeitliche Zusammentreffen dieser Ereignisse als Zufall zu interpretieren. Vielmehr entsteht angesichts der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers der Verdacht, dass es sich bei der Vermisstenanzeige betreffend seinen Vater um eine von ihm mit Hilfe seiner Mutter kurzfristig arrangierte Inszenierung handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer erstaunlicherweise bereits am 22. März 2008 im Besitze der - bloss vier Tage früher datierten - Polizeianzeige seiner Mutter war, was sich aus der Tatsache ergibt, dass er der Beschwerde eine deutsche Übersetzung der von der Polizei am 18. März 2008 schriftlich aufgenommenen Vermisstenanzeige seiner Mutter beifügen konnte, welche von einem in Zürich domizilierten Beratungs- und Übersetzungsbüro angefertigt wurde. Letzteres deutet ebenfalls darauf hin, dass die Polizeianzeige auf Absprache und Bestellung hin in die Schweiz geschickt wurde. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer betreffend seinen Vater zwar eine Todesmeldung der Familie und eine in einer Zeitung platzierte Todesanzeige eingereicht hat, nicht aber eine amtliche Todesbescheinigung oder andere amtliche Dokumente, welche schlüssig belegen würden, dass der Vater tatsächlich wie behauptet gewaltsam ums Leben gekommen ist. Dazu passt, dass die Gesichtszüge des auf den eingereichten drei Fotos abgebildeten erschossen Mannes, bei dem es sich darstellungsgemäss um den Vater des Beschwerdeführers handeln soll, nicht zu erkennen sind. Es besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf den Fotos abgebildet ist, dies auch deshalb, weil der abgebildete Leichnam einen deutlich volleren Haarwuchs aufweist als der in der Zeitungsannonce abgebildete Mann, bei dem es sich um den Vater des Beschwerdeführers handeln soll. Unerklärlich ist zudem, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäss Todesmeldung der Familie bzw. Todesanzeige Wohnsitz in H._______, Batticaloa gehabt haben soll, während aufgrund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in der Vermisstenanzeige zu schliessen ist, der Wohnsitz der Eltern des Beschwerdeführers befinde sich in F._______, Jaffna. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, Klarheit darüber zu schaffen, durch wen und über welche Kanäle er die eingereichten Dokumente zugestellt erhalten hat. So bleibt namentlich im Dunkeln, wie die am 12. März 2008 in Batticaloa ausgestellte, an den Vater des Beschwerdeführers gerichtete Aufforderung der E._______ (I._______), am 13. März 2008 um 10.00 Uhr in deren Büro zu erscheinen um wichtige Dinge zu besprechen, in die Hände des Beschwerdeführers gelangt ist, weshalb bezüglich der Authentizität dieses Dokuments erhebliche Zweifel bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Sri Lanka lebt. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kann sodann angenommen werden, dass die in Sri Lanka lebenden Eltern des Beschwerdeführers - sein Vater ist Bauunternehmer mit 150 Angestellten (vgl. act. C14/17, S. 14) - vermögend und deshalb in der Lage sind, ihm im Süden des Landes eine angemessene Unterkunft zu verschaffen und ihn beim Aufbau einer neuen Existenz finanziell zu unterstützen, zumal sein Vater ihn offenbar bereits während seines Aufenthalts in Frankreich finanziell unter die Arme gegriffen haben soll (vgl. act. C14/17, S. 8). Sollte der Vater des Beschwerdeführers wider Erwarten tatsächlich verstorben sein, wird der Beschwerdeführer ohnehin über einen erheblichen Teil der Hinterlassenschaft des Vaters verfügen können und damit ohne weiteres in der Lage sein, sich im Süden Sri Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen, weshalb er in vollem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die ihm zu aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gereichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: