Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Januar 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 26. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz gewährt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste mit der Tochter C._______ am 29. November 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; ihnen wurde am 27. Januar 2000 Asyl gewährt. Den in der Schweiz geborenen Töchtern D._______, E._______ und F._______ wurden jeweils ebenfalls Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aus den Akten der zuständigen Behörden des Kantons H._______ sei ersichtlich, dass sie sich - obwohl anerkannte Flüchtlinge - von 2011 bis 2013 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten hätten. Das Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten und damit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gegeben seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) werde das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrufen. Gemäss Ziff. 1 der erwähnten Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf Stellung zu nehmen. C. In der Eingabe vom 29. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter zusammengefasst ausführen, sie hätten sich zwar unbestrittenermassen im Irak aufgehalten, doch sei dieser Aufenthalt nicht freiwillig geschehen, sondern auf eine Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen. Es sei ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. D. Mit Verfügung vom 11. März 2014 - eröffnet am 12. März 2014 - aberkannte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und eine 30-tägige Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. Der Beschwerdeschrift lagen verschiedene Dokumente bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. April 2014 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 29. April 2014 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine 7-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. H. Am 8. Mai 2014 ging die Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 3.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 11. März 2014 aus, die Behörden des zuständigen Kantons hätten mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführenden ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise in die Schweiz eingeleitet worden sei. Aus dem entsprechenden polizeilichen Befragungsprotokoll vom 9. Oktober 2013 gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden - obwohl anerkannte Flüchtlinge - von 2011 bis 2013 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten hätten. Gegen die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich unfreiwillig so lange im Irak aufgehalten, spreche zunächst, dass den Reiseausweisen zu entnehmen sei, dass sich die Beschwerdeführenden nur Transit-Visa für die Türkei hätten ausstellen lassen. Dies spreche deutlich gegen die Behauptung, sie hätten nur zwei oder drei Wochen Ferien in der Türkei verbringen wollen. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Irak erscheine es sodann realitätsfremd, dass es den Beschwerdeführenden rund zwei Jahre lang nicht möglich gewesen sein solle, mit den schweizerischen Behörden Kontakt aufzunehmen und nachhaltig um Hilfe in ihrer angeblich misslichen Lage zu ersuchen. Befremdlich wirke besonders, dass der Beschwerdeführer zunächst allein in die Schweiz zurückgekehrt sein wolle, ohne diese Zeit auch dafür zu nutzen, die schweizerischen Behörden zu kontaktieren und sie um Unterstützung für seine im Irak zurückgebliebene Familie zu ersuchen. Noch fragwürdiger werde der behauptete Zwangsaufenthalt im Irak durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach einem angeblich erneut gescheiterten Ausreiseversuch über die Türkei auf einmal mit dem Taxi nach Sulaimaniyah gefahren seien, um über den dortigen Flughafen ohne Probleme nach Düsseldorf zu fliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden diese offenbar einfache Ausreisemöglichkeit nicht schon viel früher genutzt hätten, um ihren angeblich erzwungenen Irak-Aufenthalt zu beenden. Schliesslich hätten Angehörige der Kantonspolizei H._______ die Wohnung der Beschwerdeführenden in S. bis auf wenige Habseligkeiten vollkommen ausgeräumt vorgefunden. Diese Vorbereitungsmassnahmen würden klar dafür sprechen, dass die Beschwerdeführenden von Beginn nicht Ferien in der Türkei, sondern eine längere Abwesenheit geplant hätten. Aus all diesen Gründen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak zurückgekehrt seien. Die Tatsache, dass sie zwei Jahre freiwillig im Irak verbracht hätten, könne nur als Absicht, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen, interpretiert werden. Zudem sei der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zwei Jahre im Nordirak gelebt hätten, als tatsächliche Schutzgewährung durch den Irak zu verstehen. Zusammenfassend seien deshalb die Bedingungen für einen Asylwiderruf gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt. 3.2 Die Beschwerdeführenden lassen dagegen in tatsächlicher Hinsicht auf Beschwerdeebene ausführen, nachdem sie ihre Verwandten seit über 10 Jahren nicht mehr gesehen hätten, hätten sie beschlossen, im Juli 2011 in die Türkei zu fahren, um dort aus dem Irak anreisende Verwandte zu treffen. Mitten in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2011 seien sie in Silopi angekommen. Auf der Suche nach einer günstigen Unterkunftsmöglichkeit seien sie zu nahe an die türkisch-irakische Grenze gekommen, worauf die kurdisch sprechende Familie von der türkischen Polizei direkt an die irakische Grenze gebracht worden sei. Dort sei das Auto mit Schweizer Kennzeichen als verdächtig (Diebstahlsverdacht) angesehen worden, weshalb das Fahrzeug und der Reisepass von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beschlagnahmt worden seien. Ihnen sei aber zugesichert worden, dass sie den Pass und das Auto nach ein bis zwei Wochen abholen könnten, sofern sich herausstelle, dass das Auto nicht gestohlen sei. Auf diese Weise sei die Familie unfreiwillig in den Irak gelangt. Nach zwei Wochen sei ihnen sodann jedoch weder das Auto noch der Reisepass der Beschwerdeführerin herausgegeben worden, nur die Nummernschilder hätten sie erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge alleine in die Schweiz zurückgereist, um die Einreise seiner Familie in die Wege zu leiten. Kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er den Anruf erhalten, dass die Tochter D._______ lebensbedrohlich erkrankt sei. Aus diesem Grund habe er möglichst schnell in den Irak zurückkehren wollen. Als ihm dies schliesslich am 25. August 2011 - mit dem geliehenen Fahrzeug eines Freundes - gelungen sei, sei es zu einem Verkehrsunfall mit einem kleinen Jungen gekommen. Die Familie des Verletzten habe dem Beschwerdeführer das Auto weggenommen und ihn festgehalten. Erst nach drei Monaten, als es dem Jungen wieder besser gegangen sei, habe man den Beschwerdeführer gehen lassen, das Auto habe man indessen nicht zurückgegeben. Anfangs Januar 2011 (gemeint wohl 2012) sei es der Tochter so weit besser gegangen, dass die Familie versucht habe, den Irak zu verlassen. Dabei habe man sowohl den Reisepass der Beschwerdeführerin als auch das Auto von der Grenzwache zurückerhalten. Mangels eines gültigen Visums sei den Beschwerdeführenden indessen die Einreise in die Türkei verweigert worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden auf verschiedenen Wegen versucht, Hilfe zu erhalten. Sie hätten mit verschiedenen Organisationen (HEKS, Rotes Kreuz, Caritas) Kontakt aufgenommen, und der Beschwerdeführer habe sich sogar persönlich nach Bagdad begeben, wo sich allerdings keine schweizerische Vertretung (mehr) befinde. Auch mit der Polizei von H._______ habe sich der Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, man könne bei einem Aufenthalt im Irak nichts unternehmen. Im Juni 2012 hätten die Beschwerdeführenden schliesslich auch das zweite Auto zurückerhalten. Die Ausreise in die Türkei sei jedoch infolge des Fehlens eines gültigen Visums erneut gescheitert. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden gelungen, den Irak über den Flughafen Sulaimaniyah zu verlassen und nach Deutschland zu fliegen, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien. 3.3 Unter dem Titel "Rechtliches" wenden die Beschwerdeführenden ein, entgegen der Annahme des Bundesamtes könne nicht gesagt werden, sie hätten sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdeführenden verschiedentlich versucht hätten, mit den Schweizer Behörden in Kontakt zu treten, sich unter anderem auch bei der Polizei gemeldet hätten. Sie hätten jedoch dort als auch bei den Hilfsorganisationen die Antwort erhalten, ihnen könne von der Schweiz aus nicht geholfen werden. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt nicht mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten sei, sei, dass er nicht damit gerechnet habe, ihm beziehungsweise seiner Tochter würde eine Ausreise aus dem Irak verwehrt, da er selbst problemlos habe zurückfahren können. Aufgrund des nur kurze Zeit gültigen Visums für die Türkei sei die Ausreise danach auf dem Landweg nicht mehr möglich gewesen. Auch beim Kontakt mit der Schule sei ihm gesagt worden, man könne ihm von der Schweiz aus sowieso nicht helfen, weshalb die Familie versucht habe, aus eigenem Antrieb aus dem Irak auszureisen. Auch die zweite Einreise des Beschwerdeführers sei sodann nicht als freiwillig zu betrachten, da sie zwecks Rückholung der kranken Tochter und der gesamten Familie geschehen sei. In Bezug auf eine Rückreise auf dem Luftweg dürfe nicht vergessen werden, dass zu Beginn der Pass der Beschwerdeführerin beschlagnahmt gewesen sei, weshalb dieser wie auch das Auto bei der Grenze habe abgeholt werden müssen. Eine Ausreise per Flugzeug wäre zudem nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, da D._______ ein Flug aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem seien die Autos der Beschwerdeführenden während längerer Zeit beschlagnahmt gewesen. Hätten sie von Anfang an eine Ausreise per Flugzeug in Betracht gezogen, wäre dies für eine sechsköpfige Familie einerseits mit enormen Reisekosten verbunden gewesen, anderseits hätten sie beide Autos im Irak lassen müssen. Erst nachdem klar gewesen sei, dass eine Ausreise auf dem Landweg auch künftig nicht möglich sein werde und alle wieder in Besitz eines Ausweises gewesen seien, hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise auf dem Luftweg entschlossen und die zwei Autos im Irak zurückgelassen. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, das BFM habe die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu Unrecht bezweifelt. Insbesondere wäre es zur genügenden Abklärung des Sachverhalts notwendig gewesen, auch die Töchter (mit Ausnahme der Jüngsten) zum Aufenthalt im Irak und dessen Freiwilligkeit zu befragen. Erst aufgrund der Aussagen der Kinder könnte die Freiwilligkeit der Reise beurteilt werden. Das Bundesamt sei seiner Pflicht zur genügenden Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen und es werde beantragt, die drei schulpflichtigen Töchter zu befragen. Zu widersprechen sei auch der Auffassung des BFM, angesichts des fast zweijährigen Aufenthalts hätten sich die Beschwerdeführenden unter den Schutz des Heimatstaats gestellt. Nachdem sie sich nicht freiwillig im Irak befunden hätten, hätten sie niemals die Absicht gehabt, sich wieder unten den Schutz dieses Staats zu stellen. Vielmehr habe sich die Familie während dieser ganzen Zeit nicht legal im Land aufgehalten. Sie hätten weder eine Aufenthaltsbewilligung noch irakische Ausweise besessen, weshalb sie weder von der offiziellen Gesundheitsversorgung hätten profitieren können, noch anderweitig mit dem Staat in Kontakt getreten seien. Gegen die Absicht der Unterschutzstellung spreche auch die Tatsache, dass die schulpflichtigen Töchter während dieser Zeit nicht in die Schule hätten gehen können. Zudem habe auch keine tatsächliche Schutzgewährung durch den Irak stattgefunden, da sich die Beschwerdeführenden ohne legale Papiere im Land aufgehalten und von keinerlei staatlichen Leistungen profitiert hätten.
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Einwand, die Vorinstanz hätte zur genügenden Abklärung des Sachverhalts die drei schulpflichtigen Töchter befragen müssen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend.
E. 4.1 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f., je mit Hinweis). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime sodann durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2, BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3 S. 157 m.w.H. sowie Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich u.a. 2013, Rz. 153 und 457; vgl. zum Verhältnis von Mitwirkungs- und Beweisabnahmepflicht BVGE 2007/21 E. 11.1.3 f. mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden geht fehl. Insbesondere verkennen sie, dass im Verfahren bezüglich Widerruf des Asyls die Parteibefragung nicht vorgesehen ist. Entsprechend handelt es sich bei den in den Akten liegenden Befragungsprotokollen auch nicht um Aussagen, welche im Widerrufsverfahren erhoben wurden. Vielmehr wurden die Befragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin von der kantonalen Migrationsbehörde veranlasst und durch Beamte der zuständigen Kantonspolizei durchgeführt. Im Verfahren betreffend Widerruf des Asyls werden die Betroffenen vom BFM über den Sachverhalt und den darauf basierenden, geplanten Widerruf schriftlich orientiert und es wird ihnen in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist zur Äusserung eingeräumt. Dies wurde auch im vorliegenden Verfahren so gehandhabt, indem das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Asylwiderruf einräumte. In diesem Zusammenhang hätte es auch den Töchtern freigestanden, sich etwa in einem persönlichen Schreiben zu äussern. Der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet, weshalb das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt überdies anzumerken, dass der Antrag auf Befragung der Töchter auch unter dem Titel der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen wäre. Es liegt auf der Hand, dass den Angaben der Töchter - selbst wenn sie sich mit denjenigen ihrer Eltern decken würden - aufgrund ihrer offensichtlich fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität keinen relevanten Beweiswert hätte zugemessen werden können.
E. 5 Wie vom BFM und den Beschwerdeführenden übereinstimmend festgehalten, setzt die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1).
E. 5.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1).
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten lediglich in die Türkei reisen wollen, der Aufenthalt im Irak sei unfreiwillig erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen nach Durchsicht der Akten mit dem Bundesamt zum Schluss, dass diese Darstellung der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten ist.
E. 5.1.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ergibt sich aus den Kopien des Reiseausweises des Beschwerdeführers, dass ihm von den türkischen Behörden im Juni 2011 ein Transitvisum ausgestellt wurde, mit Gültigkeit vom 8. Juni 2011 bis 6. September 2011. Dieses berechtigte ihn zum zweimaligen Transit (Double Transit) und die Aufenthaltsdauer beschränkte sich auf 7 Tage (Duration of Stay: 7 Days). Bereits angesichts dieser Einträge, zu welchen sich der Beschwerdeschrift keine Erklärung entnehmen lässt, erscheinen die Angaben der Beschwerdeführenden als Schutzbehauptungen.
E. 5.1.3 Hinzu kommt, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden, weshalb sie überhaupt in den Irak gelangt seien, nicht zu überzeugen vermögen. Zunächst zeigt ein Blick auf die Landkarte, dass zwischen dem Stadtgebiet von Silopi und dem Grenzübergang Habur eine Distanz von mehreren Kilometern liegt. Die Darstellung auf Beschwerdeebene, die Stadt Silopi liege unmittelbar bei der Grenze zum Irak, womit suggeriert wird, es handle sich um eine eigentliche Grenzstadt, trifft damit nicht zu. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die türkische Polizei die Beschwerdeführenden - gegen deren Willen - an die Grenze hätten bringen sollen, waren die Beschwerdeführenden doch im Besitz eines gültigen Visums, auch wenn dessen Gültigkeit zeitlich beschränkt war. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Eintrag in seinem Reiseausweis nicht zum ersten Mal in der fraglichen Gegend befand. Auf Seite 7 des Reiseausweises findet sich ein bereits am 6. Juli 2010 ausgestelltes türkisches Transitvisum mit Gültigkeit vom 6. Juli 2010 bis 4. September 2010. Die auf den Seiten 6 und 7 des Reiseausweises befindlichen Stempel legen sodann den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 über den Grenzübergang Habur in den Irak gereist ist. Jedenfalls lassen diese Einträge die Darstellung der Beschwerdeführenden, sie seien unfreiwillig in den Irak gelangt, höchst unwahrscheinlich erscheinen.
E. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführenden absichtlich in den Irak reisten, womit das Kriterium der Freiwilligkeit im Fall der Beschwerdeführenden erfüllt ist.
E. 5.2 Als weitere Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sind die beabsichtigte Unterschutzstellung und die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat zu prüfen.
E. 5.2.1 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.3, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103).
E. 5.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak zurückkehrten. Das BFM nimmt an, sie hätten nicht nur einen Ferienaufenthalt, sondern vielmehr einen längeren Verbleib im Heimatstaat beabsichtigt. Die Beschwerdeführenden äusserten sich auf Beschwerdeebene nicht zur entsprechenden Argumentation des Bundesamtes, wonach der von Angehörigen der Kantonspolizei vorgefundene Zustand der Wohnung der Beschwerdeführenden, diese sei bis auf wenige Habseligkeiten vollkommen ausgeräumt gewesen, für eine längere Abwesenheit spreche, und nicht (nur) für eine Ferienabwesenheit. Letztlich erweist sich jedoch nicht als entscheidend, ob die Beschwerdeführenden einen Ferienaufenthalt oder einen längeren, eventuell sogar einen dauerhaften Verbleib im Heimatland planten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführenden selber nicht geltend machen, sie hätten auf Grund moralischen oder seelischen Drucks gehandelt. Der Wunsch, Verwandte (allenfalls nach längerer Abwesenheit) zu besuchen, ist zwar verständlich, vermag aber keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Drucksituation oder moralische Pflicht zu begründen.
E. 5.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den Betroffenen effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fragliche Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE 2010/17 E. 5.3, EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c).
E. 5.3.1 Unter Hinweis auf BVGE 2008/4 ist zunächst festzuhalten, dass die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
E. 5.3.2 Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die irakischen Behörden hätten bei der Einreise zufolge Diebstahlsverdachts ihren Personenwagen sowie den Reiseausweis der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Selbst wenn diese Darstellung zutreffend wäre, würde dies der Annahme einer Schutzgewährung nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden befanden sich immerhin während beinahe zwei Jahren im Irak, ohne dass sie Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden geltend machen würden. Dabei hielten sich die Beschwerdeführenden angeblich nicht nur in den drei nordirakischen Provinzen auf, sondern zumindest der Beschwerdeführer konnte auch unbehelligt nach Bagdad und zurück reisen. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer - selbst wenn sich die Beschwerdeführenden während dieser Zeit keine irakischen Identitätspapiere haben ausstellen lassen - kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, es habe keine (implizite) Schutzgewährung stattgefunden. Ebenso erweist sich als irrelevant, ob die Kinder während ihres Aufenthaltes die Schule besuchten beziehungsweise besuchen konnten. Anzumerken bleibt, dass die Beschlagnahme von Ausweispapieren bei der Einreise in den Irak mit einem Fahrzeug nicht als ungewöhnlich betrachtet werden kann. So führt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland in seinen Länderinformationen aus, bei Einreise in die Region Kurdistan-Irak mit einem ausländischen Kraftfahrzeug sei es gängige Praxis der kurdischen Behörden, den ausländischen Reisepass beim Zollamt des Grenzübergangs einzubehalten und darüber eine Bescheinigung auszuhändigen. Der Pass werde erst bei der Wiederausfuhr des Fahrzeuges zurückgegeben (vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/IrakSicherheit.html; abgerufen am 30.10.2014). Insofern vermag nicht zu erstaunen, dass der Reiseausweis der Beschwerdeführerin - immerhin erfolgte die Einreise mit einem ausländischen Fahrzeug - zurückbehalten wurde.
E. 5.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 6 Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 110a AsylG) einreichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 475 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Aus dem gleichen Grund kann den Beschwerdeführenden auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) ist entsprechend abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1965/2014 Urteil vom 20. November 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch Franziska Wenk, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft/Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom 11. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 5. Januar 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 26. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz gewährt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste mit der Tochter C._______ am 29. November 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein; ihnen wurde am 27. Januar 2000 Asyl gewährt. Den in der Schweiz geborenen Töchtern D._______, E._______ und F._______ wurden jeweils ebenfalls Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, aus den Akten der zuständigen Behörden des Kantons H._______ sei ersichtlich, dass sie sich - obwohl anerkannte Flüchtlinge - von 2011 bis 2013 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten hätten. Das Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten und damit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls gegeben seien. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) werde das Asyl nämlich aus Gründen nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) widerrufen. Gemäss Ziff. 1 der erwähnten Bestimmung falle eine Person dann nicht mehr unter das Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, gestellt habe. Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und dem Asylwiderruf Stellung zu nehmen. C. In der Eingabe vom 29. November 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter zusammengefasst ausführen, sie hätten sich zwar unbestrittenermassen im Irak aufgehalten, doch sei dieser Aufenthalt nicht freiwillig geschehen, sondern auf eine Verkettung von unglücklichen Umständen zurückzuführen. Es sei ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht abzuerkennen und das Asyl nicht zu widerrufen. D. Mit Verfügung vom 11. März 2014 - eröffnet am 12. März 2014 - aberkannte das BFM den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. E. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und eine 30-tägige Frist zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen, eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. Der Beschwerdeschrift lagen verschiedene Dokumente bei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. April 2014 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 29. April 2014 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine 7-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. H. Am 8. Mai 2014 ging die Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen. Art. 1 Bst. C FK beinhaltet Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Namentlich fällt eine Person unter anderem nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK) oder wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK). 3.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 11. März 2014 aus, die Behörden des zuständigen Kantons hätten mitgeteilt, dass gegen die Beschwerdeführenden ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise in die Schweiz eingeleitet worden sei. Aus dem entsprechenden polizeilichen Befragungsprotokoll vom 9. Oktober 2013 gehe hervor, dass sich die Beschwerdeführenden - obwohl anerkannte Flüchtlinge - von 2011 bis 2013 in ihrem Heimatstaat Irak aufgehalten hätten. Gegen die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten sich unfreiwillig so lange im Irak aufgehalten, spreche zunächst, dass den Reiseausweisen zu entnehmen sei, dass sich die Beschwerdeführenden nur Transit-Visa für die Türkei hätten ausstellen lassen. Dies spreche deutlich gegen die Behauptung, sie hätten nur zwei oder drei Wochen Ferien in der Türkei verbringen wollen. Hinsichtlich des Aufenthaltes im Irak erscheine es sodann realitätsfremd, dass es den Beschwerdeführenden rund zwei Jahre lang nicht möglich gewesen sein solle, mit den schweizerischen Behörden Kontakt aufzunehmen und nachhaltig um Hilfe in ihrer angeblich misslichen Lage zu ersuchen. Befremdlich wirke besonders, dass der Beschwerdeführer zunächst allein in die Schweiz zurückgekehrt sein wolle, ohne diese Zeit auch dafür zu nutzen, die schweizerischen Behörden zu kontaktieren und sie um Unterstützung für seine im Irak zurückgebliebene Familie zu ersuchen. Noch fragwürdiger werde der behauptete Zwangsaufenthalt im Irak durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach einem angeblich erneut gescheiterten Ausreiseversuch über die Türkei auf einmal mit dem Taxi nach Sulaimaniyah gefahren seien, um über den dortigen Flughafen ohne Probleme nach Düsseldorf zu fliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden diese offenbar einfache Ausreisemöglichkeit nicht schon viel früher genutzt hätten, um ihren angeblich erzwungenen Irak-Aufenthalt zu beenden. Schliesslich hätten Angehörige der Kantonspolizei H._______ die Wohnung der Beschwerdeführenden in S. bis auf wenige Habseligkeiten vollkommen ausgeräumt vorgefunden. Diese Vorbereitungsmassnahmen würden klar dafür sprechen, dass die Beschwerdeführenden von Beginn nicht Ferien in der Türkei, sondern eine längere Abwesenheit geplant hätten. Aus all diesen Gründen sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak zurückgekehrt seien. Die Tatsache, dass sie zwei Jahre freiwillig im Irak verbracht hätten, könne nur als Absicht, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaats zu stellen, interpretiert werden. Zudem sei der Umstand, dass die Beschwerdeführenden zwei Jahre im Nordirak gelebt hätten, als tatsächliche Schutzgewährung durch den Irak zu verstehen. Zusammenfassend seien deshalb die Bedingungen für einen Asylwiderruf gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt. 3.2 Die Beschwerdeführenden lassen dagegen in tatsächlicher Hinsicht auf Beschwerdeebene ausführen, nachdem sie ihre Verwandten seit über 10 Jahren nicht mehr gesehen hätten, hätten sie beschlossen, im Juli 2011 in die Türkei zu fahren, um dort aus dem Irak anreisende Verwandte zu treffen. Mitten in der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 2011 seien sie in Silopi angekommen. Auf der Suche nach einer günstigen Unterkunftsmöglichkeit seien sie zu nahe an die türkisch-irakische Grenze gekommen, worauf die kurdisch sprechende Familie von der türkischen Polizei direkt an die irakische Grenze gebracht worden sei. Dort sei das Auto mit Schweizer Kennzeichen als verdächtig (Diebstahlsverdacht) angesehen worden, weshalb das Fahrzeug und der Reisepass von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beschlagnahmt worden seien. Ihnen sei aber zugesichert worden, dass sie den Pass und das Auto nach ein bis zwei Wochen abholen könnten, sofern sich herausstelle, dass das Auto nicht gestohlen sei. Auf diese Weise sei die Familie unfreiwillig in den Irak gelangt. Nach zwei Wochen sei ihnen sodann jedoch weder das Auto noch der Reisepass der Beschwerdeführerin herausgegeben worden, nur die Nummernschilder hätten sie erhalten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge alleine in die Schweiz zurückgereist, um die Einreise seiner Familie in die Wege zu leiten. Kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er den Anruf erhalten, dass die Tochter D._______ lebensbedrohlich erkrankt sei. Aus diesem Grund habe er möglichst schnell in den Irak zurückkehren wollen. Als ihm dies schliesslich am 25. August 2011 - mit dem geliehenen Fahrzeug eines Freundes - gelungen sei, sei es zu einem Verkehrsunfall mit einem kleinen Jungen gekommen. Die Familie des Verletzten habe dem Beschwerdeführer das Auto weggenommen und ihn festgehalten. Erst nach drei Monaten, als es dem Jungen wieder besser gegangen sei, habe man den Beschwerdeführer gehen lassen, das Auto habe man indessen nicht zurückgegeben. Anfangs Januar 2011 (gemeint wohl 2012) sei es der Tochter so weit besser gegangen, dass die Familie versucht habe, den Irak zu verlassen. Dabei habe man sowohl den Reisepass der Beschwerdeführerin als auch das Auto von der Grenzwache zurückerhalten. Mangels eines gültigen Visums sei den Beschwerdeführenden indessen die Einreise in die Türkei verweigert worden. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden auf verschiedenen Wegen versucht, Hilfe zu erhalten. Sie hätten mit verschiedenen Organisationen (HEKS, Rotes Kreuz, Caritas) Kontakt aufgenommen, und der Beschwerdeführer habe sich sogar persönlich nach Bagdad begeben, wo sich allerdings keine schweizerische Vertretung (mehr) befinde. Auch mit der Polizei von H._______ habe sich der Beschwerdeführer in Verbindung gesetzt, wo ihm jedoch mitgeteilt worden sei, man könne bei einem Aufenthalt im Irak nichts unternehmen. Im Juni 2012 hätten die Beschwerdeführenden schliesslich auch das zweite Auto zurückerhalten. Die Ausreise in die Türkei sei jedoch infolge des Fehlens eines gültigen Visums erneut gescheitert. Schliesslich sei es den Beschwerdeführenden gelungen, den Irak über den Flughafen Sulaimaniyah zu verlassen und nach Deutschland zu fliegen, von wo aus sie in die Schweiz gelangt seien. 3.3 Unter dem Titel "Rechtliches" wenden die Beschwerdeführenden ein, entgegen der Annahme des Bundesamtes könne nicht gesagt werden, sie hätten sich freiwillig unter den Schutz des Heimatstaates gestellt. Das BFM verkenne, dass die Beschwerdeführenden verschiedentlich versucht hätten, mit den Schweizer Behörden in Kontakt zu treten, sich unter anderem auch bei der Polizei gemeldet hätten. Sie hätten jedoch dort als auch bei den Hilfsorganisationen die Antwort erhalten, ihnen könne von der Schweiz aus nicht geholfen werden. Der Grund, weshalb der Beschwerdeführer bei seinem ersten Aufenthalt nicht mit den Schweizer Behörden in Kontakt getreten sei, sei, dass er nicht damit gerechnet habe, ihm beziehungsweise seiner Tochter würde eine Ausreise aus dem Irak verwehrt, da er selbst problemlos habe zurückfahren können. Aufgrund des nur kurze Zeit gültigen Visums für die Türkei sei die Ausreise danach auf dem Landweg nicht mehr möglich gewesen. Auch beim Kontakt mit der Schule sei ihm gesagt worden, man könne ihm von der Schweiz aus sowieso nicht helfen, weshalb die Familie versucht habe, aus eigenem Antrieb aus dem Irak auszureisen. Auch die zweite Einreise des Beschwerdeführers sei sodann nicht als freiwillig zu betrachten, da sie zwecks Rückholung der kranken Tochter und der gesamten Familie geschehen sei. In Bezug auf eine Rückreise auf dem Luftweg dürfe nicht vergessen werden, dass zu Beginn der Pass der Beschwerdeführerin beschlagnahmt gewesen sei, weshalb dieser wie auch das Auto bei der Grenze habe abgeholt werden müssen. Eine Ausreise per Flugzeug wäre zudem nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, da D._______ ein Flug aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem seien die Autos der Beschwerdeführenden während längerer Zeit beschlagnahmt gewesen. Hätten sie von Anfang an eine Ausreise per Flugzeug in Betracht gezogen, wäre dies für eine sechsköpfige Familie einerseits mit enormen Reisekosten verbunden gewesen, anderseits hätten sie beide Autos im Irak lassen müssen. Erst nachdem klar gewesen sei, dass eine Ausreise auf dem Landweg auch künftig nicht möglich sein werde und alle wieder in Besitz eines Ausweises gewesen seien, hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise auf dem Luftweg entschlossen und die zwei Autos im Irak zurückgelassen. Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, das BFM habe die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu Unrecht bezweifelt. Insbesondere wäre es zur genügenden Abklärung des Sachverhalts notwendig gewesen, auch die Töchter (mit Ausnahme der Jüngsten) zum Aufenthalt im Irak und dessen Freiwilligkeit zu befragen. Erst aufgrund der Aussagen der Kinder könnte die Freiwilligkeit der Reise beurteilt werden. Das Bundesamt sei seiner Pflicht zur genügenden Abklärung des Sachverhalts nicht nachgekommen und es werde beantragt, die drei schulpflichtigen Töchter zu befragen. Zu widersprechen sei auch der Auffassung des BFM, angesichts des fast zweijährigen Aufenthalts hätten sich die Beschwerdeführenden unter den Schutz des Heimatstaats gestellt. Nachdem sie sich nicht freiwillig im Irak befunden hätten, hätten sie niemals die Absicht gehabt, sich wieder unten den Schutz dieses Staats zu stellen. Vielmehr habe sich die Familie während dieser ganzen Zeit nicht legal im Land aufgehalten. Sie hätten weder eine Aufenthaltsbewilligung noch irakische Ausweise besessen, weshalb sie weder von der offiziellen Gesundheitsversorgung hätten profitieren können, noch anderweitig mit dem Staat in Kontakt getreten seien. Gegen die Absicht der Unterschutzstellung spreche auch die Tatsache, dass die schulpflichtigen Töchter während dieser Zeit nicht in die Schule hätten gehen können. Zudem habe auch keine tatsächliche Schutzgewährung durch den Irak stattgefunden, da sich die Beschwerdeführenden ohne legale Papiere im Land aufgehalten und von keinerlei staatlichen Leistungen profitiert hätten.
4. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Einwand, die Vorinstanz hätte zur genügenden Abklärung des Sachverhalts die drei schulpflichtigen Töchter befragen müssen, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. 4.1 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f., je mit Hinweis). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime sodann durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. Art. 29 ff. VwVG). So ist die Behörde beispielsweise verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme eines beantragten Beweismittels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2, BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3 S. 157 m.w.H. sowie Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich u.a. 2013, Rz. 153 und 457; vgl. zum Verhältnis von Mitwirkungs- und Beweisabnahmepflicht BVGE 2007/21 E. 11.1.3 f. mit Hinweisen). 4.2 Der Einwand der Beschwerdeführenden geht fehl. Insbesondere verkennen sie, dass im Verfahren bezüglich Widerruf des Asyls die Parteibefragung nicht vorgesehen ist. Entsprechend handelt es sich bei den in den Akten liegenden Befragungsprotokollen auch nicht um Aussagen, welche im Widerrufsverfahren erhoben wurden. Vielmehr wurden die Befragungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin von der kantonalen Migrationsbehörde veranlasst und durch Beamte der zuständigen Kantonspolizei durchgeführt. Im Verfahren betreffend Widerruf des Asyls werden die Betroffenen vom BFM über den Sachverhalt und den darauf basierenden, geplanten Widerruf schriftlich orientiert und es wird ihnen in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Frist zur Äusserung eingeräumt. Dies wurde auch im vorliegenden Verfahren so gehandhabt, indem das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Asylwiderruf einräumte. In diesem Zusammenhang hätte es auch den Töchtern freigestanden, sich etwa in einem persönlichen Schreiben zu äussern. Der Vorwurf einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit unbegründet, weshalb das Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber bleibt überdies anzumerken, dass der Antrag auf Befragung der Töchter auch unter dem Titel der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen wäre. Es liegt auf der Hand, dass den Angaben der Töchter - selbst wenn sie sich mit denjenigen ihrer Eltern decken würden - aufgrund ihrer offensichtlich fehlenden Unabhängigkeit und Objektivität keinen relevanten Beweiswert hätte zugemessen werden können.
5. Wie vom BFM und den Beschwerdeführenden übereinstimmend festgehalten, setzt die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 5.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist) ohne äusseren Zwang weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimatstaates geschieht (BVGE 2010/17 E. 5.2.1). 5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten lediglich in die Türkei reisen wollen, der Aufenthalt im Irak sei unfreiwillig erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen nach Durchsicht der Akten mit dem Bundesamt zum Schluss, dass diese Darstellung der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten ist. 5.1.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ergibt sich aus den Kopien des Reiseausweises des Beschwerdeführers, dass ihm von den türkischen Behörden im Juni 2011 ein Transitvisum ausgestellt wurde, mit Gültigkeit vom 8. Juni 2011 bis 6. September 2011. Dieses berechtigte ihn zum zweimaligen Transit (Double Transit) und die Aufenthaltsdauer beschränkte sich auf 7 Tage (Duration of Stay: 7 Days). Bereits angesichts dieser Einträge, zu welchen sich der Beschwerdeschrift keine Erklärung entnehmen lässt, erscheinen die Angaben der Beschwerdeführenden als Schutzbehauptungen. 5.1.3 Hinzu kommt, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden, weshalb sie überhaupt in den Irak gelangt seien, nicht zu überzeugen vermögen. Zunächst zeigt ein Blick auf die Landkarte, dass zwischen dem Stadtgebiet von Silopi und dem Grenzübergang Habur eine Distanz von mehreren Kilometern liegt. Die Darstellung auf Beschwerdeebene, die Stadt Silopi liege unmittelbar bei der Grenze zum Irak, womit suggeriert wird, es handle sich um eine eigentliche Grenzstadt, trifft damit nicht zu. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die türkische Polizei die Beschwerdeführenden - gegen deren Willen - an die Grenze hätten bringen sollen, waren die Beschwerdeführenden doch im Besitz eines gültigen Visums, auch wenn dessen Gültigkeit zeitlich beschränkt war. Schliesslich gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Eintrag in seinem Reiseausweis nicht zum ersten Mal in der fraglichen Gegend befand. Auf Seite 7 des Reiseausweises findet sich ein bereits am 6. Juli 2010 ausgestelltes türkisches Transitvisum mit Gültigkeit vom 6. Juli 2010 bis 4. September 2010. Die auf den Seiten 6 und 7 des Reiseausweises befindlichen Stempel legen sodann den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 über den Grenzübergang Habur in den Irak gereist ist. Jedenfalls lassen diese Einträge die Darstellung der Beschwerdeführenden, sie seien unfreiwillig in den Irak gelangt, höchst unwahrscheinlich erscheinen. 5.1.4 Nach dem Gesagten ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführenden absichtlich in den Irak reisten, womit das Kriterium der Freiwilligkeit im Fall der Beschwerdeführenden erfüllt ist. 5.2 Als weitere Voraussetzungen für einen Asylwiderruf sind die beabsichtigte Unterschutzstellung und die effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat zu prüfen. 5.2.1 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstaat. Bei der Beurteilung, ob dieses Kriterium gegeben ist, kommt es auch auf die Motive für die Heimatreise an. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen werden eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen lassen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck zur Heimatreise ausüben (BVGE 2010/17 E. 5.2.3, mit Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). 5.2.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden freiwillig in den Irak zurückkehrten. Das BFM nimmt an, sie hätten nicht nur einen Ferienaufenthalt, sondern vielmehr einen längeren Verbleib im Heimatstaat beabsichtigt. Die Beschwerdeführenden äusserten sich auf Beschwerdeebene nicht zur entsprechenden Argumentation des Bundesamtes, wonach der von Angehörigen der Kantonspolizei vorgefundene Zustand der Wohnung der Beschwerdeführenden, diese sei bis auf wenige Habseligkeiten vollkommen ausgeräumt gewesen, für eine längere Abwesenheit spreche, und nicht (nur) für eine Ferienabwesenheit. Letztlich erweist sich jedoch nicht als entscheidend, ob die Beschwerdeführenden einen Ferienaufenthalt oder einen längeren, eventuell sogar einen dauerhaften Verbleib im Heimatland planten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführenden selber nicht geltend machen, sie hätten auf Grund moralischen oder seelischen Drucks gehandelt. Der Wunsch, Verwandte (allenfalls nach längerer Abwesenheit) zu besuchen, ist zwar verständlich, vermag aber keine im vorliegenden Zusammenhang relevante Drucksituation oder moralische Pflicht zu begründen. 5.3 Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat den Betroffenen effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die fragliche Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates gesehen werden (BVGE 2010/17 E. 5.3, EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c). 5.3.1 Unter Hinweis auf BVGE 2008/4 ist zunächst festzuhalten, dass die Behörden der drei nordirakischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 5.3.2 Zwar machen die Beschwerdeführenden geltend, die irakischen Behörden hätten bei der Einreise zufolge Diebstahlsverdachts ihren Personenwagen sowie den Reiseausweis der Beschwerdeführerin beschlagnahmt. Selbst wenn diese Darstellung zutreffend wäre, würde dies der Annahme einer Schutzgewährung nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführenden befanden sich immerhin während beinahe zwei Jahren im Irak, ohne dass sie Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden geltend machen würden. Dabei hielten sich die Beschwerdeführenden angeblich nicht nur in den drei nordirakischen Provinzen auf, sondern zumindest der Beschwerdeführer konnte auch unbehelligt nach Bagdad und zurück reisen. Bei einer derart langen Aufenthaltsdauer - selbst wenn sich die Beschwerdeführenden während dieser Zeit keine irakischen Identitätspapiere haben ausstellen lassen - kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, es habe keine (implizite) Schutzgewährung stattgefunden. Ebenso erweist sich als irrelevant, ob die Kinder während ihres Aufenthaltes die Schule besuchten beziehungsweise besuchen konnten. Anzumerken bleibt, dass die Beschlagnahme von Ausweispapieren bei der Einreise in den Irak mit einem Fahrzeug nicht als ungewöhnlich betrachtet werden kann. So führt das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland in seinen Länderinformationen aus, bei Einreise in die Region Kurdistan-Irak mit einem ausländischen Kraftfahrzeug sei es gängige Praxis der kurdischen Behörden, den ausländischen Reisepass beim Zollamt des Grenzübergangs einzubehalten und darüber eine Bescheinigung auszuhändigen. Der Pass werde erst bei der Wiederausfuhr des Fahrzeuges zurückgegeben (vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/DE/ Laenderinformationen/00-SiHi/IrakSicherheit.html; abgerufen am 30.10.2014). Insofern vermag nicht zu erstaunen, dass der Reiseausweis der Beschwerdeführerin - immerhin erfolgte die Einreise mit einem ausländischen Fahrzeug - zurückbehalten wurde. 5.4 Somit sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die vom BFM verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6. Die Beschwerdeführenden liessen zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 110a AsylG) einreichen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 II 475 E. 2.2 m.H.). Da die Beschwerdebegehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die kumulativen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Aus dem gleichen Grund kann den Beschwerdeführenden auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) ist entsprechend abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: