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D-1962/2009

D-1962/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt - im Sinne der Erwägungen - einstweilen ausgesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N (...) sowie den Beschwerdeakten Ref.-Nr. D-1962/2009 (per Kurier; in Kopie) (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1962/2009 {T 0/2} Urteil vom 23. April 2009 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2007 - zusammen mit ihren zwei älteren Kindern - in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2007 in der Schweiz ihr drittes Kind gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat, verbunden der Wegweisung aus der Schweiz und mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2008 beim BFM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge abwies, wobei es seine ursprüngliche Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die Beschwerdeführenden am 9. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat (vgl. zum Ganzen die Akten), dass die Beschwerdeführenden am 9. Februar 2009 - beschränkt auf die Frage des Wegweisungsvollzuges - beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge nicht eintrat, wobei es seine ursprüngliche Verfügung als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, dass die Beschwerdeführenden am 22. März 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichten, dass die von den Beschwerdeführenden irrtümlich ans BFM gesandte Eingabe am 24. März 2009 vom BFM ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf ihr Wiedererwägungsgesuch, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (gemäss Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ersuchten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe unter anderem eine aktuelle Hospitalisierung der Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankungslage geltend machten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte (Telefax vom 26. März 2009), dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 aufgefordert wurden, innert Frist einen ärztlichen Bericht nachzureichen, welcher Auskunft über die geltend gemachte Erkrankungslage sowie die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gibt, dass die Beschwerdeführenden am 6. April 2009 ein kurzes ärztliches Zeugnis einreichten und für nähere Angaben betreffend die Beschwerdeführerin auf den behandelnden Arzt verwiesen, dass der behandelnde Spezialarzt - auf telefonische Nachfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts - am 9. April 2009 einen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführenden schliesslich am 20. April 2009 einen Klinik-Austrittsbericht vom 16. April 2009 nachreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls und der Wegweisung endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht, dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) 100 Ib 372; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass sich die Beurteilung der offensichtlichen Begründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde in materieller Hinsicht nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zu bestimmen hat, dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass zudem aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie aus prozessökonomischen Gründen auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch insbesondere dann nicht einzutreten ist, wenn keine Veränderung der Sachlage oder neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, sondern um nochmalige Prüfung des bereits geltend gemachten Sachverhalts ersucht wird, dass hingegen neue tatsächliche Gegebenheiten unabhängig von deren Erheblichkeit im Rahmen eines materiellen Verfahrens zu beurteilen sind (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, 193; BGE 100 Ib 373), dass sich der Prozessgegenstand bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten ist (Kölz/Häner, a.a.O., 197), dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres zweiten Wiedererwägungsgesuches zur Hauptsache anführten, aus dem Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung resultiere eine Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107), da mit dem Wegweisungsvollzug ihre Kinder in völlige Armut gestossen und der Möglichkeit einer Schulbildung sowie einer angemessenen gesundheitlichen Versorgung beraubt würden, dass das BFM auf das zweite Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf eine wiedererwägungsweise Prüfung der Sache, da von den Beschwerdeführenden keine neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht, sondern bloss eine nochmalige Prüfung von bereits beurteilten Sachverhaltsmomenten verlangt werde, dass dieser Entscheid - das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt seiner Ausfällung durchaus im Einklang mit der massgeblichen Praxis stand, da wie erwähnt eine Wiedererwägung nicht in Frage kommen kann und auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f. [mit weiteren Hinweisen]), dass alleine die Berufung auf eine angebliche Verletzung der Kinderrechtskonvention - also alleine das geltend machen einer abweichenden rechtlichen Würdigung der Sache - ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht zur rechtfertigen vermocht hätte, dass indes von den Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neue tatsächliche Gegebenheiten eingebracht wurden, nämlich eine aktuelle psychische Erkrankungslage der Beschwerdeführerin, welche eine stationäre Behandlung vom 20. März 2009 bis zum 17. April 2009 zur Folge hatte, dass weder im ordentlichen Verfahren noch im darauf folgenden ersten Wiedererwägungsverfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht worden waren und sich die Vorinstanz demzufolge zu diesem Sachverhaltsmoment bisher noch nie zu äussern hatte, dass damit eine veränderte Sachlage eingebracht wird, welcher bezogen auf den sachlich vorgegebenen Prozessgegenstand - das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch - ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dass sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage die entscheidrelevante Feststellung, es werde von den Beschwerdeführenden keine veränderte Sachlage geltend gemacht, nicht mehr halten lässt, dass die Frage nach der allfälligen Erheblichkeit der geltend gemachten neuen tatsächlichen Gegebenheiten nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern vom BFM im Rahmen eines materiellen Verfahrens zu beurteilen ist, dass sich unter diesen Umständen die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Kassation der angefochtenen Verfügung im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden seien durch das Beschwerdeverfahren relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage der Vollzug der Wegweisung - bis zu einem diesbezüglichen Zwischenentscheid des BFM oder dem neuen Entscheid des BFM in der Sache - einstweilen ausgesetzt bleibt (Art. 56 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2009 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Der Vollzug der Wegweisung bleibt - im Sinne der Erwägungen - einstweilen ausgesetzt. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben) das BFM, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N (...) sowie den Beschwerdeakten Ref.-Nr. D-1962/2009 (per Kurier; in Kopie) (...) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: