Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 6. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1955/2023
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 6. März 2023 / N (…).
D-1955/2023 Seite 2 Sachverhalt: I.
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), Ehefrau von B._______ (nachfolgend: der Ehemann), eritreische Staatsangehörige, verliess im August 2015 ihr Heimatland, reiste am 4. Oktober 2015 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. A.b Am (…) 2016 wurde ihre Tochter geboren. A.c Mit Verfügung des SEM vom 27. März 2019 wurden die Beschwerde- führerin und ihre Tochter als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde Asyl gewährt. II.
B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihren Ehemann beim SEM ein und beantragte zudem die derivative Flüchtlingseigenschaft für ihn. C. C.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 gelangte die Vorinstanz an die Be- schwerdeführerin und forderte sie auf, verschiedene Fragen zu ihrem Ehe- mann zu beantworten und die geforderten Beweismittel einzureichen. C.b Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stel- lung zu den ihr gestellten Fragen und reichte eine Kopie eines Fotos sowie einer Identitätskarte des Ehemanns ein. D. Mit Entscheid des SEM vom 6. März 2023 – eröffnet am 8. März 2023 – wurde die Einreise des Ehemanns nicht bewilligt und das Gesuch um Fa- miliennachzug abgelehnt. E. Mit Eingabe vom 11. April 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2023 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, das Familiennach- zugsgesuch sei zu bewilligen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
D-1955/2023 Seite 3 Einreise ihres Ehemanns in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hin- sicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Der Beschwerde wurden ein Foto in Kopie, eine Vollmacht vom 21. März 2023 sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Entscheids beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da- her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun- desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Re- gel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
D-1955/2023 Seite 4 in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. An- spruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilli- gung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsich- tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familienge- meinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.). Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt bezüglich der Familiengemeinschaft die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Eine wesentliche Bedingung zur Gewährung des Familienasyls stellt eine vorbestandene Familiengemeinschaft dar, sofern die Gemeinschaft einzig aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zu- vor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2018/VI, E. 5.1 – 5.3; 2012/32, E. 5.4. m.w.H.). 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls er- sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami- liengemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien- gemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest be- absichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei- sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun- desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Bundesblatt [BBl] 1996 II 70).
D-1955/2023 Seite 5 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin führte im Gesuch aus, dass sie mit ihrem Ehe- mann lange Zeit keinen Kontakt gehabt und zuerst auch nicht gewusst habe, dass er sich in Eritrea in Haft befunden habe. Er sei an einem ihr unbekannten Ort inhaftiert gewesen und sie habe über einen längeren Zeit- raum dessen Aufenthaltsort nicht gekannt. Kürzlich sei er aus Eritrea in den Sudan geflohen und lebe seither in einem Dorf in der Nähe von Shagarab. Er habe sie vom Sudan aus kontaktiert, nachdem ihm ihre Schwester die Kontaktdaten gegeben habe. Seither pflegten sie und ihre Tochter regel- mässigen telefonischen Kontakt zu ihm. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann seit Juli 2015 nicht mehr ge- sehen habe und erst dreieinhalb Jahre nach ihrer Asylgewährung ein Ge- such um Familiennachzug gestellt habe. Ihre Begründung zu den Umstän- den dieser langjährigen Trennung sei äusserst knapp ausgefallen; sie habe lediglich sinngemäss angegeben, dass der lange Gefängnisaufenthalt des Ehemannes der Grund für diese Verzögerung gewesen sei. Details zu sei- nem Haftaufenthalt und zur Kontaktaufnahme nach dessen Entlassung habe sie jedoch nicht darbringen können. Des Weiteren habe sie weder in ihrer Asylbefragung vom 24. August 2017 noch im Schreiben vom 14. Feb- ruar 2023 geschildert, wie die Ehe vor der Ausreise gelebt und gepflegt worden sei. Aufgrund der knappen Schilderungen sowie der Tatsache, dass die Eheleute sieben Jahre getrennt gewesen seien, des fehlenden Kontakts des Betroffenen zu seiner Tochter sowie der langen Tatenlosigkeit bis zum Einreichen des vorliegenden Gesuches sei nicht von einer vorbe- standenen, schützenswerten Familiengemeinschaft auszugehen. Zudem sei es ihr nicht gelungen, die Eheschliessung zu belegen, da es sich bei der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde um ein Dokument mit geringem Beweiswert handle. Ferner sei ihrem Argument, dass sie keine gemeinsa- men Hochzeitsfotos habe, da gemäss ihrer Kultur Eheleute nicht zusam- men fotografiert werden dürften, zu entgegnen, dass sie dennoch ein an- deres Foto habe einreichen können, worauf sie gemeinsam mit ihrem Ehe- mann abgebildet sei. 5.3 In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ih- ren Ehemann im Februar 2015 in Eritrea geheiratet habe; beide würden aus einem Gebiet in der Nähe der sudanesischen Grenze stammen. Er sei Soldat gewesen; als er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei, sei nach ihm gesucht und er sei schliesslich Ende Juli 2015 festgenommen worden; er sei bis im Dezember 2022 inhaftiert gewesen. Nach seiner
D-1955/2023 Seite 6 Festnahme sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz geflüchtet und habe im (…) 2016 die gemeinsame Tochter geboren. Nach der Entlassung aus der Haft habe der Ehemann zuerst Kontakt mit der Schwester der Be- schwerdeführerin, welche in Eritrea lebe, aufgenommen und diese habe in der Folge den Kontakt zwischen den Ehegatten hergestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er von der Existenz der Tochter erfahren. Der Umstand, dass die Ehe lediglich fünf Monate gedauert habe, bevor der Ehemann ver- haftet und die Beschwerdeführerin ausser Land geflohen sei, dürfe ebenso wenig zu ihren Lasten ausgelegt werden, wie die Tatsache, dass sie über keine gemeinsamen Fotos verfügen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass bei islamischen Hochzeiten die Frauen und Männer getrennt feiern würden, weshalb von der Eheschliessung keine Fotos vorhanden seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Vorausset- zungen für das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind. 6.2 Einleitend stellt das Gericht fest, dass nicht grundsätzlich an der Ehe- schliessung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ge- zweifelt wird. Gemäss dem anlässlich ihrer Anhörung in Kopie eingereich- ten Dokument fand diese am 10. Februar 2015 statt. Diese Angaben de- cken sich mit ihren protokollierten Aussagen. Ferner hat die Vorinstanz im Asylverfahren die Eheschliessung nicht angezweifelt und ihr schliesslich Asyl aufgrund einer Reflexverfolgung wegen ihres vom Militär abtrünnigen und gesuchten Ehemannes gewährt (vgl. SEM-Akten A6/10, F1.14; SEM- Akte A23/16, F6 f.; SEM-Akte A25/3 [Asylentscheid]). Jedoch wirft der Um- stand Fragen auf, weshalb die Kopie des Ehevertrags, welche gemäss ih- ren Aussagen durch eine Person via Sudan in die Schweiz gebracht wor- den sei, nicht im Original vorhanden und ausserdem erst am 26. Januar 2016 – also ein knappes Jahr nach der Eheschliessung – erstellt worden ist (vgl. SEM-Akte A23/16, F7-14). Des Weiteren liegen keine weiteren Do- kumente vor, welche die Eheschliessung belegen könnten. Die auf Be- schwerdeebene eingereichte Kopie eines Fotos, worauf zwei Frauen (mut- masslich die Beschwerdeführerin bei ihrer Hochzeitsfeier) zu sehen sind, belegt weder die Identität der Ehefrau, noch die behauptete Eheschlies- sung. Ihre Begründung, dass bei islamischen Trauungen die Eheleute nicht gemeinsam feiern und somit nicht zusammen fotografiert werden dürften, erscheint vor dem soziokulturellen Hintergrund zwar als einleuchtend. Hin- gegen erweist sich ihre allgemein gehaltene Begründung, dass Frauen und
D-1955/2023 Seite 7 Männer in ihrer Kultur nicht gemeinsam fotografiert werden dürften, als Schutzbehauptung, zumal sie im Rahmen ihres Familienzusammenfüh- rungsverfahrens eine Kopie eines Fotos eingereicht hat, auf welchem sie gemeinsam mit ihrem (angeblichen) Ehemann zu sehen ist. 6.3 Ferner bleibt es unklar und somit grundsätzlich fraglich, inwieweit die Beschwerdeführerin und der Ehemann in Eritrea zusammengelebt haben, zumal ihre äusserst knappen Darstellungen des gemeinsamen Zusam- menlebens der kurzen, fünf Monate dauernden Ehe in Eritrea nicht zu über- zeugen vermögen. Den Protokollen kann einzig entnommen werden, dass sie nach der Eheschliessung zwar über eine gemeinsame Wohnmöglich- keit verfügt hätten, der Ehemann jedoch nur heimlich vom Militärdienst habe weggehen und die Beschwerdeführerin nur kurz habe besuchen kön- nen (vgl. SEM-Akte A23/16, F39, F120). Weder im Gesuch noch in der Be- schwerde wurde Konkretes bezüglich des Zusammenlebens in Eritrea aus- geführt. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht – wie vorliegend – bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen geleb- ten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrennt- leben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2 m.w.H.), was im eritreischen Kontext aufgrund der strengen Militärdienst- pflicht durchaus als nachvollziehbar erscheint. Jedoch erweist es sich aus den nachfolgenden Gründen als nicht glaubhaft, dass der Wille zur Weiter- führung dieser Verbindung auch nach der Ausreise der Ehefrau noch ge- geben oder zumindest eine rasche Wiedervereinigung der Familie ange- strebt worden war. 6.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung – auf welche vollumfänglich zu verweisen ist – zutreffend festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, detailliert sowie überzeugend darzulegen, weshalb sie während rund sieben Jahren (zwischen der Flucht und dem Gesuch um Familienzusammenführung) keinen Kontakt mit dem Ehemann hatte. Ebenso wenig war sie in der Lage zu substanziieren und glaubhaft auszu- führen, unter welchen konkreten Umständen es zur Wiederaufnahme des Kontakts zwischen ihr und dem Ehemann gekommen ist, wo und unter wel- chen Umständen er inhaftiert sowie wann er genau freigelassen worden war. Es erweist sich als kaum nachvollziehbar, weshalb sie sich während seines Verschwindens nicht darum bemühte, Informationen über seinen Verbleib einzuholen oder diesbezüglich etwa Kontakt zu dessen Familien- angehörigen zu suchen, zumal es ihr auch möglich war, ihre in Eritrea le- bende Schwester zu kontaktieren (vgl. SEM-Akte A23/16, F32). Insgesamt
D-1955/2023 Seite 8 erwähnte sie in keiner Weise, dass sie sich nach seinem Verschwinden darum bemüht hätte herauszufinden, was mit ihrem Ehemann geschehen sein könnte, oder daran interessiert war, Auskünfte über dessen Verbleib zu erhalten, zumal davon ausgegangen werden darf, dass zumindest seine Familienangehörigen während seiner (angeblich) rund siebenjährigen In- haftierung davon erfahren und Informationen über ihn gehabt hätten. Auf- grund ihrer offensichtlichen Untätigkeit respektive ihres Desinteresses am Schicksal des Ehemannes ist davon auszugehen, dass sie an einer Wei- terführung der Ehe nicht mehr interessiert gewesen sein konnte. 6.5 Bezeichnend für diese Annahme ist ferner der Umstand, dass es ihr nicht gelungen ist, den aktuellen Kontakt respektive die geltend gemachte telefonische Wiederaufnahme der Beziehung zum Ehemann auszuführen sowie den Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu präzisieren. Ihre äusserst knappe Schilderung, dass seit seiner Ausreise in den Sudan der Kontakt «ständig» erfolge, überzeugt nicht (vgl. SEM-Akte A4/7, Punkt 1 und 8). Obwohl sie angab, regelmässig in telefonischem Kontakt zu stehen, reichte sie trotz Aufforderung der Vorinstanz auch für diese Behauptung keine Be- weismittel (etwa in Form von Telefonauszügen oder Rechnungen) ein. Schliesslich kann es offengelassen werden, ob der Ehemann tatsächlich der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin ist – auch wenn sich ihre diesbezüglichen Aussagen mit dem Geburtstermin ungefähr decken und eine Vaterschaft nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. SEM-Akten A6/10 F8.02) – zumal auch vor dem Hintergrund dieser Tatsache der Wille zur Weiterführung der Ehe nicht vorhanden war (vgl. hiervor E. 6.3). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass sie zum Zeitpunkt der Flucht eine effektiv gelebte familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann hegte und, darüber hinaus, dass der Wille zu einer beabsichtigten Familienwiedervereinigung ihrer kurzen Ehe vorhanden war. 6.7 Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einrei- sebewilligung zugunsten von B._______ und um seinen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 7. Der Beschwerdeführerin steht die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt
D-1955/2023 Seite 9 auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) einzu- reichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.H.a. BGE 139 I 330 E. 1.3.2 ff). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. 9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten (je- doch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1955/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abwiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl