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D-1938/2010

D-1938/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-05-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1938/2010 {T 0/2} Urteil vom 3. Mai 2010 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren Y._______, B._______, geboren Z._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden (...), slawische Muslime aus Kosovo, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im X._______ verliessen, über C._______, D._______ und ihnen ansonsten unbekannte Länder am 22. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und gleichentags im F._______ um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2010 im F._______ und am 9. März 2010 vom BFM angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe bis im X._______ in G._______ (Gemeinde H._______) gewohnt, dass sie in H._______ I._______, einen (...), kennengelernt habe, mit dem sie während zehn Monaten zusammen gewesen und von ihm schwanger geworden sei, dass dieser - als sie ihm von der Schwangerschaft erzählt habe - von ihr verlangt habe, das Kind abzutreiben, sie jedoch bereits im vierten Schwangerschaftsmonat gewesen und es zu spät dafür gewesen sei, dass I._______ ihr daraufhin gedroht habe, sie und das ungeborene Kind umzubringen, und sie auch wiederholt von Freunden oder Angehörigen von I._______ bedroht worden sei, worauf sie die Polizei und die KFOR über die Vorfälle informiert habe, die Polizei aber weder I._______ noch die anderen Aggressoren habe ausfindig machen können, dass sie sich deshalb aus Angst vor I._______ und dessen Familie am W._______ nach J._______ begeben habe, um dort ihr Kind zur Welt zu bringen, dass sie am V._______ nach G._______ zurückgekehrt sei und dort zusammen mit ihrer Mutter von deren Rente gelebt habe, um dann aber fünf Monate später beziehungsweise im X._______ nach J._______ zurückzukehren, wo sie zunächst während dreier Monate in einem Institut (...) in K._______ gewohnt und anschliessend ein Zimmer in der Wohnung ihrer Freundin in J._______ gemietet habe, dass I._______ irgendwie ihren Aufenthalt in J._______ herausgefunden und sie weiterhin respektive im U._______ telefonisch bedroht habe, dass sie danach ihren Aufenthaltsort gewechselt und bei den Eltern ihrer Freundin in L._______ gewohnt habe, dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die aktenkundigen Befragungsprotokolle zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte der UNMIK sowie eine Patienten-Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in zentralen Bereichen massive Widersprüche aufweisen würden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, wann sie I._______ über ihre Schwangerschaft informiert habe, der Umstände dieser Mitteilung sowie der Art, des Zeitpunktes und der Intensität der Bedrohungen seitens von Freunden respektive Angehörigen von I._______ in erheblichem Masse widersprüchlich ausgesagt habe, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, und in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde fremdsprachige Dokumente (Auflistung Beweismittel) beilagen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. März 2010 mitteilte, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und diese gleichzeitig aufforderte, die der Beschwerde beiliegenden fremdsprachigen Beweismittel bis zum 9. April 2010 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde, dass ferner über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde, dass der Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2010 am 1. April 2010 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 1. April 2010 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM: 12. April 2010) mitteilte, dass die von ihr verlangten Dokumente (Auflistung Beweismittel) noch nicht übersetzt worden seien und um die Einräumung einer einwöchigen Frist zwecks Zustellung der fraglichen Dokumente ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingangsstempel BFM: 14. April 2010) Übersetzungen von zwei der fünf fremdsprachigen Beweismittel ins Recht legte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen wird, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen der Beschwerdeführerin enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal sie die Wahrheit und Korrektheit der Protokolle nach Rückübersetzung mit ihrer Unterschrift genehmigte, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, die eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) würden die Bedrohung durch ihren ehemaligen Freund bestätigen, weshalb sich mit diesen Beweisen und ihren ausführlichen Darlegungen in den beiden Befragungen sehr wohl Hinweise ergeben würden, die geeignet seien, die Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, dass diesbezüglich zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters zur Übersetzung dieser Beweismittel innerhalb der - implizit - gewährten Fristerstreckung nur teilweise nachgekommen ist und lediglich Übersetzungen der Beweismittel, bei welchen es sich ihren Angaben zufolge um (Auflistung Beweismittel) handle, nachgereicht hat, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Gründe angibt, welche es ihr verunmöglicht hätten, die drei (...) Bescheinigungen ebenfalls übersetzen zu lassen, zumal es ihr auch möglich war, eine Rechtsmitteleingabe in einer Amtssprache einzureichen und die beiden vorerwähnten Beweismittel ins Deutsche übersetzen zu lassen, dass unbesehen obiger Umstände zu den Beweismitteln zunächst festzustellen ist, dass diese lediglich in der Form einer leicht manipulierbaren Kopie vorliegen, weshalb ihnen bereits aus diesem Grund nur ein äusserst eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden kann, dass es sich bei der angeblichen (...) um eine Bescheinigung einer "Partei für Demokratische Aktionen" handelt, welche überdies auf Antrag der Beschwerdeführerin ausgestellt worden sei und sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen derselben anlässlich der Befragungen in Übereinstimmung bringen lässt, so insbesondere hinsichtlich der Gründe, welche zu den Behelligungen geführt haben sollen, dass es sich zudem bei der angeblichen (...) - entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin - um ein Zeugnis der N._______ handelt, wonach (Benennung Zeugnisinhalt) vermerkt sei, dass schliesslich die (...) Bestätigungen, soweit nicht bloss die O._______ bestätigend, nicht in die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte zeitliche Chronologie ihrer Aufenthalte in J._______ respektive in ihrem Herkunftsort gebracht werden können, dass somit die nachgereichten Beweismittel klarerweise nicht geeignet sind, die offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Kindes keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung allfällig weiterer Dokumente respektive deren Übersetzungen abzuwarten, zumal von vornherein gewiss ist, dass diese an der rechtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermögen (vgl. BVGE 2008/ 24 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin oder ihrem Kind in Kosovo drohen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kindes schliessen lässt, dass für slawische Muslime (Bosniaken, Torbes, Gorani) aus Kosovo, die vor der Ausreise ihren letzten Wohnsitz in den Bezirken Dragash, Gjakove, Pej oder - (...) - in Prizren hatten, in der Regel von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April 2010 mit weiteren Hinweisen), dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfügt die Beschwerdeführerin doch über eine 8-jährige Schulbildung sowie in Gestalt ihrer Schwester und weiterer Verwandter in der Gemeinde H._______ über ein bestehendes Beziehungsnetz (vgl. A1/14, S. 4), weshalb angesichts der in Kosovo traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, diese werde sie nötigenfalls unterstützen, dass die Familie der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Dorf noch über eine Kuh verfügt und die Beschwerdeführerin selbst angefertigte Handarbeiten verkauft habe (vgl. A9/13, S. 10), dass die Beschwerdeführerin zudem in D._______ und E._______ über weitere Geschwister und in der Schweiz über P._______ verfügt, welche sie im Bedarfsfall zumindest finanziell unterstützen können, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in E._______ lebender Bruder sie faktisch aus dem elterlichen Haus vertrieben habe und sie sowie ihr Kind nicht mehr weiter dort wohnen könnten, von der Vorinstanz aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit zu Recht als unglaubhaft erachtet wurden und davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden verfügten in ihrer Herkunftsregion weiterhin über eine gesicherte Wohnmöglichkeit, dass schliesslich die Beschwerdeführerin auch in J._______ über Bezugspersonen verfügt, die sie und ihr Kind bei der Reintegration im Bedarfsfall unterstützen könnten und die Beschwerdeführenden von diesen denn auch schon vor der Ausreise unterstützt wurden (vgl. A9/13, S. 6 f.), dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) Q._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: