opencaselaw.ch

D-1929/2017

D-1929/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1929/2017 law/auj Urteil vom 10. April 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 15. März 2017 - eröffnet am 23. März 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Dänemark anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 15. März 2017 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass das dänische Generalkonsulat in Istanbul dem Beschwerdeführer ein vom 27. Juli 2016 bis 2. August 2016 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hatte, dass das SEM die dänischen Behörden am 2. Februar 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die dänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. März 2017 zustimmten, dass die Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen Verfahren am 19. Januar 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Dänemarks zu Protokoll gab, er möchte nicht nach Dänemark gehen, dass er die Zuständigkeit Dänemarks mit der Begründung bestreitet, er habe sich im August 2016 nur während dreier Tage in diesem Staat aufgehalten und sei danach in die Türkei zurückgekehrt, dass derjenige Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, welcher der antragstellenden Person ein gültiges Visum ausgestellt hat (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass dieser Mitgliedstaat zuständig bleibt, sofern das Visum, mit dem die antragstellende Person in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, und diese Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO), dass das dänische Schengen-Visum des Beschwerdeführers bis am 2. August 2016 gültig war und demzufolge im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 12. Januar 2017 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) noch nicht sechs Monate abgelaufen war, dass vorliegend strittig ist, ob der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten verlassen hat oder nicht, dass der Beschwerdeführer an der Befragung vom 19. Januar 2017 zu Protokoll gab, er sei nach einem dreitägigen Aufenthalt in Dänemark im August 2016 von dort in die Türkei zurückgekehrt, wo er zunächst an seinem Geburtsort B._______ gewohnt und ab 20. September 2016 in Istanbul geweilt habe, bis er am 9. Januar 2017 illegal aus der Türkei ausgereist und im Laderaum eines Lastwagens versteckt bis in die Schweiz gelangt sei (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4, 7 und 10), dass das SEM in seiner einlässlich begründeten Verfügung zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die behauptete Rückkehr in die Türkei im August 2016, den anschliessenden Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Staaten und die Reise aus der Türkei in die Schweiz im Januar 2017 weder mit Beweismitteln belegt noch glaubhaft zu schildern vermocht hat, dass in der Tat nicht plausibel ist, dass der mit einem gültigen Schengen-Visum nach Dänemark gereiste Beschwerdeführer nach drei Tagen freiwillig wieder in die Türkei zurückgekehrt sein soll, obwohl er dort wegen Mitgliedschaft bei der HDP und Unterstützung der PKK Probleme mit den türkischen Behörden und Sicherheitskräften gehabt haben will, und dass er fünf Monate später eine illegale, kostspielige und risikobehaftete Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten in Kauf genommen habe, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene daran festhält, er sei nach einem dreitägigen Aufenthalt im August 2016 in die Türkei zurückgekehrt und von dort im Januar 2017 in die Schweiz gereist, so dass die Zuständigkeit Dänemarks zur Behandlung seines Asylgesuchs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, dass er zur Stützung dieses Vorbringens eine Kopie einer Fotografie eines Schreibens einreichte, in dem gemäss der beiliegenden deutschen Übersetzung der Dorfvorsteher von C._______ sowie weitere Mitglieder des Dorfvorsteheramtes unterschriftlich bestätigen, dass der Beschwerdeführer vom 15. bis 22. August 2016 in diesem türkischen Dorf auf einer Baustelle gearbeitet habe, dass dieses am 29. März 2017 ausgestellte Schreiben offenbar extra für das Beschwerdeverfahren in der Schweiz ausgestellt wurde und offensichtlich Gefälligkeitscharakter aufweist, und ihm, unabhängig davon, ob es nur als Kopie vorliegt oder (wie angekündigt) im Original nachgereicht wird, keinerlei Beweiswert zukommt, dass dies ebenfalls für einen in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beleg über zwei Hotelübernachtungen in der Türkei gilt, zumal solche Bestätigungen leicht fälschbar sind, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, zum Nachweis der behaupteten Ausreise aus Dänemark in die Türkei taugliche Beweismittel - insbesondere seinen Reisepass und sein Flugticket beziehungswiese die Bordkarte - einzureichen, dass er, falls er nicht mehr in Besitz der Bordkarte sein sollte, eine Auskunft der Fluggesellschaft hätte erhältlich machen können, auf welchem Rückflug von Dänemark in die Türkei er sich Anfang August 2016 als Passagier befunden habe, dass sich die Rechtsmitteleingabe nicht mit dem zutreffenden Vorhalt des SEM auseinandersetzt, dass die Schilderungen der Reise des Beschwerdeführers von der Türkei bis in die Schweiz (vgl. act. A5/13 Ziff. 5.01 ff.) allgemein und stereotyp ausgefallen sind, dass in der Beschwerde grösstenteils die bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. act. A5/13 Ziff. 7) geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und von dessen Familienangehörigen seit 2008 und die Repressalien durch die türkischen Sicherheitskräfte gegen die Familie aufgeführt werden, und erneut auf ein aktuelles Strafverfahren gegen einen Bruder des Beschwerdeführers wegen Unterstützung der PKK hingewiesen wird, in dem er, der Beschwerdeführer, ebenfalls beschuldigt werde, dass übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis nicht gelungen ist, dass er das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten während mehr als drei Monaten verlassen habe, und die Zuständigkeit Dänemarks somit nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist, dass die dänischen Behörden offensichtlich die Auffassung des SEM teilen, dass dieses nämlich gestützt auf den dargestellten Sachverhalt Dänemark um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte mit der Begründung, es erachte dessen Vorbringen, er habe Dänemark im August 2016 verlassen und bis im Januar 2017 in der Türkei geweilt, bevor er in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, als unglaubhaft, und gehe deshalb davon aus, der Beschwerdeführer habe das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Ankunft in Dänemark nicht verlassen, dass die dänischen Behörden diesem Übernahmeersuchen der Schweiz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten, dass aus den genannten Gründen die Zuständigkeit Dänemarks für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach wie vor gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Dänemark würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Dänemark Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, Dänemark anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzulegen vermag, wonach die dänischen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und diese in ihrer Zustimmungserklärung ausdrücklich erwähnten, der Beschwerdeführer werde nach der Einreise in Dänemark ein Asylgesuch einreichen können, dass er seine Asylgründe vor den dänischen Asylbehörden wird darlegen können, dass den Akten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Dänemark werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Dänemark würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte, dass dem Staatssekretariat bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es demnach keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Dänemark angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: