Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1923/2015 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern am 16. Februar 2015 in die Schweiz gelangte und um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) am 25. Februar 2015 stattfand, dass die Beschwerdeführerin angab, kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie zu sein, dass sie 2004 in der Schweiz geheiratet, in der Folge hier gelebt und die Kinder geboren habe, dass sie und ihre Angehörigen ihr Aufenthaltsrecht verloren hätten und im Jahr 2010 in den Kosovo ausgeschafft worden seien, dass sie mit ihrem Ehemann seit 2011 nicht mehr in Kontakt stehe, dass sie im Februar 2015 den Kosovo verlassen habe und nach Ungarn gelangt sei, wo sie die Behörden registriert hätten, dass sie nach dem eintägigen behördlichen Gewahrsam in die Schweiz weitergereist sei, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am (...) Februar 2015 in Ungarn um Asyl nachgesucht hatte, dass ihr das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass sie dazu vorbrachte, es sei ihre Absicht gewesen, in die Schweiz zu gelangen, wo sie ihre Kinder geboren habe, dass sie auf eine entsprechende Frage ferner antwortete, nicht unter gesundheitlichen Beschwerden zu leiden, dass das SEM am 27. Februar 2015 - gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete, dass diesem Ersuchen von Ungarn mir Erklärung vom 12. März 2015 entsprochen wurde, dass das SEM in der Folge mit Verfügung vom 12. März 2015 (eröffnet am 18. März 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei das Staatsekretariat in seinem Entscheid - unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank als Asylantragstellerin in Ungarn und die aus Ungarn eingegangene Erklärung betreffend ihre Wiederaufnahme - festhielt, Ungarn sei für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig, dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass das SEM im Rahmen seiner Erwägungen vorab festhielt, eine Tante der Beschwerdeführerin lebe in der Schweiz, dass Onkel und Tanten aber nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargetan worden sei, weshalb die Zuständigkeit Ungarns für das Asylverfahren nicht in Frage stehe, dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Ungarn würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass seit Januar 2014 ein automatischer Zugang zum ordentlichen Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer bestehe, dass sich das SEM im Weiteren zur Versorgungslage von Asylsuchenden in Ungarn und zur Frage der Unterbringung von Familien und alleinerziehenden Frauen mit Kindern äusserte, dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzuges für höchstens 30 Tage Ausschaffungshaft anordnete, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin gegen den sie und ihre Kinder betreffenden Nichteintretensentscheid am 24. März 2015 Beschwerde erhob und ein Bleiberecht in der Schweiz beantragte, dass sie in der Beschwerde vorbrachte, sie habe den Kosovo verlassen, um in die Schweiz zu gelangen, wo sie früher eine Aufenthaltsbewilligung und ihre Kinder eine Niederlassungsbewilligung gehabt hätten, dass sie den Kontakt zu den ungarischen Behörden nicht gesucht habe, aber polizeilich angehalten und registriert worden sei, dass sie und die Kinder ihre Bewilligungen für den Aufenthalt aufgrund des Verhaltens ihres Mannes beziehungsweise Vaters verloren hätten, es aber nicht angehe, die Kinder für das Verhalten ihres Vaters zu bestrafen, dass sie und namentlich die Kinder im Kosovo keine Lebensperspektiven hätten und auf den Aufenthalt in der Schweiz angewiesen seien, dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegweisung mittels Telefax vom 26. März 2015 einstweilen aussetzte, dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2015 dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 2. April 2015 an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Staatssekretariat seine bisherigen Erwägungen betreffend die ordnungsgemässe Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführenden und betreffend die grundsätzliche Verlässlichkeit des ungarischen Asylsystems bekräftigte und festhielt, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund der früheren Bewilligungen zum Aufenthalt in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, sie betreffende allfällige Mängel des ungarischen Asylverfahrens respektive der Aufenthaltsbedingungen aufzuzeigen, dass aufgrund der Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht in Frage komme, da die Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als alleinstehende Frau mit Kindern in Ungarn mit einer gebührenden Unterbringung rechnen könne, dass für die weiteren Ausführungen des SEM - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass es - wie nachfolgend aufgezeigt - auch keiner einzelfallspezifischer Abklärungen betreffend Ungarn bedarf, respektive der Einholung von Garantien aus diesem Dublin-Vertragsstaat, sondern der entscheidrelevante Sachverhalt in dieser Hinsicht aufgrund der bestehenden Aktenlage als hinreichend erstellt zu erkennen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführerin aktenkundig am (...) Februar 2015 in Ungarn um Asyl nachsuchte, dies registriert wurde und sie mit den Kindern (...) Tage später in die Schweiz gelangte, dass bei dieser Sachlage - gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - Ungarn für die Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist, was von Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 12. März 2015 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ausdrücklich anerkannt wurde, dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist und dies in der Beschwerdeschrift nicht grundsätzlich bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung in ihr Erstasylland zur Hauptsache einwendet, sie und ihre Kinder hätten weder dort noch im Kosovo Perspektiven für eine adäquate Lebensgestaltung, dass Ungarn aber Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandersetzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden feststellte, es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen, dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellern aus dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern vermag, dass diese Bewegungen gemäss verschiedenen Berichten in der Mehrzahl nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, sondern - schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sieben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo - vorab aus wirtschaftlichen Gründen, worauf zumindest in den Grundzügen auch die Beschwerdeführerin, welche sich insbesondere um die Perspektiven ihrer Kinder kümmert, hinweist, dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergibt, zumal Ungarn von der genannten Personengruppe gemäss in diesem Punkt übereinstimmenden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird, wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach Serbien zu entgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 9 ff.), dass die Beschwerdeführerin demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass sodann in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.), dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.), dass jedoch die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Behandlung ausgegangen werden, geschützt werden kann, dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Mui nieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt hat, die Verhältnisse in Ungarn hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert, und zwar insbesondere für Familien mit Kindern und für alleinstehende Frauen, indem diese auch nicht mehr in Asylhaftzentren interniert würden (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015 S. 11), dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführerin drohe in Ungarn Haft, dass das SEM in seinem Entscheid weiter in detaillierter und überzeugender Weise aufzeigt, Ungarn werde vorliegend seinen Verpflichtungen nachkommen, indem der Zugang zum ordentlichen Asylverfahren auch im Falle von Dublin-Rückkehrern garantiert ist und von Ungarn grundsätzlich auch eine hinreichende Versorgung (Unterkunft, Verpflegung und medizinische Behandlung) zur Verfügung gestellt werde, dass das SEM dabei - so auch in der Vernehmlassung - ausdrücklich auf die Praxis der ungarischen Behörden, die Familien bei der Unterbringung nicht zu trennen, wie auch auf die Möglichkeit medizinischer Versorgung hinweist, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter zweier Kinder grundsätzlich einer verletzlichen Personengruppe zuzurechnen ist, dass aber aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden darf, nach ihrer Überstellung nach Ungarn könne die Beschwerdeführerin dennoch gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrnehmen und vor Ort werde ihr und ihren Kindern eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Probleme geltend machen und sich auch keinerlei Anzeichen auf eine Traumatisierung oder besonders belastende Erlebnisse ergeben, dass diesen Erwägungen gemäss für die Behandlung des Asylantrages der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder Ungarn zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass diesen Erwägungen gemäss keine Situation vorliegt, die es erfordern würde, von Ungarn eine Einzelfallgarantie einzuverlangen (vgl. das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, worin sich der EGMR nicht zu Ungarn, sondern zu Italien aussprach), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat - systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des VGKE [SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: