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D-1919/2020

D-1919/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1919/2020 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), mit den Kindern B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Georgien, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein MOR Recht, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. März 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine russisch-georgische Doppelbürgerin und habe bis 2007 in D._______, Russische Föderation, gelebt, dass sie 2005 E._______ (nachfolgend J.G.), Sohn eines Geschäftspartners ihres Vaters und aus einer mächtigen Familie stammend, habe heiraten müssen, dass sie J.G. nach regelmässigen schweren Misshandlungen im Mai 2007 verlassen habe und mithilfe einer Freundin nach Georgien gereist sei, wo Ersterer mit einem Einreiseverbot belegt sei, dass sie dort F._______ (nachfolgend R.S.) kennengelernt und im März 2009 geheiratet habe, welcher auch der Vater ihrer beiden Kinder sei, dass R.S. sie am 15. August 2019 angerufen und mitgeteilt habe, ihn hätten Personen in Tbilissi aufgesucht und unter Druck gesetzt, wobei es sich um ihre Familienangehörigen aus D._______ handle, welche sie suchen würden, dass sie am 16. August 2019 am Flughafen in Tbilissi mit Ihrem Vater in Russland telefoniert habe, der ihr bedeutet habe, sie habe mit der neuen Familie in Georgien die Ehre seiner Familie beschmutzt, sowie sie und ihre Kinder mit dem Tode bedroht habe, dass sie anschliessend mit ihren Kindern über Istanbul und Paris in die Schweiz gereist sei, dass sie als Beweismittel ihre originale georgische ID-Karte (Ausstellungsdatum 30. Oktober 2018), ihren am 20. August 2010 abgelaufenen russischen Pass, ihre Heiratsurkunde mit R.S. sowie Fotokopien der georgischen Geburtsurkunden ihrer Kinder einreichte, dass sie in der Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung vom 15. Oktober 2019 zum Entscheidentwurf im Wesentlichen auf die Angaben in der Anhörung verwies, die georgische Identitätskarte habe sie durch ein Freundschaftsnetzwerk erhalten und diese verleihe ihr nicht die georgische Staatsangehörigkeit, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, Georgien sei ein verfolgungssicherer Staat und die Beschwerdeführerin habe dort nie mit Behörden oder Dritten konkrete Probleme gehabt, dass sie den Schutz der georgischen Behörden nicht in Anspruch genommen habe und stattdessen aus Georgien ausgereist sei, dass die behaupteten Nachteile im Zusammenhang mit J.G. in Russland ebenso nicht asylrelevant seien, weil diese zeitlich auf die Jahre 2005 bis 2007 zurückzuführen seien und sie diese Probleme überdies den Behörden nicht bekanntgemacht habe, dass in Russland schliesslich die Möglichkeit bestehe, sich anderswo niederzulassen, dass ihre Einwände betreffend die georgische Staatsangehörigkeit nicht überzeugten, zumal sie eine originale - als echt zu erachtende - Identitätskarte vorgelegt habe, mit der sie geheiratet habe, die 2018 erneuert worden sei und mit welcher sie 2019 Georgien habe verlassen können, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl nach Georgien als auch nach Russland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, gesunde, schulisch und universitär gebildete Frau handle, welche zudem über umfassende Berufserfahrung als (...) verfüge und mit ihrem Ehemann in Georgien, mit dem sie weiterhin in gutem Kontakt stehe, auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne, dass Letzterer seinerseits wirtschaftlich gut gestellt sei als Selbständiger und Inhaber einer (...), dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ebenso in Russland eine Tätigkeit finden und damit für sich und ihre Kinder sorgen könnte, dies auch in einem anderen Landesteil, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5573/2019 vom 6. November 2019 die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2019 abwies, dass es auf die gültige georgische Identitätskarte und deren Funktion als Nachweis der georgischen Staatsangehörigkeit für ihre Inhaberin, den abgelaufenen russischen Reisepass und die georgischen Geburtsurkunden der Kinder hinwies, dass es vor diesem Hintergrund festhielt, eine weitere Prüfung zum Bestehen der Staatsangehörigkeit gehe weit über das hinaus, was nach dem Untersuchungsgrundsatz von der Vorinstanz zu verlangen sei, dass die Modalitäten des Erwerbs der Identitätskarte nicht massgeblich seien, wenn man davon ausgehe, allein der Besitz bescheinige die Staatsangehörigkeit und den Genuss der sich daraus ergebenden Rechte, dass es der Beschwerdeführerin deshalb zumutbar sei, den Schutz der georgischen Behörden in Anspruch zu nehmen, dass es schliesslich die vorinstanzlichen Ausführungen zum Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen stützte, dass die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2020 mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe ihrer aktuellen Rechtsvertreterin an das SEM gelangten, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem ersten Verfahren wiederholte und weiter vorbrachte, die Ehe mit R.S. sei ungültig, nachdem jene mit J.G. nie aufgelöst worden sei, dass es ihr daher nie möglich gewesen sei, die georgische Staatsangehörigkeit zu erlangen und auch nicht klar sei, ob ihr in Georgien eine gültige Aufenthaltsbewilligung zustünde, dass J.G. dem R.S. Geld angeboten habe, um sie zur Rückkehr nach Georgien zu bewegen, und ihn auch bedroht sowie geschlagen habe, sodass er sich derweil aus Angst von ihr habe scheiden lassen, dass sie in Russland mittlerweile polizeilich gesucht werde, weil J.G. gegen sie eine Strafanzeige eingereicht habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Registerauszug vom 30. Dezember 2019 des Zivilstandsamts D._______ zur Eheschliessung mit J.G. im Jahr 2005, ein georgisches Scheidungsurteil vom 29. Oktober 2019, einen russischen Haftbefehl beziehungsweise Strafregisterauszug vom 30. Dezember 2019, einen Auszug von SMS-Nachrichten vom 20. November 2019, Fotos von ihren Misshandlungen, zwei ärztliche Bescheinigungen betreffend sie und R.S. vom Februar 2020, ein Schreiben ihrer georgischen Rechtsanwältin vom Februar 2020 sowie ein Unterstützungsschreiben ihrer russischen Freundin zu den Akten reichte, dass das SEM diese Eingabe samt Beweismitteln am 27. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht zur revisionsweisen Prüfung weiterleitete, welches dieses jedoch mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zuständigkeitshalber an das SEM zurück überwies, dass das SEM daraufhin die Eingabe vom 23. Januar 2020 als Mehrfachgesuch an die Hand nahm und den zuständigen Kanton anhielt, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, dass es mit Instruktionsschreiben vom 21. Februar 2020 einen Fragenkatalog an die Beschwerdeführerin richtete und sie zur Übersetzung der eingereichten Dokumente aufforderte, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich, am 21. Februar 2020, ein Revisionsgesuch beim Gericht einreichten, welches sie jedoch mit Schreiben vom 3. März 2020 zurückzogen, weshalb das Revisionsgesuch mit Abschreibungsentscheid D-1054/2020 vom 9. März 2020 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführerin nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 23. März 2020 den Fragenkatalog beantwortete und die Übersetzungen der Dokumente zu den Akten reichte, dass sie darin im Wesentlichen ergänzte, es sei ihr unklar, wie sich R.S. von ihr in Abwesenheit habe scheiden können, rechtlich habe auch keine Ungültigkeitserklärung dieser Ehe vorgelegen, dass J.G. sie seit Jahren suche und sie nun von ihrer Mutter aus Moskau erfahren habe, er habe sie wegen versuchten Mordes angezeigt, dass sie nicht wisse, was sie nach einer Rückkehr in Georgien erwarten würde, es könnte aber sein, dass J.G. auch bei der georgischen Polizei eine Anzeige erstattet habe, und Georgien liefere eine polizeilich gesuchte russische Person nach Russland aus, dass ihr in Georgien ein Verfahren wegen Scheinehe drohe, falls sie bei den georgischen Behörden um Schutz nachsuche, weil die Ehe mit R.S. ungültig sei, dass das SEM mit Verfügung vom 27. März 2020 - frühestens eröffnet am 31. März 2020 (vgl. Aufgabedatum 30. März 2020 und Eingangsstempel 1. April 2020 auf dem Rückschein, vorinstanzliche Akte 1060825-21/2) - in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch nicht eintrat, sofern es die Vorbringen nicht ohnehin formlos abschrieb, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ablehnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. April 2020 (vgl. Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, weiter eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien und Russland unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Georgien beziehungsweise nach Russland abzusehen, bis das Gericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie weiter um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und von Originalen der bereits eingereichten Beweismittel sowie zur Beschwerdeverbesserung ersuchten, dass sie schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragten, dass sie mit der Beschwerdeschrift in Kopie einen Ausdruck einer «Internetseite» einreichte, wonach sie in Russland strafrechtlich gesucht werde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2020 eintrafen, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. April 2020 in Kopie eine Bescheinigung des georgischen Justizministeriums vom 8. April 2020 und ein Schreiben ihrer georgischen Rechtsanwältin, jeweils mit deutscher Übersetzung, zu den Akten reichten sowie um mehr Zeit für die Beibringung der Originaldokumente ersuchten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und die Beschwerdeführenden beschwerdelegitimiert sind (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass Prüfungsgegenstand vorliegend die Frage bildet, ob das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführenden gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist, dass es in Bezug auf die Vorbringen zu Georgien zwar anmerkte und im Dispositiv festhielt, auf das Mehrfachgesuch werde nicht eingetreten, «sofern die Vorbringen nicht ohnehin formlos abgeschrieben werden», dass dem SEM gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG auch die Möglichkeit eingeräumt wird, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben, dass es seinen Entscheid aber sowohl in Bezug auf Georgien als auch auf Russland letztlich gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG begründete, dass aus dieser für die Beschwerdeführenden günstigeren Prüfung keine rechtlichen Nachteile erwachsen, weshalb insoweit auf die Frage der formlosen Abschreibung nicht weiter einzugehen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Frage der Wegweisung und des Vollzugs jedoch materiell geprüft wird, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführenden zunächst die formelle Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und sinngemäss der Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, dass diese vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, sich aber im Sinne nachstehender Erwägungen unter keinem Gesichtspunkt als berechtigt erweisen, dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, einschliesslich dem Recht auf Akteneinsicht (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass mit diesem Anspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), dass das SEM wie von den Beschwerdeführenden selbst in ihrer Beschwerdeschrift angemerkt, die relevanten Beweismittel in seinem Entscheid festhielt, weshalb sich schon insoweit keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ergeben, dass sich der Einwand der fehlenden Berücksichtigung der Beweismittel auf die Frage der Verletzung der Begründungspflicht bezieht, dass das SEM etwa den Haftbefehl sehr wohl einer antizipierten Beweiswürdigung unterzog, diese an sich allerdings aber die materielle Würdigung des Sachverhalts betrifft und nicht das rechtliche Gehör oder die Sachverhaltsfeststellung, dass abgesehen davon das SEM auf das Gesuch der Beschwerdeführenden im Asylpunkt aufgrund wiederholter gleicher Begründung nicht eintrat, dass es sich bei dieser Einschätzung des Sachverhalts in der Tat nicht gehalten sehen musste, jene Beweismittel vertieft zu würdigen, welche rechtskräftig bereits als nicht relevant erachtete Vorbringen erneut belegen sollten, dass die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, im Rahmen der materiellen Würdigung zu beurteilen ist, die sogleich erfolgt, dass nach dem Gesagten eine Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM ausser Betracht fällt und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in seinem Entscheid vom 6. April 2020 ausführte, die Beschwerdeführerin habe das Mehrfachgesuch wie das erste Asylgesuch damit begründet, sie sei von ihrem ersten Ehemann J.G. oder dessen Entourage in Georgien verfolgt worden, dass sie zwar die Vorbringen dahin ergänzt habe, J.G. habe ihrem zweiten Ehemann zunächst Geld angeboten und ihn danach bedroht; auch sei neu eine Scheidungsurkunde ihrer in Georgien geschlossenen Ehe mit R.S. vorhanden, dass die neuen Vorbringen aber letztlich nur die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten und erwogenen Argumente wiederholten, wonach der georgische Staat im Fall der Beschwerdeführenden nicht schutzfähig sei, weil sie keine Georgier seien und demnach von Georgien nach Russland ausgeliefert würden, dass bereits in der Verfügung vom 24. August 2019 (recte: 17. Oktober 2019) festgestellt worden sei, aus den Asylakten würden keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit Georgiens als sicherer Herkunftsstaat umzustossen, und dass die neuen Vorbringen daran nichts zu ändern vermöchten, dass die Einschätzung der Vorinstanz in Bezug auf das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch zu bestätigen ist und auf diese verwiesen werden kann, dass an dieser Stelle offenbleiben kann, ob sämtliche Vorbringen und Beweismittel tatsächlich im Rahmen eines Mehrfachgesuches oder vielmehr wiedererwägungsweise durch das SEM oder revisionsrechtlich hätten geprüft werden müssen, da mit der umfassenden Prüfung durch das SEM als Mehrfachgesuch den Beschwerdeführenden jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden aus den mit der Eingabe vom 23. Januar 2020 eingereichten Beweismitteln keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden können, die ihr Mehrfachgesuch nunmehr stützen könnten, dass diese letztlich wiederholt nur belegen sollen und können, der Beschwerdeführerin drohe in Georgien und Russland Verfolgung durch oder mittels ihres ersten Ehemannes, was im ersten Asylverfahren unter Verweis auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit des georgischen Staates als verfolgungssicherer Drittstaat abschliessend verneint wurde, dass hinsichtlich des konkreten Begehrens gegenüber der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene, die rechtskräftige Feststellung im Urteil D-5573/2019 umzustossen, bei der Beschwerdeführerin handle es sich auch um eine georgische Staatsangehörige, weiterhin keine substantiierten Angaben gemacht oder rechtsgenügliche Beweise vorgelegt wurden, dass nicht zu überzeugen vermag, angesichts des Scheidungsurteils oder einer ungültigen Eheschliessung - deren Glaubhaftmachung vorbehalten - würde die Beschwerdeführerin, zumal als Mutter zweier georgischer Kinder und eigenem Geburtsort und über zehnjährigem Aufenthalt in Georgien, ihrer Staatsangehörigkeit in Georgien beraubt, dass sodann die Bestätigung durch die Anwältin als Gefälligkeitsschreiben mit schwacher Beweiskraft qualifiziert werden muss und die Bestätigung durch das Justizministerium lediglich in Kopie vorliegt, dass Folgegesuche beziehungsweise ausserordentliche Rechtsmittel praxisgemäss nicht damit begründet werden können, relevante Beweismittel würden zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht, dass in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die erwähnten Beweismittel bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Asylverfahren hätten beigebracht werden können, dass daher der diesbezügliche Antrag auf Fristerstreckung zur Nachreichung der Beweismittel und zur Beschwerdeverbesserung abzuweisen ist, dass aber ohnehin im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung festzuhalten ist, dass den eingereichten behördlichen Dokumenten eine geringe Beweiskraft zukommen dürfte, zumal - wie von der Beschwerdeführerin selbst vorgebracht - entsprechende Dokumente in Georgien leicht erhältlich sind sowie leicht gefälscht werden können, dass sämtliche Beweismittel damit nicht geeignet erscheinen, die Feststellung der georgischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu erschüttern, dass dies auch im Hinblick auf die angekündigte Nachreichung eines Originals zum Ausdruck betreffend die Ausschreibung der Beschwerdeführerin auf dem Internetportal für gesuchte Personen in Russland gilt, dass mit der Vorinstanz jedenfalls davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden können - auch im Sinne nachfolgender Erwägungen zum Wegweisungsvollzug - als georgische Staatsangehörige nach Georgien zurückkehren, weshalb sich entsprechende Ausführungen zu einer möglichen Verfolgung in Russland erübrigen, dass es damit ebenso wenig der Nachreichung eines «Originals» betreffend die Ausschreibung auf der «Internetseite» bedarf, bei der es sich ohnehin bislang nur um einen Ausdruck aus einem russischen Email-Account handeln dürfte (vgl. [...]), dass nach dem Gesagten das SEM in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der zuständige Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass im ersten Asylverfahren mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 festgestellt und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5573/2019 vom 6. November 2019 rechtskräftig bestätigt wurde, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass an dieser Stelle allerdings der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass angesichts der offengelassenen Prüfung einer Verfolgung in Russland ein Wegweisungsvollzug dorthin konsequenterweise ausgeschlossen bleiben muss, dass die Vorbringen im vorliegenden Verfahren keine andere Einschätzung rechtfertigen, da in Bezug auf Georgien weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb bei einem Vollzug der Wegweisung in diesen Staat das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, dass der Vorinstanz namentlich darin zuzustimmen ist, die Vorbringen betreffend eine allfällige angehängte Strafverfolgung in Russland - ungeachtet der Frage des Beweiswertes des Haftbefehls beziehungsweise Strafregisterauszugs - seien von vornherein unerheblich und bildeten keinen relevanten Verfahrensgegenstand, zumal sich der Wegweisungsvollzug nach Georgien im Sinne nachfolgender Erwägungen auch als zumutbar und möglich erweist, dass mit dem erwähnten Urteil D-5573/2019 des Weiteren die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich Georgien bestätigt wurde, dass der Vorinstanz seither keine Gründe dargetan wurden, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nunmehr als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass auch bei - als zutreffend unterstellter - Scheidung von ihrem zweiten Ehemann davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin könne sich angesichts ihrer schulischen und universitären Bildung sowie ihrer jahrelangen Berufserfahrung als (...) ohne den familiären Bezug in Georgien wieder eine ausreichende Existenz für sich und ihre Kinder aufbauen, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden nach Georgien schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die aktuellen aber jedenfalls nur temporären Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Reiseverkehr allenfalls im Rahmen der Rückführungsmodalitäten nach Georgien zu beachten sind, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach Georgien zu bestätigen ist, dass vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ablehnte, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens weitere Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen erübrigen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die mit der Beschwerde vom 6. April 2020 eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin angesichts der Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik