Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1710.- ausgesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1903/2017 Urteil vom 2. März 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan, substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle, beide Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, aus B.________, Bezirk C.______, Distrikt D._______, Nordprovinz, zu stammen, wo er bis zu einer Ausreise im Juni 2015 hauptsächlich (mit Ausnahme von Aufenthalten in verschiedenen Camps nach Kriegsende zwischen 2009 und 2012) gelebt habe, dass seine Schwester während des Krieges zwischen 2008 und 2009 Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, dass diese nach der Rückkehr der Familie nach B._______ von Armeeangehörigen dazu aufgefordert worden sei, ehemalige Angehörige der LTTE an sie zu verraten, dass, nachdem die Schwester auf mehrmalige Nachfrage der Behörden verneint habe, Kenntnis von weiteren ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu haben, Armeeangehörige ihren Vater geschlagen und die Schwester mitgenommen hätten, dass ein Onkel des Beschwerdeführers erst nach jahrelanger vergeblicher Suche der Familie den Aufenthaltsort der Schwester erfahren habe und nach Bezahlung einer Geldsumme von 1,5 Millionen Rupien im Januar 2015 ihre Freilassung habe bewirken können, dass seine Schwester nun in Hongkong lebe, dass sich im Juni 2015 Angehörige der sri-lankischen Armee zuhause nach dem Verbleib seiner Schwester erkundigt und ihn, den Beschwerdeführer, mit verbundenen Augen mitgenommen hätten, dass er zwei Tage in einer Zelle verbracht habe, ohne verhört zu werden und in der Nacht des dritten Tages ein Mann die Zellentüre geöffnet und ihn zur Flucht aufgefordert habe, dass er wenige Minuten später auf seinen Onkel getroffen sei, der ihn mit einem Fahrzeug nach E._______ gebracht habe, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei, dass das SEM mit - am 28. Februar 2017 eröffnetem - Entscheid vom 24. Februar 2017 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2016 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters beziehungsweise dessen Substituten vom 29. März 2017 gegen diese Verfügung frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass er im Weiteren die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG guthiess und den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand einsetzte, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter mit Replik vom 5. Mai 2017 unter Einreichung von Dokumenten (Immigration Ordinance, Fotografien) zur Argumentation der Vorinstanz Stellung bezog, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen dem Verschwinden seiner für die LTTE tätigen Schwester für drei Tage inhaftiert gewesen zu sein, "selbst bei Wahrunterstellung" mangels erforderlicher Intensität und Gezieltheit als nicht asylrelevant erachtete, und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung verneinte, dass sie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an dessen Herkunftsort im Vanni-Gebiet (B._______, Bezirk C._______, Distrikt D.________) als zumutbar erachtete, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers als Reflexverfolgung wegen seiner bei der LTTE tätig gewesenen Schwester zu erachten sei und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe, sei dieser doch nicht aus der Haft entlassen, sondern daraus befreit worden, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen im Distrikt D._______ (Vanni-Gebiet) gelegenen Herkunftsort in Be-rücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar sei und der Beschwerdeführer ausserhalb des Vanni-Gebiets über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass selbst, wenn nicht mehr von der grundsätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ins Vanni-Gebiet ausgegangen werden würde, im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen begünstigender individueller Faktoren zu verneinen wäre (Eltern betagt, nur bescheidene Einkünfte als Fischer, psychische Beschwerden), dass das SEM in seiner Vernehmlassung die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zog, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Motivation seiner Schwester, sich - als einzige in der Familie - der LTTE anzuschliessen und zu ihren Aktivitäten für die LTTE wie auch die Schilderung der Empfindungen der Familienmitglieder dabei trotz gezieltem Nachfragen marginal und plakativ ausgefallen seien, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik geltend machte, gerade das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschwerdeführers spreche für dessen Glaubwürdigkeit, zumal die Aussagen keine Widersprüche aufwiesen, dass er zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers eine Farbkopie, bezeichnet als Dokument des E._______, einreichte, in dem die Meldepflicht der Schwester des Beschwerdeführers in Hong Kong unter Androhung einer Busse im Widerhandlungsfall festgehalten werde, dass schliesslich auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen wurde (Teilnahme an Demonstration, mit Fotografien belegt), dass die Vorinstanz zutreffend auf das auffallend ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers hingewiesen hat, welches im übrigen auch die Schilderung seiner Verhaftung und der Haft umfasst, dass daher Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen, welche durch das mit der Replik eingereichte Dokument nicht entkräftet werden können, dass es sich bei diesem lediglich um eine Farbkopie von fraglicher Authentizität handelt (Stempel verzerrt, kein einheitliches Er-scheinungsbild), dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit ohnehin mangels fehlender Intensität als nicht asylrelevant zu erachten sind, und eine begründete Furcht vor künftiger (Reflex-) Verfolgung zu verneinen ist, dass im Weiteren in der Replik erstmals auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hingewiesen wurde (Teilnahme an Demonstrationen), diese indessen lediglich bezüglich einer einzigen Demonstration näher spezifiziert wurden, dass kein Profil erkennbar ist, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde und in dieser Hinsicht auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen werden kann, worin festgehalten wird, dass exilpolitische Aktivitäten relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnten, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. a.a.O. E. 8.5.4), was vorliegend klar zu verneinen ist, dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch nicht sachgerecht erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, dass nach dem Gesagten auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen ist und der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht relevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK verneinte, dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteile des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. Urteile des EGMR T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat, und auch aufgrund der vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit nicht angenommen werden muss, der Beschwerdeführer müsste befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, weshalb auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen, dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, bis vor kurzem als unzumubar erachtete (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2), dass es im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lage im Vanni-Gebiet neu analysierte und dabei zum Schluss gekommen ist, dass sich die Sicherheitslage seit Ende des Bürgerkrieges merklich verbessert habe, dass zwar die Situation in wirtschaftlicher Hinsicht nach wie vor prekär sei, indessen die Rückkehr in das Vanni-Gebiet für Personen, die dort über ein tragfähiges familäres oder soziales Beziehungsnetz verfügten sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens-und Wohnsituation hätten, zumutbar sei (vgl. Urteil a.a.O. insb. E.9.5.9), dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über nahe Angehörige (Eltern, Onkel) und damit über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb sich ein Wegweisungsvollzug des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers (die mit der Beschwerdeschrift erwähnten psychischen Schwierigkeiten wurden nicht weiter spezifiziert) mit überdurchschnittlicher schulischer Bildung (elfjährige Schulbildung samt O-Level-Abschluss) und beruflicher Erfahrung als Fischer dorthin als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass indessen mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass dem Beschwerdeführer - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Zürich, als amtlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde, dass der in der Kostennote vom 4. Mai 2017 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 250.- zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2017 mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 150.-, dass somit, von einem Zeitaufwand von rund 11 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ausgehend, dem Rechtsvertreter ein Honorar von total Fr. 1710.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1710.- ausgesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: