Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), beantragte im Jahr 2011 ein Visum zur Reise in die Schweiz und im Jahr 2014 Visa zur Reise nach B._______ und C._______. Diese Gesuche wurden allesamt von den zuständigen Behörden abgewiesen (vgl. Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A6/13 Ziff. 4.02, A8/5, A12/2, A14/2, A21/1, A23/12). Ende Januar 2015 reiste sie nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]), von wo aus sie im Juli 2015 auf dem Luftweg nach Frankreich und von dort aus mit dem Auto weiter in die Schweiz gelangte. Am 12. Juli 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vi-act. A1/2, A6/13 Ziff. 5.02-5.05). A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2015 (Vi-act. A6/13, insb. Ziff. 7.01 f.) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Januar 2017 (Vi-act. 32/25) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Sohn sei Mitglied der Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) gewesen. Er sei im Jahr 2011 umgebracht worden. Ein Freund ihres Sohnes und ihres vorverstorbenen Mannes namens Jean-Bertrand Ewanga sei ebenfalls bei der Partei gewesen. Dieser habe ihr in der Nacht vom 2. August 2014 Flugblätter gegen eine Änderung der Amtsperioden des Präsidenten gebracht, die sie im Hinblick auf eine Kundgebung vom 4. August 2014 an Bekannte und Nachbarn habe verteilen sollen. Am 3. August 2014 habe sie mit der Verteilung begonnen. Am Tag darauf habe sie an der Protestveranstaltung in Kinshasa teilgenommen. Anschliessend habe es Unruhen gegeben. Sie habe ein Taxi nach Hause nehmen wollen; als zwei Personen aus einem Auto "Taxi, Taxi" gerufen hätten, sei sie eingestiegen. Im Auto sei sie dann plötzlich von einer Person festgehalten und damit konfrontiert worden, dass sie Flugblätter verteilt habe. Sie habe auch noch einige Flugblätter bei sich gehabt. Sie sei an einen unbekannten Ort gebracht und dort festgehalten worden. Ihre Entführer hätten sie befragt und verlangt, dass sie die Personen nenne, die ihr die Flugblätter gegeben hätten. Als sie dies verweigert habe, sei sie misshandelt worden; mehrere Männer hätten sie geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht. Zudem hätten diese versucht, sie zu vergewaltigen, was sie aber habe abwehren können. In der Folge sei sie krank geworden. Nach einiger Zeit sei sie ins Spital gebracht worden, wo sie weiterhin bewacht worden sei. Ihre Kinder hätten derweil ihren in D._______ lebenden Sohn benachrichtigt, der Nachforschungen getätigt und ihre Schwierigkeiten habe eruieren können. Er habe über eine Pflegerin beziehungsweise einen Pfleger ihre Flucht aus dem Spital organisiert. Nach etwa zwei Wochen im Spital, in der Nacht vom 31. Dezember 2014 auf den 1. Januar 2015, sei sie von einer Person in ein Dorf gebracht worden und zwei bis drei Tage später nach Brazzaville gereist respektive habe sie sich etwa einen Monat lang versteckt und ihren Heimatstaat dann verlassen. Für den Fall einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) befürchte sie, als Oppositionelle wieder festgenommen und umgebracht zu werden. A.c Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Wählerkarte ("carte d'electeur"; ausgestellt am 13. Mai 2011) im Original zu den Akten. Zudem gab sie zur Dokumentation ihres Gesundheitszustands einen provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 9. Januar 2017 samt Medikamentenplan, Rezept und Terminkarte (Vi-act. A31/6) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. O._______ vom 28. Juli 2016 und einen Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 5. August 2016 samt Medikamentenplan, Bestätigung des Spitaleintritts, Patienteninformationen, Verordnung zur Physiotherapie und Sprechstundenterminen (Vi-act. A33/10) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aus den öffentlich zugänglichen Informationen der <Facebook>-Profile mehrerer ihrer Kinder sei ersichtlich, dass ihre in der Schweiz lebenden Töchter seit Jahren mit ihren in Kinshasa lebenden Kindern in Kontakt stehen würden. Zudem sei aufgrund eines kürzlich veröffentlichten gemeinsamen Bildes davon auszugehen, dass auch sie spätestens seit dem 10. Januar 2017 wieder in Kontakt mit ihrer Tochter E._______ in der Schweiz stehe. Daher sei schwer nachvollziehbar, dass sie nicht in Kontakt zu ihren Kindern in Kinshasa gestanden und im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht gewusst haben solle, dass zwei ihrer Töchter sich in der Schweiz aufhalten würden. Zudem habe ihre in Kinshasa lebende Tochter F._______ am 11. August 2014 ein Bild veröffentlicht, das sie beim Lesen zeige, während sie angegeben habe, zu jenem Zeitpunkt inhaftiert gewesen zu sein. Die Angaben ihrer Tochter E._______ in deren Asyldossier zu den familiären Verhältnissen würden schliesslich im Widerspruch zu ihren Angaben stehen. Zu diesen Erkenntnissen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. A35/3). Am 22. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass das am 11. August 2014 veröffentlichte Bild aus dem Jahr 2013 stamme und somit nicht aktuell gewesen sei; dessen Veröffentlichung stehe nicht im Widerspruch zu ihren Angaben. Sie habe ihre in der Schweiz lebenden Töchter im Übrigen erst nach der Stellung ihres Asylgesuchs wiedergefunden. Mit ihren Kindern in Kinshasa stehe sie nur indirekt über ihre Tochter G._______ in Kontakt (Vi-act. A38/5). C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 - eröffnet am 1. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A40/8). D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung teilweise aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Am 6. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (BVGer-act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Nachweises der finanziellen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (BVGer-act. 5). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 unter Einreichung einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und machte ergänzende Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand (BVGer-act. 6). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts an (BVGer-act. 7). Diese brachte mit Eingaben vom 2. und 4. Juni 2017 ärztliche Berichte von Dr. H._______ vom 8. Januar 2016, Dr. I._______ vom 28. Juli 2016 (vgl. bereits Vi-act. A33/10) und Dr. J._______ vom 1. Juni 2017 sowie Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 13. Februar 2017 und vom 18. und 20. April 2017 bei (BVGer-act. 8 und 9). G. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 13). H. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2017 eine Replik ein (BVGer-act. 15). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragte dem Gericht in ihrer Beschwerdeschrift, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis sie eine ergänzende Begründung eingereicht habe. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 31. März 2017 reichte sie eine entsprechende Ergänzung unaufgefordert ein. Die Beschwerdeschrift erweist sich als rechtsgenüglich begründet; weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache erforderten eine ergänzende Begründung, weshalb diesbezüglich keine Nachfrist anzusetzen war. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 kann daher gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG lediglich berücksichtigt werden, soweit sie rechtserhebliche Parteivorbringen enthält (vgl. dazu ausführlich BVGE 2012/21 E. 5.1; zum konkreten Fall vgl. nachfolgend E. 6.2).
E. 4 Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei auf Französisch zu führen (BVGer-act. 6). Für das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das gesamte vorinstanzliche Verfahren wurde auf Deutsch geführt respektive die in der Muttersprache Lingala erfolgten Aussagen des Beschwerdeführerin wurden ins Deutsche übersetzt (vgl. Vi-act. A6/13 S. 1, A32/25 S. 24). Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz ebenfalls auf Deutsch erlassen. Damit ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Deutsch zu führen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über Französischkenntnisse (vgl. Vi-act. A6/13 Ziff. 1.17.03) und der Rechtsvertreter hat die Beschwerde in Französisch verfasst. Er hat die Vertretung der Beschwerdeführerin jedoch im Wissen darum übernommen, dass das vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch geführt worden war. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Damit besteht für das Gericht keine Veranlassung, das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Französisch zu führen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation unsubstanziiert und widersprüchlich seien und deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Daher müsse die Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht geprüft werden.
E. 6.1.1 Bereits betreffend die Motivation der Beschwerdeführerin, Flugblätter zu verteilen, würden erhebliche Zweifel bestehen. So habe sie bei der BzP erklärt, einer ihrer Söhne sei im November 2011 umgebracht worden, weil er bei der Oppositionspartei UDPS gewesen sei. Sie sei im Namen ihres Sohnes weiterhin oppositionell tätig gewesen und habe Flugblätter verteilt (Vi-act. A6/13 Ziff 3.01, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen angegeben, keines ihrer Kinder sei politisch engagiert gewesen und ihr im Jahr 2011 verstorbener Sohn sei an einer Krankheit gestorben (Vi-act. A32/25, F94 f., F187). Als Motivation für ihr politisches Engagement habe sie bei der Anhörung geltend gemacht, sie habe sich erhofft, nach einem allfälligen Regierungswechsel aufgrund ihrer Aktivitäten eine Stelle oder Geld zu erhalten (Vi-act. A32/25, F85, F92). Auch auf Nachfrage hin habe sie die Widersprüche in ihren Aussagen nicht auflösen können (Vi-act. A32/25, F191-198).
E. 6.1.2 Ihre Aussagen zur Haft und den angeblich versuchten Vergewaltigungen seien oberflächlich und leblos ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre subjektive Wahrnehmung dieser Ereignisse lebensnah hätte vermitteln können. Sowohl die freie Erzählung als auch die Antworten zu diversen Fragen hätten sich jedoch auf äussere Abläufe beschränkt und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Sie habe erklärt, sie könne sich nicht mehr erinnern, weil es schon lange her und emotional gewesen sei (Vi-act. A32/25, F128). Aufgrund der geltend gemachten Emotionalität wäre jedoch umso mehr zu erwarten gewesen, dass sie über ihren subjektiven Eindruck hätte berichten können. Mit ihren eindimensionalen Aussagen sei ihr dies in keiner Weise gelungen.
E. 6.1.3 Sie sei auch nicht dazu in der Lage zu sagen, wer beziehungsweise ob eine oder mehrere Personen versuchten hätten, sie zu vergewaltigen. Die Schilderung ihrer Flucht aus dem Krankenhaus wirke stereotyp (Vi-act. A32/25, F148-151). Wenig plausibel sei, dass ihr Sohn diese Flucht von D._______ aus für sie organisiert und in Kontakt zu ihren Fluchthelfern gestanden habe, sie ihn aber anschliessend bis zu seinem Tod im November 2016 nie mehr habe kontaktieren können (vgl. Vi-act. A32/25, F155-158, F180-182). Im Übrigen habe sie sich betreffend die Dauer, die sie nach ihrer Flucht noch in Kongo (Kinshasa) verbracht haben wolle, widersprochen. Den Aussagen bei der BzP zufolge habe sie sich noch rund einen Monat in einem Dorf versteckt, bevor sie Ende Januar 2015 nach Brazzaville gegangen sei (Vi-act. A6/13 Ziff. 2.01, Ziff. 5.01, Ziff. 7.01). Demgegenüber habe sie bei der Anhörung vorgebracht, sie habe lediglich zwei bis drei Tage in dem Dorf verbracht, bevor Sie nach Brazzaville gegangen sei (Vi-act. A32/25, F152). Ihre diesbezügliche Erklärung (vgl. Vi-act. A32/25 F196 f.) überzeuge nicht.
E. 6.1.4 Am 11. August 2014 habe ihre Tochter auf deren Facebook -Profil ein Bild veröffentlicht, dass sie (Beschwerdeführerin) beim Lesen zeige (vgl. Vi-act. A34/12). Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Angaben zufolge in Haft sein müssen. Dass es sich - wie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (vgl. Vi-act. A38/5) geltend gemacht - um eine Fotografie aus dem Jahr 2013 handle, sei zwar möglich. Indes erstaune die Veröffentlichung des Bildes zu einem Zeitpunkt, als der Kontakt zwischen ihr und ihrer Tochter bereits abgebrochen gewesen sein soll.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung der Privatsphäre ihrer Tochter festgestellt, in dem sie diese auf Facebook ausspioniert habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 2). Das SEM mache geltend, dass es lediglich öffentlich zugängliche Informationen zum Beweis herangezogen habe. Indes habe es die Verbindung zu ihrer Tochter nur aufgrund ihrer Angaben im Asylverfahren herstellen können, was unethisch sei. Sodann sei das Facebook -Profil ihrer Tochter kein geeignetes Beweismittel. Das am 11. August 2014 veröffentlichte Bild zeige sie beim Lesen der Bibel und trage den Kommentar "Femme de Parole", was so viel bedeute wie fromme Person ("personne pieuse"). Ihre Tochter habe damit ausdrücken wollen, dass eine wahre Christin auch im Angesicht von Verfolgung nicht aufgebe (vgl. BVGer-act. 15 S. 2 f.). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen des SEM entgegen, zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen seien 18 Monate vergangen, was zu einer Vermischung der Fakten geführt habe. Sie sei von einer Mitarbeiterin des SEM angehört worden, die nicht einmal das Alter ihrer Tochter gehabt habe und hätte dieser über ihre Vergewaltigungserlebnisse berichten sollen. Es habe nicht erwartet werden können, dass sie in dieser Atmosphäre weitergehend über das Geschehene berichte. Zudem sei bekannt, dass Personen, die nach Folter, Vergewaltigung oder Krieg traumatisiert seien, Schwierigkeiten damit hätten, über das Erlebte zu berichten, was bei ihr umso mehr gelte, als sie auch aus kulturellen Gründen bei der Schilderung von sexueller Gewalt stark gehemmt sei. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt; insbesondere habe es sein Ermessen missbraucht und überschritten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft (vgl. BVGer-act. 1 S. 6; BVGer-act. 4, S. 1 und 3 f.).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen hat.
E. 7.1 Aus Internetberichten ergibt sich, dass am 4. August 2014 in Kinshasa eine Demonstration der Opposition gegen die von der Regierung geplante Änderung der kongolesischen Verfassung mit tausenden Teilnehmenden stattgefunden hat. Im Nachgang dazu wurde Jean-Bertrand Ewanga, der Generalsekretär der Union pour la Nation concolaise (UNC), verhaftet und im September 2014 wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt (vgl. etwa die Berichte der Nachrichtenagentur Agence France-Presse vom 5. August 2014, "RDC: arrestation d'un cadre de l'opposition au lendemain d'un rassemblement" abrufbar unter https://www.romandie.com/news/RDC-arrestation-dun-cadre-de-lopposition-au-lendemain-dun/504538.rom sowie von Radio France International vom 5. August 2014 und vom 13. September 2014, "RDC : manifestation contre la révision de la Constitution", abrufbar unter http://www.rfi.fr/ afrique/20140804-rdc-manifestation-contre-revision-constitution-udps-kabila , "RDC: un cadre de l'opposition arrêté après une manifestation", abrufbar unter http://www. rfi.fr/afrique/20140805-rdc-ewanga-unc-opposition-arrete-manifestation , "RDC: l'opposition dans le viseur du pouvoira", abrufbar unter http://www.rfi.fr/afrique/20140913-opposition-congolaise-UNC-Ewanga-kabila-changement-constitution/?aef_campaign_date =2014-09-13&aef_campaign_ref=partage_aef , alle zuletzt besucht am 21. Februar 2018). Es erscheint möglich, dass die Beschwerdeführerin an der Demonstration teilgenommen hat. Die in diesem Kontext geltend gemachte Festnahme und monatelange illegale Haft samt Verbringung in ein Spital, aus dem sie dann fliehen konnte, kann indes aus den durch das SEM dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorne E. 6.1.1-6.1.3), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 7.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe erweisen sich demgegenüber als unbehelflich.
E. 7.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 1043).
E. 7.2.2 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen ist es dem SEM grundsätzlich nicht verwehrt, öffentlich zugängliche Informationen aus <Facebook> zu erheben, zumal der Beschwerdeführerin dazu vor der Entscheidfindung das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vi-act. A35/3). Indes erweist sich die Veröffentlichung des Bildes der Beschwerdeführerin auf dem <Facebook>-Profil ihrer Tochter nicht als taugliches Beweismittel zur Beurteilung der Asylgründe. Der diesbezüglichen Argumentation des SEM kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind hingegen aus den bereits genannten Gründen als unglaubhaft einzustufen.
E. 7.2.3 Die Widersprüchlichkeiten, Unsubstanziiertheit und fehlende Logik in den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich durch die tatsächlich lange Zeitdauer zwischen der Erstbefragung vom 23. Juli 2015 und der Anhörung vom 10. Januar 2017 nicht erklären. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin über eine derart prägende Zeit wie jene in illegaler Haft zwei Jahre später kaum etwas berichten können und sich etwa hinsichtlich der Dauer des Verbleibs im Heimatstaat nach der Flucht aus dem Spital bis zur Ausreise massiv täuschen soll. Die Beschwerdeführerin machte sodann anlässlich ihrer Anhörung an keiner Stelle geltend, dass die Atmosphäre im Raum - im Beisein lediglich von Frauen (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerkvertreterin, vgl. Vi-act. A32/25 S. 24) - unangenehm gewesen sei. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll; die Sachbearbeiterin führte das Gespräch professionell und freundlich, liess der Beschwerdeführerin Zeit zum Erzählen und stellte diverse Nachfragen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet und nachgeschoben, zumal sie auch auf Beschwerdeebene auf eine ergänzende Schilderung ihrer angeblichen Haft verzichtet.
E. 7.2.4 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
E. 7.3 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu qualifizieren sind, erübrigt sich praxisgemäss eine Prüfung von deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 In Kongo (Kinshasa) herrschen zurzeit weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen.
E. 9.3 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 kam die vormalige Asylrekurskommission (ARK) zum Schluss, dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) in ihrem Heimatstaat unter bestimmten Umständen zumutbar sei, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes gewesen sei, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Trotz Vorliegen der genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - unter anderem in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung habe, für mehrere Kinder verantwortlich sei oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinde (vgl. dort E. 8.3). In seinem Urteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 - als Referenzurteil publiziert - aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der ARK. Darin erwog es, dass die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen auch nach 2010 prekär bleibe und sich - wenn überhaupt - nur langsam verbessere. So sei eine chronische Mangel- und Fehlernährung, vor allem bei Kindern, nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet werde. Zudem fehle es landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa werde angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung über eine sich verschlechternde Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert hätten, könnten vor allem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben. Folglich sei an der in EMARK 2004 Nr. 33 aufgestellten Praxis festzuhalten (vgl. dort E. 7.3.3 und insb. E. 7.3.4).
E. 9.4 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau in vorangeschrittenem Alter. Dennoch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung führen würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach dem Tod ihres Ehemanns Schwierigkeiten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts gehabt zu haben. Sie habe bei ihren in Kinshasa lebenden Kindern und Enkeln gewohnt und ab und zu von Bekannten ihres verstorbenen Ehemannes sowie von ihrem in D._______ lebenden - mittlerweile verstorbenen - Sohn finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig habe sie insgesamt dreimal (erfolglos) Visumsgesuche gestellt und hierfür jemanden bezahlt. Als Grund für die Gesuche habe sie angegeben, sie habe im Jahr 2013 in C._______ beziehungsweise B._______ eine Urlaubsreise machen wollen (vgl. Vi-act. A32/25 F25 ff.). Zudem sei es ihr möglich gewesen, mit dem Flugzeug nach Europa zu reisen. Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich gut situiert sei. Aufgrund der Facebook -Profile ihrer Kinder sei zudem davon auszugehen, dass sie mit all ihren Kindern, ob direkt oder indirekt, in Kontakt stehe. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Vi-act. A38/5) könne ihr nicht geglaubt werden, dass der Kontakt zu ihren Kindern je abgebrochen sei. Daher sei davon auszugehen, dass ihre beiden in Kinshasa lebenden Töchter (recte: Tochter und Sohn) sich nach ihrer Rückkehr um sie kümmern könnten. Die in der Schweiz lebenden Töchter könnten sie zusätzlich finanziell unterstützen. Schliesslich habe sie fünf jüngere Geschwister, welche im Kongo leben würden. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine privilegierte Person handle, welche auf finanzielle Ressourcen und ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen könne. In Bezug auf die angeführten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle und ein Wegweisungsentscheid nicht einzig mit dem Argument verhindert werden könne, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat entspreche nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard. Aus den verschiedenen ärztlichen Unterlagen würden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ergeben, die bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin führen könnten. Vernehmlassend hielt das SEM ergänzend fest, auch die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte würden keine entsprechenden konkreten Hinweise enthalten, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellsten Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 nicht weiter in Behandlung sei (vgl. BVGer-act. 13, S. 2).
E. 9.5 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei eine Gesamtwürdigung der einzelnen Elemente vorzunehmen. Gemäss BVGE 2014/26 seien allein lebende Frauen mit minderjährigen Kindern, schwer kranke Menschen sowie Personen in hohem Alter ohne Familie als besonders verletzlich zu qualifizieren (vgl. dort E. 9.2 und E. 9.14). Sie befinde sich aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands in ärztlicher Behandlung. Zudem sei sie in fortgeschrittenem und nicht mehr erwerbstätigem Alter, weshalb eine Reintegration in ihrem Heimatstaat nicht mehr möglich sei. Ihre Situation entspreche genau der in EMARK 2004 Nr. 33 beschriebenen. Sie sei eine alleinstehende Witwe, krank und immer wieder auf Spitalaufenthalte angewiesen. Ein Unterbruch der benötigten Behandlung könne zu schweren Risiken für ihr Leben führen (BVGer-act. 1, S. 6-9).
E. 9.6 Die Beschwerdeführerin lebte seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2000 respektive ab 2003 in Kinshasa (vgl. Vi-act. A6/13 Ziff. 1.14 und Ziff. 2.01; A32/25 F36). Sie befindet sich in fortgeschrittenem Alter, zumal sie die (aktuelle) Lebenserwartung von Frauen in Kongo (Kinshasa) von 58.9 Jahren (vgl. index mundi, Demokratische Republik Kongo - Lebenserwartung bei Geburt, abrufbar unter https://www.indexmundi.com/de/demokratische_ republik_kongo/lebenserwartung_bei_geburt.html ) bereits um (...) Jahre überschritten hat. Zudem ergibt sich aus den im Verfahren vor dem SEM und auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten, dass sie verschiedene gesundheitliche Einschränkungen hatte respektive hat, die teilweise operativ behandelt werden mussten (insb. Schultergelenksläsionen, Atemwegs- und Lungenerkrankungen, Leberläsionen und -zysten, chronische Niereninsuffizienz Stadium II und chronisches lumbales Schmerzsyndrom der Wirbelsäule; vgl. Vi-act. A31/6, A33/10; BVGer-act. 8, 9). Die Beschwerdeführerin zählt damit, auch wenn derzeit keine lebensgefährdende Erkrankung besteht, in mehrfacher Hinsicht zu den vulnerablen Personen, für die der Vollzug der Wegweisung nach der Rechtsprechung in der Regel nicht mehr zumutbar ist. Da ihr auch nicht mehr zuzumuten ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wäre sie im Falle einer Rückkehr finanziell soweit ersichtlich von ihren beiden in Kinshasa lebenden Kindern K._______ und F._______ (vgl. BzP A6/13 Ziff. 1.17.04 f.; A32/25 F39) abhängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind und die gemäss den Akten auch für die beiden Kinder ihrer im Jahr 2013 verstorbenen Schwester zu sorgen haben. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist somit davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Da sich aus den Akten keine Umstände ergeben, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, ist sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
E. 10 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 11.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung kann jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE ausnahmsweise verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin mittellos ist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6; vgl. Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 15 zu Art. 63 VwVG).
E. 11.2 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1901/2017 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Kongo (Kinshasa), beantragte im Jahr 2011 ein Visum zur Reise in die Schweiz und im Jahr 2014 Visa zur Reise nach B._______ und C._______. Diese Gesuche wurden allesamt von den zuständigen Behörden abgewiesen (vgl. Vorakten [nachfolgend Vi-act.] A6/13 Ziff. 4.02, A8/5, A12/2, A14/2, A21/1, A23/12). Ende Januar 2015 reiste sie nach Brazzaville (Kongo [Brazzaville]), von wo aus sie im Juli 2015 auf dem Luftweg nach Frankreich und von dort aus mit dem Auto weiter in die Schweiz gelangte. Am 12. Juli 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach (Vi-act. A1/2, A6/13 Ziff. 5.02-5.05). A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Juli 2015 (Vi-act. A6/13, insb. Ziff. 7.01 f.) und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Januar 2017 (Vi-act. 32/25) brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Ihr Sohn sei Mitglied der Oppositionspartei UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) gewesen. Er sei im Jahr 2011 umgebracht worden. Ein Freund ihres Sohnes und ihres vorverstorbenen Mannes namens Jean-Bertrand Ewanga sei ebenfalls bei der Partei gewesen. Dieser habe ihr in der Nacht vom 2. August 2014 Flugblätter gegen eine Änderung der Amtsperioden des Präsidenten gebracht, die sie im Hinblick auf eine Kundgebung vom 4. August 2014 an Bekannte und Nachbarn habe verteilen sollen. Am 3. August 2014 habe sie mit der Verteilung begonnen. Am Tag darauf habe sie an der Protestveranstaltung in Kinshasa teilgenommen. Anschliessend habe es Unruhen gegeben. Sie habe ein Taxi nach Hause nehmen wollen; als zwei Personen aus einem Auto "Taxi, Taxi" gerufen hätten, sei sie eingestiegen. Im Auto sei sie dann plötzlich von einer Person festgehalten und damit konfrontiert worden, dass sie Flugblätter verteilt habe. Sie habe auch noch einige Flugblätter bei sich gehabt. Sie sei an einen unbekannten Ort gebracht und dort festgehalten worden. Ihre Entführer hätten sie befragt und verlangt, dass sie die Personen nenne, die ihr die Flugblätter gegeben hätten. Als sie dies verweigert habe, sei sie misshandelt worden; mehrere Männer hätten sie geschlagen und ihr mit dem Tod gedroht. Zudem hätten diese versucht, sie zu vergewaltigen, was sie aber habe abwehren können. In der Folge sei sie krank geworden. Nach einiger Zeit sei sie ins Spital gebracht worden, wo sie weiterhin bewacht worden sei. Ihre Kinder hätten derweil ihren in D._______ lebenden Sohn benachrichtigt, der Nachforschungen getätigt und ihre Schwierigkeiten habe eruieren können. Er habe über eine Pflegerin beziehungsweise einen Pfleger ihre Flucht aus dem Spital organisiert. Nach etwa zwei Wochen im Spital, in der Nacht vom 31. Dezember 2014 auf den 1. Januar 2015, sei sie von einer Person in ein Dorf gebracht worden und zwei bis drei Tage später nach Brazzaville gereist respektive habe sie sich etwa einen Monat lang versteckt und ihren Heimatstaat dann verlassen. Für den Fall einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) befürchte sie, als Oppositionelle wieder festgenommen und umgebracht zu werden. A.c Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin eine Wählerkarte ("carte d'electeur"; ausgestellt am 13. Mai 2011) im Original zu den Akten. Zudem gab sie zur Dokumentation ihres Gesundheitszustands einen provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 9. Januar 2017 samt Medikamentenplan, Rezept und Terminkarte (Vi-act. A31/6) sowie einen ärztlichen Bericht von Dr. O._______ vom 28. Juli 2016 und einen Austrittsbericht des Kantonsspitals N._______ vom 5. August 2016 samt Medikamentenplan, Bestätigung des Spitaleintritts, Patienteninformationen, Verordnung zur Physiotherapie und Sprechstundenterminen (Vi-act. A33/10) zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, aus den öffentlich zugänglichen Informationen der -Profile mehrerer ihrer Kinder sei ersichtlich, dass ihre in der Schweiz lebenden Töchter seit Jahren mit ihren in Kinshasa lebenden Kindern in Kontakt stehen würden. Zudem sei aufgrund eines kürzlich veröffentlichten gemeinsamen Bildes davon auszugehen, dass auch sie spätestens seit dem 10. Januar 2017 wieder in Kontakt mit ihrer Tochter E._______ in der Schweiz stehe. Daher sei schwer nachvollziehbar, dass sie nicht in Kontakt zu ihren Kindern in Kinshasa gestanden und im Zeitpunkt ihrer Einreise nicht gewusst haben solle, dass zwei ihrer Töchter sich in der Schweiz aufhalten würden. Zudem habe ihre in Kinshasa lebende Tochter F._______ am 11. August 2014 ein Bild veröffentlicht, das sie beim Lesen zeige, während sie angegeben habe, zu jenem Zeitpunkt inhaftiert gewesen zu sein. Die Angaben ihrer Tochter E._______ in deren Asyldossier zu den familiären Verhältnissen würden schliesslich im Widerspruch zu ihren Angaben stehen. Zu diesen Erkenntnissen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt (Vi-act. A35/3). Am 22. Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass das am 11. August 2014 veröffentlichte Bild aus dem Jahr 2013 stamme und somit nicht aktuell gewesen sei; dessen Veröffentlichung stehe nicht im Widerspruch zu ihren Angaben. Sie habe ihre in der Schweiz lebenden Töchter im Übrigen erst nach der Stellung ihres Asylgesuchs wiedergefunden. Mit ihren Kindern in Kinshasa stehe sie nur indirekt über ihre Tochter G._______ in Kontakt (Vi-act. A38/5). C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 - eröffnet am 1. März 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-act. A40/8). D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend BVGer-act.] 1). Darin beantragt sie, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung teilweise aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Am 6. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine ergänzende Beschwerdebegründung ein (BVGer-act. 4). F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Nachweises der finanziellen Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf (BVGer-act. 5). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 unter Einreichung einer Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und machte ergänzende Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand (BVGer-act. 6). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht dieses Gesuch gut und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts an (BVGer-act. 7). Diese brachte mit Eingaben vom 2. und 4. Juni 2017 ärztliche Berichte von Dr. H._______ vom 8. Januar 2016, Dr. I._______ vom 28. Juli 2016 (vgl. bereits Vi-act. A33/10) und Dr. J._______ vom 1. Juni 2017 sowie Berichte des Kantonsspitals Graubünden vom 13. Februar 2017 und vom 18. und 20. April 2017 bei (BVGer-act. 8 und 9). G. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 13). H. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. Juli 2017 eine Replik ein (BVGer-act. 15). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Gericht in ihrer Beschwerdeschrift, mit dem Urteil sei zuzuwarten, bis sie eine ergänzende Begründung eingereicht habe. Nach Ablauf der Beschwerdefrist am 31. März 2017 reichte sie eine entsprechende Ergänzung unaufgefordert ein. Die Beschwerdeschrift erweist sich als rechtsgenüglich begründet; weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch eine besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache erforderten eine ergänzende Begründung, weshalb diesbezüglich keine Nachfrist anzusetzen war. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. April 2017 kann daher gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG lediglich berücksichtigt werden, soweit sie rechtserhebliche Parteivorbringen enthält (vgl. dazu ausführlich BVGE 2012/21 E. 5.1; zum konkreten Fall vgl. nachfolgend E. 6.2).
4. Mit Eingabe vom 3. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, das Beschwerdeverfahren sei auf Französisch zu führen (BVGer-act. 6). Für das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Das gesamte vorinstanzliche Verfahren wurde auf Deutsch geführt respektive die in der Muttersprache Lingala erfolgten Aussagen des Beschwerdeführerin wurden ins Deutsche übersetzt (vgl. Vi-act. A6/13 S. 1, A32/25 S. 24). Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz ebenfalls auf Deutsch erlassen. Damit ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Deutsch zu führen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über Französischkenntnisse (vgl. Vi-act. A6/13 Ziff. 1.17.03) und der Rechtsvertreter hat die Beschwerde in Französisch verfasst. Er hat die Vertretung der Beschwerdeführerin jedoch im Wissen darum übernommen, dass das vorinstanzliche Verfahren auf Deutsch geführt worden war. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er über die erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Damit besteht für das Gericht keine Veranlassung, das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Französisch zu führen (vgl. auch das Urteil des BVGer D-6498/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4.3). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Verfolgungssituation unsubstanziiert und widersprüchlich seien und deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Daher müsse die Asylrelevanz der Fluchtgründe nicht geprüft werden. 6.1.1 Bereits betreffend die Motivation der Beschwerdeführerin, Flugblätter zu verteilen, würden erhebliche Zweifel bestehen. So habe sie bei der BzP erklärt, einer ihrer Söhne sei im November 2011 umgebracht worden, weil er bei der Oppositionspartei UDPS gewesen sei. Sie sei im Namen ihres Sohnes weiterhin oppositionell tätig gewesen und habe Flugblätter verteilt (Vi-act. A6/13 Ziff 3.01, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung habe sie hingegen angegeben, keines ihrer Kinder sei politisch engagiert gewesen und ihr im Jahr 2011 verstorbener Sohn sei an einer Krankheit gestorben (Vi-act. A32/25, F94 f., F187). Als Motivation für ihr politisches Engagement habe sie bei der Anhörung geltend gemacht, sie habe sich erhofft, nach einem allfälligen Regierungswechsel aufgrund ihrer Aktivitäten eine Stelle oder Geld zu erhalten (Vi-act. A32/25, F85, F92). Auch auf Nachfrage hin habe sie die Widersprüche in ihren Aussagen nicht auflösen können (Vi-act. A32/25, F191-198). 6.1.2 Ihre Aussagen zur Haft und den angeblich versuchten Vergewaltigungen seien oberflächlich und leblos ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre subjektive Wahrnehmung dieser Ereignisse lebensnah hätte vermitteln können. Sowohl die freie Erzählung als auch die Antworten zu diversen Fragen hätten sich jedoch auf äussere Abläufe beschränkt und liessen einen persönlichen Bezug vermissen. Sie habe erklärt, sie könne sich nicht mehr erinnern, weil es schon lange her und emotional gewesen sei (Vi-act. A32/25, F128). Aufgrund der geltend gemachten Emotionalität wäre jedoch umso mehr zu erwarten gewesen, dass sie über ihren subjektiven Eindruck hätte berichten können. Mit ihren eindimensionalen Aussagen sei ihr dies in keiner Weise gelungen. 6.1.3 Sie sei auch nicht dazu in der Lage zu sagen, wer beziehungsweise ob eine oder mehrere Personen versuchten hätten, sie zu vergewaltigen. Die Schilderung ihrer Flucht aus dem Krankenhaus wirke stereotyp (Vi-act. A32/25, F148-151). Wenig plausibel sei, dass ihr Sohn diese Flucht von D._______ aus für sie organisiert und in Kontakt zu ihren Fluchthelfern gestanden habe, sie ihn aber anschliessend bis zu seinem Tod im November 2016 nie mehr habe kontaktieren können (vgl. Vi-act. A32/25, F155-158, F180-182). Im Übrigen habe sie sich betreffend die Dauer, die sie nach ihrer Flucht noch in Kongo (Kinshasa) verbracht haben wolle, widersprochen. Den Aussagen bei der BzP zufolge habe sie sich noch rund einen Monat in einem Dorf versteckt, bevor sie Ende Januar 2015 nach Brazzaville gegangen sei (Vi-act. A6/13 Ziff. 2.01, Ziff. 5.01, Ziff. 7.01). Demgegenüber habe sie bei der Anhörung vorgebracht, sie habe lediglich zwei bis drei Tage in dem Dorf verbracht, bevor Sie nach Brazzaville gegangen sei (Vi-act. A32/25, F152). Ihre diesbezügliche Erklärung (vgl. Vi-act. A32/25 F196 f.) überzeuge nicht. 6.1.4 Am 11. August 2014 habe ihre Tochter auf deren Facebook -Profil ein Bild veröffentlicht, dass sie (Beschwerdeführerin) beim Lesen zeige (vgl. Vi-act. A34/12). Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Angaben zufolge in Haft sein müssen. Dass es sich - wie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (vgl. Vi-act. A38/5) geltend gemacht - um eine Fotografie aus dem Jahr 2013 handle, sei zwar möglich. Indes erstaune die Veröffentlichung des Bildes zu einem Zeitpunkt, als der Kontakt zwischen ihr und ihrer Tochter bereits abgebrochen gewesen sein soll. 6.2 Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen entgegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung der Privatsphäre ihrer Tochter festgestellt, in dem sie diese auf Facebook ausspioniert habe (vgl. BVGer-act. 4, S. 2). Das SEM mache geltend, dass es lediglich öffentlich zugängliche Informationen zum Beweis herangezogen habe. Indes habe es die Verbindung zu ihrer Tochter nur aufgrund ihrer Angaben im Asylverfahren herstellen können, was unethisch sei. Sodann sei das Facebook -Profil ihrer Tochter kein geeignetes Beweismittel. Das am 11. August 2014 veröffentlichte Bild zeige sie beim Lesen der Bibel und trage den Kommentar "Femme de Parole", was so viel bedeute wie fromme Person ("personne pieuse"). Ihre Tochter habe damit ausdrücken wollen, dass eine wahre Christin auch im Angesicht von Verfolgung nicht aufgebe (vgl. BVGer-act. 15 S. 2 f.). Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin den Ausführungen des SEM entgegen, zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen seien 18 Monate vergangen, was zu einer Vermischung der Fakten geführt habe. Sie sei von einer Mitarbeiterin des SEM angehört worden, die nicht einmal das Alter ihrer Tochter gehabt habe und hätte dieser über ihre Vergewaltigungserlebnisse berichten sollen. Es habe nicht erwartet werden können, dass sie in dieser Atmosphäre weitergehend über das Geschehene berichte. Zudem sei bekannt, dass Personen, die nach Folter, Vergewaltigung oder Krieg traumatisiert seien, Schwierigkeiten damit hätten, über das Erlebte zu berichten, was bei ihr umso mehr gelte, als sie auch aus kulturellen Gründen bei der Schilderung von sexueller Gewalt stark gehemmt sei. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt; insbesondere habe es sein Ermessen missbraucht und überschritten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu Unrecht nicht geprüft (vgl. BVGer-act. 1 S. 6; BVGer-act. 4, S. 1 und 3 f.).
7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geschlossen hat. 7.1 Aus Internetberichten ergibt sich, dass am 4. August 2014 in Kinshasa eine Demonstration der Opposition gegen die von der Regierung geplante Änderung der kongolesischen Verfassung mit tausenden Teilnehmenden stattgefunden hat. Im Nachgang dazu wurde Jean-Bertrand Ewanga, der Generalsekretär der Union pour la Nation concolaise (UNC), verhaftet und im September 2014 wegen Beleidigung des Präsidenten zu einer Haftstrafe von einem Jahr verurteilt (vgl. etwa die Berichte der Nachrichtenagentur Agence France-Presse vom 5. August 2014, "RDC: arrestation d'un cadre de l'opposition au lendemain d'un rassemblement" abrufbar unter https://www.romandie.com/news/RDC-arrestation-dun-cadre-de-lopposition-au-lendemain-dun/504538.rom sowie von Radio France International vom 5. August 2014 und vom 13. September 2014, "RDC : manifestation contre la révision de la Constitution", abrufbar unter http://www.rfi.fr/ afrique/20140804-rdc-manifestation-contre-revision-constitution-udps-kabila , "RDC: un cadre de l'opposition arrêté après une manifestation", abrufbar unter http://www. rfi.fr/afrique/20140805-rdc-ewanga-unc-opposition-arrete-manifestation , "RDC: l'opposition dans le viseur du pouvoira", abrufbar unter http://www.rfi.fr/afrique/20140913-opposition-congolaise-UNC-Ewanga-kabila-changement-constitution/?aef_campaign_date =2014-09-13&aef_campaign_ref=partage_aef , alle zuletzt besucht am 21. Februar 2018). Es erscheint möglich, dass die Beschwerdeführerin an der Demonstration teilgenommen hat. Die in diesem Kontext geltend gemachte Festnahme und monatelange illegale Haft samt Verbringung in ein Spital, aus dem sie dann fliehen konnte, kann indes aus den durch das SEM dargelegten Gründen nicht geglaubt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorne E. 6.1.1-6.1.3), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 7.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe erweisen sich demgegenüber als unbehelflich. 7.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG; vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 1043). 7.2.2 Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen ist es dem SEM grundsätzlich nicht verwehrt, öffentlich zugängliche Informationen aus zu erheben, zumal der Beschwerdeführerin dazu vor der Entscheidfindung das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Vi-act. A35/3). Indes erweist sich die Veröffentlichung des Bildes der Beschwerdeführerin auf dem -Profil ihrer Tochter nicht als taugliches Beweismittel zur Beurteilung der Asylgründe. Der diesbezüglichen Argumentation des SEM kann nicht gefolgt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind hingegen aus den bereits genannten Gründen als unglaubhaft einzustufen. 7.2.3 Die Widersprüchlichkeiten, Unsubstanziiertheit und fehlende Logik in den Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich durch die tatsächlich lange Zeitdauer zwischen der Erstbefragung vom 23. Juli 2015 und der Anhörung vom 10. Januar 2017 nicht erklären. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Beschwerdeführerin über eine derart prägende Zeit wie jene in illegaler Haft zwei Jahre später kaum etwas berichten können und sich etwa hinsichtlich der Dauer des Verbleibs im Heimatstaat nach der Flucht aus dem Spital bis zur Ausreise massiv täuschen soll. Die Beschwerdeführerin machte sodann anlässlich ihrer Anhörung an keiner Stelle geltend, dass die Atmosphäre im Raum - im Beisein lediglich von Frauen (Befragerin, Dolmetscherin, Hilfswerkvertreterin, vgl. Vi-act. A32/25 S. 24) - unangenehm gewesen sei. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll; die Sachbearbeiterin führte das Gespräch professionell und freundlich, liess der Beschwerdeführerin Zeit zum Erzählen und stellte diverse Nachfragen. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet und nachgeschoben, zumal sie auch auf Beschwerdeebene auf eine ergänzende Schilderung ihrer angeblichen Haft verzichtet. 7.2.4 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. 7.3 Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu qualifizieren sind, erübrigt sich praxisgemäss eine Prüfung von deren Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 In Kongo (Kinshasa) herrschen zurzeit weder Krieg, noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen. 9.3 In Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 kam die vormalige Asylrekurskommission (ARK) zum Schluss, dass die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) in ihrem Heimatstaat unter bestimmten Umständen zumutbar sei, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes gewesen sei, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. Trotz Vorliegen der genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - unter anderem in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung habe, für mehrere Kinder verantwortlich sei oder sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinde (vgl. dort E. 8.3). In seinem Urteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 - als Referenzurteil publiziert - aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der ARK. Darin erwog es, dass die sozioökonomische Lage in Kongo (Kinshasa) im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen auch nach 2010 prekär bleibe und sich - wenn überhaupt - nur langsam verbessere. So sei eine chronische Mangel- und Fehlernährung, vor allem bei Kindern, nach wie vor verbreitet, wobei vor dem Hintergrund der Entwertung des kongolesischen Francs sogar von einer massiven Verschlechterung der Ernährungssituation der Bevölkerung Kinshasas berichtet werde. Zudem fehle es landesweit an sauberem Trinkwasser. In Kinshasa werde angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung über eine sich verschlechternde Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit der dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr schlechten Lebensbedingungen, die sich innerhalb des letzten Jahrzehnts kaum verbessert hätten, könnten vor allem für besonders verwundbare Personengruppen, wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben. Folglich sei an der in EMARK 2004 Nr. 33 aufgestellten Praxis festzuhalten (vgl. dort E. 7.3.3 und insb. E. 7.3.4). 9.4 Die Vorinstanz führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau in vorangeschrittenem Alter. Dennoch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung führen würde. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, nach dem Tod ihres Ehemanns Schwierigkeiten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts gehabt zu haben. Sie habe bei ihren in Kinshasa lebenden Kindern und Enkeln gewohnt und ab und zu von Bekannten ihres verstorbenen Ehemannes sowie von ihrem in D._______ lebenden - mittlerweile verstorbenen - Sohn finanzielle Unterstützung erhalten. Gleichzeitig habe sie insgesamt dreimal (erfolglos) Visumsgesuche gestellt und hierfür jemanden bezahlt. Als Grund für die Gesuche habe sie angegeben, sie habe im Jahr 2013 in C._______ beziehungsweise B._______ eine Urlaubsreise machen wollen (vgl. Vi-act. A32/25 F25 ff.). Zudem sei es ihr möglich gewesen, mit dem Flugzeug nach Europa zu reisen. Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich gut situiert sei. Aufgrund der Facebook -Profile ihrer Kinder sei zudem davon auszugehen, dass sie mit all ihren Kindern, ob direkt oder indirekt, in Kontakt stehe. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (Vi-act. A38/5) könne ihr nicht geglaubt werden, dass der Kontakt zu ihren Kindern je abgebrochen sei. Daher sei davon auszugehen, dass ihre beiden in Kinshasa lebenden Töchter (recte: Tochter und Sohn) sich nach ihrer Rückkehr um sie kümmern könnten. Die in der Schweiz lebenden Töchter könnten sie zusätzlich finanziell unterstützen. Schliesslich habe sie fünf jüngere Geschwister, welche im Kongo leben würden. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es sich bei ihr um eine privilegierte Person handle, welche auf finanzielle Ressourcen und ein tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen könne. In Bezug auf die angeführten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass Art. 83 Abs. 4 AuG eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung darstelle und ein Wegweisungsentscheid nicht einzig mit dem Argument verhindert werden könne, die stationäre Infrastruktur und das medizinische Know-how im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat entspreche nicht dem in der Schweiz verfügbaren Standard. Aus den verschiedenen ärztlichen Unterlagen würden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme ergeben, die bei einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) zu einer Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführerin führen könnten. Vernehmlassend hielt das SEM ergänzend fest, auch die auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichte würden keine entsprechenden konkreten Hinweise enthalten, zumal die Beschwerdeführerin gemäss dem aktuellsten Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 nicht weiter in Behandlung sei (vgl. BVGer-act. 13, S. 2). 9.5 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei eine Gesamtwürdigung der einzelnen Elemente vorzunehmen. Gemäss BVGE 2014/26 seien allein lebende Frauen mit minderjährigen Kindern, schwer kranke Menschen sowie Personen in hohem Alter ohne Familie als besonders verletzlich zu qualifizieren (vgl. dort E. 9.2 und E. 9.14). Sie befinde sich aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustands in ärztlicher Behandlung. Zudem sei sie in fortgeschrittenem und nicht mehr erwerbstätigem Alter, weshalb eine Reintegration in ihrem Heimatstaat nicht mehr möglich sei. Ihre Situation entspreche genau der in EMARK 2004 Nr. 33 beschriebenen. Sie sei eine alleinstehende Witwe, krank und immer wieder auf Spitalaufenthalte angewiesen. Ein Unterbruch der benötigten Behandlung könne zu schweren Risiken für ihr Leben führen (BVGer-act. 1, S. 6-9). 9.6 Die Beschwerdeführerin lebte seit dem Tod ihres Mannes im Jahr 2000 respektive ab 2003 in Kinshasa (vgl. Vi-act. A6/13 Ziff. 1.14 und Ziff. 2.01; A32/25 F36). Sie befindet sich in fortgeschrittenem Alter, zumal sie die (aktuelle) Lebenserwartung von Frauen in Kongo (Kinshasa) von 58.9 Jahren (vgl. index mundi, Demokratische Republik Kongo - Lebenserwartung bei Geburt, abrufbar unter https://www.indexmundi.com/de/demokratische_ republik_kongo/lebenserwartung_bei_geburt.html ) bereits um (...) Jahre überschritten hat. Zudem ergibt sich aus den im Verfahren vor dem SEM und auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten, dass sie verschiedene gesundheitliche Einschränkungen hatte respektive hat, die teilweise operativ behandelt werden mussten (insb. Schultergelenksläsionen, Atemwegs- und Lungenerkrankungen, Leberläsionen und -zysten, chronische Niereninsuffizienz Stadium II und chronisches lumbales Schmerzsyndrom der Wirbelsäule; vgl. Vi-act. A31/6, A33/10; BVGer-act. 8, 9). Die Beschwerdeführerin zählt damit, auch wenn derzeit keine lebensgefährdende Erkrankung besteht, in mehrfacher Hinsicht zu den vulnerablen Personen, für die der Vollzug der Wegweisung nach der Rechtsprechung in der Regel nicht mehr zumutbar ist. Da ihr auch nicht mehr zuzumuten ist, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, wäre sie im Falle einer Rückkehr finanziell soweit ersichtlich von ihren beiden in Kinshasa lebenden Kindern K._______ und F._______ (vgl. BzP A6/13 Ziff. 1.17.04 f.; A32/25 F39) abhängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind und die gemäss den Akten auch für die beiden Kinder ihrer im Jahr 2013 verstorbenen Schwester zu sorgen haben. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Verfahrens ist somit davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist. Da sich aus den Akten keine Umstände ergeben, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde, ist sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
10. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Erteilung von Asyl und die Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11.1 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung kann jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE ausnahmsweise verzichtet werden, da die Beschwerdeführerin mittellos ist (vgl. Beilage zu BVGer-act. 6; vgl. Michael Beusch, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 15 zu Art. 63 VwVG). 11.2 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4-5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: