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D-1857/2008

D-1857/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-04-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1857/2008 {T 0/2} Urteil vom 1. April 2008 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, alias B._______, alias C._______, Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 7. März 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in E._______, am 8. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, eine im selben Mietshaus wohnende verwitwete Frau sei schwanger geworden, worauf deren Familie behauptet habe, er sei der Vater des ungeborenen Kindes, dass man von ihm verlangt hätte, die Frau zu heiraten, er sich jedoch geweigert habe, da sie viel älter als er gewesen sei, dass er eine medizinische Abklärung der Vaterschaft verlangt habe, was aber von den Familienangehörigen der schwangeren Frau abgelehnt worden sei, dass er seitdem um sein Leben fürchte, da man ihm mit dem Tod gedroht habe, falls er die Frau nicht heirate, dass Familienangehörige der Frau versucht hätten, ihn zu überfahren, als er mit seinem Fahrrad unterwegs gewesen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verumöglicht hätten, seine Identität nachzuweisen, dass das BFM die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers als für die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht relevant qualifizierte, da es sich um Probleme privater Natur handle, denen keine asylrelevante Verfolgungsmotivation zugrunde liegen würde, dass zudem die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 gegen den Entscheid des BFM vom 21. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Erwägungen die Beschwerde mit Urteil vom 22. November 2007 abwies und insbesondere den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______ als zumutbar erachtete (vgl. E. 8.3), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2008 und Gesuchsergänzung vom 11. Februar 2008 um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. September 2007 betreffend den Vollzug der Wegweisung ersuchen liess, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan nicht über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Existenzgrundlage sichern könne, weshalb ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass die Familie des Beschwerdeführers in Armut lebe, was von einer Kontaktperson der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), welche die Familie vor Ort besucht habe, in einem Bericht festgehalten worden sei, dass die Familie kein regelmässiges Einkommen erziele und lediglich durch den Beschwerdeführer finanziell unterstützt werde, dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2008 - eröffnet am 10. März 2008 - das Wiedererwägungsgesuch abwies und unter anderem gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 21. September 2007 bestätigte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung der Gesuchsabweisung im Wesentlichen ausführte, die schwierigen Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers sowie die ärmlichen Wohnverhältnisse würden nicht bestritten, allerdings sei für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers wesentlich, dass dieser bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht auf sich allein gestellt sein werde, sondern in E._______ zu seiner dort lebenden Kernfamilie stossen werde, welche über eine, wenn auch bescheidene, Wohnmöglichkeit verfüge, dass ihm seine beruflichen Erfahrungen als Lastenträger und als Spengler bei einer Rückkehr ermöglichen dürften, ein wirtschaftliches Fortkommen aufzubauen, dass die Lebenssituation seiner Familie im Vergleich zu derjenigen der im Stammesgebiet des Hazarajat lebenden Hazara als vergleichweise besser einzustufen sei, zumal eine Stadt wie E._______ mehr Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten anbiete und seine Familie von internationalen Hilforganisationen Unterstützung erhalte und voraussichtlich auch weiterhin mit der finanziellen Hilfe durch diese rechnen könne, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. März 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit vorgängiger Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde drei Internetauszüge beilagen (www.nzzglobal.ch/nzz/forms/htm; datiert vom 8., 12. und 14. März 2008), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b S. 46, BGE 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass unbesehen dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis unter EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass eine Wiedererwägung mithin von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass die Nichteintretensverfügung des BFM vom 21. September 2007 mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2007 in sämtlichen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, dass deshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde vom 19. März 2008 bezüglich Nichtvorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der allgemeinen Sicherheitslage sowie der wirtschaftlichen Situation in Afghanistan und somit auf Tatsachen, die im ordentlichen Verfahren und insbesondere auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschwerdeurteil als Sachverhaltselemente bei der Beurteilung des Falles berücksichtigt wurden, nicht noch einmal einzugehen ist, dass ein Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren keinen Wiedererwägungsgrund bildet, dass ein Wiederwägungsgesuch demzufolge auch nicht dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausfällt als diejenige der damit befassten Behörde, dass neu in der Beschwerde unter Hinweis auf einen Internetauszug der "Neuen Zürcher Zeitung (NZZ)" vom 8. März 2008 angeführt wird, Afghanistan drohe eine Hungersnot, dass dem Internetauszug zu entnehmen ist, 2,5 Millionen Afghanen würden wegen drastisch gestiegenen Nahrungsmittelpreisen vom Hunger bedroht, weshalb das WFP (UN World Food Programme) bereits mit der Nothilfe für Hundertausende von Betroffenen beginne, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215) und deshalb nicht zu einer Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anlass geben, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatstaat während mehr als sechs Jahren als Autospengler tätig war, weshalb es dem jungen und - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden Beschwerdeführer, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass in der Beschwerde unter Hinweis auf zwei weitere Internetauszüge der NZZ (datiert vom 12. und 14. März 2008) angeführt wird, in Afghanistan dürfte heute von einer Situation allgemeiner Gewalt zu sprechen sein, die Zahl der verübten Gewaltakte habe im vergangenen Jahr deutlich zugenommen, dass der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatland mangels konkreten Bezugs zu seiner Person nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Belege individueller Umstände beizubringen vermag, welche unter diesem Aspekt zu einer Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anlass geben würden, dass mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten ist, dass in casu keine seit Rechtskraft der Verfügung des BFM, mithin seit dem 22. November 2007, wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen würde, dass der Vollzug der Wegweisung daher entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weiterhin als zumutbar zu erachten ist, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewiesen hat, dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des Urteils die mit der Beschwerde eingebrachten Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beziehungsweise um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

- das F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: