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D-183/2009

D-183/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-01-27 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-183/2009 {T 0/2} Urteil vom 27. Januar 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A.A._______, geboren (...), B.A._______, geboren (...), C.A._______, geboren (...), D.A._______, geboren (...), E.A._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 / D-6366/2006. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchsteller am 26. Mai 1999 gemeinsam - die erst (...) und (...) geborenen Kinder D._______ und C._______ ausgenommen - in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 8. Januar 2001 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Gesuchsteller diesen Entscheid mit Beschwerde vom 7. Februar 2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfochten, dass die Beschwerde mit Urteil der ARK vom 30. April 2003 abgewiesen wurde, dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Juni 2003 durch ihren Vertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liessen, welches mit Verfügung des Bundesamtes vom 8. Juli 2003 abgewiesen wurde, dass die Gesuchsteller gegen diesen Entscheid bei der ARK mit Eingabe vom 9. Juli 2003 Beschwerde erheben liessen, dass sodann beim Bundesamt eine mit "Wiedererwägungsgesuch/Fristenerstreckung" betitelte Eingabe der Gesuchsteller einging, welche von der ARK als Beschwerdeergänzung zu den Akten genommen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der Beschwerde übernahm und diese mit Urteil vom 19. November 2008 vollumfänglich abwies, dass dieser Entscheid im Wesentlichen damit begründet wurde, die Gesuchsteller vermöchten im Wiedererwägungsgesuch weder in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme von B.A._______ noch anderweitig neue Tatsachen geltend zu machen, welche sie nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorbringen können, dass die Gesuchsteller durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (Poststempel: 6. Januar 2009) beim BFM eine als "Wiedererwägungs-Gesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen liessen, worin sie sinngemäss beantragten, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, indem die schwierige politische sowie wirtschaftliche Lage im Heimatland und der gesundheitliche Zustand von B.A._______ gehörig zu berücksichtigen seien, dass zudem in der Rechtsschrift die prozessualen Begehren gestellt wurden, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zuzusprechen und die zuständige kantonale Behörde sei aufzufordern, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen, eventuell sei sie anzuweisen, aufgrund von langandauerndem Aufenthalt sowie der Sozialunabhängigkeit der Gesuchsteller in der Schweiz einen Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzureichen, dass in der Rechtsschrift vom 5. Januar 2009 im Weiteren ausgeführt wird, die Gesuchsteller benötigten noch eine Frist bis Ende Januar 2009 zur Begründung und Argumentation, dass die Gesuchsteller zusammen mit der Rechtsschrift folgende Beweismittel einreichen liessen: Arztzeugnis betreffend B.A._______ vom 29. Dezember 2008, Bestätigung einer Logopädin betreffend C.A._______ vom 3. Dezember 2008, Kopie einer Bestätigung der Gesundheitsdirektion der Gemeinde F._______ vom 9. Dezember 2008, Kopie einer Bestätigung der Gemeinde G._______ über die wirtschaftliche Selbständigkeit der Gesuchsteller vom 8. Dezember 2008, diverse Berichte von Lehrpersonen der Schule G._______ über die Kinder E._______ und D.A._______ sowie die Zusammenarbeit mit deren Eltern vom 2. und 3. Dezember 2008, dass das BFM am 9. Januar 2009 die Rechtsschrift vom 5. Januar 2009 zusammen mit den Beweismitteln zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass es zur Begründung für diesen Schritt im Begleitschreiben vom 9. Januar 2009 anführte, aus der Rechtsschrift seien keine Gründe ersichtlich, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, weshalb die Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes falle, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG), dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. a BGG in analogiam), dass die Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 19. November 2008 haben und daher zur Einreichung eines dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und dieses auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass vor diesem Hintergrund das Gesuch um Einräumung einer Nachfrist bis Ende Januar 2009 zur Ergänzung der Rechtsschrift abzuweisen ist, zumal nicht konkret dargelegt wird, weshalb eine Frist zur hochqualitativen Begründung sowie Argumentation benötigt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass demnach die Vorbringen in der vorliegenden Rechtsschrift, mit denen - wie schon in den vorangegangenen Verfahren - auf die gesundheitlichen Probleme von B.A._______ und die Situation im Kosovo hingewiesen wird, nicht über das bereits im Beschwerdeentscheid vom 19. November 2008 Abgehandelte hinausgehen, weshalb dafür im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum besteht, dass folglich auf die vorerwähnten Vorbringen mangels Zulässigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen ist, dass die Gesuchsteller sodann die Bestätigung einer Logopädin vom 3. Dezember 2008 sowie ein fremdsprachiges Schreiben der Gesundheitsdirektion der Gemeine F._______ vom 9. Dezember 2008 einreichten und dazu geltend machen, C.A._______ besuche seit Frühjahr 2008 eine logopädische Therapie, welche im Kosovo nicht weitergeführt werden könnte, dass die Revision nicht verlangt werden kann mit Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, letzter Halbsatz), dass sich demnach in Bezug auf die logopädische Behandlung von C._______ das Revisionsgesuch als unzulässig erweist, insoweit die Gesuchsteller zu dessen Begründung nach dem 19. November 2008 eingetretene Tatsachen geltend machen oder sich auf Beweismittel berufen, die nach diesem Datum entstanden sind, unabhängig davon, ob diese nun dem Beweis von vorher oder von nachher eingetretenen Tatsachen dienen (vgl. BGE 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 5.3; 2C_424/2007 vom 4. September 2007 E. 3), dass nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 nicht einzutreten ist, dass Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f.) durch das Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass gemäss Arztzeugnis vom 29. Dezember 2008 keine konkreten Anhaltspunkte für eine erneute signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes von B.A._______ im Vergleich zur Situation bei Erlass des Beschwerdeentscheides vom 19. November 2008 vorliegen, dass angesichts der vorliegenden Umstände auch in Bezug auf C.A._______ nicht von einer massgeblich veränderten Situation auszugehen ist, dass demnach mangels substanzieller Hinweise auf eine wesentlich veränderte Sachlage für das Gericht kein Anlass besteht, ex officio einer Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen anzuordnen, dass die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, weshalb bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (und damit ebenso im Revisionsverfahren) das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann, dass es nach neu geltendem Recht vielmehr den Kantonen vorbehalten ist, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG), dass demnach auf das Eventualbegehren der Gesuchsteller, die kantonale Behörde sei anzuweisen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 800.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Vertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) das (...) des Kantons H._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: